Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.11.2020 – 6 B 349/18
Az.: 6 B 349/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
gegen
die Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1 09456 Annaberg-Buchholz
- Antragsgegnerin -
wegen
Räumung der Notunterkunft; Antrag nach § 123 VwGO; Anhörungsrüge hier: Erinnerung gegen eine Kostenrechnung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Einzelrichter
am 2. November 2020 beschlossen:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz vom 12. Februar 2020 wird von der Erhebung von Gerichtskosten für das weitere Anhörungsrügeverfahren abgesehen. Gründe Das Gericht entscheidet über die Erinnerung der Antragstellerin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Zwar hat die zuständige Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich zutreffend Gerichtskosten von 60,00 € gegenüber der Antragstellerin angesetzt. Ihre weitere Anhörungsrüge gegen den Beschluss des 3. Senats vom 9. August 2019 hatte der 3. Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 zurückgewiesen und ihr darin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daher ist sie vorrangige Kostenschuldnerin (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG) und die für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entstandene Festgebühr von 60,00 € fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Im vorliegenden Fall ist aber ungeachtet dessen von der Erhebung von Gerichtskosten für das weitere Anhörungsrügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, weil das Schreiben der Antragstellerin vom 3. September 2019, mit der sie „die mir zustehenden Rechtsmittel - Anhörungsrüge + NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“ gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge einlegt, auf einer unverschuldeten Unkenntnis der Antragstellerin hinsichtlich der für ihr Begehren maßgeblichen tatsächlichen bzw. (prozess-) rechtlichen Verhältnisse beruht, wie sich aus ihren Schriftsätzen ergibt (vgl. auch 1 2 3 4
3 BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 6 PKH 3.20 -, juris Rn. 2). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Senat das Schreiben ohne Eingangsbestätigung, Rückfrage oder Hinweis an die Antragstellerin als weitere - und damit nicht statthafte - Anhörungsrüge behandelt hat (vgl. auch BSG, Beschl. v. 19. September 2014 - B 13 SF 6/14 S -, juris Rn. 7). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dehoust
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