Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.11.2020 – 6 D 46/20
Az.: 6 D 46/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz,
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Waffenrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 2. November 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über die Prozesskosten- hilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2020 - 7 L 635/19 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Antragsteller die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufbringen kann. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde vom 21. Oktober 2020 davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mittellos ist, sondern die Prozesskosten aus den zu erwartenden Erlösen des Verkaufs eines Teils der in seinem Eigentum stehenden Waffen und Munition, die keinem der in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO und § 90 SGB XII genannten Ausnahmetatbestände unterfallen und sich derzeit in Verwahrung bei einem Waffenhändler befinden, aufbringen kann. Die Lebensführung des Antragstellers werde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Den Gesamtwert der Waffen und Munition schätze die Kammer auf mindestens 160.000,00 €. 1 2
3 Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Maßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 13 S 1799/06 -, NVwZ-RR 2007, 211, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 166 Rn. 14a, 20). Dies folgt aus der Funktion der Prozesskostenhilfe als Sozialleistung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 -, NVwZ 2002, 492, 493; W.-R. Schenke a. a. O. Rn. 14a) sowie dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2016 a. a. O). Zu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller die in seinem Eigentum befindlichen Waffen und Munition zwar nicht selbst veräußern, weil er über keine Waffenhandelserlaubnis mehr verfügt. Ihm ist eine Veräußerung aber durch den berechtigten Waffenhändler, bei dem die Waffen in Verwahrung sind, oder einen anderen Berechtigten möglich. Aus dem ihm verbleibenden Teil des Veräußerungserlöses kann er die Prozesskosten decken. Für die Beauftragung eines berechtigten Dritten mit der Besorgung der Veräußerung der in seinem Eigentum befindlichen Schusswaffen und Munition bedarf er keiner Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wenn nicht er selbst nach außen in eigener Verantwortung auftritt, sondern der beauftragte Waffenhändler die tatsächliche Gewalt darüber dem Käufer einräumt (vgl. Abschnitt 2 Nr. 3 und 9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG sowie § 21 Abs. 1 WaffG). Auch eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 21a WaffG bedürfte er nur für den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Waffengewerbes durch einen Stellvertreter. Bei dem gelegentlichen Verkauf von Waffen, z. B. zur Deckung von Prozesskosten, fehlt es aber an der Gewerbsmäßigkeit, die eine Tätigkeit für eine gewisse Dauer voraussetzt. Dass ihm eine Beauftragung eines berechtigten Waffenhändlers zum Verkauf nicht zumutbar oder möglich ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € 3 4 5 6
4 gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp