Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.11.2020 – 3 A 573/20
Az.: 3 A 573/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Große Kreisstadt Freital vertreten durch den Bürgermeister Dresdner Straße 56, 01705 Freital
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Erhöhung der Geldleistung für Kindertagespflege im Jahr 2014 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 3. November 2020 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2020 - 1 K 3060/18 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (3.) gegeben sind. 1. Die Klägerin begehrt für das Jahr 2014 eine höhere Geldleistung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen als Tagespflegeperson. Hierzu hatte sie mit der Beklagten am 23. August 2012 und am 6. Dezember 2013 eine Vereinbarung geschlossen, die im Juni 2014 ergänzt wurde. Gemäß deren § 5 wird der Klägerin von der Beklagten zur Abdeckung der Aufwendungen, die ihr für den Sachaufwand entstehen, und für die erbrachte Förderungsleistung ein Aufwendungsersatz pro betreutem Kind geleistet. Er wird gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung „auf der Grundlage der jeweils aktuellen Beschlussfassung des Stadtrates gezahlt“. Im fraglichen Zeitraum zahlte die Beklagte 500 € je Kind und Monat für einen Vollplatz mit neun Stunden täglicher Betreuungszeit. Die Klage zielt darauf ab, für das Jahr 2014 eine höhere Geldleistung entsprechend der Vergütung nach der Entgeltgruppe S 1 2
3 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass einem etwaigen Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung sowie der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstünden. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten gelte gemäß § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Bei der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII handle es sich nicht um eine Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I. Selbst wenn die Geldleistung als Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I anzusehen wäre, könne die Klägerin für das Jahr 2014 keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen. Dem stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB entgegen. Es läge eine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens vor, da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, indem sie sich mit der Geltendmachung ihres Anspruchs in Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten gesetzt habe. Dies ergebe eine Beurteilung der Umstände des Falls. Es wäre von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie Ansprüche für das Jahr 2014 in einem engeren zeitlichen Zusammenhang als erstmals mit der Klage im Dezember 2018 erhoben hätte. Sie habe die Folgevereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen, ohne in irgendeiner Weise vorher oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang damit gegenüber der Beklagten die aus ihrer Sicht zu geringe Höhe der Leistungen nachweislich zu rügen. Für den Einwand, aufgrund einer Drucksituation seien Versuche zur Erzielung einer höheren Geldleistung aussichtslos gewesen, fehle es an belastbaren Nachweisen oder an einer konkreten Darlegung. Es wäre ihr unbenommen gewesen, bereits ab 2014 und nicht erst Ende 2017 gemeinsam mit anderen Tagespflegepersonen gegenüber der Beklagten für eine höhere Geldleistung einzutreten. 2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil mit dem Zulassungsbegehren keine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der 3 4
4 Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen worden ist, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsrechtlicher Klärung bedarf. Die Klägerin hält in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 17. September 2020 sinngemäß die nachfolgende Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob es sich bei der Geldleistung der Beklagten um eine Sozialleistung und nicht eine Vergütung für eine Tätigkeit handle“. Die Klägerin hat unter dem weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hierzu ausgeführt, dass das Sozialgesetzbuch viele Ansprüche auf Geldzahlung enthalte, die keine Sozialleistungen seien. Sie würden aber dann nicht als Geldleistung, sondern anders bezeichnet. Immer wenn in den Sozialleistungsgesetzen von einer Geldleistung die Rede sei, handle es sich um Sozialleistungen. In keinem der veröffentlichten Gesetze werde das Wort „Geldleistung“ für einen Anspruch oder eine Zahlung verwendet, die nicht Sozialleistung sei. Auch der Wortlaut des § 23 Abs. 2 SGB VIII entspreche mit der Wortwahl der Ansicht des Gesetzgebers, den Tagespflegepersonen noch keinen Anspruch auf eine auskömmliche Vergütung zu gewähren. Viele Sozialleistungen seien nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet. Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entfalle, denn aus § 44 SGB X ergebe sich, dass nicht einmal ein bestandskräftiger Bescheid das Vertrauen des Leistungsträgers darauf, dass keine Erhöhung mehr stattfinden werde, schütze. Mit den Ausführungen der Klägerin ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargetan. Vielmehr kommt es auf ihre Beantwortung nicht an, denn das Verwaltungsgericht hat sie offengelassen und die Klageabweisung selbständig tragend mit der Heranziehung des Grundsatzes der Verwirkung abgewiesen. Mit ihren Hinweisen hat die Klägerin auch die diesbezüglichen gerichtlichen Überlegungen nicht in Frage stellen können: § 44 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts regelt, ist auf die vorliegende Konstellation nicht, auch nicht im Wege eines Erstrechtschlusses anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat nämlich, ohne dass dies von der Klägerin in Frage gestellt 5 6 7 8
5 worden wäre, in der Begründung hierzu darauf abgestellt, dass das Rechtsinstitut des Verbots widersprüchlichen Verhaltens auch im Recht der Sozialleistungen gilt. Hierzu hat es darauf hingewiesen, dass dies hier umso mehr gelte, weil gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG über die Finanzierung der Kosten für die Kinder der Tagespflege zwischen der Gemeinde und der Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung abgeschlossen und damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag eingegangen wird. Auf diesen sind - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - gemäß § 61 Satz 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend und damit auch § 242 BGB anwendbar. Mit all diesen Überlegungen hat sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsbegehren nicht auseinandergesetzt. Die für Verwaltungsakte geltende Rücknahmevorschrift des § 44 SGB X ist demgegenüber nicht mit der vorliegenden, von einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis geprägten Beziehung zwischen Klägerin und Beklagter vergleichbar. Im Gegensatz zu der dort vorgegebenen Konstellation eines subordinationsrechtlich geprägten Verhältnisses zwischen Leistungsträger und Betroffenem geht es im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses, wie sich aus §§ 54 ff. VwVfG und §§ 53 ff. SGB X ergibt, um das rechtliche Verhältnis zwischen zwei gleichgeordneten Vertragspartnern. In diesem Rahmen hat jeder Vertragspartner, worauf das Verwaltungsgericht nachvollziehbar abgestellt hat, neben den vertraglichen Hauptpflichten auch Nebenpflichten, die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ableitbar sind. Insbesondere aus § 14 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SächsKitaG ergibt sich mithin, dass die von der Kindertagespflegeperson sowie der Gemeinde abzuschließende Vereinbarung zum Ziel hat, die Finanzierung der diesbezüglichen Kosten im vertraglichen Konsens festzulegen. Dies zieht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, vertragliche Rechte und Pflichten für die Vertragspartner nach sich, die im Fall des von § 44 SGB X in den Blick genommenen behördlichen Tätigwerdens durch Verwaltungsakt nicht entstanden sind. 3. Die Klägerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. 9 10
6 Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung - wie unter 2. dargestellt - darauf abstellt, dass es sich bei der Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII um eine Sozialleistung handele, ist dies, wie gesehen, für den Erfolg des Klagebegehrens nicht entscheidungserheblich gewesen. Da aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten die Grundsätze des § 44 SGB X vorliegend nicht anwendbar sind, geht auch der Hinweis darauf, dass die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung im Hinblick auf die begehrte Erhöhung einer Sozialleistung nicht anwendbar sei, fehl. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.:
v. Welck Kober Nagel
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7 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 06.11.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte