Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.11.2020 – 6 B 269/20
Az.: 6 B 269/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 6. November 2020
2 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juli 2020 - 6 L 358/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins durch die Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 23. Juli 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil für den Antragsteller acht Punkte im Fahrereignisregister eingetragen gewesen seien. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Der Antragsgegner habe auch die beiden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmesystems rechtsfehlerfrei gegenüber dem Antragsteller ergriffen. Dabei sei eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG nicht eingetreten. Nach dem Erreichen von fünf Punkten habe der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2017 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Nachdem dieser einen Punktestand von sieben Punkten erreicht habe, sei er vom Antragsgegner mit Schreiben vom 7. April 2020 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt rechnerisch bereits acht Punkte erreicht habe. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG seien nur die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich. Die Ordnungswidrigkeit vom 31. Januar 2019 sei zwar seit 7. März 2020 rechtskräftig, vom Kraftfahrt-Bundesamt aber später eingetragen und auch später dem Antragsgegner mitgeteilt worden. Auch aufgrund der Mitteilung seines 1 2
3 Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2020 habe der Antragsgegner keine Reduzierung des Punktestandes durchführen müssen. Das Gesetz sehe ein besonderes Verwaltungsverfahren vor, in dessen Rahmen Zuwiderhandlungen mitgeteilt würden, die zu einer Punkteerhöhung und einer Eintragung in dem Fahreignungsregister führten. Die Mitteilung diene gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG zur Vorbereitung der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 5 StVG und sei daher auch Voraussetzung dafür, dass die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden könnten. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Betroffenen die Möglichkeit geben wollte, die Kenntnisverschaffung der Fahrerlaubnisbehörde an dem Kraftfahrt-Bundesamt vorbei und außerhalb des in § 4 Abs. 8 StVG geregelten Verfahrens selbst in die Hand zu nehmen, sei nichts ersichtlich. Die vorgezogene Mitteilung des Betroffenen gebe auch keine verlässliche Auskunft über eine bereits erfolgte Eintragung im Fahreignungsregister. Die Fahrerlaubnisbehörde wäre nach einer privaten Mitteilung des Betroffenen gezwungen, sich beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei der Bußgeldbehörde über die Wahrheit der privaten Mitteilung und den aktuellen Punktestand im Fahreignungsregister zu erkundigen. Der Gesetzgeber habe jedoch in § 4 Abs. 8 StVG eine Übermittlungspflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes, nicht aber eine Nachfragepflicht der Fahrerlaubnisbehörde begründet. Zudem sei es nur mit dem vom Gesetz vorgegebenen Weg möglich, ein manipulatives Vorgehen des Betroffenen auszuschließen, der es sonst in der Hand hätte, durch eine gezielte Kenntnisverschaffung die für ihn günstigen Rechtsfolgen des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG auszulösen. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich zudem auch weder ein etwaiges Wissen des Kraftfahrt-Bundesamtes über einen weiteren Verkehrsverstoß des Antragstellers noch ein etwaiges Verschulden bei der Datenübermittlung zurechnen lassen. Für eine solche Zurechnung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in rechtsmissbräuchlicher Weise die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 31. Januar 2019 verspätet vorgenommen habe. Diese Ordnungswidrigkeit sei zwar bereits am 7. März 2020 und mithin vor der zuvor eingetragenen und erst ab am 13. Mai 2020 rechtskräftig gewordenen Ordnungswidrigkeit vom 7. April 2019 rechtskräftig geworden. Unterschiedliche Übermittlungszeitpunkte der gerichtlichen Entscheidungen an die betreffenden Stellen und deren Weiterleitung an das Kraftfahrt-Bundesamt könnten grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seien nicht ersichtlich.
4 Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, für den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein nur eine Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt- Bundesamt maßgeblich sein. Mit § 4 Abs. 8 StVG werde lediglich das Kraftfahrt- Bundesamt zur Datenübermittlung verpflichtet. Diese Verpflichtung schließe aber eine Übermittlung von Daten durch andere Behörden, Rechtsanwälte oder den Betroffenen selbst nicht aus. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Konzeption des Gesetzgebers noch aus der Formulierung des Gesetzestextes. Wenn der Gesetzgeber ausschließlich auf eine Übermittlung des Kraftfahrt-Bundesamtes hätte abstellen wollen, wäre ihm dies durch eine eindeutige Formulierung ohne weiteres möglich gewesen. Gegen eine derartige Auslegung spreche auch die ausschließliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde für die Maßnahmen nach dem Fahreignungs- Bewertungssystem und namentlich auch für die Überprüfung der Richtigkeit der jeweiligen Punktestände. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde von Umständen erfahre, die gegen die Richtigkeit von übermittelten Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes sprächen, habe sie die Pflicht, die übermittelten Daten zu prüfen und gegebenenfalls Nachforschungen anzustellen. Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 4 StVG vom 28. November 2014. Dort finde sich die Feststellung, dass die Formulierung „Kenntnis erhält“ in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG der Bestimmung des § 48 Abs. 4 VwVfG entlehnt sei. Dementsprechend könne es nicht darauf ankommen, wann Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt würden, sondern wann der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen zur Kenntnis gelangt seien, die ein Vorgehen i. S. d. § 4 Abs. 5 oder 6 StVG erforderten. Eine andere Auslegung des Gesetzestextes verstoße auch gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ungleich behandelt würden Fahrerlaubnisinhaber, die weitere Verkehrsverstöße begingen, die zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führten. Sofern die Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über diese weiteren Verkehrsverstöße gleichzeitig oder jedenfalls vor einer Verwarnung erreiche, würde der Fahrerlaubnisinhaber lediglich verwarnt und sein Punktestand verringere sich auf sieben Punkte. Erhalte die Fahrerlaubnisbehörde die zweite Meldung hingegen erst, nachdem sie den Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der ersten Mitteilung wegen des Erreichens von sechs oder sieben Punkten verwarnt habe, werde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen. Für diese Ungleichbehandlung liege ein Sachgrund nicht vor. Zu erwägen sei jedenfalls, ob in Fällen nicht 3
5 hinreichend nachvollziehbarer Verzögerungen bei der Informationsübermittlung durch die mitteilenden Stellen oder bei der Informationsverarbeitung durch die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten betroffener Fahrerlaubnisinhaber eine entsprechende Anwendung des an sich tatbestandlich nicht gegebenen § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Zufallsergebnisse in Betracht komme. Vorliegend sei in keiner Weise ein Grund ersichtlich, warum die Datenübermittlung vom Kraftfahrt-Bundesamt für die letzten beiden Eintragungen nicht gleichzeitig erfolgt sei, sondern mit einem Monat Zeitversatz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auch sehr wohl verpflichtet, sich nach Mitteilung eines Betroffenen oder einer Behörde oder eines Rechtsanwalts beim Kraftfahrt-Bundesamt, der Bußgeldbehörde oder dem Gericht über die Wahrheit der privaten Mitteilung und den aktuellen Punktestand im Fahreignungsregister zu erkundigen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich zwar nicht aus § 4 Abs. 8 StVG, aber aus der Stellung der Fahrerlaubnisbehörde sowie aus deren alleiniger Zuständigkeit für die Maßnahmen des § 4 Abs. 5 StVG. Er habe dem Antragsgegner die zu den Punkten führenden gerichtlichen Entscheidungen vorgelegt; hierüber hätte dieser Ermittlungen anstellen müssen. Auch die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach es nur bei Berücksichtigung der Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt möglich sei, ein manipulatives Vorgehen des Betroffenen auszuschließen, könne nicht überzeugen. Dem Betroffenen sei es selbstverständlich belassen, seine rechtlichen Interessen angemessen zu vertreten. Hierzu gehöre auch eine Selbstanzeige. Er habe sich auch bewusst und im Vertrauen auf die Regelung des § 4 Abs. 6 StVG nach einer Gesamtabwägung zu einer Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid entschieden. Wenn man ein manipulatives Vorgehen von Betroffenen vermeiden wolle, müsse man über die Einräumung der Punktereduzierungsmöglichkeit grundsätzlich nachdenken, nicht hingegen ein Korrektiv über die streitbefangene Auslegung zur Kenntnis entwickeln. Diese Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 4
6 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, BVerwGE 157, 235 Rn. 22). Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde mithin auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 25). Für die Frage, ob die Maßnahme der davorliegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG), kann nichts anderes gelten (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 25). Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte übereinstimmend davon aus, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Zuwiderhandlungen nicht bereits durch eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers, sondern erst durch eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG erlangt (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 330/19 -, juris Rn. 3 ff. und Beschl. v. 10. Februar 2017 - 3 B 217/16 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Schl.-H., Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. 8 ff.; VGH BW, Beschl. v. 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 13 ff.). Daran hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest. Zwar trifft es zu, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 8 StVG lediglich eine Übermittlungspflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung von vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister normiert und deshalb eine Übermittlung und Berücksichtigung von Daten auch durch andere nicht ausschließt. Die Berücksichtigung nur von Daten des Kraftfahrt-Bundesamts ergibt sich aber bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungssystematik, der Entstehungsgeschichte und des Sinns und Zwecks der Regelungen in § 4 StVG. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG erfolgt die Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt zur „Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5“. Dies deutet darauf hin, dass Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG - und mithin auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 - zeitlich erst nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes getroffen werden sollen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist 5
7 die nach Landesrecht zuständige Behörde bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat nach Satz 5 der Vorschrift auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Sowohl die Rechtskraft als auch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes sind nach der Regelungssystematik des Gesetzes Voraussetzung dafür, dass die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden können. Die Regelungssystematik von § 4 Abs. 5, 6 und 8 StVG spricht somit dafür, dass maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG bereits übermittelten Zuwiderhandlungen sind (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 22). Auch die Gesetzeshistorie spricht für diese Auslegung. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption und in bewusster Abkehr vom vorher maßgeblichen Tagtatprinzip der Kenntnisstand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT- Drs. 18/2775 S. 10) ergibt, sollen Taten, die zum Zeitpunkt der Reduzierung der Behörde noch nicht bekannt waren, dann, wenn sie bekannt geworden sind, den Punktestand nach dem Tattagprinzip ab ihrem Tattag erhöhen. Dass sich die Formulierung „Kenntnis erhält“ in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG an § 48 Abs. 4 VwVfG anlehnt, führt zu keiner anderen Beurteilung. § 48 Abs. 4 VwVfG statuiert eine Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde von Tatsachen, verhält sich aber nicht dazu, woher die Kenntnis stammt und welche Informationen fachrechtlich kenntnisbegründend sein können (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 a. a. O. Rn. 12 f.). Auch die ausschließliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem lässt keinen Rückschluss darauf zu, welche Informationen die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat. Vielmehr ist diese Frage nach dem materiellen Recht zu behandeln. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, spricht auch das Ziel, ein für die Behörden einfaches und Rückfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt im Einzelfall auf ein Mindestmaß zu reduzierendes Verfahren zu etablieren, dafür, § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG dahingehend zu verstehen, dass es für die Kenntnisnahme allein auf eine Übermittlung
8 der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt- Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG ankommt und nicht auf eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2017 a. a. O. Rn. 8). Hierfür spricht auch, dass dieses Verfahren vermeidet, dass es der Betroffene sonst in der Hand hätte, durch gezielte Kenntnisverschaffung der Behörde die für ihn günstigen Rechtsfolgen des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG auszulösen. Allerdings führt diese typisierende und pauschalierende Regelung zur Ungleichbehandlung von Fahrerlaubnisinhabern, bei denen die Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über weitere Verkehrsverstöße erhält, bevor sie den Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der Erstmitteilung verwarnt hat, und dieser deshalb nur eine Verwarnung enthält, und solchen, bei denen die zweite Mitteilung erst erfolgt, nachdem die Verwarnung an den Fahrerlaubnisinhaber ausgesprochen wurde, und diesem die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese Ungleichbehandlung ist aber aus Gründen der Typisierung und Verwaltungsvereinfachung im Rahmen des schematischen Fahreignung- Bewertungssystems gerade noch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, BVerfGE 116, 164, 180). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist genüge getan, wenn sich für die Differenzierung ein sachlicher Grund finden lässt. Dagegen verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung, dass zwischen Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164, 174). Genauere Maßstäbe und 6 7
9 Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210, 230; Beschl. v. 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268, 279). Es ist auch die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Urt. v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210, 232). Hier sprechen der Sachbereich - ein typisierendes Fahreignungs-Bewertungssystem, das auch sonst an viele Unwägbarkeiten geknüpft ist - und der Grundsatz der Vereinfachung für einen großzügigen Maßstab. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (a. a. O. Rn. 40), ausgeführt hat, hängt die Tatsache, wann die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber verwarnen oder ihm die Fahrerlaubnis entziehen kann, nicht nur vom zeitlichen Ablauf der Verkehrsverstöße, sondern auch davon ab, wann deren Ahndung rechtskräftig wird, wann die Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden dem Kraftfahrt- Bundesamt die über die Zuwiderhandlung zu speichernden Daten mitteilen, wann das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde die Eintragungen im Fahreignungsregister übermittelt und welche Bearbeitungszeiten bei der Fahrerlaubnisbehörde selbst anfallen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der mehrere acht oder mehr Punkte ergebende Zuwiderhandlungen begangen hat, ist zum Fahren von Kraftfahrzeugen nicht besser geeignet und gefährdet die Allgemeinheit nicht weniger, wenn die Staatsanwaltschaft und anschließend das Kraftfahrt-Bundesamt diese Verkehrsverstöße gleichzeitig weitermelden. Das Fahreignungs-Bewertungssystem kommt jedoch ohne eine Anknüpfung an das betreffende Straf- oder Bußgeldverfahren nicht aus. Dabei darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die beteiligten Stellen die Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verzögern, um den Fahrerlaubnisinhaber 8
10 beim Vollzug des Fahreignungs-Bewertungssystems zu begünstigen oder ihm zu schaden. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass der Gesetzgeber Fahrerlaubnisinhabern beim Erreichen von acht Punkten ohne vorherige Verwarnung die Fahrerlaubnis entziehen könnte. Er muss dies aber nicht tun, um Gleichheitsverstöße zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 41), sondern kann einem Teil davon, abhängig von den genannten Faktoren, und damit auch vom Datum der Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt, eine Bonusregelung zugute kommen lassen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat jedenfalls für den Regelfall an. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Berufen der Fahrerlaubnisbehörde auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. April 2016 - 11 CS 16.537 -, ZfS 2016, 415 Rn. 13), kann offen bleiben. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch, etwa eine willkürliche Verzögerung der weiteren Mitteilung, ergeben sich hier nicht. Allein die Tatsache, dass die eine Verfehlung ungefähr einen Monat später mitgeteilt wurde, lässt diesen Rückschluss nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht folgen § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie erfolgt unter Berücksichtigung von Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Danach sind für Streitigkeiten über die Fahrerlaubnisklassen A, B und C1/C1E jeweils der Auffangwert anzusetzen. Der Betrag ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die Fahrerlaubnisklassen B und C1/C1E sind dabei jeweils gesondert zu berücksichtigen, da sie sich ergänzen und nicht die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E die Fahrerlaubnisklasse B einschließt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 - 6 E 66/20 -, juris [Änderung der Rspr.]). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
9 10 11 12
11 gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp