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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.11.2020 – 3 B 399/20
Az.: 3 B 399/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
wegen
SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert
am 20. November 2020 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 9 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV- 2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 574) insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als dort angeordnet wird, dass Versammlungen ausschließlich ortsfest stattzu- finden haben. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitge- genständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung
(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Pri- vate Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Perso- nen gestattet. (…)
§ 3 Mund-Nasenbedeckung
(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen: (…) 1
3 (2) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Absatz 1 gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. § 1 Ab- satz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in einen Schwerbehindertenausweis oder in ein ärztliches Attest. Insoweit kann aus in- fektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Ab- satz 1 nicht versagt werden. Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehen- den Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ohne dass eine Ausnahme nach den Sätzen 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 unter- sagt.
§ 9 Versammlungen
(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Ver- sammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teil- nehmern zulässig, wenn 1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Ver- sammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner eine Mund-Nasenbedeckung tragen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend; 2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilneh- mern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. (…)
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Sächs- GVBl. S. 557) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ Der Antragsteller gibt in seinem Schriftsatz vom 18. November 2020 an: Er beabsich- tige, am heutigen Tag ab 16.00 Uhr unter dem Motto „Solidarität mit den Geflüchteten & Gefangenen - Lager evakuieren, Knäste räumen“ vor der Asylbewerberunterkunft Bremer Straße 33 in D. eine Kundgebung abzuhalten; sodann solle sich die Versamm- lung von circa 50 Personen auf dem Fahrrad etwa acht Kilometer über eine näher be- schriebene Wegstrecke als geschlossener Verband in mäßiger Geschwindigkeit zum Hammerweg begeben. Die Versammlungsbehörde habe ihm mitgeteilt, dass gemäß § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nur ortsfeste Versammlungen zulässig seien. Der Fahr- radkorso sei für sein kommunikatives Anliegen unverzichtbar. Ihm drohe ein nicht mehr zu korrigierender gewichtiger Rechtsverlust. Die angegriffene Norm sei mit hö- 2
4 herrangigem Recht, insbesondere dem Versammlungsgrundrecht gemäß Art. 8 GG unvereinbar, da die generelle und ausnahmslose Beschränkung unverhältnismäßig sei. Es sei nicht einsichtig, warum Aufzüge das Infektionsgeschehen beeinflussen könnten. Diese Auffassung widerspreche auch der vom Senat in seinem Beschluss vom 24. Ok- tober 2020 (- 3 B 338/20 -, juris) geäußerten Rechtsauffassung, auf die verwiesen werde. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, anzuordnen, dass § 7 (richtig: 9) Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020, wonach unter freiem Himmel Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest zulässig sind, bis zur Entscheidung des Gerichts über einen noch zu stellenden Normenkon- trollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht zu vollziehen ist, soweit dieser dem Vorhaben des Antragstellers entgegensteht, am 20. November 2020 zwischen 16:00 und 18:00 Uhr von der Geflüchtetenunterkunft Bremer Str 33, D. zur JVA D. mit voraussichtlich 50 Teilnehmern einen Aufzug im Rahmen eines Fahrradkorsos durchzuführen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 20. November 2020 vor, dass eine Statt- gabe im Rahmen einer Folgenabwägung schwere Nachteile nach sich ziehen würde, da sich das Infektionsgeschehen in Sachsen seit Erlass des in Bezug genommenen Be- schluss des Senats weiter verschlechtert habe. Hierzu werde auf die aktuelle Recht- sprechung des Senats (Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei juris vorgesehen) verwiesen. Bei nicht ortsfesten Versammlungen bestehe die Schwierigkeit, den Mindestabstand einzuhalten. Die Untersagung nicht ortsfester Ver- sammlungen sei daher geeignet und erforderlich. In Abwägung mit dem gewichtigen Schutzgut der Versammlungsfreiheit habe hier die Schutzverpflichtung des Staats Vorrang. Bei der Fahrt zum Hammerweg müsse eine Steigung überwunden werden, die kein ruhiges Fahren ermögliche und eine erhebliche körperliche Anstrengung mit sich bringe.
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5 II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord- nungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier- über in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Die Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Er beabsichtigt die Durchführung einer Versammlung und kann sich daher auf eine mögliche Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG stützen. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes- verfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei- dungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan- trag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst- weiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht- lich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange- griffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili- 6 7 8 9
6 ge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach- teilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über- wiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of- fener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde- rungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung von § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das vom Antragsteller gerügte Verbot anderer als ortsfester Versammlungen in § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO greift zwar erheblich in das Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit ein. Das von Art. 8 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters erfasst auch die Entscheidung über Ort, Zeitpunkt und Ablauf der geplanten Versammlung (SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2016 - 3 B 103/16 -, juris). Gemäß Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Licht der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, juris Rn. 44 f. m. w. N.). Hiervon ausgehend ist das Verbot in § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO im Rahmen der summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn das Verbot dient - wo- rauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - der Durchsetzung des vom Ver- ordnungsgeber verfolgten Ziels, mittels einer Verringerung der psychisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Haushalts die Wei- 10 11 12
7 terverbreitung des Virus SARS-COV-2 auf ein absolutes Minimum zu vermindern. Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister- präsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnah- menkonzeption zugrunde, die unter anderem vorsieht, mit normativen Beschränkun- gen wie auch Verhaltensapellen einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zu erreichen und persönliche Kontakte weitgehend zu vermeiden (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen und in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar). Dass Aufzüge jeglicher Art auf- grund der vielfältigen Kontaktmöglichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugs- strecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygienemaßgaben, insbesondere des einzuhaltenden Mindestab- stands von 1,5 m, in diesem Sinne infektionstreibend sein können, liegt für den Senat auf der Hand. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Versammlungsmottos und der Zielsetzung der geplanten Versammlung zwingend auf den beabsichtigten Fahrradkorso angewiesen ist, um das mit der Ver- sammlung beabsichtigte Anliegen kundzutun. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass dem Antragsteller das Abhalten einer ortsfesten Versammlung vor der Asylbewerbe- runterkunft nach den Regelungen des § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO unter Einhaltung der entsprechenden Hygieneanforderungen weiterhin möglich ist. Das Bundesverfas- sungsgericht hat die Auflage, eine Versammlung ortsfest durchzuführen, demgemäß auch als milderes Mittel im Hinblick auf die Durchsetzung von Infektionsschutz gebil- ligt (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris m. w. N.). Auch die Durchführung einer weiteren ortsfesten Versammlung wäre an einem anderen Ort grundsätzlich von § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gedeckt. Gegenüber diesen Ein- schränkungen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, die angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infek- tionsgeschehens sehr stark gefährdet sind (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 11. No- vember 2020 a. a. O.), ein höheres Gewicht. Auch der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2020 (- 3 B 338/20 -, juris) steht dem nicht entgegen. Abgesehen von der vom Antragsgegner 13 14
8 angeführten Verschärfung der Infektionslage lag der damaligen Entscheidung ein als Allgemeinverfügung ergangener Verwaltungsakt der Landeshauptstadt Dresden zu- grunde, der keine Ermessensausübung in Bezug auf das Verbot von -Aufzügen erken- nen ließ. In die dort vermissten Ermessenserwägungen hätte darüber hinaus eingestellt werden müssen, dass der damals beabsichtigte Fahrradkorso das wesentliche kommu- nikative Anliegen der damaligen Veranstaltung war und die Stadt D. für Radfahrer im Allgemeinen keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorge- sehen hatte. Die damalige Sach- und Rechtslage ist mit der heutigen daher nicht ver- gleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhalt- lich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auf- fangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
Richterin am OVG Helmert ist ver- hindert, ihre Unterschrift wird ersetzt. gez.: Schmidt-Rottmann
v. Welck
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