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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.11.2020 – 1 A 1091/18
Az.: 1 A 1091/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft:
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Bescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG über Denkmalaufwendungen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft
am 24. November 2020 beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Mai 2018 - 4 K 868/15 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 290.834,86 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die fristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 25. September 2018, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung darauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019 - 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheinigung weiterer Herstellungskosten nach § 7i, § 10f und § 11b EStG in Höhe von 872.504,59 €, hilfsweise von 80 % dieses Betrags, abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Bescheinigung einer Summe, die über den mit Bescheid des 1 2 3
3 Beklagten vom 24. Juli 2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. April 2015 festgestellten Betrag von 800.679,81 € hinausgeht. Grundsätzlich seien die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch Originalbelege nachzuweisen. Es könne dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen die Nachweisführung in anderer Form als Originalbelege zuzulassen sei. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch scheitere bereits daran, dass im vorliegenden Verfahren weder im Original noch als Kopie Rechnungen als prüffähige Unterlagen vorgelegt worden seien. Die von den Klägern ursprünglich überreichten und vom Beklagten geprüften Unterlagen seien zusammen mit dem Bescheid vom 24. Juli 2014 zurückgegeben worden. Nachdem bereits der Widerspruch mangels Vorlage von Originalbelegen zurückgewiesen worden sei, habe der Beklagte in der Klageerwiderung auf das Fehlen solcher Belege hingewiesen. Auch das Gericht habe mit Schreiben vom 19. Januar 2018 vergeblich um die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen im Original gebeten. Eine Überprüfung der im Streit stehenden Rechnungseinzelpositionen sei dem Gericht daher nicht möglich. Es könne nicht beurteilt werden, für welche baulichen Maßnahmen die vormals vorgelegten Rechnungen konkret erstellt worden seien und ob die Rügen der Kläger diese oder bislang nicht geltend gemachte Aufwendungen beträfen. Mangels Kenntnis der Rechnungen könne nicht geprüft werden, ob die Anerkennung der Aufwendungen zu Recht versagt worden sei. Der an den Architekten H..... im Jahr 2015 überwiesene Betrag i. H. v. 92.500 € sei gleichfalls nicht bescheinigungsfähig. Insoweit seien zwar zwei Kontoauszüge als Zahlungsnachweis gefaxt worden. Originale hierzu lägen aber ebenso wenig vor, wie Ausführungen dazu, weshalb deren Vorlage nicht möglich sei. Auch fehle es an der Vorlage der entsprechenden Rechnungen des Architekten und des gerichtlichen Vergleichs, der angabegemäß Grundlage für die Zahlung an den Architekten gewesen sei. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Kläger begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, so dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. 4 5
4 Soweit die Kläger nunmehr einige Rechnungen (von J...................................: Abschlagsrechnungen 1/07 vom 21. Februar 2007, 2/07 vom 21. April 2007, 3/07 vom 27. April 2007, 4/07 vom 17. Mai 2007, Rechnung 042007 vom 27. April 2007; von H...............: R468-10a vom 8. November 2007, R468-11, R468-12b und R 468-13 jeweils vom 1. Februar 2008; von Dachdeckermeister C.... D....... GmbH & Co. KG: vom 21. Dezember 2006) vorgelegt haben, sind diese nach § 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu berücksichtigen. Sie können daher die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf Bescheinigung weiterer Herstellungskosten scheitere bereits daran, dass im Verfahren keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt worden seien, nicht infrage stellen. Nach § 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und Abs. 2 VwGO) nicht vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Die Vorschrift ist im Berufungszulassungsverfahren anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 9. Oktober 2007 - 5 ZB 07.2149 -, juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat die Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2018, den Klägern jeweils zugestellt am 23. Januar 2018, unter Belehrung nach § 87 Abs. 3 Nr. 3 VwGO (vgl. § 128a Abs. 1 Satz 3 VwGO) und Fristsetzung von 2 Monaten aufgefordert, zu den einzelnen in der Klageerwiderung aufgeführten Positionen Stellung zu nehmen und vorhandene Rechnungen und Zahlungsnachweise vorzulegen. Gegenstand der Klageerwiderung waren unter anderem die o. g. Rechnungen (vgl. Ziffern II.2, II.3, II.8 der Klageerwiderung). Die Vorlageaufforderung vom 19. Januar 2018 entsprach den Anforderungen des § 87b Abs. 2 VwGO. Die den Klägern gesetzte zweimonatige Frist war nicht zu kurz bemessen. Die Kläger haben die Frist verstreichen lassen und auch in der Folge, bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die nunmehr übermittelten Rechnungen nicht vorgelegt. 6 7 8
5 Bei den Rechnungen handelt es sich um neue Beweismittel, weil sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug entgegen der Aufforderung nach § 87b Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht übermittelt worden sind (vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 128a Rn. 2). Die Kläger waren gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 420 ZPO auch zur Vorlage derselben i. S. d. § 87b Abs. 2 Nr. 2 VwGO verpflichtet. Die Zulassung würde die Entscheidung verzögern, weil die Sache ohne Berücksichtigung der Unterlagen entscheidungsreif ist (vgl. Blanke a. a. O., § 128a Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 15. April 1998 - 2 B 26.98 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v 18. November 2013 - A 1 A 544/13 -, juris Rn. 13). Schließlich haben die Kläger die Nichtvorlage nicht genügend entschuldigt. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 ist überhaupt kein Entschuldigungsgrund vorgetragen worden. Hinsichtlich des Klägers zu 2 wurde zwar eine Erkrankung behauptet, die die Konzentrationsfähigkeit einschränke und es ihm unmöglich mache, längerfristig komplexe Sachverhalte zu erfassen oder darzulegen. Hieraus geht aber nicht hervor, dass er nicht in der Lage war, die Rechnungen und Zahlungsbelege zum Bauvorhaben entweder in Gesamtheit dem Gericht zu übergeben oder die einzelnen Unterlagen, ggf. unter Inanspruchnahme der Hilfe seiner Gattin, der Klägerin zu 1, oder anderer Personen herauszusuchen und dem Gericht vorzulegen. Schließlich ist die Zurückweisung nicht wegen § 128a Abs. 1 Satz 3 VwGO ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob es dem Verwaltungsgericht überhaupt möglich gewesen wäre, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Kläger zu ermitteln. Eine solche Ermittlung hätte jedenfalls nicht nur geringen Aufwand erfordert. Eine Zulassung der Berufung wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht angezeigt. Aus den Darlegungen der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, gegen das Gebot der Sachaufklärung und gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich kein Zulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Ausführungen der Kläger zum behaupteten Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beschränken sich auf die bloße Behauptung, dass sich aus dem Geschäftsverteilungsplan nicht ergebe, dass die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter H..... und H..... Vertreter der wegen einer 9 10 11
6 Erkrankung verhinderten ehrenamtlichen Richterin Örtel gewesen seien. Diese nicht weiter substantiierte Behauptung rechtfertigt nicht die Annahme, dass die ehrenamtlichen Richter zu Unrecht herangezogen worden sind und das Verwaltungsgericht daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war. Überdies setzt die Darlegungen für die erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO) die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich der Fehler ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. November 2004 - 1 B 48.04 -, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 8/04 -, juris Rn. 15). Wenn es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss zumindest dargelegt werden, dass zweckentsprechende Aufklärung gesucht worden ist; die Rüge darf nicht auf bloßen Verdacht erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. November 2004, a. a. O.; BGH, Urt. v. 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 -, juris Rn. 6). Dem sind die Kläger nicht nachgekommen. Ein Aufklärungsmangel, also eine Verletzung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu erforschen, ist dem Zulassungsvorbringen der Kläger ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn durch die Beteiligten bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Seibert a. a. O., § 124 Rn. 191). Nachdem bereits der Widerspruch der Kläger mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen zurückgewiesen worden war, der Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass in den Verwaltungsakte keine Belegkopien enthalten seien und die Berichterstatterin mit an die Kläger jeweils förmlich zugestellten Schreiben vom 19. Januar 2018 unter Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie Belehrung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO u. a. aufgefordert hatte, vorhandene „Rechnungen und Zahlungsnachweise (im Original)“ vorzulegen, bestand kein Anlass für die - nach Auffassung der Kläger erforderlich gewesene - erneute Aufforderung, Unterlagen vorzulegen. 12 13 14
7 Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Klägern das rechtliche Gehör nicht versagt (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Januar 2017 - 1 A 304/16 -, juris Rn. 18). Derartiges bringen die Kläger aber nicht vor. Den nicht unterzeichneten Schriftsatz der Kläger vom 22. März 2018 hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, was sich bereits aus dem Antwortschreiben vom 24. April 2018 ergibt. Weiteres entscheidungserhebliches Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht übergangen habe, zeigen die Kläger nicht auf. Insbesondere betreffen die im Zusammenhang mit der Rüge der Gehörsverletzung stehenden Ausführungen zur Erkrankung des Klägers zu 2 in der Sache nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern die Frage der Entschuldigung der unterlassenen Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise i. S. d. § 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der Begründung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft
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