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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.11.2020 – 2 A 10/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Universität Leipzig -Medizinische Fakultät - vertreten durch den Rektor Justitiariat, Büro des Verwaltungsdirektors Liebigstraße 27 b, 04103 Leipzig

- Beklagte -

- Antragstellerin -

wegen

Nichtannahme der Dissertation, Beendigung des Promotionsverfahrens hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 24. November 2020 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 15. November 2019 - 7 K 628/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die 19.. geborene Klägerin, die seit 1987 approbierte Apothekerin ist, wendet sich gegen die Beendigung ihres Promotionsverfahrens aufgrund der Ablehnung der hierzu eingereichten Promotionsschrift. Die Klägerin reichte ihre Dissertation erstmals im Oktober 2013 bei der Beklagten ein. Auf Empfehlung der Promotionskommission unter Vorsitz von Prof. L bestellte der Fakultätsrat die Gutachter Prof. J und PD Dr. J., die die Promotionsschrift mit „magna cum laude“ bzw. „non sufficit“ bewerteten. Der Fakultätsrat beschloss daraufhin die Nichtannahme der Promotionsschrift mit der Möglichkeit der Wiedereinreichung einer entsprechend der Gutachterkritik überarbeiteten Version, was der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 2014 mitgeteilt wurde. Im Juni 2015 reichte die Klägerin ihre Promotionsschrift erneut ein. Die Promotionskommission schlug in ihrer Sitzung am 26. November 2015 dem Fakultätsrat die endgültige Ablehnung vor; dem Beschluss vorausgegangen war eine zuvor per E-Mail übermittelte Stellungnahme von Prof. L. Aufgrund rechtlicher Bedenken der Justitiarin der Beklagten bestellte der Fakultätsrat am 15. Dezember 2015 auf Vorschlag der Kommission Prof. L und Prof. K als Gutachter, die die Promotionsschrift beide mit „non sufficit“ bewerteten. Der Fakultätsrat stellte in seiner Sitzung vom 26. April 2016 die erfolglose Beendigung des Promotionsverfahrens fest.

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3 Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Bescheid vom 27. April 2016 mitgeteilt. Ihre Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. Juli 2014 und vom 27. April 2016, die ausschließlich Verfahrensfehler rügen, wurden mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2019 - 7 K 628/17 - den Bescheid vom 27. April 2016 und den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Hinblick auf den - bestandskräftigen - Bescheid vom 24. Juli 2014 sei die Klage unzulässig, im Hinblick auf den Bescheid vom 27. April 2016 dagegen zulässig und begründet. Die Berufung des Prof. L zum Gutachter der erneut eingereichten Promotionsschrift stelle jedenfalls insoweit einen erheblichen Verfahrensfehler dar, als sich dieser bereits vor seiner Bestellung auf die Nichtannahme der Promotionsarbeit der Klägerin festgelegt habe. Nach den Bestimmungen der Promotionsordnung der Beklagten hätten die eingeholten Gutachten erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf. Diesem Verständnis widerspreche die Bestellung eines Gutachters, dessen Bewertung den Promotionsgremien bereits im Vorfeld der Bestellung bekannt sei. Prof. L habe als Kommissionsvorsitzender im Vorfeld der Sitzung vom 26. November 2015 die endgültige Ablehnung der Promotionsschrift empfohlen. Hierdurch werde das Zusammenspiel der Bestimmungen der Promotionsordnung zur Einholung von Gutachten und der darauf zu stützenden Entscheidung der Promotionsgremien ausgehebelt, wodurch allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze verletzt würden. Keiner Beantwortung bedürfe die Frage, ob ein Mitglied der Promotionskommission im selben Promotionsverfahren gleichzeitig als Gutachter eingesetzt werden könne. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Bestellung von Prof. K als Gutachter keinen rechtlichen Bedenken begegne. Die Beklagte macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Ein Verstoß gegen allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze liege nicht vor. Gegen eine Bestellung von Prof. L als Gutachter bestünden keine Bedenken. Solche ergäben sich nicht aus seiner im Vorfeld vorgenommenen Einschätzung, die lediglich einen formalen Abgleich der vorgenommenen Änderungen mit den Einwänden des früheren Gutachters darstelle. Anhaltspunkte, weshalb Prof. L eine objektive Bewertung nicht möglich sein sollte, seien nicht ersichtlich. Eine Vorbefassung sei nicht per se

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4 schädlich, so sei es vielfach gängige Praxis, den Betreuer der Promotion zum Gutachter zu bestellen. Auch die möglicherweise naheliegende Vermutung, ein Gutachter werde eine bestimmte Bewertung abgeben, könne für sich allein grundsätzlich nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bestellung dieses Gutachters führen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten, noch einmal die ursprünglichen Gutachter zu bestellen; dies verlange auch das Verwaltungsgericht nicht. Die Beklagte macht zudem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung geltend. 2. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ur- teils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet aus. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beendigung des Promotionsverfahrens verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgte und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Bestellung des Prof. L zum Gutachter bereits deshalb einen erheblichen Verfahrensfehler darstellt, weil sich dieser bereits vor seiner Bestellung auf die Nichtannahme der

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5 Promotionsarbeit der Klägerin festgelegt hat. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 bis 8) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden im Einzelnen wie folgt ausgeführt: Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Bestellung des Prof. L allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dieser Wertung weder dessen grundsätzliche persönliche und fachliche Qualifikation als Gutachter entgegen noch der Umstand, dass die Klägerin in ihrem Vortrag im Wesentlichen Verfahrensfehler gerügt hat. Die Frage, ob Prof. L allgemein persönlich und fachlich als Gutachter geeignet ist, stellte sich für das Verwaltungsgericht nicht, weil dieses seine Eignung im konkreten Fall wegen der im Vorfeld erfolgten Befürwortung der endgültigen Nichtannahme der Promotionsschrift verneint hat. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in inhaltlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Gutachten hat; dieser Annahme hat sie zudem in der Antragserwiderung ausdrücklich widersprochen. Der Auffassung der Beklagten, wonach in der im Vorfeld der Bestellung vorgenommenen Einschätzung von Prof. L lediglich ein formaler Abgleich, indes keine inhaltliche und sachliche Befassung mit der Arbeit erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Die im Sitzungsprotokoll vom 26. November 2015 wiedergegebene, von Prof. L im Vorfeld versandte Beurteilung befasst sich formal und inhaltlich umfassend mit der neu eingereichten Arbeit, wertet diese ausgehend von den früheren Stellungnahmen des Erstbeurteilers Dr. J. im Einzelnen aus, beurteilt die vorgenommenen Änderungen in fachlicher und methodischer Hinsicht und empfiehlt abschließend die endgültige Ablehnung (vgl. Verwaltungsakte Bl. 58 Rückseite). Die Einschätzung stellt damit keinen rein formalen Abgleich dar, sondern kommt einem Gutachten im eigentlichen Sinn sehr nahe. Keinen Bedenken begegnet aus diesem Grund die Schlussfolgerung, Prof. L habe sich vor Erstellung seines späteren Gutachtens bereits in der Sache festgelegt und habe deshalb nicht zum Gutachter bestellt werden können. Solche folgen auch nicht aus der Erwägung, dass eine Vorbefassung mit der Arbeit nicht stets zum Ausschluss als Gutachter führen muss. Zwar ist etwa die Bestellung des Betreuers einer Dissertation 9 10 11

6 zum Gutachter in verschiedenen Promotionsordnungen explizit vorgesehen (vgl. z. B. § 10 Abs. 3 der Promotionsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Beklagten vom 5. Juli 2016). Indes findet sich eine solche Regelung schon nicht in der hier maßgeblichen Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät; vielmehr schließt § 9 Abs. 1 Satz 2 PromO den Betreuer der Promotionsarbeit von der Tätigkeit als Gutachter ausdrücklich aus. Unabhängig davon mag zwar im rechtlich zugelassenen Fall der Vorbefassung eines Gutachters - wie die Beklagte anführt - die Annahme der Befürwortung der Arbeit im Regelfall naheliegen. Gleichwohl steht in diesen Konstellationen das Ergebnis des zu erstellenden Gutachtens nicht im Vorhinein fest, geschweige denn die zu vergebende Einzelnote. Das unterscheidet sie deutlich vom vorliegenden Fall: Endet die Vorbefassung mit der Bewertung, die Arbeit sei „gewiss nicht verbessert“, ihre endgültige Ablehnung werde empfohlen, steht damit das Ergebnis des späteren Gutachtens bereits vor dessen Erstellung fest. b) Zum anderen stellt sich die Bestellung von Prof. L - unabhängig von der Frage der Vorbefassung - auch deshalb als verfahrensfehlerhaft dar, weil er als Vorsitzender der Promotionskommission nicht gleichzeitig als Gutachter für eine von derselben Kommission zu bearbeitende Promotion fungieren konnte. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der für die Durchführung des Promotionsverfahrens maßgeblichen Bestimmungen der einschlägigen Promotionsordnung der Beklagten. So unterscheidet § 4 Abs. 5 Satz 1 PromO zwischen Betreuer, Gutachter oder Mitglied der Promotionskommission; zu letzteren zählt gemäß § 2 Nr. 1 PromO der Vorsitzende der Kommission, dessen Stimme gemäß § 2 Nr. 2 PromO bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. In § 10 Abs. 2 PromO wird festgelegt, dass die Gutachten der Entscheidungsfindung der Promotionsgremien dienen. § 10 Abs. 3 PromO legt die Befugnisse der Promotionskommission gegenüber den bestellten Gutachtern fest. § 11 PromO regelt schließlich die Entscheidungsfindung von Promotionskommission und Fakultätsrat auf Grundlage der Gutachten. Nach der hieraus sich ergebenden Aufgabenzuweisung scheidet die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktionen Mitglied/Vorsitzender der Promotionskommission einerseits und Gutachter andererseits aus, weil diese miteinander unvereinbar sind. Die nach § 11 PromO vorgeschriebene Entscheidungsfindung unter Beteiligung der Promotionskommission beruht maßgeblich auf den herangezogenen Gutachten. Ein Gutachten kann indes durch die Promotionskommission nicht unbefangen ausgewertet werden, wenn es von 12

7 einem ihrer Mitglieder, zumal vom Vorsitzenden erstellt worden ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Kommission Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 PromO gegenüber einem bestellten Gutachter in Erwägung zieht. Eine Bestellung von Prof. L zum Gutachter war damit auch wegen seiner Stellung als Vorsitzender der Promotionskommission ausgeschlossen. 3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen „1. Ist ein Promotionsgremium aus prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten generell daran gehindert, einen fachlich und persönlich geeigneten Professor zum Gutachter zu bestellen, wenn aufgrund einer vorherigen Befassung bereits eine nicht gutachterliche Einschätzung von ihm im Verfahren vorliegt? 2. Führt eine in der Promotionsordnung angelegte Bindung der Gremien an die Gutachten dazu, dass diese keine Personen als Gutachter beauftragen dürfen, die mit der Arbeit bereits im Vorfeld befasst waren und insofern bereits eine Einschätzung - wenn auch nicht im Sinne eines Gutachtens - abgegeben haben?“ erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass den Fragen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die pauschale Vermutung, es könne künftig über ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden sein, reicht hierfür nicht aus.

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8 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Verfahrensfehler sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zählt. Dieser verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Dabei kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Daraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Die Beklagte beanstandet der Sache nach, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht

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9 maßgeblich auf die von den Beteiligten angesprochenen Bestimmungen der §§ 20, 21 VwVfG abgestellt, sondern stattdessen allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze, gestützt auf die Bestimmungen der Promotionsordnung, herangezogen habe. Das Verwaltungsgericht hat die im Zentrum des Rechtsstreits stehende Frage der Gutachterbestellung des Vorsitzenden der Promotionskommission nach Vorbefassung unter Heranziehung der Regelungen der Promotionsordnung der Beklagten beantwortet. Aufgrund dieser rechtlichen Bewertung erübrigten sich aus seiner Sicht Ausführungen zu §§ 20, 21 VwVfG. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere musste das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht auf die sich aus ihrer Promotionsordnung ergebenden Rechtsfolgen für die Gutachterbestellung hinweisen. Die Beklagte rügt letztlich die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, wodurch kein Gehörsverstoß begründet wird. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. Denn diese Entscheidung lag allein in der Dispositionsbefugnis der Beteiligten. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht mit der Anfrage, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, keine rechtliche Würdigung zum Ausdruck gebracht, so dass eine Überraschungsentscheidung bereits aus diesem Grund ausscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungs- gerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

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