Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 24.11.2020 – 2 A 719/19
Az.: 2 A 719/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Beihilfe (Fettschürzenresektion) hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung
am 24. November 2020
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Mai 2019 - 3 K 3108/17 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2017 verpflichtet, der Klägerin Beihilfe für die durchgeführte Fettschürzenresektion in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Beihilfe für eine bereits erfolgte Fettschürzenresektion. Die Klägerin wandte sich am 23. Januar 2017 wegen der Kostenübernahme für eine geplante Fettschürzenresektion an den Beklagten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine grundsätzlich nicht beihilfefähige kosmetische Operation handele. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass die Fettschürze krankheitsbedingt durch eine Hormontherapie entstanden sei. Nach Wegfall der Therapie habe sich ihr Gewicht normalisiert, die Fettschürze sei indes aufgrund einer Bindegewebsschwäche verblieben. Sie leide seitdem in der Hautfalte immer wieder an Entzündungen und Hautrissen, was bereits zu einer lebensbedrohlichen Phlegmone geführt habe. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte die Klägerin die voraussichtlichen Operationskosten i. H. v. ca. 6.000 € mit. Der Beklagte fordert die Klägerin am 5. April 2017 zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zur Notwendigkeit der Behandlung auf, um die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme prüfen zu können. Die Klägerin legte am 24. April 2017 Unterlagen verschiedener Kliniken und Fachärzte vom März und April 2017 vor und verwies auf die Dringlichkeit eines Termins für die Begutachtung wegen der bereits für den 22. Mai 2017 geplanten 1 2
3 Operation. Am 10. Mai 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage einer Einverständniserklärung zur Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes auf und erbat nach deren Eingang mit Schreiben vom 17. Mai 2017 beim Gesundheitsamt des Landratsamtes Erzgebirgskreis eine gutachterliche Stellungnahme. Zu einer Begutachtung vor der wie geplant am 22. Mai 2017 durchgeführten Operation kam es nicht mehr. Nach erfolgter Operation stellte sich die Klägerin am 30. Mai 2017 beim Amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsdienstes des Landratsamts Erzgebirgskreis vor. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 6. Juni 2017 stützt sich auf eine Anamnese, die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen sowie die eigene Einschätzung der begutachtenden Ärztin und kommt zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht auch im Nachhinein von einer medizinischen Notwendigkeit der bereits durchgeführten Fettabsaugung/Bauchdeckenstraffung auszugehen sei. Die konservativen Behandlungsoptionen seien bei der Klägerin weitestgehend ausgeschöpft gewesen. Es habe sich um eine massiv ausgeprägte Fettschürze gehandelt, die rezidivierend zu intertriginösen Hautinfektionen mit unterschiedlich stark ausgeprägten Beeinträchtigungen im Alltag geführt habe. Andere Therapieoptionen zur Reduktion der Fettschürze könnten nicht benannt werden. Die anamnestisch erhobenen Daten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Beschwerden, einschließlich Leidensdruck seien nach medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen schlüssig und nachvollziehbar. Hinweise auf vordergründig kosmetische Beweggründe seien aus medizinischer Sicht nicht offenbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es sei nicht festzustellen, dass die Fettschürzenresektion medizinisch notwendig gewesen sei, also den operativen Eingriff gerechtfertigt hätte, um gravierende gesundheitliche Störungen im orthopädischen, dermatologischen oder psychischen Bereich zu beseitigen. Die Ärzte hätten keinen ständig vorliegenden Zustand einer körperlichen Fehlfunktion festgestellt, sondern die Operation lediglich als empfehlenswert befürwortet. Die physischen Funktionen der Klägerin seien nicht regelmäßig eingeschränkt gewesen, sie habe Sport treiben können; eine eingeschränkte Gehfähigkeit sei nicht belegt. Hinsichtlich der Mykosen und Entzündungen seien keine dauerhaft vorliegenden Funktionsstörungen belegt. 3 4
4 Hauterkrankungen seien zudem primär dermatologisch behandelbar; eine therapieresistente Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen worden. Eine objektive amtsärztliche Begutachtung sei nicht mehr möglich gewesen, weil die Maßnahme zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits durchgeführt gewesen sei. Das vorgelegte amtsärztliche Gutachten sei deshalb ungeachtet seines Tenors nicht geeignet, die medizinische Notwendigkeit zu untersetzen. Auch aus der Fürsorgepflicht ergebe sich kein Erstattungsanspruch. Die am 11. September 2017 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2019 - 3 K 3108/17 - als unbegründet ab. Es sei schon zweifelhaft, ob bei der Klägerin überhaupt eine Krankheit habe festgestellt werden können. Die Fettschürze stelle für sich genommen - also ohne die von der Klägerin angegebenen psychischen, orthopädischen und dermatologischen Erscheinungen - keinen regelwidrigen Körperzustand dar. Eine Entstellung könne nicht angenommen werden. Feststellbar seien allenfalls Beeinträchtigungen im psychischen und dermatologischen Bereich. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit sei ebenso wenig belegt wie eine „lebensbedrohliche Phlegmone“ im Sommer 2016. Jedenfalls sei die Fettschürzenresektion nicht medizinisch notwendig gewesen. Bei Bedarf könne auf dermatologische Behandlungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden. Eine psychische Erkrankung - so sie überhaupt vorliege - rechtfertige keinen Eingriff in einen gesunden Körper. Soweit sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen einschließlich der des Gesundheitsdienstes und der privaten Krankenversicherung eine medizinische Indikation ergebe, könne dies die Subsumtion unter den Rechtsbegriff der medizinischen Notwendigkeit nicht ersetzen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht über ihre Angaben zu regelmäßig auftretenden Hauterkrankungen hinwegsetzen dürfen, nur weil diese nicht ärztlich dokumentiert seien. Das Gericht sei ohne hinreichenden Grund von der Stellungnahme der Amtsärztin vom 6. Juni 2017 sowie der weiteren ärztlichen Stellungnahme des Gutachters der Krankenversicherung vom 24. Mai 2017 abgewichen, welche beide die 5 6 7
5 medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Fettschürzenresektion bejahten. Nachvollziehbare Gründe, von den insoweit eindeutigen gutachterlichen Einschätzungen der medizinischen Notwendigkeit abzuweichen, seien nicht gegeben. Nach Hinweis des Senats beantragt die Klägerin zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Mai 2019 - 3 K 3108/17 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2017 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe für die durchgeführte Fettschürzenresektion in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin wiederhole lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung, ohne Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2. und 21. September 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz und die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 80 SächsBG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsBhVO Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in der gesetzlich
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6 vorgeschriebenen Höhe für die bei ihr am 22. Mai 2017 durchgeführte Fettschürzenresektion. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15. Dezem- ber 2005, BVerwGE 125, 21 m. w. N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Be- stimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen; vielmehr folgt dasselbe aus § 4 Abs. 1 SächsBhVO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher § 80 SächsBG (vom 18. Dezember 2013; in Kraft seit 1. April 2014) sowie die hiernach erlassene Sächsische Beihilfeverordnung (im Folgenden: SächsBhVO) vom 24. August 2016 in der vom 24. März 2016 bis 14. November 2017 geltenden Fassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBG wird Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsBhVO sind beihilfefähig Aufwendungen für medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind und für die die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsBhVO setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, einschließlich der hierbei verordneten Arzneimittel und Medizinprodukte, voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorgenommen werden.
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7 Eine Erstattung von Aufwendungen kommt vorliegend allein aus Anlass einer Krankheit in Betracht (vgl. Abschnitt 2 SächsBhVO; §§ 8 ff. für ambulante ärztliche und § 20 SächsBhVO für stationäre Leistungen). 3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen sind die Aufwendungen für die bei der Klägerin durchgeführte Fettschürzenresektion dem Grunde nach beihilfefähig. a) Die Aufwendungen sind aus Anlass einer Krankheit entstanden. Für den Krankheitsbegriff im Sinne von § 8 Satz 1 SächsBhVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Verordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen, wie er insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28. September 2017 - 5 C 10.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 11; BSG, Urt. v. 28. September 2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 m. w. N.; Nitze, HBeihVO, Stand Juli 2015, § 6 Abs. 1 Anm. 2) oder an einer anatomischen Abweichung leidet, die entstellend wirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. September 2011 - 2 B 66.11 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind, ergibt sich aus der Diagnose (vgl. Nr. 8.1 VwV-SächsBhVO). Ausgehend von diesem Krankheitsbegriff stellte der bei der Klägerin vor der Operation vorhandene Zustand einer tief herabhängenden Fettschürze mit wiederkehrenden Infektionen an den intertriginösen Hautbereichen einen regelwidrigen behandlungsbedürftigen körperlichen Zustand und damit eine Krankheit i. S. des § 8 Satz 1 SächsBhVO dar. Dies ergibt sich aus der im 18 19 20 21
8 Widerspruchsverfahren vom Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2017. Der Senat berücksichtigt hierbei, dass dem Gutachten von Amtsärzten, u. a. wegen deren größerer Unabhängigkeit und ihrer Verpflichtung zur Unparteilichkeit größerer Beweiswert zugemessen wird als etwa privatärztlichen Attesten (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2011 - 2 B 310/11 -; BVerwG, Beschl. v. 1. März 2000 - 1 DB 13/98 -, juris Rn. 29; Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, juris). Unterbleiben in einem solchen Fall weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -, juris; Senatsbeschl. v. 10. Oktober 2013 - 2 A 731/11 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit der amtsärztlichen Stellungnahme der Diplommedizinerin K vom 6. Juni 2017. Dort wird ausgeführt: „Aufgrund der tief herunterhängenden Fettschürze kam es an den sogenannten intertriginösen Hautbereichen (gegenüberliegenden Hautflächen berühren sich, scheuern aneinander) immer wieder zu Infektionen mit z.T. erheblicher Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens. Es ist medizinisch belegt, dass diese intertriginösen Areale besonders anfällig für Hautinfektionen sind, da es durch Schweißeinwirkung und Reibung leicht zur Verletzung der Haut mit nachfolgend u. a. eitrigen und/oder Pilzinfektionen kommen kann. Derartige Infektionen erfordern langfristige, aufwendige konservative Therapiemaßnahmen, auch der Übergang in ein chronisches Entzündungsstadium ist im Verlauf möglich. Die Gehfähigkeit war bei Frau H-W im akuten Stadium der Infektion wesentlich und schmerzhaft eingeschränkt.“ Der Senat erachtet diese Ausführungen der Amtsärztin als schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der - nicht näher begründeten - Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass eine objektive amtsärztliche Begutachtung nach Durchführung der Maßnahme nicht mehr möglich sei. Die Amtsärztin führt zu dieser Frage selbst aus: 22 23
9 „In Zusammenschau einer ausführlich erhobenen Anamnese, der Einsichtnahme in die vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie meiner eigenen Einschätzung am 30. Mai 2017 kann amtsärztlich wie folgt Stellung genommen werden: … Aus medizinischer Sicht ist aus nachfolgenden Gründen auch im Nachhinein von einer medizinischen Notwendigkeit zur bereits durchgeführten Fettabsaugung/Bauchdeckenstraffung auszugehen: …“ Aus diesen Ausführungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Amtsärztin nach eigener Einschätzung zu einer Begutachtung „ex post“ auf der von ihr beschriebenen Datengrundlage in der Lage sah. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Es ergeben sich schließlich keine Schlüssigkeitszweifel aus dem vom Verwaltungsgericht monierten Umstand, dass die Klägerin die von ihr berichteten Hautinfektionen nicht regelmäßig ärztlich behandeln ließ und aus diesem Grund hinreichende Nachweise für deren Vorliegen fehlen würden. Die Amtsärztin führt insoweit aus: „Die anamnestisch erhobenen Daten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Beschwerden, einschließlich Leidensdruck sind nach medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen schlüssig und nachvollziehbar.“ Durchgreifende Zweifel an den Schilderungen der Klägerin und den hierauf beruhenden Feststellungen der Amtsärztin führt das Verwaltungsgericht selbst nicht an, sondern räumt vielmehr ein, es sei durchaus vorstellbar und aus medizinischer Sicht einleuchtend, dass eine massive Fettschürze dazu neige, Hautirritationen und auch ernsthaftere Hauterkrankungen hervorzurufen. Lag damit eine Krankheit vor, kommt es nicht darauf an, ob die Fettschürze mit den damit verbundenen wiederkehrenden Hautentzündungen zudem auch psychische Beeinträchtigungen zur Folge hatte. Offen bleiben kann ebenso, ob die Fettschürze zudem als anatomische Abweichung entstellend wirkte (vgl. zu dieser Frage die vom Verwaltungsgericht ausgewertete Rechtsprechung - UA S. 10 -). b) Die Fettschürzenresektion stellt eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsBhVO medizinisch notwendige Maßnahme dar, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt 24 25 26 27 28
10 uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteile v. 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12, v. 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht stellt hinsichtlich der Notwendigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen inhaltlich auf § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. September 2011 - 2 B 66.11 -, juris Rn. 12). Nach dieser Regelung muss die Behandlung notwendig sein, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Ob die Aufwendungen notwendig waren, ergibt sich wiederum aus der Diagnose (vgl. Nr. 8.1 VwV-SächsBhVO). Nach diesem Maßstab, dem sich der Senat anschließt, war die streitgegenständliche Operation medizinisch notwendig. Insoweit kann wiederum auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 6. Juni 2017 abgestellt werden. Dort wird ausgeführt: „Aus medizinischer Sicht ist aus nachfolgenden Gründen auch im Nachhinein von einer medizinischen Notwendigkeit zur bereits durchgeführten Fettabsaugung/Bauchdeckenstraffung auszugehen: Die konservativen Behandlungsoptionen waren bei Frau H-W weitestgehend ausgeschöpft. Es handelte sich um eine massiv ausgeprägte Fettschürze, welche rezidivierend zu intertriginösen Hautinfektionen mit unterschiedlich stark ausgeprägten Beeinträchtigungen im Alltag geführt hat. Andere Therapieoptionen zur Reduktion der Fettschürze können nicht benannt werden.“ Soweit der Beklagte Zweifel an der Notwendigkeit der Maßnahme vorbringt, sind diese angesichts der insoweit eindeutigen Aussage der Amtsärztin nicht geeignet, eine andere Bewertung zu begründen. Nach den oben dargelegten Maßstäben könnte eine Notwendigkeit entgegen der amtsärztlichen Bewertung nur dann verneint werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in der amtsärztlichen Stellungnahme als geboten bezeichnete Operation allgemeinen wissenschaftlichen und medizinischen Behandlungskriterien widerspricht und sich aus diesem Grund als ungeeignet erweist. Hierfür hat der Senat keine Anhaltspunkte; solche ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten. Insbesondere ist dessen Argumentation abzulehnen, es handele sich letztlich um eine rein kosmetische Maßnahme ohne medizinische Notwendigkeit. Denn diese lässt sich nicht mit der amtsärztlichen Stellungnahme in Einklang bringen. 29 30 31
11 Die der Klägerin anlässlich der durchgeführten Fettschürzenresektion entstandenen Aufwendungen sind demnach dem Grunde nach beihilfefähig. Über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe wird im sich anschließenden Verwaltungsverfahren im Einzelnen zu entscheiden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Gründe nach § 132 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
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12 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg Hahn Henke
Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.476,27 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh § 164, Rn. 3) und legt für die beantragte Bescheidung die Hälfte des Wertes des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens zugrunde. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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gez.: Grünberg Hahn Henke