Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschuss vom 07.12.2020 – 4 E 96/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

- Beklagter -

wegen

Erteilung einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung hier: Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens

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hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer

am 7. Dezember 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. September 2020 - 2 K 796/19 - aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO für die angeordnete Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Das Ermessen des Gerichts, eine Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, ist gemäß § 94 VwGO erst eröffnet, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Nicht ausreichend ist, dass sich in dem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt (Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 2 m. w. N.). Die Auslegung von Rechtsfragen betrifft kein Rechtsverhältnis (BVerwG, Urt. v. 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris Rn. 34). Die im Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 4. Juni 2020 gegenüber dem Kläger getroffene Anordnung, beim Betrieb der Wasserkraftanlage „A....................“ eine dort näher bestimmte Mindestwasserführung im Flussbett der Z....... zu gewährleisten, ist für die vom Kläger im Wege der Untätigkeitsklage begehrte wasserrechtliche Anlagengenehmigung zum Einbau einer Querrechenanlage mit Fischabstiegsanlage und dem Ersatzneubau der Fischaufstiegsanlage an der 1 2 3 4

3 Wasserkraftanlage nicht vorgreiflich i. S. v. § 94 VwGO. Der Bescheid regelt für die Wasserkraftanlage des Klägers gemäß § 21 Abs. 1 SächsWG die Gewährleistung der Mindestwasserführung (§ 33 WHG). Er hat damit zwar eine Rechtsfrage zum Gegenstand, die sich in beiden Verfahren stellt, weil die Anlage auch mit den vom Kläger beantragten Änderungen die sich aus § 33 WHG ergebenden Anforderungen erfüllen muss. Abgesehen davon, dass dies für eine Vorgreiflichkeit i. S. v. § 94 VwGO nicht ausreichend ist, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu berücksichtigenden „örtlichen Verhältnisse“ durch die vom Kläger begehrten Änderungen der Anlage ihrerseits ändern und eine andere Festsetzung der Mindestwasserführung erfordern, als dies für die derzeitige Anlage der Fall ist. Dies wird bestätigt durch die Mitteilung des Beklagten im Beschwerdeverfahren, wonach der Kläger zwischenzeitlich eine geänderte Planung eingereicht habe und der dort enthaltene Ansatz einer „flexiblen Mindestwasserführung“ vom Beklagten „grundsätzlich als technisch realisierbar“ bewertet wird. Die Aussetzung des Verfahrens „bis zur rechtskräftigen Neufestsetzung“ der Mindestwasserführung (gemeint ist: Bestandskraft des Bescheids vom 4. Juni 2020) lässt auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und zügige Durchführung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) in den Blick genommen hätte, zumal es sich vorliegend um die Erhebung einer Klage bei Untätigkeit der Verwaltung nach § 75 VwGO handelt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: Künzler

Dr. Pastor

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