Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 10.12.2020 – 3 A 994/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Ausbildungsförderung hier: Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel auf- grund der mündlichen Verhandlung

vom 10. Dezember 2020

für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juli 2019 - 2 K 2452/16 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom 31. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2016 wird aufgehoben, soweit in diesem Bescheid ein Rückforderungsbetrag festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 1992 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbil- dungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012. Der Kläger, der am 20. August 2011 Ausbildungsförderung bei dem Beklagten bean- tragte, studierte an der U. den Bachelor-Studiengang „A.“. In dem Antragsformular gab er an, 20 € Barvermögen, ein Bank- und Sparguthaben in Höhe von 3.484 € sowie ein Bauspar- und Prämienguthaben in Höhe von 450 € zu haben. Er nahm zur Kennt- nis, dass seinem Vermögen auch dann Vermögenswerte zuzurechnen seien, wenn er diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe, und, dass unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen dazu führten, dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert würden. Mit Bescheiden vom 30. September und 30. November 2011 wurden dem Kläger im Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 zuletzt monatlich 594 € Ausbildungsförderung bewilligt. Mit Bescheid vom 28. September 2012 wurden ihm für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 auf seinen An- 1 2 3

3 trag vom 23. August 2012 hin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597 € bewilligt. Nachdem das Bundesamt für Finanzen dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger im Jahr 2011 Freistellungsaufträge in Höhe von 122 € in Anspruch genommen hatte, wurde er von dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 2013 um Nachweis der Zinsen für jedes einzelne Konto für das Jahr 2011 gebeten. Im Ergebnis der sich daran anschließenden Prüfung ergab sich, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Jahren 2011 und 2012 bei verschiedenen Kreditinstituten Guthaben hatte. Bei der L. betrug dessen Wert 5.428,11 €. Diesen Betrag ließ er sich im Mai 2011 auf sein Konto überweisen und hob es Anfang des Folgemonats in bar ab. Bei einer Kreissparkasse hatte er ein Guthaben in Höhe von 567,87 €, bei einer an- deren Bausparkasse in Höhe von 457,03 €. Darüber hinaus besaß er bei der D.-Bank mehrere Konten/Depots. Das Konto mit der Endnummer... wies zwischen Ende 2010 und Ende 2011 einen Wert von 1.853,75 € und 1.868,68 € auf. Der Kläger veräußerte die Anteile des Depots Nr. ... mit einen Wert von 1.055,54 € im September 2011. Das Geld weiterer drei Konten in Höhe von 4.094,47 €, 661,60 € und 931,08 € transferierte er im April 2011 auf ein Konto seiner Eltern. Zur Begründung der geschilderten Transaktionen gab der Kläger an, er habe mit den Geldern einen Teil der Ausgaben der Eltern erstattet, die ihm vieles vorfinanziert und die Rechnungen gesammelt hätten. Es sei ein großer Fehler gewesen, keinen Darle- hensvertrag mit seinen Eltern geschlossen zu haben. Darüber hinaus habe er vereinba- rungsgemäß die Kosten des Urlaubs mit den Eltern übernommen. Außerdem habe er Geld benötigt und nicht immer mit der Geldkarte zahlen wollen. Mit Bescheid vom 31. März 2014 in Form des Bescheids vom 31. Oktober 2014 wur- de für den Bewilligungszeitraum vom Oktober 2011 bis September 2012 ein monatli- cher Förderungsbeitrag in Höhe von 0 € und im Bewilligungszeitraum vom Oktober 2013 bis September 2014 ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 597 € festge- setzt. Für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 wurde zur rechtlichen Begründung auf die Anlage zu dem Bescheid vom 31. März 2014 verwiesen. Gemäß der Anlage „werden die Bescheide vom 23.08.2011 und vom 28.08.2012 für den ent- 4 5 6 7

4 sprechenden Zeitraum aufgehoben (§ 45 SGB X) und als Folge der Erstattung der er- brachten Leistungen nach § 50 SGB X geltend gemacht.“ Zur Begründung wurde zu- sammenfassend darauf abgestellt, dass sich das Vermögen des Klägers zum Tag der Antragstellung am 23. August 2011 (Eingangsstempel des Antragsformulars bei dem Beklagten) auf 14.452,14 € belaufen habe. Die Vermögensberechnung ergibt sich aus der weiteren, als Anlage beigefügten Tabelle. Zur Begründung wurde weiter darauf abgestellt, dass Vermögen in Höhe von 5.687,15 € rechtsmissbräuchlich an seine El- tern übertragen worden sei und daher weiterhin seinem Vermögen zugerechnet werde. Einzelne, vom Kläger eingereichte Rechnungen seien anerkannt worden. In dem Be- scheid wird unter der Überschrift „Zeitraum 10.2013 bis 09.2014“ angeführt: „Im ak- tuellen Zahlmonat besteht eine Gesamtrückforderung in Höhe von 5.922,00 €. Es ergibt sich ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 5.563,80 €“. Der Rückforde- rungsrestbetrag solle innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids an eine näher angegebene Kontonummer gezahlt werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Sep- tember 2016 zurückgewiesen. Hierzu wurde unter Verweis auf eine Vermögensauf- stellung jeweils zum 23. August 2011 sowie zum 28. August 2012 und weiter darauf abgestellt, dass dem Kläger am 22. August 2011 ein Betrag in Höhe von 5.428 € in bar ausgezahlt worden sei und er am 21. April 2011 seinen Eltern einen Betrag in Höhe von 5.687,15 € überwiesen habe. Es seien Überzahlungen in Höhe von 5.922 € festge- stellt und zurückgefordert worden. Dieser Betrag habe sich aus der Rückforderung in Höhe von 7.128 €, gemindert um eine Nachzahlung in Höhe von 1.206 € (Ausbil- dungsförderung in Höhe von 201 € monatlich für sechs Monate), ergeben. Fehler bei der Ermittlung und Anrechnung des Vermögens seien nicht festgestellt worden. Das Vermögen sei nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet worden. Gemäß § 28 Abs. 2 BAföG sei der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Rechtsmissbräuchlich übertragenes oder etwa durch Barabhebung gemin- dertes Vermögen werde dem Vermögen des Antragstellers zugerechnet. Dies sei der Fall, wenn Vermögen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungs- fähigen Ausbildung oder der Antragstellung auf Ausbildungsförderung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere Eltern oder an andere Verwandte, übertragen würde. Das Gleiche gelte, wenn das Vermögen durch Barab- hebung soweit gemindert werde, dass es bei der Bewilligung von Ausbildungsförde- 8

5 rung nicht mehr zur Anrechnung komme, und der Verbrauch nicht in geeigneter Art und Weise nachgewiesen werde. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift unter seinen Anträgen zur Kenntnis genommen, dass auch das rechtmissbräuchlich übertragene Vermögen angerechnet werde. Trotz Vorlage einer Vielzahl von Belegen sei es ihm nicht gelungen, den Verbrauch des vorhandenen Vermögens bis zur Antragstellung nachzuweisen. Es sei nicht glaubhaft, dass ein Abiturient seinen Eltern und Geschwis- tern im Nachhinein eine Reise finanziere, die bereits ein Jahr zuvor angetreten und am 23. September 2010 vom Vater bezahlt worden sei. Bei den Auslagen seiner Eltern handle es sich größtenteils um Unterhaltsleistungen, zu denen diese ihren Kindern ge- genüber bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses verpflich- tet seien. Unter Anrechnung eines Freibetrags gemäß § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von 5.200 € und Aufteilung des sich so ergebenden Vermögens auf die Monate des Bewil- ligungszeitraums ergebe sich, dass dem Kläger eine Ausbildungsförderung der Höhe nach für diesen Bewilligungszeitraum nicht zugestanden habe, weil das anrechenbare Vermögen den monatlichen Bedarf decke. Der Bewilligungsbescheid vom 30. No- vember 2011 sei nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aufzuheben gewesen. Der Bescheid sei materiell rechtswidrig gewesen, da der Kläger unvollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen bei der Antragstellung gemacht und Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids gehabt habe. Denn er habe eindeutige Hinweise in Formblättern, Vordrucken, Merkblättern sowie mündlichen Belehrungen nicht beachtet. Die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben habe er durch Unterschrift versichert und auch bestätigt, dass er die Erläute- rungen zum Antrag zur Kenntnis genommen habe. Damit könne er sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Da erst ab- schließend im Juli 2013 die Unterlagen zu dem Vermögen des Klägers und entspre- chende Erklärungen nachgereicht worden seien, aus denen sich ergeben habe, dass ei- ne Rücknahme erfolgen dürfe, habe erst zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 BAföG zu laufen begonnen. Das Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der Ausbildungsförderung bei nur beschränkt vorhandenen Fördermitteln verlange in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderentscheidung und damit die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Förderbeträge. Unter entspre- chender Ermessensbetätigung habe nach § 45 Abs. 1 SGB X der Bescheid mit Wir- kung für die Vergangenheit zurückgenommen werden können. Die Überzahlung sei der Höhe nach korrekt ermittelt worden. Die Rückforderung betrage für den Bewilli-

6 gungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 insgesamt 7.128 € (12 x 594 €). Die Erstattung sei gemäß § 50 SGB X rechtmäßig vorgenommen worden. Der Kläger hat am 27. Oktober 2016 Klage erhoben. Er hat ausgeführt: Der angegrif- fene Bescheid sei rechtswidrig. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrich- tige oder unvollständige Angaben gemacht, denn das Antragsformular habe sich auf die Verhältnisse bei Antragstellung bezogen. Ein Rechtsmissbrauch komme nicht in Betracht. Er sei juristischer Laie. Ein zeitlicher Zusammenhang sei nicht gegeben, denn mehrere Monate vor Antragstellung sei unklar gewesen, welche Ausbildung er anstreben würde und ob er Mittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bean- tragen müsse. Er habe seinen Eltern die Gelder nicht unentgeltlich übertragen, weil sie Geld für die Fonds und den Bausparvertrag gegeben hätten. Es sei daher von einem Treuhandvertrag auszugehen. Die Eltern hätten weiterhin Kosten, die in seinen Ver- antwortungsbereich gefallen seien, vorfinanziert, da sie Leistungen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts darlehensweise erbracht hätten. Zudem habe er ihnen eine Reise geschenkt, die man im Herbst 2010 gebucht habe. Der Beklagte habe sein Er- messen fehlerhaft ausgeübt. Er habe nicht berücksichtigt, dass ihm nicht bekannt ge- wesen sei, dass er die Vermögensübertragungen hätte offenlegen müssen, und dass er als Jugendlicher unerfahren gewesen sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, für welchen Zeitraum aufgrund welcher Umstän- de welche Bescheide aufgehoben worden seien und welche Leistungen zurückgefor- dert würden. Er hat beantragt, den Bescheid vom 31. März 2014 in Gestalt des Bescheids vom 31. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2016 aufzuhe- ben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat hierzu auf die zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. 9 10 11 12

7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2019 (- 2 K 2452/16 -) abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Klä- ger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Änderung der Bewilligungsbescheide finde ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 SGB X, die Rückforderung der Ausbildungsförderung in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Zur Begründung hat das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Er- wägungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend festgestellt: Der Bescheid sei hinreichend bestimmt; er genüge § 33 Abs. 1 SGB X, denn er setze für die Monate 2011 bis 2012 die Förderungshöhe auf 0 € und ab Oktober 2013 auf 597 € fest. Damit sei für den Kläger als Erklärungsempfänger unzweideutig klar, dass für den im Änderungsbescheid genannten Zeitraum die früheren Bewilligungsbescheide gegenstandslos geworden seien. Auf welche Umstände die neue Regelung zurückzu- führen gewesen sei, sei keine Frage des § 33 Abs. 1 SGB X. Der gegenständliche Be- scheid sei auch hinsichtlich des Rückforderungsbetrags gerade noch hinreichend be- stimmt. Jedenfalls die Widerspruchsbehörde habe klargestellt, dass im Ergebnis 7.128 € zurückgefordert würden. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig gewesen, weil auf den Bedarf des Klägers sein Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG anzurechnen gewesen sei. Übertrage er im unmittelbaren zeitli- chen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuch- lich Vermögenswerte, führe dies analog 242 BGB zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen. Ein solches rechtsmissbräuchliches Handeln liege hier vor. Sein Verhalten zeige, dass es ihm darum gegangen sei, Vermögen zu verschleiern, damit es bei der Förderung nicht angerechnet werde. Ein Treuhandver- hältnis sei nicht nachgewiesen. Ein Darlehen oder eine Schenkung sei nicht glaubhaft gemacht. Die Landesdirektion Sachsen habe auch zutreffend die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X bejaht und das ihr in § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe vorsätzlich oder wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Der Änderung der Bewilligungsbescheide und der Rückforderung der bewilligten Fördermittel stehe schließlich § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht entge- gen. Die hierin geregelte Jahresfrist habe erst nach der weiteren Stellungnahme des Klägers im Oktober 2013 unter Vorlage der weiteren Bankunterlagen zu laufen be- gonnen, da der Beklagte erst dann den Tatbestand des § 45 Abs. 2 SGB X habe prüfen und sein Ermessen ausüben können. 13

8 Der Kläger verfolgt sein Begehren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht wei- ter, soweit mit Beschluss vom 14. Januar 2020 - 3 A 994/19 - die Berufung zugelassen wurde. Hiernach wird die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelas- sen, soweit hierin die Klage gegen die Festsetzung eines Rückforderungsbetrags in Höhe von 7.128 € abgewiesen worden ist, und im Übrigen der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Hinblick auf die Festset- zung des Rückforderungsbetrags ausgeführt, dass sich für den Kläger aufgrund des ob- jektiven Erklärungswerts und Erklärungsinhalts der Bescheide nicht klar und unzwei- deutig ergebe, ob überhaupt schon die zu erstattende Leistung i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X festgesetzt worden sei und, wenn ja, welche Höhe die zu erstattende Leis- tung habe. Im Hinblick auf die Rücknahme der Förderbescheide gemäß § 45 SGB X hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung gehabt. Zur Begründung seiner Berufung gegen die Festsetzung des Rückforderungsbetrags in Höhe von 7.128 € wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen zur man- gelnden Bestimmtheit der Festsetzung. Darüber hinaus legt er im Einzelnen unter Be- zugnahme auf die diesbezüglichen Bescheide dar, dass sich aus der Vielzahl der sich widersprechenden Beträge, die in den streitgegenständlichen Bescheiden für eine Rückforderung angegeben werden, nicht ergebe, welche Leistung vom Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten sei. Die Bescheide ließen teilweise eine Ausle- gung dahingehend zu, dass über den überzahlten Betrag noch eine eigenständige Ent- scheidung durch die Beklagte getroffen werden solle. Soweit der Widerspruchsbe- scheid überhaupt eine vorbehaltlose Regelung enthalte, sei die Festsetzung wider- sprüchlich, weil sich auch aus ihm nicht ergebe, welche Beträge nun tatsächlich vom Kläger gefordert würden. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2014 in Gestalt des Bescheids vom 31. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2016 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juli 2019 - 2 K 2452/16 - aufzuheben, soweit in diesem Bescheid ein Rückfor- derungsbetrag festgesetzt wird.

14 15 16

9 Der Beklagte verweist auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Verfahrensakten 3 A 994/19 sowie 2 K 2452/16 und die beigezogenen Behördenvorgänge (zwei Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe Auf die zulässige Berufung wird das Urteil des Veraltungsgerichts Dresden geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom 31. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2016 war aufzuheben, soweit in diesem Bescheid ein Rückforderungsbetrag festgesetzt wird. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtswidrig, weil er in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder unklar und daher unbestimmt i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X ist. Der Senat hat in seinem Zulassungsbeschluss vom 14. Januar 2020 auf Folgendes ab- gehoben: „2. Der Zulassungsantrag hat Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung der zu erstattenden Leistung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X richtet. Insofern sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah- rens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwal- tungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Aus- gang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Be- schl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der An- tragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die an- gegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung ange- führt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, ju- ris m. w. N.). Der Kläger trägt hierzu in seiner Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 zusammenfassend vor: Die Bestimmtheitsanforderungen seien ver- letzt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 31. März 2014 enthalte eine Rück- forderungsbestimmung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.922,00 €. Zu- 17 18 19 20

10 dem habe der Beklagte in diesem Bescheid mitgeteilt, dass diverse Verrechnungen vorgenommen würden. In der Anlage zu dem Bescheid werde darauf hingewie- sen, dass als Folge der Aufhebung die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 SGB X geltend gemacht werde. Mit nachfolgenden Bescheiden, mit denen dem Kläger für die nachfolgenden Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung gewährt worden sei, sei angeordnet worden, dass eine Überzahlung in Höhe von 7.128,00 € bestehe. In dem Widerspruchsbescheid werde aufgeführt, dass eine Überzahlung in Höhe von 5.922,00 € festgestellt und zurückgefordert würde. Dies ergebe sich aus einer Rückforderung in Höhe von 7.128,00 €, die um eine Nach- zahlung in Höhe von 1.206,00 € gemindert sei. In dem Widerspruchsbescheid sei aber auch aufgeführt, dass überzahlte Beträge durch den Kläger zu erstatten seien und die Rückforderung in Höhe von 7.128,00 € für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 rechtmäßig sei. Auf Seite 9 des Widerspruchsbescheids sei er aufgefordert worden, den Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.128,00 € innerhalb eines Monats zu erstatten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Rückforderungsbetrag durch die Klarstellung der Widerspruchsbehörde gerade noch hinreichend bestimmt festgesetzt sei, treffe daher nicht zu. Noch in der mündlichen Verhandlung habe die Vertreterin des Beklagten sich dahingehend geäußert, dass die Gesamtrückforderung 7.128,00 € betrage und man eine Nach- zahlung für sechs Monate in Abzug gebracht hätte, so dass sich eine Gesamtrück- forderung in Höhe von 5.922,00 € ergebe. Zudem habe das Gericht darauf hinge- wiesen, dass wohl nur ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 5.563,80 € streitge- genständlich sei. Diese Auffassung beruhe wohl auf den Hinweis in dem Bescheid vom 31. März 2014, wonach „ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 5.563,80 €“ bestehe. Für ihn sei damit nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja in welcher Höhe zu erstattende Leistungen festgesetzt seien. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet. Es ergibt sich, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, aus der Vielzahl an sich widersprechenden Beträgen, die in den in Streit stehenden Bescheiden für ei- ne Rückforderung angegeben werden, nicht, welche Leistung vom Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten ist. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 31. März 2014 eine Gesamtrückforderung in Höhe von 5.922,00 € und ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 5.563,00 € anführt. Der diesen Bescheid teilweise abändernde Bescheid vom 28. November 2014 weist demgegenüber darauf hin, dass eine Überzahlung in Höhe von 7.128,00 € besteht und „über den überzahlten Betrag (…) später entschieden“ wird. Der Wider- spruchsbescheid weist - worauf der Kläger ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - unter der Schilderung des Sachverhalts darauf hin, dass eine Überzahlung von 5.922,00 € festgestellt und zurückgefordert worden sei, unter Ziffer II der Gründe setzt er aber unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren Rechtsmittel eingelegt würden und kein Stundungsantrag gestellt würde, einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.128,00 € fest, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Wider- spruchsbescheids an die Hauptkasse des Freistaates Sachsen unter Benennung der entsprechenden Kontoverbindung einzuzahlen sein soll.

11 Hieraus ergibt sich für den Kläger aufgrund des objektiven Erklärungswerts und Erklärungsinhalts der Bescheide nicht klar und unzweideutig, ob überhaupt schon die zu erstattende Leistung i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X schriftlich festge- setzt wurde und, wenn ja, welche Höhe die zu erstattende Leistung hat. Denn nach dem Wortlaut des Änderungsbescheids und auch der in der weiteren Folge ergan- genen, hier nicht streitgegenständlichen Förderbescheide (vgl. beispielhaft den Bescheid vom 29. April 2016), lassen die Bescheide eine Auslegung zu, wonach über den überzahlten und damit zu erstattenden Betrag noch eine eigenständige Entscheidung getroffen werden solle. Soweit in dem Widerspruchsbescheid über- haupt eine vorbehaltslose Regelung i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X getroffen sein sollte, ist die Festsetzung widersprüchlich, weil der Kläger nicht weiß, ob 7.128,00 € oder, da bereits Leistungen angerechnet wurden, 5.922,00 € zu erstat- ten sind. Angesichts der Unmöglichkeit, den streitgegenständlichen Bescheiden insoweit eine eindeutige Festsetzung zu entnehmen, weil diese in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder unklar sind, liegt insoweit eine Unbestimmtheit i. S. v. § 33 SGB X vor. Hieraus folgt - soweit nicht schon ein besonders schwerwie- gender Fehler mit der Folge der Nichtigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 SGB X feststellbar sein sollte - jedenfalls, dass die angegriffenen Bescheide insoweit rechtswidrig sein dürften (vgl. hierzu näher Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 17 ff. zu der wortgleichen Vorschrift des § 37 VwVfG).“ An dieser Einschätzung hat sich im Hinblick auf den allein noch anhängigen Rechts- streit über die Festsetzung des Rückforderungsbetrags nichts geändert. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich aus den oben genannten Gründen zwar ergibt, dass wenigstens in dem Widerspruchsbescheid eine Festsetzung i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X getroffen werden sollte; hingegen ergibt sich aus Sicht des Klägers unter Be- rücksichtigung der Umstände des Falls nach Treu und Glauben nicht eindeutig, wel- chen Betrag er zurückzuzahlen verpflichtet war. Denn die verschiedenen, im Wider- spruchsbescheid unter Bezugnahme auf die mit dem Widerspruch angegriffenen Be- scheid genannten Beträge führten zu den oben geschilderten Widersprüchen, die der Kläger, worauf er nicht zuletzt in seinem Zulassungsantrag nachvollziehbar hingewie- sen hat, aufzulösen nicht in der Lage war. Dies führt zwar nicht zur Nichtigkeit der Festsetzung der Rückforderung, weil ihr insgesamt noch ein Kern einer nachvollzieh- baren Regelung innewohnt (hierzu näher OVG Koblenz, Beschl. v. 30. Oktober 1989, NVwZ 1990, 399 m. w. N.); sie macht die Festsetzung der Rückforderung aber rechtswidrig. Dieser Formfehler ist durch die Vorlage einer schriftlich abgefassten Berechnung in der mündlichen Verhandlung nicht geheilt worden. Zwar ist es ohne weiteres zulässig, einen unbestimmten und damit fehlerhaften Verwaltungsakt noch während des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens auch mit Rückwirkung zu heilen, indem in der vorge- 21 22

12 schriebenen Form der unklare Verwaltungsakt präzisiert werden darf. Daran hindert auch nicht, dass eine solche Heilungsmöglichkeit in § 41 Abs. 1 und 2 SGB X nicht ausdrücklich aufgeführt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 B 32/06 -, juris Rn. 1 m. w. N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 30. Oktober 1989 a. a. O.). Dies ist aber nicht geschehen, denn bei der vorgelegten Berechnung handelt es sich allein um eine Erläuterung des aus Beklagtensicht auch in der Höhe zutreffenden Rückforderungsbe- trags - die im Übrigen noch weiterer mündlicher Ausführungen und Erklärungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung bedurfte -, nicht aber um eine die bisher erlassenen Bescheide eindeutig ergänzende Regelung. Dies ergibt sich schon daraus, dass als Berechnungsergebnis aufgeführt wird: „noch zu entscheidende Über- zahlung“, womit zugleich ausgeführt wird, dass es nunmehr Sache der hierfür zustän- digen Mitarbeiter des Beklagten gewesen wäre, auf dieser Berechnungsgrundlage eine in der gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X erforderlichen Schriftform vorzunehmende Präzisierung vorzunehmen. Hieran fehlt es bis heute. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge- mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts- verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 23 24

13 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

v. Welck Kober Nagel