Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.12.2020 – 6 B 432/20
Az.: 6 B 432/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Versammlungsrecht
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 11. Dezember 2020 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Dezember 2020 - 9 L 938/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller zeigte am 5. November 2020 bei der Antragsgegnerin eine stationäre Versammlung zu dem Thema "Frieden, Freiheit und Demokratie in Zeiten von Corona sowie gegen die Unverhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen (insb. die Maskenpflicht)" an. Die Versammlung werde im Bereich der Cockerwiese in Dresden stattfinden. Er rechne mit 4.000 Teilnehmern. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020, dem Antragsteller am gleichen Tag bekanntgegeben, untersagte die Antragsgegnerin die vom Antragsteller angezeigte Versammlung und verbot zugleich ganztägig jede Form von Ersatzveranstaltungen am 12. und 13. Dezember 2020 in ihrem gesamten Stadtgebiet. Sie gab dem Antragsteller auf, die Untersagung der Versammlung bis spätestens zum 9. Dezember 2020, 14.00 Uhr, mindestens mit den gleichen sozialen Medien und Veröffentlichungsplattformen bekannt zu geben, auf denen die Veranstaltung bislang beworben worden sei. Der Sofortvollzug des Bescheids wurde angeordnet, soweit dieser nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sei. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung, das Versammlungsverbot bekannt zu geben, wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000,00 € angedroht. 1 2
3 Mit einem weiterem Bescheid vom 8. Dezember 2020 hat die Antragsgegnerin zudem eine "Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechtes in der Landeshauptstadt Dresden am 12. Dezember 2020 im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden" erlassen und deren Sofortvollzug angeordnet, soweit die Maßnahme nicht gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG und § 28 Abs. 1 bis 2, § 28 a Abs. 1 IfSG sofort vollziehbar ist. Nach der Allgemeinverfügung ist es im Stadtgebiet der Antragsgegnerin jedermann untersagt, am 12. Dezember 2020 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel zu veranstalten oder daran teilzunehmen, welche nicht bis zum 9. Dezember 2020, 24 Uhr, schriftlich bei der Versammlungsbehörde angezeigt wurden. Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall durch die Versammlungsbehörde oder den Polizeivollzugsdienst blieben vorbehalten, sofern Infektionsgefahren offenkundig ausgeschlossen seien. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist auf den 9. bis 12. Dezember 2020 festgesetzt. Beim Verwaltungsgericht hat sich der Antragsteller sowohl gegen das Versammlungsverbot als auch gegen die Anordnung, das Versammlungsverbot bekannt zu geben, als auch gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin gewandt und eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erstrebt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller nur dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Versammlungsverbot nicht angeordnet oder wiederhergestellt hat. Zugleich erstrebt er eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO. Mit seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag nicht berücksichtigt, es habe den Maßstab und die Anknüpfungstatsachen für eine Entscheidung im Versammlungsrecht verkannt und hierdurch eine fehlerhafte Entscheidung getroffen. Damit würden maßnahmekritische Versammlungen vollständig suspendiert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht sein Hygienekonzept nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem habe er vorgetragen, dass eine unmittelbare Gefahr nicht vorliege. Eine solche gehe von einer Versammlung, die draußen stattfinde, nicht aus. Ansteckungen fänden fast ausschließlich in Innenräumen statt. Hierzu verweist er auf mehrere Quellen. Auch lasse sich die Befürchtung, dass die Intensivbettenbelegung an die Kapazitätsgrenze 3 4 5
4 stoße, nicht empirisch belegen. Es könne auch nicht von anderen Veranstaltungen darauf geschlossen werden, dass er nicht auf die Einhaltung seines Hygienekonzepts hinwirken werde. Belastbare Zahlen und Nachweise darüber, dass es am 31. Oktober 2020, wo er Versammlungsleiter gewesen sei, in Dresden zu flächigen Verstößen gegen Auflagen gekommen sei, habe die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die Tatsache, dass die Versammlung nicht aufgelöst worden sei, zeige, dass sie im Wesentlichen ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er habe sich auch sehr bemüht, mit der Antragsgegnerin kooperativ zusammen zu arbeiten, und ein umfangreiches Hygienekonzept vorgelegt. Würden Versammlungen von Maßnahmekritikern verboten, wäre die Versammlungsfreiheit in ihrem Kern suspendiert. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den erst am heutigen Tag beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Versammlungsverbot zu Recht abgelehnt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. 6 7
5 Gemessen daran führen die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Versammlungsverbots. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verbot der Versammlung ist auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützt. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag u. a. Versammlungen untersagt werden; dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und 8 9 10
6 Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). Es steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie nur ortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden. Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, 11 12
7 wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; st. Rspr.). Bei Anwendung dieses Maßstabs sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass von der vom Antragsteller für morgen angezeigten Versammlung unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Dresden aller Voraussicht nach infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbare Gefahren ausgehen und die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen auch nicht durch versammlungsrechtliche Beschränkungen als milderes Mittel sichergestellt werden können. Die Antragsgegnerin sowie das Verwaltungsgericht haben sich bei ihrer Gefahrenprognose in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die fachliche Einschätzung des Robert-Koch-Instituts gestützt. Das Robert-Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10 April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 26 ), meldete für Deutschland am 11. Dezember 2020 einen neuen Höchststand der Zahl an Neuinfektionen mit 29.875 Personen und an mit dem Corona-Virus gestorbenen Personen von 598 jeweils im Vergleich zum Vortag (COVID-19-Dashboard mit täglich aktualisierten Fallzahlen des RKI, https://experience.arcgis.com/experience/478220a 4c454480e823b17327b 2bf1d4, abgerufen am 11. Dezember 2020). Im Verhältnis zur Vorwoche sind es damit über 6.000 Neuinfektionen und über 150 Verstorbene mehr (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 4. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ Dez_2020/Archiv_Dezember.html; abgerufen am 11. Dezember 2020), woraus sich ein bedenklicher Trend abzeichnet. Dabei ist insbesondere Sachsen im Vergleich zum Bundesgebiet überdurchschnittlich betroffen (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 10. Dezember 2020 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ 13 14
8 Dez_2020/2020-12-10-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 11. Dezember 2020). Die Gefährlichkeit des Virus insbesondere für vulnerable Personen ist inzwischen auch in der sog. Übersterblichkeit zu erkennen. In der zweiten Novemberwoche sind in Deutschland deutlich mehr Menschen gestorben als im Durchschnitt der vergangenen vier Jahre. Das teilte das Statistische Bundesamt mit. Danach lag die sogenannte Übersterblichkeit bei etwa acht Prozent. Nach Angaben der Statistiker ist in Sachsen die Entwicklung besonders auffällig. In der zweiten Oktoberwoche habe die Zahl der Sterbefälle noch unter dem bundesweiten Durchschnitt gelegen, in der zweiten Novemberwoche hingegen rund 27 Prozent darüber (https://www.mdr.de/sachs en/corona-virus-sachsen-ticker-freitag-elfter- dezember-100.html#Bundesamt). Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass angesichts weiter steigender Infektionszahlen die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems real ist und eine weitergehende Kontaktreduzierung dringend erforderlich ist. Bereits in der gemeinsamen Erklärung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina vom 27. Oktober 2020 wird eine Kontaktreduzierung empfohlen (https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame _Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf, abgerufen am 11. Dezember 2020). In ihrer 7. Ad-hoc-Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 weist die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina auf die Dauerbelastung der Krankenhäuser, insbesondere des medizinischen Personals, auf die diese nicht eingerichtet seien und empfiehlt einen bundesweiten sog. harten Lock-Down, um die weiterhin deutlich zu hohe Anzahl an Neuinfektionen schnell und drastisch zu verringern (https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_12_08_Stellungnahme_ Corona_Feiertage_final.pdf, abgerufen am 11. Dezember 2020). In einem gemeinsamen Appell haben die Dresdener Kliniken darauf hingewiesen, dass ein Kollaps des Gesundheitssystems in Dresden nicht mehr ausgeschlossen werden könne (https://www.dnn.de/Dresden/Lokales/Corona-bringt-Dresdens-Kliniken-an- ihre-Grenzen-Gemeinsamer-Appell-an-die-Menschen-in-Sachsen). Bereits am 3. Dezember 2020 konnte das Städtische Klinikum in Dresden für mehrere Tage keine 15
9 neuen Patienten mehr aufnehmen. Zudem ist ein exponentielles Wachstum der Infizierten und damit auch der intensivpflichtigen Patienten zu befürchten. Nach der im Eilverfahren wenige Stunden vor Versammlungsbeginn allein möglichen summarischen Prüfung spricht auch viel dafür, dass die Versammlung - auch wenn sie unter freiem Himmel stattfindet - zu einer unmittelbaren Gefahr für eine Vielzahl von Personen führen würde. Zwar hat der Antragsteller ein umfangreiches und ausgearbeitetes Hygienekonzept vorgelegt. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber zutreffend davon aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller nicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherstellen, weil sich die Versammlungsteilnehmer überwiegend nicht daran halten werden. Für eine Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit die Versammlungen bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben verschiedene Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“, bei denen ebenfalls Kritik an den aktuellen Maßnahmen gegen die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geübt wurde und bei denen es zu Verstößen gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand kam, unter Angabe von Ort und Datum benannt. Der Antragsteller führt selbst aus, dass er „Teil der Querdenken-Bewegung“ sei. Daher folgt allein aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass zumindest einzelne Versammlungen der „Querdenken- Bewegung“, insbesondere auch eine von ihm veranstaltete Versammlung, beanstandungsfrei verlaufen seien, nicht, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind, zumal die Antragsgegnerin ausführt, dass es auch bei der von ihm als Versammlungsleiter durchgeführten Veranstaltung Verstöße gegen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht in großer Zahl gegeben habe. Die Tatsache, dass die Versammlung nicht aufgelöst wurde, sagt über die Einhaltung der Auflagen nichts aus, da die Auflösung bei Auflagenverstößen grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin steht. Insbesondere die Versammlung der Querdenker in Leipzig am 7. November 2020, bei der ebenfalls ein Hygienekonzept vorgelegt wurde, das in 16 17
10 großem Umfang von den Teilnehmern nicht eingehalten wurde, zeigt, dass die Mittel eines Versammlungsleiters bei Veranstaltungen der „Querdenker“ sehr begrenzt sind. Die Prognose der Antragsgegnerin, dass die Mindestabstände bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung von den Teilnehmern nicht eingehalten und viele Teilnehmer sich weigern werden, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Angesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfesten Versammlung durch die An- und Abreise, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlassstellen sowie durch lautstarke Meinungsbekundungen kann es zu - auch längeren - Begegnungen mit Aerosolfreisetzung kommen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Hierdurch sind Gefahren für eine Vielzahl von betroffenen Teilnehmern, Ordnern und Polizeibeamten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Versammlung unter freiem Himmel stattfindet und dort eine Ansteckungsgefahr deutlich geringer sei als in Innenräumen, trifft das zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der An- und Abreise mit öffentlichen oder von mehreren Teilnehmern gemeinsam genutzten privaten Verkehrsmitteln eine Gefahr der Ansteckung entsteht. Hinzu kommt, dass aufgrund der Schließung eines Großteils der Einzelhandelsgeschäfte ab Montag parallel zum Versammlungsgeschehen ein Ansturm auf die in der Innenstadt geöffneten Einzelhandelsgeschäfte zu erwarten ist und es daher ohnehin zu einer problematischen Ansammlung von Menschen auf Plätzen und Straßen in der angrenzenden Innenstadt und einer hohen Dichte in Zügen und Straßenbahnen kommen wird. Aufgrund der von der Antragsgegnerin geschilderten Ereignisse bei früheren Querdenker- Demonstrationen ist auch die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass Versammlungsteilnehmer versammlungsrechtlichen Bestimmungen und auch den Polizeikräften nicht Folge leisten und in die angrenzende Innenstadt ziehen werden. Soweit der Antragsteller - auch unter Zitierung von Literaturstimmen - ausführt, dass eine reale Gefahr der Ansteckung im Freien nicht bestehe, steht dem gegenwärtig die Einschätzung des Robert Koch Instituts entgegen, die auch unter freiem Himmel von einer Gefährdung ausgeht, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten 18 19 20
11 wird. Dem Senat ist es auch angesichts der bis zur Versammlung verbleibenden Zeit nicht möglich, sich insoweit ein verlässliches Bild zu verschaffen. Eine Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl in Dresden bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten fünf Tagen bei über 200 und damit sehr hoch lag. Bei dieser Zahl an Infektionsfällen ist eine effektive Kontaktnachverfolgung nicht mehr möglich. Es sind daher Schädigungen der menschlichen Gesundheit einer Vielzahl von betroffenen Personen zu befürchten. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV- 2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber bereits aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Auch eine erhebliche Reduzierung der Veranstaltungsteilnehmer ist angesichts der bereits erfolgten überregionalen Mobilisierung nicht erfolgversprechend umzusetzen. 21 22 23
12 Da die Versammlung von der Antragsgegnerin untersagt werden durfte, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die im Beschwerdeverfahren noch streitigen Gegenstände beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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