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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.12.2020 – 2 B 169/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vertreten durch den Präsidenten Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach

am 18. Dezember 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. April 2020 - 11 L 945/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.177,14 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsge- richt hat es zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine der mit Stellenausschreibung vom 20. November 2018 ausgeschriebenen Planstellen der Laufbahn des mittleren Dienstes, Besoldungsgruppe A 6 BBesO, mit einem der aus- gewählten Tarifbeschäftigten zu besetzten. I. Der Antragsteller war in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2018 zu- nächst befristet bei der Antragsgegnerin eingestellt. Aufgrund eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht O vom 14. September 2018 - ... - ist er seit dem 15. September 2018 unter Anerkennung einer ununterbrochenen Dienstzugehörigkeit seit dem 1. April 2016 unbefristet als Bürosachbearbeiter im Asylverfahrenssekretariat im Referat 552 in B unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD (Bund) eingestellt. Sein Dienstort ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Außenstelle D. Im November 2018 informierte die Antragsgegnerin ihre Tarifbeschäftigten darüber, dass im Rahmen der Personalentwicklung beabsichtigt sei, wieder Verbeamtungen von geeigneten Tarifbeschäftigten in den Laufbahnen des mittleren, gehobenen und hören Dienstes vorzunehmen. Am 20. November 2018 wurde unter der Kennziffer 2018 eine dementsprechende Ausschreibung für die Verbeamtung in der Laufbahn des mittleren Dienstes und eine Ernennung im Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 6 1 2

3 BBesO veröffentlicht. Bewerbungsberechtigt seien Tarifbeschäftigte des mittleren Dienstes, in den Entgeltgruppen 5 bis E 9a, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und eine Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr beim Bundesamt haben. Daneben wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis sowie die Anforderungen für die Laufbahn des mittleren Dienstes benannt. Sofern die Anforderungen erfüllt würden, erfolge die Auswahl nach dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Bestenauslese "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" (Art. 33 Abs. 2 GG). Die Leistungsstärke werde mittels einer Anlassbeurteilung festgestellt. Im Rahmen der Vorbereitung der genannten Ausschreibung und im Auswahlverfahren legte die An- tragsgegnerin den Beurteilungszeitraum auf ein Jahr und als Mindestnote in allen Laufbahnen die Note 7 fest. Der Antragsteller bewarb sich am 28. November 2018 bei der Antragsgegnerin auf diese Ausschreibung. Insgesamt bewarben sich insgesamt 1.075 Bewerber auf (zu- letzt) 670 zur Verfügung stehende Planstellen im mittleren Dienst. Für 962 Bewerber, welche die formalen Voraussetzungen erfüllten, wurden im Mai 2019 Anlassbeurtei- lungen für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 angefor- dert, so auch für den Antragsteller. Im Rahmen der Beurteilungskonferenz vom 4. Ap- ril 2019 legte die Antragsgegnerin aufgrund der hohen Zahl der Bewerber in der Ver- beamtungsrunde im mittleren Dienst unter anderem Richtwerte bzw. Quotierungen für die Beurteilungen fest. Die Note 9 könne höchstens an 10 %, die Note 8 höchstens an 20 % und die Note 7 höchstens an 30 % der zu beurteilenden Bewerber vergeben wer- den. Zudem wurde festgelegt, dass bei der Begründung des Gesamturteils eine ein- heitliche Gewichtung von (in einer Anlage zum Protokoll bezeichneten) einzelnen Leistungsmerkmalen vorzunehmen sei. Der Antragsteller wurde mit Anlassbeurteilung zum 1. Januar 2019 für den Zeitraum vom 19. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 mit einer Gesamtnote von 6 Punkten beur- teilt. In die Anlassbeurteilung wurde ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2018 einbezogen. Gegen die ihm am 17. Oktober 2019 ausge- händigte und am 8. November 2019 telefonisch erörterte Anlassbeurteilung legte der Antragsteller Widerspruch ein. In einem Gespräch am 8. November 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund der Leistungsbewertung nicht in das Beamtenverhältnis 3 4

4 übernommen werden könne, weil hierfür eine Durchschnittsnote von 6,5 Punkten er- forderlich sei. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 22. November 2019 ebenfalls Widerspruch ein. Mit Auswahlvermerk vom 22. November 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass 876 Anlassbeurteilungen vorlägen, welche als alleiniges Auswahlkriterium für die Auswahlentscheidung geeignet seien. Im Rahmen der Bestenauslese würden die 568 Bewerbenden ausgewählt, die die Gesamtnote 9, 8 oder 7 Punkte erreicht hätten. Vor- behaltlich der gesundheitlichen Eignung, der Vorlage eines Führungszeugnisses ohne Eintrag und Zustimmung der Gremien erfolge die Ernennung der 568 erfolgreichen Bewerbenden in das Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 6 BBesO. Die An- tragsgegnerin teilte dem Antragsteller am 28. November 2019 schriftlich mit, dass in das weitere Auswahlverfahren die Bewerbenden einbezogen würden, die in der An- lassbeurteilung mit mindestens der Gesamtnote 7 beurteilt worden seien. In der für ihn angeforderten Anlassbeurteilung sei er mit der Gesamtnote 6 beurteilt worden. Aus diesem Grund werde er im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 22. November 2019 (modifiziert mit Schreiben vom 11. Dezember 2019) beantragte der Antragsgegner, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Auswahlverfahren zur Statusänderung ausgewählten tarifbeschäftigten Mitarbeiter/-innen in der Laufbahn des mittleren Dienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, solange nicht über die Be- werbung des Antragstellers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Die Antragsgegnerin er- klärte mit Schreiben vom 28. November 2019, eine in der Verbeamtungsaktion 2018 mit der Stellenausschreibung vom 20. November 2018 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 BBesO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes freizuhalten. Daraufhin beschränkte der Antragsteller sei- nen Antrag am 12. Dezember 2019 dahingehend, dass sich die beanspruchte vorläu- fige Untersagung, tarifbeschäftigte Mitarbeiter/-innen in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, auf eine der ausgeschriebenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 6 BBesO beziehe. 5 6

5 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Er- folg. Dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass die gegenständliche Auswahlentscheidung zur Verbeamtung von Tarifbeschäftigten im mittleren Dienst seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ver- letze. Anspruchsgrundlage sei das durch den Antrag auf Übernahme das Beamtenver- hältnis begründete beamtenrechtliche Bewerbungsverhältnis. Die Antragsgegnerin habe den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauswahl, welcher je- dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ein ermessens- und beurteilungsfeh- lerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl vermittele, beachtet. Sie habe unter den Bewerbern nach Eignung, Leistung und Befähigung ausgewählt. Soweit der Antrag- steller meine, das Kriterium der fachlichen Leistungen sei kein Auswahlmerkmal, weil die beabsichtigte Statusänderung die Aufnahme bereits vorhandener Tarifbeschäftigter in eine ihrer Eingruppierung vergleichbare Laufbahngruppe betreffen würde, treffe dies nicht zu. Die vom Antragsteller begehrte Ernennung zum Beamten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG) setze die Eignung für die angestrebte Laufbahn voraus (§ 9 Satz 1 BBG, Art. 33 Abs. 2 GG). Die Auswahl unter den mehr als 1000 Bewerbern, die die Anzahl der zur Verfügung stehenden 600 Planstellen deutlich überschritten habe, habe daher nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen müssen. Die Auswahlent- scheidung sei in formeller Hinsicht rechtmäßig. Ausweislich des vorgelegten Verwal- tungsvorganges sei der zuständige (Gesamt-) Personalrat an der Aufstellung und Fest- setzung der Verfahrensgrundsätze und des Verfahrensablaufs zur Statusänderung der tarifbeschäftigten Mitarbeiter/-innen rechtsfehlerfrei beteiligt worden. Der Gesamtper- sonalrat habe auch der beabsichtigten Einstellung der ausgewählten Bewerber zuge- stimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Gesamtvertrauensperson schwerbe- hinderter Menschen seien ebenfalls beteiligt worden. Die Auswahlentscheidung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei an- hand der in der in den Anlassbeurteilungen ausgewiesenen Gesamtnote erfolgt. Die Anlassbeurteilung zum 1. Januar 2019 und die darin ermittelte Gesamtnote seien unter Berücksichtigung der (im Einzelnen dargestellten) Einwände des Antragstellers recht- lich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, dass sich die Umstellung der bei der Antragsgegnerin im mittleren Dienst bestehenden unbefristeten Tarifbe- 7 8

6 schäftigungs- in Beamtenverhältnisse nicht am Grundsatz der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bestenauslese, insbesondere nicht am Leistungsgrundsatz ausrichte. Bei der streitgegenständlichen Verbeamtungsaktion beziehungsweise Umwandlung der Beschäftigungsverhältnisse handele es sich weder um Stellenbesetzungen noch um Beförderungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 8, 9 BBG. Es gehe nicht um den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt, weil sich sämtliche Bewerber bereits seit ihrer Einstellung in ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis in einem "öf- fentlichen Amt" befinden würden. Sie würden auch nach der Verbeamtung dieselben Dienstposten an den bisherigen Dienstorten bekleiden und die gleiche Tätigkeit ausü- ben. Es ermangele einer gesetzlichen Grundlage, aufgrund derer die Verbeamtung von einem bestimmten Leistungsniveau abhängig gemacht werden könnte. Es erschließe sich nicht, weshalb für die Übernahme in das Beamtenverhältnis eine Gesamtbewer- tung von mindestens 7 Punkten erforderlich sei. Die Festlegung der Mindestpunktzahl stelle sich als willkürlich dar, weil es hierfür an einem sachlichen Anknüpfungspunkt fehlen würde. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, die Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bun- despolizei) vom 7. April 2017 sei nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Mitbe- stimmungsverfahren gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG ergangen, handele es sich um reine Spekulationen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die maßgebliche Beurtei- lungsrichtlinie in einem ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahren ergangen sei. Die Anlassbeurteilung zum 1. Januar 2019 lasse weder eine Gewichtung der Einzel- kriterien erkennen noch sei die Gesamtnote mit der unter Ziffer IV. enthaltenen zu- sammenfassenden Begründung zu vereinbaren. Die zusammenfassende Begründung der Beurteilung des Antragstellers enthalte lediglich zwei Formulierungen, die der Note 6, nämlich mit dem Hinweis auf „gelegentlich herausragende Leistungen“ ent- sprechen würden. Demgegenüber seien mindestens acht Formulierung der Begrün- dung der Note 7 bis 8 zuzuordnen. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammen- hang auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Januar 2020 - 12 L 1796/19 und 1. April 2020 - 12 L 1964/19 - sowie des Verwaltungsgerichts Os- nabrück vom 8. April 2020 - 3 B 74/19 und 3 B 75/19 -, welche einschlägig seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar, wie sich die unter Ziffer V. enthaltene Eignungs- und Befähigungsbeurteilung in der Gesamt- note niedergeschlagen habe. Wie eine Wertung der Einzelkriterien aussehen könne, ergebe sich aus der Anlage 2 der Bewertungsrichtlinie. Die Antragsgegnerin habe

7 demgegenüber nicht behauptet, dass den Kriterien im Verbeamtungsverfahren eine andere Gewichtung beizumessen sei. Es bleibe weiter im Dunkeln, wie die Antrags- gegnerin die Quotenvorgabe tatsächlich gewährleistet habe. Auch der Beurteilungs- zeitraum sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin bescheinige dem Antragsteller im Zeugnis vom 31. März 2018 mit seinen Leistungen „stets voll zufrieden“ gewesen zu sein. Dies entspreche der Note „gut“. Die Herausnahme dieser Leistung aus dem Be- urteilungszeitraum stelle einen erheblichen Nachteil für den Antragsteller dar. Die Be- urteilung der Leistung des Antragstellers mit der Note „gut“ stehe im Widerspruch zu der aktuellen Beurteilung mit der Note 6. Die Berücksichtigung der Leistungen des Klägers ab dem 1. April 2016 hätte tatsächlich zu einer besseren Note als 6 führen müssen. Schließlich hätten die Erst- und Zweitbeurteiler die Beurteilung des Antrag- stellers nicht unabhängig voneinander und weisungsfrei vorgenommen, anders sei die Duplizität der Bewertungen in sämtlichen Beurteilungen nicht zu erklären. Die dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannten dienstlichen Beurteilungen würden gleichlautende Beurteilungen zu sämtlichen Einzelmerkmalen und Untermerkmalen der Erst- und Zweitbeurteiler enthalten. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr unter Aus- einandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegen. II. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Ände- rung des angegriffenen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver- änderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstel- lers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte An- spruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (An- ordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 9 10 11

8 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsan- spruch zu, weil die angegriffene Entscheidung, den Antragsteller im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. 1. Als Anordnungsanspruch kommt vorliegend allein die Verletzung des dem Antrag- steller zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs in Betracht. Die Entscheidung über die Übernahme eines Tarifbeschäftigten in das Beamtenverhältnis ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG zu messen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffent- liche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Vor- schrift ist, wie auch § 9 Satz 1 BBG, Ausdruck des unbeschränkt und vorbehaltlos geltenden Leistungsgrundsatzes. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öf- fentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum an- deren trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemes- senen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberaus- wahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Ja- nuar 2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24 m. w. N.; Beschl. v. 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 31 ff.; BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rn. 15; Urt. v. 25. November 2004 - 2 C 17/03 -, juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 -, juris Rn. 5). Dies Grundsätze gelten auch bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers als Tarifbeschäftigten auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 21. Juli 2020 - 6 CE 20.1191 -, juris Rn. 12). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG bedarf die die Begründung eines Beamtenverhältnisses, namentlich die Einstellung bzw. Übernahme in das Beamten- verhältnis, einer Ernennung (vgl. § 2 Abs. 1 BLV). Die Ernennung ist Ziel und Ab- schluss eines Auswahlverfahrens im Sinne von § 9 BBG (vgl. Battis, BBG, § 10 Rn. 2, 8, beck-online). Der Antragsteller steht als Tarifbeschäftigter gerade nicht in einem - von ihm erst erstrebten - Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 und § 6 Abs. 3 BBG. 12 13 14 15

9 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung kommt es in diesem Zu- sammenhang nicht auf die Frage an, ob der eigenständige und weit zu verstehende Begriff des öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG auch Amtspositionen in Bund und Ländern erfasst, die mit Beschäftigten des öffentlichen Dienstes besetzt sind (vgl. Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 91. EL April 2020, Art. 33 Rn. 23; BeckOK GG, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 33 Rn. 9). Die streitgegenständliche Auswahlent- scheidung unter mehreren Bewerbern um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe hat stets nach den vorstehenden Grundsätzen der Bestenauslese bzw. den Krite- rien des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1 BBG zu erfolgen. Dass vorliegend eine Aus- wahl unter einer Vielzahl an Bewerbern erforderlich ist, deren Anzahl die Anzahl der vorhandenen Planstellen deutlich übersteigt, steht außer Frage. Das Beamtenrecht und das hier anzuwendende Bundesbeamtengesetz kennen keine vom Antragsteller so be- zeichnete "Umstellung" oder "Umwandlung" eines Tarifbeschäftigungsverhältnisses in ein Beamtenverhältnis. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 132 Abs. 1 BBG sind vorliegend nicht einschlägig. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung im Übrigen auch keine gesetzlichen (Anspruchs-) Grundlagen - von Verfassungsrang - für die von ihm vertretene Rechtsauffassung benannt. 2. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei erfolgt und ver- letzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. a) Das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung wurden formell ordnungsge- mäß unter Beteiligung bzw. Mitbestimmung des Gesamtpersonalrates, der Gleichstel- lungsbeauftragten sowie der Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen durchgeführt. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Ver- waltungsgerichts (BA S. 8 bis 10) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Be- wertung. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das Verwaltungsgericht lediglich "spekulativ" davon ausgegangen sei, dass die Richtlinie für die Beurteilung von Be- amtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) vom 7. April 2017 (nachfolgend als BRL bezeichnet), nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Mitbestimmungsverfahren gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG ergan- gen ist, wurde seitens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ein diesbezügli- 16 17

10 cher Nachweis vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 ein Schreiben der Vorsitzenden des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium des Innern vom 2. Mai 2017 mit dem Betreff "Personalvertretungsrechtliche Beteiligung" zur Akte gereicht, aus welchem sich ergibt, dass sich der Hauptpersonalrat beim BMI in seiner 12. Sitzung mit dem vorgelegten Entwurf zur Novellierung der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) - Entwurf Stand: 7. April 2017 - nebst Anlagen 1 bis 4 befasst und ihm inhaltlich zugestimmt hat. Ergänzend wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass vor dem Versand der Richtlinie noch (im Einzelnen bezeichnete) formale Korrekturen vorzunehmen seien. Die Richtlinie vom 7. April 2017 wurde erst im Anschluss daran mit Schreiben des BMI vom 11. Mai 2017 bekannt gegeben und trat am 1. Juni 2017 in Kraft. Demnach bestehen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen, rechtzeitigen Mitbestimmung des Hauptpersonalrates über die Beurteilungsrichtlinie (im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV) gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3, § 69 Abs. 1, § 82 BPersVG. b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als Beamter auf Probe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermes- sensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachli- cher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beur- teilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Er- messen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prin- zip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, juris Rn. 13; Urt. v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, Rn. 23; Urt. v. 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, juris Rn. 31; Senatsbeschl. v. 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, ju- ris Rn. 12 m. w. N. und v. 15. Februar 2018 - 2 B 363/17 -, juris Rn. 12). 18 19

11 Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermö- gen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt er- brachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewer- tungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 15, 22 und 35; Be- schl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 13). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 28. Ja- nuar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; Urt. v. 24. November 1994 - 2 C 21.93 -; Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -; Urt. v. 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, sämt- lich zitiert nach juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris m. w. N.) sind dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der Beurtei- lungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den an- zuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder ge- gen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat und ob das maßgebliche Verfahren eingehalten wurde (vgl. Senatsbe- schl. v. 15. Februar 2018 - 2 B 363/17 -, juris Rn. 14). Hat der Dienstherr - wie hier - eine Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift für die Er- stellung dienstlicher Beurteilungen geschaffen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese gebunden. Das Gericht muss dann kontrollieren, ob die Verwal- tungsvorschriften eingehalten sind, sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung 20 21 22

12 halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. Se- natsbeschluss vom 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 16). aa) Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Anlassbeurteilung des Antrag- stellers zum 1. Januar 2019 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin konnte bei ih- rer Auswahlentscheidung auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers zum 1. Januar 2019 und die darin vergebene Gesamtnote abstellen. Die allgemeinen Bewertungs- maßstäbe wurden beachtet. Etwaige sachfremde Erwägungen sind in diesem Zusam- menhang nicht erkennbar. Die Anlassbeurteilung und insbesondere die vergebene Ge- samtnote stehen in Einklang mit der Beurteilungsrichtlinie des BMI (nebst Anlagen), § 49 Abs. 1 BLV sowie den von der Rechtsprechung insoweit aufgestellten Grundsät- zen. (1) Die Antragsgegnerin hat entsprechend Ziffer 1.1 Satz 1 i. V. m. 2.2 Abs. 1 der BRL jeweils Anlassbeurteilungen für die tarifbeschäftigten Bewerber erstellt. Die Anlassbeurteilung des Klägers zum 1. Januar 2019 entspricht den in der Richtlinie ge- nannten Anforderungen. Die abschließende Gesamtnote von 6 Punkten wurde aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistung vergeben, was sich der zusammenfassenden Begründung hinreichend nachvollziehbar entnehmen lässt (vgl. Ziffer 4.4 Abs. 1, 4.5 Abs. 1 und 3 BRL). Die Antragstellerin hat sich im Rahmen der Verbeamtung von Tarifbeschäftig- ten bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen und der Notenvergabe nach den Rege- lungen der BRL zu richten (Ziffer 1.1 Satz 1 i. V. m. Ziffer 2.2 Abs. 1 BRL). Die vom Antragsteller vorgelegte Anlage 2 einer Bewertungsrichtlinie für verschiedene tarif- rechtliche Entgeltgruppen mit Stand 9. Oktober 2017 war von der Antragsgegnerin nicht anzuwenden und nicht zu beachten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung wurde die Gesamtnote nicht etwa aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten gebildet. Die Antragsgeg- nerin hat ausweislich der Festlegungen in der Beurteilungskonferenz vom 4. April 2019 (vgl. Behördenakte I/13, I/15) einzelnen Leistungsmerkmalen in Hinblick auf die Laufbahn des mittleren Dienstes und die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 BBesO eine besondere Bedeutung beigemessen. Dies ist von dem ihr gemäß Art. 33 Abs. 2 GG er- öffneten Ermessensspielraum gedeckt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2014 - 1 23 24 25

13 BvR 3544/13 -, juris Rn. 15). Dementsprechend ist dem Wortlaut der zusammenfas- senden Begründung der Erstbeurteilung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass bei der Bildung der Gesamtnote die Leistungsmerkmale 1.1 (Qualität und Verwertbar- keit), 1.2 (Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit), 2. (Fachkenntnisse), 3.4 (Dienst- leistungsorientierung) und 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) be- sonders gewichtet wurden. Es wurden hierbei nicht etwa die Bewertungen aller Ein- zelmerkmale in den Blick genommen. In diesen Leistungsmerkmalen erhielt der An- tragsteller viermal die Note 6 und nur einmal die Note 7. Dieses Notenverhältnis lässt erkennen, wie die Beurteilerinnen zu der vergebenen Gesamtnote gelangt sind. Im Be- gründungstext wird ausdrücklich auf diese Leistungsmerkmale eingegangen. Die schriftliche Begründung steht auch nicht etwa im Widerspruch zu den Einzelnoten und zur vergebenen Gesamtnote. Die Qualität der Arbeitserledigungen wurde zwar ei- nerseits als häufig über den Anforderungen liegend beurteilt. Andererseits wurde ein- schränkend angegeben, dass die Arbeitsergebnisse (nur) in der Regel ohne Änderun- gen verwertet werden konnten, die Verwertbarkeit also den Anforderungen entspricht (vgl. Ziffer 1.1 Anlage 1 der BRL). Damit ist die schriftliche Beurteilung des Leis- tungsmerkmals 1.1 mit der insoweit vergebenen Einzelnote 6 zu vereinbaren. Die An- gaben hinsichtlich der Quantität der Arbeitserledigungen entsprechen der vergebenen Note 6. Soweit ausgeführt wird, dass die anstehenden Aufgaben von ihm "häufig vo- rausschauend erkannt und eigeninitiativ übernommen" würden, lässt dies nicht auf eine höhere Bewertung hinsichtlich des Leistungsmerkmals 1.2 schließen. Die Formu- lierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die zeitlichen Prioritäten vom Antragstel- ler beachtet wurden (vgl. Ziffer 1.2 Anlage 1 der BRL). Gleiches gilt für die Formulie- rung, dass eine kooperative, dienstleistungsorientierte Arbeitsweise für ihn "häufig selbstverständlich" sei. Eine Bewertung seiner Dienstleistungsorientierung, seiner Zu- sammenarbeit und seines teamorientierten Handelns als "häufig herausragend" im Sinne der Note 7 ist dem nicht zu entnehmen, zumal keine weiteren, eine solche Be- wertung belegenden Ausführungen zu den Leistungsmerkmalen 3.4 und 4.3 erfolgen. Demnach kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewer- tungen durch ihre entsprechende Gewichtung hinreichend zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 65 f.; Urt. v. 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 39). Schließlich wird in der Anlassbeurteilung entsprechend Ziffer 4.5 Abs. 2 BRL auch angegeben, dass die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung keinen 26

14 Anlass gegeben habe, für die Bildung der Gesamtnote über die Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben. Der Beurteilungsbeitrag wurde gemäß Ziffer 2.2 Abs. 3 und 2.3 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 BRL entsprechend seinem Zweck angemessen berücksichtigt. Auf Seite 1 der Anlass- beurteilung ist vermerkt, dass der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Feb- ruar 2018 bis 31. März 2018 in die Beurteilung einbezogen wurde. Der Beurteilungs- beitrag, der für einen vergleichsweisen sehr kurzen Beurteilungszeitraum erstellt wurde und nur geringfügig abweichende Einzelnoten enthält, steht auch nicht etwa im unvereinbaren Widerspruch zu den in der Anlassbeurteilung vergebenen Noten. (2) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung waren in der Anlass- beurteilung weder frühere Beschäftigungszeiten seit dem 1. April 2016 noch arbeits- rechtliche Zeugnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Anlassbeurteilung war allein nach Maßgabe der BRL zu erstellen, um die Gleichbehandlung aller Bewerber und einen ordnungsgemäßen Leistungsvergleich sicherzustellen (s. o.). Der Beurtei- lungszeitraum war von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens für alle Bewerber einheitlich auf ein Jahr, grundsätzlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, festgelegt worden, um die Ver- gleichbarkeit der Anlassbeurteilungen zu gewährleisten. Dem steht auch nicht entge- gen, dass sich im Fall des Klägers der Beurteilungszeitraum vom 19. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 erstreckt. Dies war durch besondere Umstände des Einzelfalls ge- rechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 14. September 2018, vom Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 14. September 2018, nicht bei ihr tätig gewesen sei. Um gleichwohl einen Beur- teilungszeitraum von einem vollen Jahr herbeizuführen, sei im Falle des Antragstellers als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom 19. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 herangezogen worden. Anderenfalls hätte der Antragsteller bereits die formellen Vo- raussetzungen des Verbeamtungsverfahrens nicht erfüllt. Dementsprechend sind die arbeitsrechtlichen Zeugnisse für die Erstellung der Anlass- beurteilungen im Rahmen des (vor-) beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses (zeitlich und rechtlich) unbeachtlich. Die Zeugnisse entsprechen nicht den beamten- 27 28 29

15 rechtlichen Maßstäben. Durch eine Einbeziehung arbeitsrechtlicher Zeugnisse im Ein- zelfall wäre die erforderliche wesentliche Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen einer Vielzahl an Bewerbern nicht mehr gegeben. (3) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass weiter im Dunkeln bleibe, wie die Antrags- gegnerin die Quotenvorgabe tatsächlich gewährleistet habe, ist nicht substantiiert dar- gelegt, wie sich dieser Umstand auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antrag- stellers ausgewirkt haben sollte. In diesem Zusammenhang bestehen auch keine An- haltspunkte für eine Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Vielmehr ist dem Auswahlvermerk vom 22. November 2019 zu entnehmen, dass nach Auswer- tung des vorläufigen Notenspiegels aller erstellten Anlassbeurteilungen die in der Be- urteilungskonferenz vorgegeben Quotierungen bzw. Richtwerte der Noten 9, 8 und 7 mit dem vereinbarten 5%-Puffer eingehalten worden seien. Etwas Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Demnach ist die erforderliche Vergleichbarkeit der eingeholten Anlassbeurteilungen gegeben. Die Antragsgegnerin war nach Ziffer 4.4 Abs. 2 bis 6 BRL zur Festlegung und Ein- haltung von Richtwerten bei der Notenvergabe berechtigt. Die Richtwerte betrafen alle Bewerber gleichermaßen und waren geeignet, über die Abteilungen hinweg eine gleichmäßige Verteilung bzw. Vergabe der genannten Noten zu gewährleisten. Die Bildung und Einhaltung solcher Richtwerte dient dem Erfordernis eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV. Die (auch) in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV enthaltene Regelung steht einer Einbeziehung von Tarifbeschäftigten nicht ent- gegen. Durch derartige Richtwerte soll einer "inflationären" Vergabe hoher Notenstu- fen vorgebeugt werden, um hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilungen si- cherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 49 ff.). (4) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Grundsatz der unabhängigen und wei- sungsfreien Beurteilung sei verletzt, was sich daraus ergebe, dass in allen der Antrag- stellerseite bekannten Anlassbeurteilungen gleichlautende Beurteilungen zu sämtli- chen Einzelmerkmalen enthalten seien. Die mehrfache Verwendung hierfür vorgese- hener Formulare und auch vorgegebener Begrifflichkeiten entsprechend den Ziffern 4.1 Abs. 2 Satz 3, 4.2 Abs. 1 Satz 2 und 5.1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. den Anlagen 1 bis 3 der BRL stehen einer unabhängigen, einzelfallbezogenen Leistungsbeurteilung nicht 30 31 32

16 entgegen. Etwaige und im Übrigen nicht belegte textgleiche Formulierungen in den Anlassbeurteilungen lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die Leis- tungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung sowie die Vergabe und Begründung der Gesamtnote (entgegen den vorstehenden Ausführungen) nicht den an sie gestellten Anforderungen genügen würden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu ent- nehmen, dass die Beurteilerinnen im Fall des Antragstellers nicht unabhängig und weisungsfrei gehandelt haben. bb) Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22. November 2019, die 568 Bewer- benden für die Verbeamtung in der Laufbahn des mittleren Dienstes auszuwählen, die die Gesamtnote 9, 8 oder 7 Punkte erreicht haben und den Antragsteller aufgrund des- sen Gesamtnote von 6 Punkten nicht zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu bean- standen und verletzt den Antragsteller nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Entscheidung, bei der Bewerberauswahl maßgebend auf eine Gesamtnote von mindestens 7 Punkten in den eingeholten Anlassbeurteilungen abzustellen, entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese und dem Leistungsprinzip. Eine Auswahl der Be- werber auf der Grundlage einer zuvor festgelegten Mindestnote steht in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin konnte den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägun- gen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbe- schl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Einer gesonderten Ermächtigungs- grundlage bedarf es hierfür nicht. Die Festlegung der streitgegenständlichen Gesamt- note von mindestens 7 Punkten beruht angesichts der prognostizierten und tatsächlich hohen Bewerberzahl auf sachlichen Erwägungen und ist zudem durch den Grundsatz der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Rahmen des vorliegen- den Massenverfahrens gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C 11/11 -, juris Rn. 23). Der Verwaltungsakte III ist zu entnehmen, dass die Zahl der bewerbungsberechtigten unbefristeten Tarifbeschäftigten und die Zahl der tatsächlichen Bewerber die im mitt- leren Dienst für eine Verbeamtung im Eingangsamt A 6 zur Verfügung stehenden 33 34 35

17 Planstellen erheblich überstiegen. Die Festlegung einer Mindestnote von 7 Punkten ist in Hinblick auf die zu erwartende Notenverteilung in den Anlassbeurteilungen ein ge- eignetes Mittel, um eine den zur Verfügung stehenden Planstellen entsprechende An- zahl an Bewerbern auswählen zu können. Dies ist in den Verwaltungsakte III der An- tragsgegnerin von Beginn der Ausschreibung an belegt und dokumentiert. Dem Dienstherrn ist im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens die Mög- lichkeit eröffnet, die Bewerberzahl bereits vor der eigentlichen (Auswahl-) Entschei- dung oder - wie hier - nach Vorliegen und Eröffnung aller Anlassbeurteilung (u. a.) mittels einer zuvor festgelegten Mindest-Gesamtnote zu reduzieren und die verbliebe- nen Bewerber auszuwählen. Eine Auswahl auf dieser Grundlage erfüllt die Kriterien der Bestenauslese und dient einer Abgleichung von Nachfrage und Bedarf, die das Ausscheiden einer nach Erfahrungswerten zu erwartenden Quote zugelassener, aber wegen eines nicht ausreichenden Ergebnisses letztlich erfolglos bleibender Bewerber in die Erwägung einbezieht (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., 10. Kap., Rn. 19; so im Ergebnis auch: BayVGH, Beschl. v. 21. Juli 2020 - 6 CE 20.1191 -, juris Rn. 19 - 21). Dem steht nicht entgegen, dass die Mindestnote im Anforderungsprofil der Aus- schreibung nicht ausdrücklich benannt worden ist. Es kann insoweit dahingestellt blei- ben, ob es sich bei der Mindestnote im vorliegenden Auswahlverfahren überhaupt um ein auf der ersten Stufe wirksam werdendes konstitutives Auswahlmerkmal handelt. Es bedarf jedenfalls keiner gesonderten Bekanntgabe eines Anforderungsprofils, hier der Mindestnote, wenn dieses allgemein in verwaltungsüblicher Weise für eine Reihe gleichartiger oder sachverwandter Ämter eines Dienstbereichs festgelegt und kundge- tan worden ist, so dass sich mögliche Bewerber unschwer über die Erwartungen des Dienstherren selbst informieren können (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffent- lichen Dienst, 2. Aufl., Anh. I Rn. 28). Dies ist vorliegend der Fall. Der Behördenakte II ist zu entnehmen, dass das Erfordernis einer Gesamtnote von mindestens 7 Punkten bereits vom Zeitpunkt der Vorbereitung der Ausschreibung an in der Beurteilungskon- ferenz und bis zur Auswahlentscheidung feststand und offengelegt worden war. Die Mindestnote war auch dem Gesamtpersonalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Zustim- mung beziehungsweise Beteiligung bekannt gegeben worden. Die Bewerber konnten sich somit problemlos über den Dienstherrn und andere Stellen Kenntnis von dem Er- 36

18 fordernis der Mindestnote verschaffen. Der allgemeinen Information zur Verbeamtung von Tarifbeschäftigten und der streitgegenständlichen Ausschreibung ist darüber hin- aus zu entnehmen, dass die Auswahl der Bewerber nach dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Bestenauslese erfolge und die Leistungsstärke mittels einer Anlassbeurteilung festgestellt werde. Auf eine Ansprechstelle für Auskünfte und Rückfragen wurde hingewiesen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf seit dem Jahr 2017 durchge- führte Entfristungsverfahren von Tarifbeschäftigten Bezug nimmt, sind diese im Rah- men des vorliegenden Streitgegenstandes weder einschlägig noch rechtlich von Rele- vanz (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 21. Juli 2020 - 6 CE 20.1191 -, juris Rn. 28). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG (i. V. m. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Se- nat folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Henke

Quirmbach

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