Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 18.12.2020 – 6 A 1244/18
Az.: 6 A 1244/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Zuwendung für interdisziplinäre Fortbildung hier: Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp ohne mündliche Verhandlung
am 18. Dezember 2020
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. August 2018 - Az. 4 K 979/15 - geändert und der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2015 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (12. Juni 2015) bis zum Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Zuwendung zu einer Fortbildungsmaßnahme und begehrt die Auszahlung des Zuwendungsbetrags zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. Laut Anmeldebestätigung des Instituts für M.................................................. (im Folgenden: I.) vom 6. März 2013 meldete sich die Klägerin zu dem Fortbildungskurs "Mediationsanaloge Supervision" an, der in fünf Modulen im Zeitraum vom 2. Mai 2013 bis 8. Februar 2014 geplant war. Mit Antragsformular vom 11. März 2013 beantragte die Klägerin hierfür bei der Beklagten einen sog. "Weiterbildungsscheck" gemäß der ESF-Richtlinie "Berufliche Bildung" und erklärte dabei, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sei. 1 2 3
3 Das Formular enthält unter Nr. 3 den Hinweis: "Als Maßnahmebeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages, die verbindliche Anmeldung oder die Leistung einer Anzahlung/Anmeldegebühren". Nachdem der Kurs mit Schreiben des I.. vom 4. April 2013 mangels genügender Teilnehmer abgesagt und eine Neuauflage nach Neuanmeldung in Aussicht gestellt worden war, teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail vom 18. April 2013 mit, dass der Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl verschoben worden sei, und übersandte als Anlagen zu ihrem Antrag vom 11. März 2013 unter anderem ein nicht unterzeichnetes Anmeldeformular für einen mit entsprechenden Modulen im Zeitraum vom 12. Dezember 2013 bis 5. Juli 2014 angebotenen Kurs. Sie habe sich unverbindlich per E-Mail für die Weiterbildung angemeldet. Das übersandte Anmeldeformular enthält folgende Passage: "Die Anmeldung ist verbindlich für fünf Module (…) Bei Rücktritt bis 6 Wochen vor Beginn der Fortbildung werden bereits entrichtete Kursgebühren ohne Abzug zurückerstattet. Danach erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,- €. Erfolgt der Rücktritt später als 14 Tage vor Beginn des 1. Moduls, wird die gesamte Fortbildungsgebühr fällig. Die Ernennung eines Ersatzteilnehmers ist jedoch möglich." Mit Zuwendungsbescheid vom 2. Mai 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF- Richtlinie Berufliche Bildung/2011) vom 6. Juli 2011 (SächsABl. S. 1333) eine Zuwendung für die Weiterbildungsmaßnahme für den Bewilligungszeitraum vom 3. Mai 2013 bis 5. August 2014. Die Zuwendung erfolgte in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 3.600,00 € in Form der Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 80 % der Weiterbildungskosten. Bestandteile des Zuwendungsbescheids waren der Antrag vom 11. März 2013 nebst den dazu eingereichten Unterlagen sowie die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) mit Ausnahme von Nrn. 2.2 und 6.8. 4 5
4 Am 19. Mai 2013 meldete sich die Klägerin verbindlich zu dem Fortbildungskurs im Zeitraum 12. Dezember 2013 bis 5. Juli 2014 an, was das I.. mit Schreiben vom 24. Mai 2014 bestätigte. Nach Abschluss der Weiterbildung reichte die Klägerin am 9. Juli 2014 Unterlagen zum Verwendungsnachweis ein, unter anderem Nachweise der von ihr beglichenen fünf Raten à 900,00 € sowie die beiden Anmeldebestätigungen des I.. vom 6. März 2013 und 24. Mai 2013 sowie dessen Absageschreiben vom 4. April 2013. Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2015, zugestellt am 20. Mai 2015, wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns zurück. Nach Teil I Nr. 5.4 der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011 dürften Zuwendungen nur für noch nicht begonnene Projekte bewilligt werden. Nach ihrer ständigen Praxis zu Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) gelte es, sog. Mitnahmeeffekten entgegenzuwirken. Sinn und Zweck einer Zuwendung sei es, nur solche Vorhaben zu fördern, die nicht ohne Zuwendung durchgeführt werden können. Die Subvention solle einen Anreiz zur beruflichen Weiterbildung darstellen. Es sei nicht Sinn einer Zuwendung, Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung der Antragsteller ohnehin entschlossen sei und die auch ohne staatliche Förderung finanziert werden könnten. Die Zuwendung müsse ursächlich für die Durchführung der Maßnahme sein; nur dieser Zusammenhang rechtfertige den Einsatz der öffentlichen Mittel. Aufgrund der vom I.. mit Schreiben vom 6. März 2013 bestätigten verbindlichen Anmeldung sei davon auszugehen, dass die Klägerin in jedem Fall die Ausbildung habe aufnehmen wollen. Im Gegensatz zur Anmeldung vom 19. Mai 2013 sei mit der vorherigen Anmeldung keine Regelung zum Rücktritt getroffen worden. Die Klägerin habe sich ohne weitere Bedingung zur Zahlung des Gesamtpreises verpflichtet und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die Ausbildung unabhängig von einer staatlichen Förderung zu absolvieren. Die spätere Absage des Kurses aufgrund eines von der Klägerin nicht zu beeinflussenden Umstandes ändere nichts daran, dass sie zuvor mit der Anmeldebestätigung des I.. einen Weiterbildungsvertrag abgeschlossen habe, von dem sie nicht mehr habe zurücktreten können, ohne für den Schaden des I.. aufzukommen. Darin liege ein 6 7 8
5 förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn. Der von der Klägerin begangene Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns könne nicht durch spätere Stornierung bzw. erneute Anmeldung ungeschehen gemacht werden. Förderrechtlich maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids seien allein die Stellung des Förderantrags am 13. März 2013 und die Tatsache, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt vertraglich gebunden gewesen sei. Vertrauensschutzgründe stünden der Rücknahme nicht entgegen, da die Klägerin den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien, indem sie trotz ausdrücklicher Belehrung erklärt habe, sich noch nicht verbindlich angemeldet zu haben. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege zudem, weil Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis erforderten oder ermöglichten, nicht vorlägen. Auch eine teilweise Rücknahme komme nicht in Betracht. Die Klägerin hat am 12. Juni 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben und beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin Zinsen aus 3.600,00 € in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. August 2018 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Maßnahme vorzeitig begonnen worden sei, sei mangels Genehmigung eines förderunschädlichen früheren Beginns der Zeitpunkt der Zustellung des Zuwendungsbescheids. Die Klägerin sei bereits bei Beantragung der Zuwendung am 11. März 2013 und mithin vor Zustellung des Zuwendungsbescheids fest aufgrund des Vertrags, der der Anmeldebestätigung vom 6. März 2013 zugrunde gelegen und ihr kein zureichendes Rücktrittsrecht eingeräumt habe, gebunden gewesen. Sie sei bereits ohne Förderzusage und überdies auch noch ohne Beantragung der Förderung dazu entschlossen gewesen, die Weiterbildung auf eigene Kosten durchzuführen. Ohne Bedeutung sei insoweit, dass der erste Vertrag durch das I. Institut einseitig abgesagt worden sei, eine Neuauflage der Veranstaltung 9 10 11
6 wohl ungewiss gewesen sei und sich die Klägerin am 19. Mai 2013 für die Weiterbildung erneut habe anmelden müssen. Sie habe infolge ihrer ersten Anmeldung im März 2013 die Förderung bei der Beklagten beantragt und hierbei den in der Anmeldebestätigung vom 6. März 2013 benannten Weiterbildungszeitraum vom 2. Mai 2013 bis 8. Februar 2014 angegeben. Die Klägerin habe den Förderantrag vom 11. März 2013 nach Absage des Kurses im April 2014 auch weder zurückgenommen, noch habe sie einen neuen - ausschließlich auf die letztlich durchgeführte Weiterbildung bezogenen - Förderantrag gestellt. Die Beklagte nehme auch in nicht zu beanstandender Weise an, dass der Klägerin kein Rücktrittsrecht zugestanden habe, das einen vorzeitigen Vorhabenbeginn ausschließen könnte. Maßgeblich sei insoweit nicht die Klausel im Anmeldeformular, sondern der Umstand, dass die Anmeldung ausweislich der Anmeldebestätigung verbindlich gewesen sei. Zudem würde die im Anmeldeformular enthaltene Rücktrittsklausel nicht die nach der VwV-SäHO an eine Rücktrittsregelung zu stellenden Anforderungen erfüllen, da das Rücktrittsrecht der Klägerin gerade nicht für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung zugestanden worden sei, sondern lediglich allgemein und zeitlich gestaffelt habe gelten sollen. Der somit rechtswidrige Zuwendungsbescheid habe von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden dürfen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG könne sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer eigenen Angaben im Antrag vom 11. März 2013 unter Nr. 3 und aus der VwV zu § 44 SäHO erkennen können und müssen, dass sie nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme habe beginnen dürfen und dass in dem durch sie zuvor abgeschlossenen Vertrag bereits ein solcher unzulässiger Maßnahmebeginn gelegen habe. Es hätte sich ihr zumindest aufdrängen müssen, dass sie insoweit unrichtige Angaben gemacht habe. Der Umstand, dass im Anmeldeformular nicht erläutert werde, unter welchen Voraussetzungen bei einem Rücktrittsrecht vom Vertrag ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nicht vorliege, gehe nicht zu Lasten der Beklagten. Das Antragsformular habe insoweit keine Missverständnisse hervorrufen können. 12 13
7 Die Rücknahmeentscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG sei das Rücknahmeermessen der Beklagten mit Wirkung für die Vergangenheit zur Wahrung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendiert. Ihre mit Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2019 wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung begründet die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. November 2019 im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Unrecht nicht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dazu verpflichtet, an sie 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Rücknahme sei rechtswidrig, da der Zuwendungsbescheid rechtmäßig sei und die Fördervoraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen hätten. Das Gericht sei fehlerhaft von einem unzulässigen vorzeitigen Maßnahmebeginn ausgegangen. Eine Anmeldung sei erst mit Schreiben vom 19. Mai 2013 und damit deutlich nach Erhalt des Zuwendungsbescheids vom 2. Mai 2013 erfolgt. Dem stehe ihre vorherige Anmeldung nicht entgegen, da sie sich für die berufliche Maßnahme erneut habe anmelden müssen. Es habe sich nicht bloß um eine Terminverschiebung gehandelt, da noch nicht festgestanden habe, ob die konkrete Fortbildungsveranstaltung überhaupt noch einmal aufgelegt werden würde. Außerdem habe sie von der ersten Anmeldung ohne weiteres bis sechs Wochen vor Fortbildungsbeginn gegen vollständige Kostenerstattung zurücktreten können. Sie sei somit in keiner Weise vertraglich gebunden gewesen. Wäre ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen, der nicht wieder rückgängig zu machen gewesen wäre, hätte der Fortbildungsträger auch keine Absage wegen Nichterreichens der geplanten Kursstärke vornehmen können. Hinsichtlich der ersten Anmeldung sei kein der Verwaltungspraxis der Beklagten genügendes schriftliches Rücktrittsrecht notwendig gewesen; eines solchen hätte es hier erst bezüglich der zweiten Anmeldung bedurft. Die Kostennote habe das I.. auch erst am 18. Oktober 2013 gestellt, woraufhin sie ab 14. November 2013, mithin ebenfalls deutlich nach Zustellung des Zuwendungsbescheids Teilzahlungen geleistet habe. Ohne die verbindliche Förderzusage mit Zuwendungsbescheid vom 2. Mai 2013 hätte sie sich nicht erneut für die Fortbildung angemeldet. Das Verwaltungsgericht unterstelle ihr zu Unrecht einen anderen Willen. Dass sie in der Vergangenheit bereits 14 15 16
8 einmal zur Teilnahme an der Fortbildung entschlossen gewesen sei, spiele mangels regelmäßiger Prüfung in Zuwendungsverfahren unter Beachtung des Gleichheitssatzes keine Rolle. Ein vorheriger erfolgloser Anmeldungsversuch für eine Fortbildungsveranstaltung stehe auch dem Sinn und Zweck der Startverbotsklausel nicht entgegen. Diese sei überdies flexibel zu handhaben, um die Förderzwecke nicht zu behindern. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Förderantrag vom 11. März 2013 nicht zurückgenommen und keinen neuen Förderantrag gestellt habe. Ein solches Vorgehen wäre nicht verfahrensökonomisch gewesen. Hilfsweise könne sie sich - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - auf Vertrauensschutz berufen, da sie eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes weder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass sie wegen eines vorgelagerten erfolglosen Versuchs zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung keine Chance mehr auf eine staatliche Förderung hätte. Ihr Handeln habe nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften gestanden und ihre Angaben seien nicht unrichtig gewesen. Weiter hilfsweise begründe sich ihr Förderanspruch aus einem Verstoß gegen die Hinweis- und Beratungspflicht und die damit verbundene Fürsorge- und Betreuungspflicht nach § 25 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG. Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. August 2018 - 4 K 979/15 - den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufungserwiderung entgegen und vertieft ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ein vorzeitiger Beginn liege nicht vor, wenn sich der 17 18 20
9 Antragsteller rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten habe, das Vorhaben nicht auszuführen, wenn die Fördermittel nicht bewilligt werden würden. Nach Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO unter G 1 (Hinweise zu Nummer 1.3.1 zu § 44 SäHO) gelte der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung vereinbart sei oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen würden, nicht als Vorhabenbeginn. Im Streitfall sei die Zuwendung nicht ursächlich für die Durchführung der Maßnahme. Ausweislich der Anmeldebestätigung vom 6. März 2013 habe sich die Klägerin bereits vor Beantragung der Zuwendung bei der Beklagten am 11. März 2013 vertraglich gebunden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anmeldebestätigung vom 6. März 2013 sei die Anmeldung für die gesamte Weiterbildung verbindlich. Die Anmeldebestätigung vom 6. März 2013 entspreche den Angaben der Klägerin zur Dauer der Weiterbildung im Antrag vom 11. März 2013. Soweit die Klägerin geltend mache, sie habe sich erneut für die begehrte Maßnahme anmelden müssen, führe dies nicht zum Erfolg. Zwar datiere die zweite Anmeldung vom 19. Mai 2013 und damit zeitlich nach der Zustellung des Zuwendungsbescheides. Hintergrund sei die Absage des Kurses für den Zeitraum 2. Mai 2013 bis 8. Februar 2014 durch das I.. wegen zu geringer Teilnehmerzahl gewesen. Die Klägerin habe ihr per E-Mail eine Terminverschiebung mitgeteilt, dabei das „Ob" ihrer Teilnahme an der beantragten Maßnahme aber nicht in Frage gestellt. Eine neue „Willensbildung", wie sie die Klägerin geltend machen wolle, indem sie ausführe, dass sie sich ohne verbindliche Förderzusage nicht „erneut angemeldet" hätte, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausnahme nach Hinweis G1 der Verwaltungsvorschrift zu Nummer 1.3.1 zu § 44 SäHO greife nicht. Die Verwaltungsvorschrift und die entsprechende Bewilligungspraxis verlangten im Hinblick auf das Rücktrittsrecht einen eindeutigen Bezug zu der beantragten Zuwendung. Das von der Klägerin behauptete Recht, bis sechs Wochen vor Fortbildungsbeginn gegen vollständige Kostenerstattung zurückzutreten, sei nicht in der Anmeldebestätigung vom 6. März 2013 enthalten. Es entspräche auch nicht den Anforderungen ihrer vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 12. Dezember 2016 - 1 A 311/15) nicht beanstandeten Verwaltungspraxis, wonach das Rücktrittsrecht ausdrücklich für den Fall der Versagung der Zuwendung zu vereinbaren sei. 21
10 Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG nicht berufen, weil sie in ihrem Zuwendungsantrag ausdrücklich erklärt habe, dass mit der Maßnahme weder begonnen worden sei noch vor Bewilligung der Fördermittel begonnen werde. Das Antragsformular sei im Hinblick auf die Angabe zum Vorhabenbeginn hinreichend klar und bestimmt formuliert. Einer weiteren Aufklärung der Beklagten habe es nicht bedurft. In gleichgelagerten Fällen, bei denen vor Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen wurde, würden die bestandskräftigen Zuwendungsbescheide gemäß § 48 VwVfG regelmäßig wieder aufgehoben. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis begründen könnten, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heftung) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten darauf verzichtet haben, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 101 Abs. 2 VwGO. 2. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2015 zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG (hier und im Folgenden i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) für den angefochtenen Rücknahmebescheid liegen nicht vor. Danach kann unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für 22 23 24 25 26 27
11 die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier fehlt es bereits an der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Zuwendungsbescheids vom 2. Mai 2013. Die Gewährung der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen Zuwendung erfolgte nicht entgegen den dafür maßgeblichen, der seinerzeitigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Mangels Abweichung von der damaligen Zuwendungspraxis liegt ein zu Gunsten der Klägerin wirkender Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vor (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 5. August 2020 - 6 A 1165/17 -, juris Rn. 21). Die zurückgenommene Zuwendung beruht auf der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011, nach deren Teil I Nr. 1.1 der Freistaat nach Maßgabe der Richtlinie sowie insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Projekte, hier der individuellen beruflichen Weiterbildung zur Verbesserung beruflicher Kompetenzen von Beschäftigten mit besonderem Förderbedarf nach Teil II Buchst. A Nr. 2.1.3 (individuelles Förderverfahren), gewährt. Teil I Nr. 5.4 der Richtlinie bestimmt, dass - abgesehen von den im Streitfall nicht einschlägigen Ausnahmen einer Sonderregelung in der Richtlinie oder einer erteilten Zustimmung zum vorzeitigen Beginn - Zuwendungen nur für solche Projekte bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind (vgl. auch Nr. 1.3 VwV-SäHO zu § 44 SäHO). Nach der ständigen, in Nr. 3 des Antragsvordrucks zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis der Beklagten gilt dabei als Vorhabenbeginn im hier in Rede stehenden Förderprogramm nicht nur der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages (vgl. Nr. 1.3.1 zu § 44 VwV-SäHO), hier eines Weiterbildungsvertrags, sondern darüber hinaus auch die verbindliche Anmeldung oder die Leistung einer Anzahlung/Anmeldegebühren. 28 29
12 Das Verbot des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens dient in der Förderpraxis der Beklagten unter anderem dem Zweck, unnötige Bewilligungen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden (vgl. hierzu und zum Folgenden zuletzt SächsOVG, Urt. v. 14. Juli 2020 - 6 A 565/18 -, juris Rn. 25). Die Zuwendung soll nur für den Fall gewährt werden, dass der Zuwendungsbewerber das geplante Vorhaben - obgleich förderwürdig - ohne die beantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel nicht durchgeführt hätte. Die Zuwendung soll im Allgemeininteresse einen Anreiz zur Durchführung eines Vorhabens schaffen. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der Zuwendung, solche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der Zuwendungsbewerber ohnehin entschlossen hat oder auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist. Der Zuwendungsbewerber muss sich mithin für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten haben, das Vorhaben nicht durchzuführen. Ist ein dem Vorhaben zuzurechnender Vertrag bereits geschlossen worden, erfordert ein solcher Vorbehalt ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung oder einen Abschluss unter einer auflösenden Bedingung (vgl. Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO - Hinweise G zu Nr. 1.3.1). Diese ständige Förderpraxis stellt zugleich sicher, dass nicht entgegen § 23 SäHO Zuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der zeigt, dass er das staatliche Interesse an der Zweckerfüllung durch Durchführung des an sich förderfähigen Vorhabens auch befriedigen würde, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt würden (vgl. zu Art. 23 BayHO BayVGH, Beschl. v. 6. Dezember 2016 - 22 ZB 16.2037 -, juris Rn. 18). Nichts anderes meint die Beklagte, wenn sie ausgehend von der Zweckbestimmung einer Zuwendung auf deren Ursächlichkeit für die Durchführung des Vorhabens abstellt und diese abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen regelmäßig unter anderem dann verneint, wenn ein vorzeitiger Vorhabenbeginn in Gestalt einer vor der Bewilligung abgegebenen verbindlichen Anmeldung zeigt, dass sich der Anmelder auch ohne Bewilligung weiterbilden würde. Dabei liegt freilich auf der Hand, dass die Förderpraxis in Projekten der vorliegenden Art, nur solche Fälle als förderschädlich vorzeitig begonnen anzusehen, in denen sich der Antragsteller zu der Weiterbildung vor der Bewilligung verbindlich anmeldet, sich vertraglich ohne Rücktrittsklausel oder auflösende Bedingung für den Fall der Nichtbewilligung bindet oder eine Anzahlung 30 31
13 bzw. Anmeldegebühren leistet, eine Vielzahl von Fällen nicht erfasst, in denen Antragsteller ebenfalls unabhängig von einer Bewilligung der Zuwendung zur Weiterbildung fest entschlossen sind. Denn der Ausschlussgrund des vorzeitigen Vorhabenbeginns bezieht sich auf die Prüfung der in Nr. 3 des Antragsformulars und in Nr. 1.3.1 VwV zu § 44 SäHO genannten Kriterien und vermag von vorneherein nur einen Teil unerwünschter "Mitnahmeeffekte" zu vermeiden, schließt er doch all diejenigen Antragsteller von der Förderung nicht aus, die auch ohne Zuwendung bereit und willens sowie finanziell dazu imstande sind, sich weiterzubilden, aber in Kenntnis der Förderpraxis mit der verbindlichen Anmeldung, der vertraglichen Bindung oder einer Geldzahlung bis zur Bewilligung zuwarten, um sich trotz ihres feststehenden Entschlusses die Möglichkeit einer Zuwendung zu erhalten. In der Förderpraxis der Beklagten wird dies hingenommen, da die Prüfung des vorzeitigen Vorhabenbeginns aus Gründen der Praktikabilität und der einfachen Nachweisbarkeit auf die genannten Kriterien (verbindliche Anmeldung, Vertragsschluss, Anzahlung/Anmeldegebühren) beschränkt ist und nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass darüber hinaus weitere Kriterien zum Ausschluss der davon nicht erfassten Mitnahmeeffekte in ständiger Praxis geprüft werden. Davon ausgehend verneint die Beklagte im Streitfall die Kausalität der Bewilligung für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme zu Unrecht und nimmt fehlerhaft an, dass die Klägerin - förderschädlich - vor Erlass des Zuwendungsbescheids vom 2. Mai 2013 mit dem Vorhaben begonnen habe, weil sie mit der verbindlichen Anmeldung im März zum Ausdruck gebracht habe, dass sie an der Weiterbildung auch ohne die Bewilligung teilgenommen hätte. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Anmeldung im März bezog sich - wie eindeutig aus der Anmeldebestätigung des I.. vom 6. März 2013 ersichtlich ist - auf den ursprünglich im Zeitraum vom 2. Mai 2013 bis 8. Februar 2014 angebotenen Fortbildungskurs "Mediationsanaloge Supervision". Zweifel an der Verbindlichkeit dieser Anmeldung, von der im Anmeldeformular des I.. ausdrücklich ausgegangen wird, sind nicht veranlasst. Das gilt selbst dann, wenn sich die Klägerin bei dieser Anmeldung das im Anmeldeformular vorgesehene, zeitlich gestaffelte Rücktrittsrecht vorbehalten hätte. Dabei kann offen bleiben, ob ein bei der Anmeldung vorbehaltenes Rücktrittsrecht ebenso förderunschädlich sein kann wie dasjenige beim Abschluss eines Vertrags und 32 33
14 ob das im Hinweis G 1 zu Nr. 1.3.1 zu § 44 VwV-SäHO genannte Erfordernis, das Rücktrittsrecht "für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung" zu vereinbaren, als willkürlich und damit als unerheblich betrachtet werden kann, solange der Antragsteller nach der Vereinbarung für einen bestimmten, erst nach der Bewilligung endenden Zeitraum pauschal berechtigt ist, ohne jegliche finanzielle Verpflichtung zurückzutreten. Denn selbst unter diesen Voraussetzungen wäre die im März erfolgte Anmeldung lange vor dem Zuwendungsbescheid vom 2. Mai 2013 verbindlich geworden, weil das Rücktrittsrecht nur bis sechs Wochen vor dem ursprünglich am 2. Mai 2013 geplanten Beginn des ersten Moduls folgenlos bleiben sollte. Die Verbindlichkeit dieser Anmeldung hat im Streitfall aber entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass der Ausschlussgrund des vorzeitigen Vorhabenbeginns eingreift. Wie dargelegt, reicht es nach der Förderpraxis der Beklagten nicht aus, dass die Klägerin womöglich im März zur Weiterbildung auch ohne staatliche Förderung entschlossen war. Denn gefordert wird ein die Willensentschließung nach außen manifestierendes Verhalten durch verbindliche Anmeldung, Vertragsabschluss ohne spezifisches Rücktrittsrecht oder Leistung einer Anzahlung. Im Streitfall könnte eine solche Willensmanifestation in der Anmeldung oder in dem Vertragsabschluss, der durch die Annahme des Angebots der Klägerin mit der Anmeldebestätigung des I.. vom 6. März 2013 zustande kam, nur dann erblickt werden, wenn sich die Anmeldung nicht allein auf die Weiterbildung zu den ursprünglich geplanten und im Förderantrag vom 13. März 2013 ursprünglich genannten Kursterminen erstreckt hätte, sondern darüber hinaus auf die von der Beklagten mit Zuwendungsbescheid vom 3. Mai 2013 bewilligte Weiterbildung zu den neuen Terminen vom 12. Dezember 2013 bis 5. Juli 2014. Das ist indes nicht der Fall. Das I.. hatte der Klägerin gegenüber den Kurs mangels Erreichen der Teilnehmerzahl abgesagt und mit Schreiben vom 4. April 2013 mitgeteilt, dass eine Neuanmeldung bei Neuauflage erforderlich werde. Damit stand fest, dass die Klägerin es in der Hand hatte, sich für den späteren Kurs zu den neuen Terminen anzumelden oder nicht, so dass die Anmeldung im März für spätere Termine ohne Bedeutung war. Dass die Klägerin ausweislich ihrer E-Mail vom 18. April 2013, mit der sie der Beklagten die "Terminverschiebung" mitteilte, bereits kurze Zeit später von den neuen Terminen Kenntnis erhielt, ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass sie die 34 35
15 Förderung bei der Beklagten bereits im März beantragt hatte. Denn infolge der E-Mail kam es am 23. April 2013 zu einer Änderung des von der Klägerin am 11. März 2013 unterzeichneten Förderantrags, indem ein Mitarbeiter der Beklagten dort unter 2.2 (Dauer der Weiterbildung) die ursprünglich von der Klägerin angegebenen Termine strich, sie durch die neuen Termine ersetzte und den Vermerk hinzufügte "Änderung durch SAB lt. Mail v. 18.04.13 und Angebot d. WB [gemeint: Weiterbildungsträger]". Mit dem Bescheid vom 2. Mai 2013 bewilligte die Beklagte sodann auf den Förderantrag in der geänderten Fassung die Weiterbildung zu den neuen Terminen, zu der sich die Klägerin ausweislich der Anmeldebestätigung des I.. vom 24. Mai 2013 erst am 19. Mai 2013 - und mithin nicht förderschädlich vorzeitig - anmeldete. b) Die an die erfolgreiche Anfechtungsklage anknüpfende Leistungsklage auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit ist zulässig (aa) und im tenorierten Umfang überwiegend begründet (bb). aa) Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit einem Leistungsantrag, gerichtet auf Zahlung der Zuwendung in Höhe von 3.600,00 € nebst Prozesszinsen, verbunden. Nach den Grundsätzen der Unbeachtlichkeit einer versehentlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio) ist es unschädlich, dass sie den Antrag im Berufungsverfahren als Verpflichtungsantrag formuliert hat, obgleich die Beklagte nach Aufhebung des Rücknahmebescheids über die mit Bescheid vom 2. Mai 2013 bewilligte Förderung nicht erneut durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat. Die Klägerin hat auch das bereits in der Klageschrift angekündigte Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht eingeschränkt, indem sie ausweislich des Protokolls neben dem Anfechtungsantrag nur den Leistungsantrag auf Zahlung von Prozesszinsen aus 3.600 € seit Rechtshängigkeit ohne einen ausdrücklichen Antrag auf Zahlung der Zuwendung gestellt hat. Prozessuale Willenserklärungen sind vom Berufungsgericht eigenständig auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist 36 37 38 39
16 vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Beschl. v. 6. November 2018 - 5 P 8.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 1982 - 1 C 62.81 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschl. v. 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3 und v. 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4); Anträge sind somit unter Berücksichtigung des recht verstandenen Interesses des Klägers auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07 -, BVerfGK 17, 415 = juris Rn. 15). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (zusammenfassend: BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris Rn. 12; v. 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7 f. und v. 12. März 2012 - 9 B 7.12 -, DÖD 2012, 190 = juris Rn. 5 f.). Vor diesem Hintergrund muss eine Klagerücknahme unmissverständlich, völlig eindeutig und unzweifelhaft erfolgen (vgl. BSG, Urt. v. 23. Februar 2017 - B 11 AL 2/16 R -, juris Rn. 15). Dies ist hier aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten und weiterer objektiver Begleitumstände nicht der Fall. Die Klägerin hat sowohl in ihrem Klageschriftsatz vom 12. Juni 2015 als auch später in der Berufungsbegründungsschrift Hauptforderung und Zinsen ab Rechtshängigkeit ihrer Klage beim Verwaltungsgericht begehrt. Das Protokoll des Verwaltungsgerichts von der mündlichen Verhandlung enthält keine Angabe über eine teilweise Rücknahme der Klage. Da ein Antrag auf Prozesszinsen zwingend die Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs in Form einer (auch hilfsweisen) Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, juris Rn. 50 f.; Beschl. v. 4. Mai 1994 - 1 B 26.94 -, juris Rn. 5), Verpflichtungsklage (BVerwG, 40
17 Beschl. v. 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -, juris Rn. 7; v. 7. September 2004 - 3 B 35.04 -, juris Rn. 9) oder Feststellungsklage (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - , juris Rn. 8) voraussetzt, würde die Klägerin bei umfassender Rücknahme ihrer Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs ihrem ausdrücklich neben dem Anfechtungsantrag gestellten Zinsantrag die Grundlage entziehen. Dies würde ihrer Interessenlage und auch ihrem übrigen Sachvortrag im Prozess widersprechen. Es kann deshalb nicht mit der für Prozesserklärungen nötigen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Klage hinsichtlich ihres Rückzahlungsanspruchs zurückgenommen hat. Vielmehr ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass - wie im Klageschriftsatz und dessen Begründung und wie auch im wieder ausdrücklich im Berufungsbegründungsschriftsatz - nicht nur der Zinsanspruch, sondern auch der in ihm bezifferte Betrag der Hauptforderung weiter im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden sollte. Das für den Leistungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist hier identisch mit dem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage. Da die mit dem Anfechtungsbegehren verknüpfte Leistungsklage einen aus Gründen der Prozessökonomie geschaffenen gesetzlichen Fall der Stufenklage darstellt, bedarf es weder eines - über das Anfechtungsbegehren hinausreichenden - besonderen Rechtsschutzbedürfnisses noch eines Vorverfahrens (vgl. Schübel-Pfister a. a. O. Rn. 20; a. A. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2020, § 113 Rn. 175, die Anhaltspunkte dafür fordern, dass die Behörde nach Aufhebung des Verwaltungsakts die geschuldete Leistung nicht erbringen wird). bb) Die Klägerin hat nach Aufhebung des Rücknahmebescheids aus dem Bewilligungsbescheid vom 2. Mai 2013 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Zuwendung in Höhe von 3.600,00 €. Nachdem sie an der Weiterbildung teilgenommen und die Zahlung der Gesamtkosten in Höhe von 4.500,00 € nachgewiesen hat, sind Anhaltspunkte für eine Zweckverfehlung, die nach Durchführung der geförderten Maßnahme einen Zahlungsanspruch ausschließen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 - juris Rn. 16), nicht erkennbar. 41 42
18 Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit ab 12. Juni 2015 (vgl. oben aa). Der Anspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach deren entsprechender Anwendung auch im öffentlichen Recht ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht, sofern der Gesetzgeber - wie hier - den Zinsanspruch für Geldforderungen nicht anderweitig geregelt oder ausgeschlossen hat (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, juris Rn. 14 und Urt. v. 21. April 1971 - 5 C 45.69 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2018 - 5 A 68/18 -, juris Rn. 28). Der Anspruch auf Prozesszinsen, der Verzug der Beklagten nicht voraussetzt, besteht nur bis Abschluss des Prozesses wegen der Hauptforderung (BVerwG Urt. v. 21. April 1971 a. a. O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts- verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- 43
44 45
19 men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
Beschluss vom 18. Dezember 2020
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
Gründe 1 Die Höhe des festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten nichts entgegengesetzt haben. 2 Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
20 gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp