Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.01.2021 – 6 B 257/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 5. Januar 2021 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.594,75 € festgesetzt. Gründe Nach Zurücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Beschwerdeverfahren vom Senat entsprechend § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidung hat der Senat und nicht der Berichterstatter zu treffen, weil wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren § 87a VwGO analog § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet (SächsOVG, Beschl. v. 8. Februar 2017 - 4 A 475/14 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Die verfahrensabschließende Entscheidung obliegt dem Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war. Dies ist bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) das Ausgangsgericht (SächsOVG, Beschl. v. 8. Februar 2017 - 4 A 475/14 -, a. a. O.; Beschl. v. 21. Febru- ar 2011 - 2 A 365/09 -, SächsVBl. 2011, 140; jeweils m. w. N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39 EL Juli 2020; § 133 Rn. 101). Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 150, § 146 Abs. 4 VwGO), gegen den das Rechtsmittel der Revision nach § 132 Abs. 1 VwGO von vornherein nicht gegeben 1 2 3 4

3 ist und eine förmliche Abhilfeentscheidung nach § 133 Abs. 1 VwGO durch Beschlussfassung daher entbehrlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November 1962 - 4 B 124.62 -, NJW 1963, 504). Auch bei Rücknahme einer nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde bleibt das Oberverwaltungsgericht für die verfahrensabschließende Entscheidung zuständig, so lange das Beschwerdeverfahren noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust Drehwald Groschupp

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