Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.01.2021 – 6 D 80/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

- Klägerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Führens eines Fahrtenbuchs hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 11. Januar 2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2020 - 1 K 532/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten verfügte Fahrtenbuchauflage. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskosten- hilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz 1 2 3 4

3 (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 3; v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). Hier sind die Erfolgsaussichten nicht offen, vielmehr hat die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorliegen. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es ist aktenkundig und steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass am 17. Juni 2019 mit dem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug ein Verkehrsverstoß dadurch begangen wurde, dass der männliche Führer des Fahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritt. Da der Verkehrsverstoß mit einem Punkt im Sinne der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung bewertet wird, ist er auch von einigem Gewicht, sodass er die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris Rn. 2; Urt. v. 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 229 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO mangels ausreichender Bereitschaft der Klägerin als Fahrzeughalterin zur Mitwirkung nicht möglich war. Da eine mangelnde Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht den rechtfertigenden Grund für die Auferlegung einer Fahrtenbuchführungspflicht bildet, können Mitwirkungsmängel für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur eine mittelbare Bedeutung haben. Diese besteht darin, dass dann, wenn eine mangelnde Mitwirkung vorliegt, dies regelmäßig dazu führt, dass der Verfolgungsbehörde weitere eigene 5 6 7

4 Ermittlungen nicht zuzumuten sind und sich der Fahrzeughalter den Einwand abschneidet, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nach der Verkehrszuwiderhandlung sehr wohl möglich gewesen, hätten nur solche weiteren Ermittlungen stattgefunden (NdsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2019 - 12 ME 170/18 -, NJW 2019, 1013 Rn. 11). Die Klägerin hat zwar bei ihrer Befragung durch eine Inspektorin der Beklagten am 22. August 2019 entweder angegeben, dass der auf dem Foto abgebildete Fahrer ihr Schwiegervater sei (so der schriftliche Vermerk der Inspektorin vom 22. August 2019), oder dass sie ihn als Fahrer vermute (so ihre eigene schriftliche Stellungnahme vom 15. November 2019). Sie hat aber weder dessen Namen noch dessen Wohnort genannt. Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit offensichtlich nicht nachgekommen. Die Mitwirkungsobliegenheit beinhaltet auch ohne einen besonderen Hinweis der Mitarbeiterin der Beklagten, richtige und vollständige Angaben zu machen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26. Mai 2020 - 11 ZB 20.546 -, juris Rn. 17). Ihr wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch ohne Aufforderung der Bediensteten der Beklagten Namen und Wohnort ihres Schwiegervaters zu benennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 18 zu einem vergleichbaren Fall). Dies hat sie nicht getan, sondern weitere Angaben abgelehnt und angegeben, dass sie sich an ihren Anwalt wenden wolle. Sie hat auch in der Folge die Angaben nicht nachgeholt. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen anzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2017 a. a. O.; v. 24. Oktober 2017 - 3 A 37/17 -, juris Rn. 8 m. w. N., st. Rspr.; BayVGH, Beschl. v. 26. Mai 2020 a. a. O.). Dass die Beklagte hier Namen und Wohnort des Schwiegervaters ohne Kenntnis von dessen Name und Wohnort leicht hätte feststellen können, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil es weiterer Aufklärung, z. B. durch ihre Anhörung oder die Einvernahme der sachbearbeitenden Behördenmitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung, bedarf. Es kann offenbleiben, ob ihr der Anhörungsbogen der Beklagten zugegangen ist oder nicht. Zu dem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört zwar grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen 8 9

5 erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies ist geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verzögerte Ermittlungshandlung der Behörde schließt gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 16). So liegt es hier, weil eine Inspektorin der Beklagten die Klägerin aufgesucht hat und sie die nötigen Angaben ihr gegenüber hätte machen können. Auch ob die Behördenmitarbeiterin nach Name und Wohnort des Schwiegervaters gefragt hat oder nicht, bedarf nicht der Klärung, da es der Klägerin - wie ausgeführt - oblegen hätte, diese Angaben auch ungefragt zu machen. Die Ermessensentscheidung in dem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist sowohl was die Entscheidung über den Erlass einer Fahrtenbuchauflage als auch was ihre Dauer anbelangt, nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin eine unzureichende Tatsachenermittlung durch die Beklagte rügt, liegt diese - wie ausgeführt - nicht vor. Im Übrigen betrifft die Tatsachenermittlung die Frage der Möglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers und somit den Tatbestand der Norm. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § Abs. 2 GKG) erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.:

Dehoust Drehwald Groschupp

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