Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.01.2021 – 3 A 32/20
Az.: 3 A 32/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Klägerin -
- Antragstellerin - prozessbevollmächtigt:
gegen
die Große Kreisstadt Radeberg vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 19, 01454 Radeberg
- Beklagte -
- Antragsgegner - prozessbevollmächtigt:
wegen
fristloser Kündigung des Betreuungsvertrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 13. Januar 2021 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Oktober 2019 - 1 K 1860/18 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, da ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts aus den nachstehenden Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die fristlose Kündigung ihres Betreuungsvertrags durch die Beklagte. 2.1 Die Klägerin betrieb ab 2009 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine Kindertagespflegeeinrichtung. Im Anschluss an Elternbeschwerden kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2018 ihre mit der Klägerin am 25. Juni 2015
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3 geschlossene Betreuungsvereinbarung fristlos aus wichtigem Grund. Hierfür machte sie eine massive Störung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses geltend. Die Klägerin habe zumindest im Jahr 2017 Betreuungsverträge mit einer neunstündigen Betreuungszeit abgeschlossen, jedoch nur sieben Stunden tägliche Betreuungszeit angeboten. Sie habe die Eltern nach Vertragsschluss hierüber informiert und ihnen angeboten, ihnen die Differenz des Elternbeitrags für diese Minderstunden zu erstatten. Auch für die Ersatzbetreuung habe sie seit Januar 2017 für eine vorgehaltene neunstündige Betreuungszeit 485,- € ausgezahlt bekommen, obwohl sie diese nicht vorgehalten habe. Damit habe sie wissentlich und vorsätzlich betrogen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2018 zurück. Auf die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid - so das Gericht - sei aufzuheben, da er nicht habe ergehen dürfen. Er erwecke den Eindruck, dass ihm ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt zugrunde liege. Die Kündigung stelle hingegen ungeachtet der ihr beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung keinen Verwaltungsakt dar, so dass auch kein Widerspruchsbescheid habe ergehen dürfen. Da dieser hingegen einen Verwaltungsakt darstelle, sei er aufzuheben. Im Übrigen bleibe die Klage ohne Erfolg. Das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten sei durch die außerordentliche Kündigung vom 20. Februar 2018 beendet worden. Die Beklagte habe den Betreuungsvertrag wegen des Vorliegens eines wichtigen Grunds kündigen können. Die Klägerin habe einen Betrug zu ihren Lasten begangen. Gegenstand der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung sei die Erbringung der Tagespflege durch die Klägerin und deren Finanzierung durch die Beklagte gewesen. Im Verhältnis zwischen den betreuten Kindern und der Klägerin liege ein Dienstvertrag vor; die Beklagte übernehme hierfür die Vergütung. Dies rechtfertige es, auf die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung § 626 BGB und nicht die allgemeine Regelung des § 314 BGB anzuwenden. Nach der Beweisaufnahme sowie aufgrund des vorliegenden 5 6 7
4 Akteninhalts stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Betreuung des Kindes L.... von März 2017 und des Kindes A..... von August 2017 bis zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig nur im Umfang von sieben Stunden erfolgt sei. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung hätte die Klägerin diese Änderung der Betreuungszeit innerhalb von 14 Tagen dieser gegenüber anzuzeigen gehabt. Grundlage der zwischen den Beteiligten vereinbarten Aufwandsentschädigung sei die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit gewesen. Gezahlt werde nach der Vereinbarung für die tatsächlich erbrachte und nicht für die vereinbarte Betreuungszeit. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont seien die zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen Regelungen und der verwandte Meldebogen so zu verstehen, dass in dem Fall, in dem die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung regelmäßig hinter der ursprünglich vereinbarten zurückbleibe, dies binnen 14 Tagen der Beklagten mitzuteilen gewesen sei und sich dann die Vergütung entsprechend verringert hätte. Im Übrigen führe ein gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung dauerhaft verringerter Betreuungsumfang auch zu einer stillschweigenden Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten. Dies gelte auch dann, wenn im Einzelfall nach Absprache eine längere Betreuungszeit angeboten werde. Maßgeblich für die Vergütung der Tagespflegeperson und für den Elternbeitrag der Personensorgeberechtigten sei die regelmäßig erbrachte Betreuungszeit und nicht die kürzere oder längere Betreuungszeit in einzelnen Ausnahmefällen. Ausgenommen hiervon sei nur der Ersatzpflegeplatz, für den unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme Aufwendungsersatz gezahlt werde. Dass die Beklagte mit den monatlichen Nachweisen nur die Anwesenheit des jeweiligen Kindes und nicht auch die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung in ihrem zeitlichen Umfang erfasst habe, könne die Klägerin nicht entlasten. Gerade wenn der zeitliche Umfang nicht erfasst werde, sei eine Mitteilung des veränderten Betreuungsumfangs wichtig, weil die Beklagte andernfalls hiervon keine Kenntnis erlange. Die Klägerin habe erkannt, dass sich eine Änderung der regelmäßigen Betreuungszeiten bei den Kindern L.... und A..... bereits nach der Eingewöhnungsphase von neun auf bis zu siebeneinhalb Stunden abgezeichnet habe. Sie habe dennoch eine Meldung gegenüber der Beklagten unterlassen. Wie die Mutter dieser Kinder bekundet habe, habe sie die Klägerin auf die gegenüber der Vereinbarung geringere Betreuungszeit angesprochen und eine Vertragsänderung 8
5 vorgeschlagen. Dem habe die Klägerin nicht zugestimmt und stattdessen einen finanziellen Ausgleich für die bei einer siebenhalbstündigen Betreuungszeit zu hohen Elternbeiträgen angeboten. Dieser finanzielle Ausgleich sei dann im Rahmen der Abrechnung von Essenbeiträgen durch Verrechnung und auch durch Auszahlung gezahlt worden. Die Klägerin habe durch das Unterlassen der Anzeige der geringeren Betreuungszeit bei der Beklagten die Vorstellung hervorgerufen, dass nach dem Willen der Eltern tatsächlich eine Betreuung von L.... und A..... zwischen siebeneinhalb und neun Stunden gewünscht sei. Sie habe des Weiteren die Vorstellung hervorgerufen, dass eine über siebeneinhalb Stunden währende Betreuung den Eltern dieser Kinder regelmäßig - und nicht nur in Einzelfällen nach Absprache - angeboten werde und bei lebensnaher Betrachtung von diesen auch in Anspruch genommen werde. Dies habe dazu geführt, dass die Beklagte in der Vergangenheit an die Klägerin eine zu hohe Aufwandsentschädigung gezahlt habe. Dies habe bei der Beklagten zu einem nicht nur geringfügigen Vermögensschaden geführt. Der Aufwendungsersatz für eine bis zu siebeneinhalb Stunden vereinbarte Betreuung betrage 85% des Aufwendungsersatzbetrags einer bis zu neun Stunden vereinbarten Betreuung. Damit habe sich die Klägerin einen Vermögensvorteil von 1.455,- € verschafft, ohne darauf einen Anspruch zu haben. Diesen Vorteil habe sie zum Teil an die Eltern der Kinder weitergegeben. Dies habe bei der Beklagten im Ergebnis zu einem Vermögensschaden von 877,50 € geführt. Die Klägerin habe eine Mitteilung des gegenüber dem ursprünglichen Meldebogen geringeren Betreuungsumfangs auch bewusst unterlassen. Die Mutter der betroffenen Kinder habe sie auf den verringerten Betreuungsumfang angesprochen und eine Vertragsänderung vorgeschlagen. Die Klägerin habe dann dieser gegenüber geäußert, dass es bei der ursprünglichen Vereinbarung bleiben solle und sie ihr die sich bei den Elternbeiträgen ergebende Differenz erstatten werde, was auch geschehen sei. Sie habe mit der Absicht gehandelt, die Differenz der pro Monat und Kind zu viel gewährten 72,75 € und dem den Eltern zurückzuerstattenden Betrag von 32,75 € für sich zu behalten. Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der glaubhaften Aussagen von Eltern und den in der Verwaltungsakte befindlichen Belegen. Die Aussagen der übrigen Zeugen und die Ausführungen der Klägerin führten zu keiner anderen 9 10
6 Bewertung. Sie bezögen sich entweder auf andere Zeiträume oder seien unpräzise und von dem Interesse geleitet, sich selbst oder die Klägerin zu entlasten. Die Kündigung sei fristgerecht erfolgt. Die Interessenabwägung ergebe, dass die langjährige unbeanstandete Tätigkeit der Klägerin den eingetretenen Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen zu vermöge. Der Nettoschaden von 877,50 € sei nicht gering. Zu Lasten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie sich über einen längeren Zeitraum wiederholt auf Kosten der Beklagten bereichert habe. Die Beklagte müsse bei einer freiberuflich tätigen und schwer zu überwachenden Tagespflegeperson von uneingeschränkter Vertrauenswürdigkeit bei ihrer Tätigkeit ausgehen können. 2.2 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar
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7 wäre. Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Auffassung zusammengefasst vor: Die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung sehe die Beklagte darin, dass die Klägerin mit den Eltern der in Rede stehenden beiden Kinder einen Betreuungsvertrag über neun Stunden abgeschlossen gehabt habe, indessen - so ihre Behauptung - nie eine Betreuungszeit von neun Stunden vorgehalten habe. Hierdurch habe die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Vorhaltung bedarfsgerechter Betreuungszeiten verstoßen und die Beklagte über die Höhe des zu zahlenden Aufwendungsersatzes getäuscht und ungerechtfertigt eine zu hohe Aufwandsentschädigung für zwei Kinder erhalten. Auf anderweitige Gründe einer Zerrüttung des erforderlichen Vertrauens habe die Beklagte ihre Entscheidung nicht gestützt. In ihrem Widerspruchsbescheid habe sie zur weiteren Begründung ausgeführt, dass es gerade nicht im Ermessen der Eltern gestanden habe, die vereinbarte Betreuungszeit in Anspruch zu nehmen, da diese schlicht nicht durch die Klägerin vorgehalten worden sei. Die Kammer stelle in ihrer Entscheidung indessen lediglich darauf ab, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, eine dauerhafte Änderung des Betreuungsbedarfs für die beiden Kinder innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen, was willentlich unterblieben sei. Hierdurch habe sich die Klägerin einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen wollen. Der wichtige Grund habe sich deshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der Verletzung einer Anzeigepflicht ergeben. Hierzu habe die Kammer festgestellt, dass die Beklagte entgegen der schriftlichen Vereinbarung keine Angaben zu tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten von den Pflegepersonen verlangt habe. Aus der weiteren Bekundung einer Mitarbeiterin der Beklagten, sie sehe eine Anzeige- und Mitteilungspflicht der Pflegeperson dann als gegeben an, wenn ein ersichtlich regelmäßig abweichender Bedarf bestehe, habe die Kammer sodann in einer Gesamtschau mit den vertraglichen 15 16
8 Vereinbarungen einen objektiven Empfängerhorizont entnommen. Danach sehe der Vertrag vor, das in den Fällen, in denen der Betreuungsbedarf regelmäßig unter den vereinbarten Stunden bleibe, eine Mitteilung der Pflegeperson an die Beklagte zu erfolgen habe. Die Aussage der Mitarbeiterin der Beklagten zeige indessen, dass der nicht formbedürftige Vertrag durch schlüssiges Verhalten geändert worden sei. Ersichtlich sei für alle entsprechenden Verträge der Beklagten die Berechnungs- und Zahlungsgrundlage ausschließlich die vereinbarte Betreuungszeit, nicht aber die tatsächlich geleistete Betreuungszeit gewesen. Darüber hinaus seien zu keinem Zeitpunkt Mitteilungen hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Betreuungszeit erforderlich gewesen, was insoweit einem Verzicht auf diese Mitteilungen entspreche. Soweit keine Änderung von § 4 des Vertrags - Mitteilung von Änderungen der Betreuungszeit - vorgenommen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dieser weder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung enthalte, noch für die Berechnung derselben relevant sei. Dies übersehe die Kammer, soweit das gelebte Vertragsverhalten der Parteien nicht gewürdigt werde. Wenn die Kammer meine, der Vertrag sehe vor, dass eine Änderungsmitteilung binnen 14 Tagen zu erfolgen habe, wenn und soweit der Betreuungsbedarf regelmäßig unterhalb der vereinbarten Stunden liege, gebe der Vertrag solches ersichtlich unter gar keinen Umständen her. Hierfür sei dann zu definieren, was dann genau die Regelmäßigkeit begründen solle. Dies könne hingegen vertraglich in keinem Fall gewollt worden sein, da die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit ständig variiere, abhängig vom Verkehr, der tatsächlichen Arbeitszeit, sonstigen kurz- oder längerfristigen außerordentlichen Umständen, welche die Eltern nicht beeinflussen könnten. Die tatsächliche Betreuungszeit ändere sich demnach ständig, und sei es auch nur für eine halbe Stunde oder einige Minuten. Es sei anzunehmen, dass exakt vor diesem Hintergrund einvernehmlich auf die Mitteilung der konkreten Betreuungszeiten verzichtet worden sei. Ein weiterer Grund möge gewesen sein, dass die Mitteilung anderweitiger Betreuungszeiten lediglich die Möglichkeit zu einer Korrektur der Vergütung geboten hätte, nicht aber eine Entbindung der Pflegeperson von ihren Verpflichtungen aus ihrem mit den Eltern geschlossenen Vertrag. Auch eine konkludente Vertragsänderung, anders als die Kammer meine, für die Fälle einer nachhaltigen Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Betreuungszeit komme nicht in 17
9 Frage. Hierfür fehle es vorliegend an entsprechenden Anhaltspunkten. Maßgeblich sei nach der gültigen vertraglichen Vereinbarung lediglich die tatsächlich vorhandene Möglichkeit der Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Betreuung gewesen, weshalb die Kündigung auch nur darauf gestützt worden sei, dass über eben diese getäuscht worden sein solle. Derartiges habe die Kammer hingegen nicht festgestellt und sei im Übrigen auch falsch. Sehe der Vertrag indessen eine Änderungsmitteilungspflicht lediglich für den Fall einer Änderung der Verträge mit den Eltern vor, die eine solche jederzeit herbeiführen könnten, so habe die Klägerin auch keine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die eine Kündigung zu rechtfertigen geeignet wäre. Nähme man entgegen dieser Auffassung eine solche Pflicht an, so wäre weiter zu prüfen, ob die Verletzung der Pflicht vorwerfbar sei und eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist begründe. Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien den Vertrag ausschließlich so verstanden und gelebt hätten, dass die Ermittlung der Grundlagen und die Berechnung des Aufwendungsersatzes anhand der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit erfolge und erfolgen solle, dürfte solches nicht anzunehmen sein. Jedenfalls sei aber eine Abmahnung erforderlich gewesen, die der Klägerin erstmalig diese Vertragspflicht verdeutlicht hätte. Eine Interessenabwägung ergebe darüber hinaus, dass unter den vorliegenden Umständen ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Beklagte nicht unzumutbar gewesen sei, so dass die Kündigung unwirksam sei. Damit wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Inhalt sowohl eines Verwaltungsakts als auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung als unverzichtbares 18 19 20
10 Auslegungskriterium. Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks des Erklärenden zu haften, sondern auf den Willen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146, und vom 9. Dezember 2015 - 9 C 28.14 -, NVwZ 2016, 779; VGH BW, Beschl. v. 20. April 2020 - 9 S 1897/18 -, juris Rn. 52; ferner Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76). Hiervon ausgehend bestehen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine Zweifel an der entscheidungstragenden Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass die vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen sind, dass in dem Fall, dass die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung regelmäßig hinter der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit zurückbleibt, eine Mitteilung dieser Änderung binnen 14 Tagen an die Beklagte zu erfolgen hat, damit der geschuldete Aufwandsersatz dieser Veränderung angepasst werden kann. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags ist die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit die Grundlage der monatlichen Aufwandsentschädigung. Gezahlt wird diese allerdings für die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Vertrag). Deshalb ist gemäß § 5 Abs. 9 Vertrag der monatliche Nachweis der geleisteten Betreuungsleistungen die Grundlage für die Zahlung der Aufwandsentschädigung. Nicht zutreffende Leistungen sind von der Tagespflegeperson zurückzuzahlen (§ 5 Abs. 10 Satz 1 Vertrag). Hiermit steht es zwanglos in Einklang, dass Änderungen der Betreuungszeit innerhalb von 14 Tagen der Beklagten anzuzeigen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Vertrag). Es drängt sich bei objektiver Betrachtung dieser Regelungen auf, dass die Aufwandsentschädigung für die dauerhafte, tatsächliche Betreuungszeit gezahlt wird. Die von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag angeführten alltäglichen und regelmäßig geringfügigen Schwankungen der Betreuungszeit sollen im Sinne der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung außen vor bleiben, weshalb die Beklagte auf einen monatlichen Nachweis der geleisteten Betreuungszeiten (§ 5 Abs. 9 Vertrag) verzichtet hat. Dies lässt nun allerdings nicht den von der Klägerin 21 22 23
11 gezogenen Schluss zu, es käme nicht auf die tatsächliche, sondern lediglich auf die ursprünglich vereinbarte Betreuungszeit an. Diese Auffassung findet in der geschlossenen Vereinbarung keine Stütze und ist auch lebensfremd. Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte auf, wonach auch im Fall dauerhaft geminderter Betreuungszeit von ihr gleichwohl eine ungeschmälerte Aufwandsentschädigung beansprucht werden könnte. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass diese Behauptung auch in Widerspruch zu dem Verhalten der Klägerin steht. Auf den Wunsch der Mutter der hier in Rede stehenden Kinder auf eine Minderung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit hat sie nicht geltend gemacht, dass sie bis zum Ende der Betreuungszeit den ursprünglich vereinbarten Betreuungsaufwand abrechnen könne. Vielmehr hat sie eine Reduzierung des Essensgelds in dem Umfang angeboten und dann auch umgesetzt, wie es einer Reduzierung der Betreuungszeit in dem begehrten Umfang gegenüber den Eltern der Kinder entsprochen hätte. Dies lässt eindeutig erkennen, dass sie sich unter den neu gegebenen Umständen nicht befugt gesehen hat, auf dem ursprünglich vereinbarten Betreuungsumfang zu beharren, sie aber dies gegenüber der Beklagten verschweigen und die Eltern der Kinder über eine Minderung des Essengeldes insoweit „schadlos“ stellen wollte. Das diese Pflichtverletzung vorwerfbar ist, liegt auf der Hand und wurde vom Verwaltungsgericht bereits eingehend dargelegt. Einer Abmahnung bedurfte es bei dieser vorsätzlichen und groben Pflichtverletzung nicht. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.:
v. Welck Kober Nagel
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