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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 14.01.2021 – 3 A 1251/19
Az.: 3 A 1251/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Unterhaltsvorschuss hier: Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 14. Januar 2021
für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2019 - 1 K 2078/15 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2015 in Gestalt der Wider- spruchsbescheide vom 6. November 2015 für den Zeitraum September 2015 bis No- vember 2017 Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe für ihre beiden Söhne L. sowie D. zu zahlen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Be- klagte.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist die Mutter ihrer am ... 2006 (L.) sowie am... (D.) geborenen Söhne. Sie begehrt für diese die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zwischen September 2015 bis November 2017. Der Klägerin wurden letztmalig mit Bescheid vom 11. August 2015 Unterhaltsvor- schussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre beiden Söhne gewährt. Nachdem dem Beklagen bekannt geworden war, dass die beiden Söhne teilweise bei ihrem Vater lebten, wurden die Zahlungen mit Bescheid vom 29. September 2015 ab September 2015 eingestellt. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Söhne mehr als zehn Tage monatlich bei ihrem Vater wohnten und durch dessen Betreuung eine Entlastung der Klägerin bei der Pflege und Erziehung zu verzeichnen sei. Deren Hinweis, dass alle finanziellen Aufwendungen und erzieherischen Pflichten aus- schließlich von ihr realisiert würden, müsse zumindest teilweise in Frage gestellt wer- den. Für die Zeit des Aufenthalts der Söhne beim Vater fielen ebenfalls Kosten an, die durch diesen zu begleichen seien. Aufgrund der Häufigkeit des Umgangs sei davon auszugehen, dass der Vater ebenfalls erzieherisch auf seine Kinder einwirke. Der Le- 1 2
3 bensmittelpunkt der Söhne könne daher nicht eindeutig nur einem Elternteil zugeord- net werden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheiden vom 6. No- vember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die An- spruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG nicht gegeben sei, wonach An- spruch auf Unterhaltsvorschuss nur habe, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem der Elternteile lebe. Im Verlauf der Sachverhaltsermittlung sei der Beklagte zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die tatsächliche Personensorge unter den Eltern gleichmäßig aufgeteilt sei und dass der Lebensmittelpunkt der Söhne nicht mehr eindeutig einem Elternteil (dem der Klägerin) zugeordnet werden könne. Daher sei von einer wesentlichen Entlastung der Klägerin auszugehen. Ergänzend zu dem Ausgangsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich der Vater auch um die Frei- zeitgestaltung seiner Kinder kümmere, und, dass der von der Klägerin getragene fi- nanzielle Aufwand im Rahmen der tatsächlichen übrigen Umstände des Einzelfalls in den Hintergrund trete und „nicht zu der rechtlichen Annahme führen (kann), dass“ die Kinder ihren Lebensmittelpunkt ausschließlich bei der Klägerin hätten. Seit Dezember 2017 erhält die Klägerin für ihre beiden Söhne wieder Unterhaltsvor- schussleistungen, nachdem sie nicht mehr im Schichtdienst beschäftigt ist und sich die Söhne nur noch an bestimmten Wochenenden bei dem Kindsvater aufhalten. Die Klägerin hat am 26. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens hat die Klägerin eine über mehrere Monate hinweg (zwischen Januar 2016 bis November 2017) geführte kalendarische Übersicht über den Verbleib der Kinder bei ihr und bei dem Vater vorgelegt. Die kalendarische Übersicht ist von dem als Zeuge geladenen Vater in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 aufgrund des- sen eigener kalendarischer Eintragungen überprüft worden. Im Ergebnis besteht Ei- nigkeit unter den Eltern, dass die hierin aufgeführten Verweilzeiten, so wie sie sich aus Anlage K 4 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 2018 ergeben, im Wesentlichen zutreffen. Abweichungen sind nur in geringfügigen Umfang (vgl. Nie- derschrift der mündlichen Verhandlung) zu verzeichnen. Darüber hinaus - so die Klä- gerin - sei hinsichtlich der längeren Zeiträume der Aufenthalte der Kinder bei ihrem 3 4 5
4 Vater insbesondere im August und Oktober 2016 sowie im Juli und September 2017 zu berücksichtigen, dass es sich dabei um deren Urlaubsaufenthalte gehandelt habe. Diese Aufenthalte stellten sich als ganz normalen Ferienumgang dar, der nicht zu einer Ablehnung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz führen könne. Insbe- sondere in finanzieller Hinsicht seien sämtliche Lasten von ihr allein getragen worden. Dies folge insbesondere aus den Ausführungen des Vaters mit Schreiben vom 15. Sep- tember 2015, wonach er wegen der auch von ihm abgezahlten ehelichen Schulden sei- nen Söhnen keine Sachen kaufen oder einen Beitrag für die schulischen Ausgaben etc. leisten könne. Seit Reduzierung ihrer Schichtdienste sei die Betreuung durch den Va- ter zurückgegangen. Ihr Aufenthalt bei ihrem Vater insbesondere im Jahr 2016 habe sich auf die Schlafenszeit beschränkt und habe daher keine tatsächliche Betreuungs- entlastung bei ihr dargestellt. Der sinngemäß unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide auf Verpflich- tung des Beklagten gerichtete Antrag, ihr für die beiden Söhne zwischen September 2015 und November 2017 Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe zu ge- währen, ist der Beklagte entgegengetreten und hat auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2019 (- 1 K 2078/15 -) abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, dass die beiden Kinder nicht i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG bei einem ihrer Elternteile, nämlich der Klägerin, lebten. Dieses Merkmal sei nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Eltern- teil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen habe. Zur Klärung der Abgren- zungsprobleme, die entstünden, wenn - wie hier die beiden Söhne - das Kind regelmä- ßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringe, sei entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Eltern- teil erfahre, und die damit einhergehende Belastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trage der den Unterhaltsvor- schuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge ganz überwiegend bei ihm liege, so er- fordere es die Zielrichtung des Unterhaltsvorsorgegesetzes, das Merkmal als erfüllt 6 7
5 anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Werde das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung zur Folge habe, sei das Merkmal zu verneinen. Maßgeb- lich sei auch, welcher Elternteil zum vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt wor- den sei. Hiervon ausgehend ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klä- gerin in dem fraglichen Zeitraum eine wesentliche Entlastung bei der Pflege und Er- ziehung durch den Vater der beiden Kinder erhalten habe. Zwar seien diese bei der Klägerin gemeldet, die auch das Kindergeld erhalte. Der Vater wende auch geringere finanzielle Mittel als die Klägerin für ihre Kinder auf. Jedoch habe die Klägerin eine wesentliche Entlastung der Sorge und Erziehung der Kinder durch ihren Vater infolge des zeitlichen Umfangs seiner Betreuung und Sorge erhalten. Dabei hat das Gericht darauf abgestellt, dass die Zeiten des Schulaufenthalts und des Schlafes der Kinder beim Vater nicht von den Betreuungszeiten abzuziehen seien. Da die Klägerin für den Zeitraum vor Januar 2016 über keine Aufzeichnungen mehr verfüge, gehe das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Vaters insoweit aus. Neben die gewichtige zeitliche Entlastung, die der Vater auch teilweise mit der Hilfe seiner Mutter, der Oma der Kinder, bei deren Erziehung im fraglichen Zeitraum hervorgerufen habe, trete, dass der Vater wenn auch in geringem zeitlichen Umfang an Schulelternabenden und Freizeitsportaktivitäten der Kinder teilgenommen habe. Daher sei zu folgern, dass sich der Vater über die reine Betreuung der Kinder in seinem eigenen häuslichen Umfang hinaus für deren Erziehung engagiert habe. Er habe auch auf seine Kosten gemeinsa- men Urlaub mit ihnen verbracht und so die Klägerin auch finanziell teilweise entlastet. Der Vater sei auch willens und in der Lage, den Betreuungsumfang auszudehnen, was an der Bereitschaft der Klägerin gescheitert sei, die um die Fortsetzung der Unter- haltsvorschussleistungen fürchte. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Senat mit Beschluss vom 3. März 2020 - 3 A 1251/19 - zugelassenen Berufung weiter. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2015 die gerichtliche Be- wertung wirksam angegriffen habe, dass sie im Zeitraum zwischen September 2015 bis November 2017 durch den Vater eine wesentliche Entlastung bei der Pflege und Erziehung erhalten hätte. Hierzu - so der Senat - hätte die Klägerin im Einzelnen nachvollziehbar angeführt, dass sie durch die Betreuung des Vaters nicht wesentlich 8
6 entlastet worden sei, weil sie unabhängig von dessen Betreuungsleistungen die we- sentlichen organisatorischen Fragen kläre und auch die maßgeblichen Betreuungskos- ten trage. Zur Begründung ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend an, dass sie als Mutter den Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsleis- tungen in eigenen Namen für ihre Kinder geltend machen könne. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2019 - 1 K 2078/15 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. No- vember 2015 für den Zeitraum September 2015 bis November 2017 Unter- haltsvorschuss in gesetzlicher Höhe für ihre beiden Söhne L. sowie D. zu zah- len. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Verfahrensakten 1 K 2078/15 sowie 3 A 1251/19 und die beigezogenen Behördenvorgänge (zwei Heftungen) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2019 (- 1 K 2078/15 -) ist abzuändern, weil der Beklagte der Klägerin zu Unrecht Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum September 2015 bis Novem- ber 2017 für ihre beiden Söhne vorenthalten hat. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gemäß § 1 Abs. 1, § 2, § 9 UhVorschG für ihre beiden Söhne zwischen September 2015 bis November 2017 Un- terhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe zu. Durch die Versagung wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des dem entgegenstehenden Bescheids vom 29. September 2015 in Gestalt der Widerspruchs- 9 10 11 12 13 14
7 bescheide vom 6. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin die bislang verwehr- ten Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann den Unterhaltsanspruch im Hinblick auf ihre beiden Söhne in eige- nem Namen geltend machen. Zwar steht nach § 1 Abs. 1 UhVorschG der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfalleistung dem jeweiligen Kind zu. Der Senat geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Klägerin als der Elternteil, bei dem die Kinder leben, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann und damit anspruchsberechtigt ist. Denn aus § 9 Abs. 1 UhVorschG ergibt sich, dass dem Elternteil sowie dem gesetzlichen Vertreter ein eigenständiges Antragsrecht eingeräumt werden soll (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, juris, m. w. N. zur Rspr.; näher SächsOVG; Beschl. v. 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, juris Rn. 7 ff.). Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass abgesehen von der Frage, bei wel- chem Elternteil die Kinder der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum lebten, die tat- sächlichen Fragen und Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhalts- vorschussleistungen erstinstanzlich geklärt und nicht mehr bestritten sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Ge- setzes bei einem seiner Elternteile lebte, der ledig, verwitwet oder geschieden war o- der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebte. Diese Voraus- setzung lag im Hinblick auf die beiden Söhne der Klägerin im fraglichen Zeitraum vor. Sie lebten bei der Klägerin. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entspre- chend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei 15 16 17 18
8 einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Ver- sorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Be- treuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Für- sorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als er- füllt anzusehen. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist als ein wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, welcher Elternteil zum vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt wurde (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.; OVG MV, Urt. v. 10. Dezember 2019 - 1 LB 197/18 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 14. Februar 2019 - 12 E 992/18 -, juris Rn. 11 ff.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 10). Diese Voraussetzungen waren in dem fraglichen Zeitraum gegeben. Die Klägerin hat nachgewiesen und unter Angabe detaillierter Einzelheiten glaubhaft vorgetragen, ohne dass dies vom Beklagten wirksam in Frage gestellt worden wäre, dass sie trotz der zeitweisen Entlastung durch die Betreuung der Kinder an einzelnen Tagen durch den Kindsvater tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung der Söhne ganz überwiegend getragen hatte. Soweit das Verwaltungsge- richt zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht maßgeblich auf die vom Kindsvater geleisteten Betreuungszeiten, die Urlaubsaufenthalte bei ihm und dessen Teilnahme an schulischen und außerschulischen Aktivitäten seiner Söhne abstellt, wird dies den tat- sächlichen zeitlichen und finanziellen Betreuungsanteilen der Klägerin nicht gerecht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie sich exemplarisch aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt, hat die Klägerin u. a. das Essensgeld, das Taschengeld, die Hortbeiträge, die Unfallversicherung und 19 20 21
9 die Sportvereinsbeiträge für die Kinder bezahlt. Darüber hinaus hat sie die Kleidungs- kosten und die Kosten für die Geburtstagsgeschenke übernommen, ohne dass der Kindsvater in dem fraglichen Zeitraum nennenswerte finanzielle Leistungen erbracht hat. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Kindsvater die Kosten der mit seinen Söhnen gemeinsam verbrachten Urlaubszeiten aufgebracht hat, stehen dem zeitlich umfangreiche Ferienzeiten gegenüber, für deren Organisation und Finanzie- rung die Klägern allein verantwortlich war. Die Klägerin hat, wie sich beispielhaft aus der Wiedergabe der Kalendereintragungen für 2017 ergibt, den Teilnahmenachweis an den besonders wichtigen Terminen für Arztbesuche, Schulelternabenden und -veranstaltungen oder Gesprächen mit den Leh- rern, Sportveranstaltungen oder sonstigen Terminen (Friseur, Geburtstag) erbracht. Dem stehen allenfalls vereinzelte Terminswahrnehmungen durch den Kindsvater ge- genüber. Welche darüber hinausgehenden Erziehungsleistungen die Mutter des Kinds- vaters, die Großmutter seiner Söhne, erbracht haben sollte, bleibt offen. Daher ist da- von auszugehen, dass nicht nur die finanzielle Last, sondern auch die mit der täglichen Erziehung einhergehenden Entscheidungen und deren organisatorische Umsetzung im Wesentlichen bei der Klägerin lagen. Ansonsten - die Fortführung der vom Beklagten zur Begründung der Leistungsablehnung bis dahin herangezogene Übernahme von gemeinsamen Erziehungs- und Betreuungsleistungen durch den Kindsvater auch nach 2017 vorausgesetzt - hätte die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen ab Dezem- ber 2017 nach Beendigung des Schichtdienstes der Klägerin nicht wieder einsetzen dürfen. Die zeitlich mit etwa einem Drittel des Monats anzusetzende Betreuung durch den Kindsvater, mit der die damals im Schichtbetrieb arbeitende Klägerin entlastet wurde, vermag diese Würdigung nicht in Frage zu stellen. Dabei hat die Klägerin zutreffend darauf abgehoben, dass der gemeinsame Urlaubsaufenthalt von Kindsvater und dessen Söhnen allein der Wahrnehmung von dessen Umgangsrecht diente und daher nicht da- zu führen kann, die von der Klägerin geleisteten Erziehungszeiten in Frage zu stellen. Auch kann gemäß Nr. 1.3.1 Abs. 3 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhalts- vorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Bundesministeri- ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von einer gemeinsamen Erziehung nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Kinder regelmäßig drei bis vier Tage in der 22 23
10 Woche bei einem Elternteil aufhalten oder der Aufenthalt der Kinder wöchentlich wechselt. Einen solchen zeitlichen Anteil haben die Betreuungszeiten durch den Kindsvater nicht erreicht. Schließlich stand der Klägerin auch das Kindergeld für die beiden Söhne zu. Dies ist nach der oben geschilderten Rechtsprechung ein wesentlicher Gesichtspunkt, der bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Nach alledem standen der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum Unterhaltsvorschuss- leistungen für ihre beiden Söhne in gesetzlicher Höhe zu. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 188 Satz 2 VwGO) trägt der Be- klagte (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge- geben ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts- verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- 24 25 26 27
11 richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: v. Welck
Kober
Nagel