Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.01.2021 – 3 F 8/20
Az.: 3 F 8/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Freistaats Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die
- Antragsgegnerin -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Antrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2020
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck als Berichterstatter
am 20. Januar 2021 beschlossen:
Die Vollstreckung wird wegen Forderungen des Antragstellers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 - 3 B 141/20 - gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.086,23 € (Hauptforderung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2020 sowie wegen 63,10 € (Rechtsanwaltskosten des Vollstreckungsverfahrens) angeordnet.
Mit der Ausführung der Vollstreckung gegen die Antragsgegnerin wird der Gerichtsvollzieher im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Anspruch genommen.
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt,
der Antragsgegnerin die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen und das Vermögensverzeichnis auch dem Vollstreckungsgericht unverzüglich zu übermitteln und die Pfändung und Verwertung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin durchzuführen (§ 803 ZPO).
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I Die von der Antragsgegnerin (Vollstreckungsschuldnerin) an den Antragsteller (Vollstreckungsgläubiger) zu erstattenden Kosten wurden durch rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 164 VwGO) des Urkundsbeamten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020, zugestellt am 22. Oktober 2020, auf 1.086,23 € (Hauptforderung) festgesetzt. Dieser Betrag ist nach der Entscheidungsformel seit dem 17. Juni 2020 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. 1
3 Nachdem die Antragsgegnerin Zahlungsaufforderungen vom 17. November und vom 8. Dezember 2020 nicht nachgekommen war, hat der Antragsteller am 29. Dezember 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen Vollstreckungsantrag gestellt. Er beantragt sinngemäß,
die Vollstreckung wegen Forderungen des Antragstellers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 - 3 B 141/20 - gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.086,23 € (Hauptforderung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2020 sowie wegen 63,10 € (Rechtsanwaltskosten des Vollstreckungsverfahrens) anzuordnen
und
der Antragsgegnerin die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen und die Pfändung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin durchzuführen (§ 803 ZPO).
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren weder geäußert noch Zahlungsaufforderungen Folge geleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte sowie die Verfahrensakte 3 B 141/20 Bezug genommen. II. Über den Antrag des Antragstellers (Vollstreckungsgläubiger) auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet der Senatsvorsitzende als Vollstreckungsgericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang antragsgemäß gegen die Antragsgegnerin einzuleiten. Die Vollstreckung zugunsten des Antragstellers - dem Freistaat Sachsen - richtet sich gemäß der Verweisung des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem 2 3 4 5 6 7 8
4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Über den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten schriftlichen Antrag des Antragstellers hinaus bedarf es keiner gesonderten behördlichen Vollstreckungsanordnung des Vollstreckungsgläubigers, wie sie § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz VwVG für die Vollstreckung wegen Geldforderungen grundsätzlich vorsieht (VGH BW, Beschl. v. 20. Dezember 1991, NVwZ 1993, 73 f.; VG Leipzig, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 2 N 15/13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 25. August 2016 - 1 E 122/15 -, juris). Aus Gründen der Rechtsklarheit und Zweckmäßigkeit ergeht jedoch eine gerichtliche Vollstreckungsverfügung in entsprechender Anwendung von § 170 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, wenn und soweit die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. bereits BayVGH, Beschl. v. 24. September 1986, BayVBl. 1987, 149, 150). Dies ist hier der Fall. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Der der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO; einer Vollstreckungsklausel bedarf es gemäß § 171 VwGO bei der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nicht. Die sogenannten Schonvorschriften des § 3 Abs. 2 c VwVG, die - anders als diejenigen des § 3 Abs. 2 a und b VwVG nicht durch die Regelungen über die gerichtlichen Vollstreckungsvoraussetzungen verdrängt werden - und des § 3 Abs. 3 VwVG sowie die Wartefrist des § 798 ZPO von zwei Wochen nach der Zustellung des Titels stehen der Einleitung der Vollstreckung nicht entgegen (SächsOVG, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.). Bei der Bestimmung der vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahme ist das Vollstreckungsgericht an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, wobei es eigenständig zu prüfen hat, ob deren Voraussetzungen vorliegen und ob die Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das Vollstreckungsgericht macht von der in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Vollstreckungshilfe für die Ausführung der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen, wobei die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung 9 10 11
5 unter ergänzender Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) erfolgt. Entsprechend dem mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 gestellten Antrag des Antragstellers wird der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft sowie der Pfändung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ersucht, die Antragsgegnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO zu laden und den entsprechenden Termin mitzuteilen. Nach erfolgter Abgabe der Vermögensauskunft soll dem Vollstreckungsgericht das Vermögensverzeichnis unverzüglich übermittelt werden. Bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin nach § 803 ZPO wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine vollständige Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden und auch solche Gegenstände von gewissem Wert zu benennen, von deren Pfändung abgesehen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 20,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
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