Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.01.2021 – 5 A 18/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung - Landesjustizprüfungsamt - Hospitalstraße 7, 01097 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Staatlicher Pflichtfachprüfung 2016/1 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller

am 22. Januar 2021 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. November 2019 - 7 K 1668/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; 1 2 3

3 BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die sich auf die Aufhebung des Bescheides über sein Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Wiederholung und auf die Neubewertung der Klausurbearbeitungen Z3, S, Ö1 und Ö2 der staatlichen Pflichtfachprüfung richtet, mit der Begründung abgewiesen, es bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung. Soweit der Kläger Fehler der Korrektoren im Bereich fachlicher Meinungsverschiedenheiten geltend mache, könne er damit nicht durchdringen. Auch eine Überschreitung des den einzelnen Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums vermöge die Kammer nicht festzustellen. Soweit der Erstkorrektor der Klausur Ö2 die Heranziehung des Art. 28 Abs. 2 GG im Rahmen der Begründetheitsprüfung bemängele, bestünden hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Zutreffend sei insoweit, dass die kommunale Selbstverwaltungsgarantie unmittelbar aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf folge, der seinerseits wiederum an Art. 28 Abs. 2 GG anknüpfe, welcher die kommunale Selbstverwaltungsgarantie vorzeichne. Insoweit stünden Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf nicht nebeneinander, sondern in einem Stufenverhältnis. Unmittelbarer Entscheidungsmaßstab für Landesgesetze sei damit nicht das Grundgesetz, sondern die Verfassung des jeweiligen Bundeslandes. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2019 - 2 A 558/17 -. Zwar würden Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 SächsVerf hier nebeneinander zitiert. Dem liege jedoch insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als hiermit nicht der Entscheidungsmaßstab des Gerichts bezeichnet, sondern lediglich aufgezeigt werde, wo das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verankert sei. Zu Recht werde vom Erstkorrektor daher bemängelt, dass der Kläger das diesbezügliche Stufenverhältnis nicht erkannt habe. Dies folge daraus, dass Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 SächsVerf durch den Kläger 4

4 ohne weitere Begründung als Entscheidungsmaßstab zitiert würden. Entscheidend sei insoweit nicht, ob das präsentierte Ergebnis für die Klausuraufgabe möglicherweise mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet werden könnte, sondern ob es von dem Prüfungskandidaten in seiner Prüfungsleistung folgerichtig begründet wird. Eine folgerichtige Begründung für die Zitierung des Art. 28 Abs. 2 GG als Entscheidungsmaßstab habe der Kläger nicht gegeben. Auch soweit der Erstkorrektor die fehlende Prüfung der Form bemängele, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Da der Freistaat Sachsen im zugrunde liegenden Klausurfall argumentiere, dass die Verfassungsbeschwerde nicht wirksam eingelegt sei, dürfe - insbesondere im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung - ein zumindest kurzes Eingehen auf die Formvorschriften erwartet werden. Zur Wirksamkeit der eingelegten Verfassungsbeschwerde gehöre auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Darüber hinaus seien auch die vom Kläger geltend gemachten Begründungsdefizite nicht festzustellen. Der Prüfer müsse die tragenden Erwägungen darlegen, die zur Bewertung seiner Prüfungsleistung geführt hätten. Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot fordere das Begründungsgebot jedoch nicht. Bezüglich der Prüfungsaufgabe S stelle die vom Kläger geforderte nähere Begründung, wieso seine Bearbeitung nach Ansicht der Korrektoren kaum verwertbare Teile enthalten solle, obwohl die von ihm benannten Punkte zutreffend geprüft worden seien, eine Frage der Abwägung der positiven und negativen Prüfungsleistungen dar. Diese müsse der Prüfer im Rahmen seiner Begründung nicht offenlegen. Gleiches gelte für die Abweichung des Zweitkorrektors von der Wertung des Erstkorrektors im Rahmen der Prüfungsaufgabe Ö1, bei der es sich um eine Frage der Abwägung und Gewichtung handele. Schließlich bedürfe es im Rahmen der Bewertung nicht zwingend einer Auseinandersetzung mit dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Aufgabe. Diese müsse nur dann Gegenstand der Bewertungsbegründung sein, soweit der Prüfer seine Bewertung darauf stütze, was hier nicht der Fall sei. b) Der Kläger wendet hiergegen mit seinem Zulassungsvorbringen ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Prüfer bezüglich der Klausuren S und Ö1 seinen Anspruch auf Begründung der Prüfungsentscheidung erfüllt hätten. Es sei ihm bezüglich einiger Aspekte der Bewertung der Klausur S nicht möglich gewesen, substantiierte Einwendungen zu erheben, weil die 5

5 Prüfungsentscheidungen nicht ausreichend begründet worden seien. Im Prüfervotum werde festgestellt, dass die Arbeit kaum verwertbare Teile aufweise. Die Prüfer seien gebeten worden zu begründen, wieso zum einen positiv bewertet werde, dass bestimmte benannte Aspekte geprüft worden seien, die Arbeit zum anderen jedoch kaum verwertbare Teile enthalten solle, und welche der im Votum benannten Prüfungspunkte nicht verwertbar sein sollten. Das Verwaltungsgericht ziehe den Anspruch auf Begründung der Prüfungsentscheidung zu eng. Der Prüfling müsse die notwendigen Informationen erhalten, die er benötige, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben insbesondere der Bewertung seiner Leistung eingehalten seien. Gerade wenn es um eine Abwägungsentscheidung gehe, wie das Verwaltungsgericht annehme, müsse der Prüfling diese nachvollziehen können. Ansonsten könne er keine substantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung erheben. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei der Auffassung, dass prüfungsspezifische Wertungen offen zu legen seien. Die Begründung müsse so erfolgen, dass der Prüfling und die Verwaltungsgerichte die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachvollziehen könnten. Dem genüge die Begründung der Klausur S nicht. Der Erstprüfer mache keine Aussagen, welche Ausführungen in der Klausur nicht "vertretbar" [gemeint wohl: verwertbar] sein sollten. Er verweise lediglich allgemein auf Schwerpunkte der Arbeit. Welche dies sein sollten, bleibe offen. Der Zweitprüfer schließe sich dem lediglich an. Der Prüfling könne in einer solchen Situation keine substantiierten Einwendungen erheben. Er müsse wissen, wo die Schwerpunkte der Arbeit nach Auffassung der Prüfer sind, um darlegen zu können, dass seine Ausführungen vertretbar sind. Der Kläger wisse ja nicht, auf welchen Teil der Bearbeitung sich die Prüfer bezögen. Bezüglich der Klausur Ö1 bleibe der Grund unklar, warum der Zweitprüfer gegenüber der Bewertung des Erstprüfers um einen Punkt nach unten abweiche. Das Verwaltungsgericht berücksichtige insoweit nicht, dass prüfungsspezifische Einschätzungen und Bewertungen offen zu legen seien. Der Zweitprüfer müsse sich dem Erstprüfer nicht anschließen. Jedoch müsse die Abweichung nachvollziehbar dargelegt werden. Wenn es unterschiedliche Bewertungssysteme des Erst- und Zweitprüfers geben könne, müssten deren Grundzüge offen gelegt werden, damit sich der Prüfling mit diesen auseinandersetzen könne. Dies berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht.

6 Bezüglich der Aufgabe Z3 sei der Schwierigkeitsgrad nicht berücksichtigt worden. Es handele sich um eine Aufgabe im oberen Schwierigkeitsbereich. Beide Ausgangsbewertungen ließen eine Aussage zum Schwierigkeitsgrad der Arbeit vermissen. Darin liege ein Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Umstand, dass es sich um eine eher schwere Aufgabe handele, bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Frage der Begründung der Prüfungsentscheidung, sondern eine Sachverhaltsfrage. Erst nachdem auf Tatsachenebene der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe festgestellt wurde, könne auf Ebene der Beurteilung einer Einordnung erfolgen. Bezüglich der Klausur Ö2 habe der Erstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung - wie hier die des Antragstellers - dürfe nicht als falsch bewertet werden. Der Prüfungsmaßstab, den der Antragsteller in dieser Klausur angewendet habe, entspreche dem des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Wenn es dem Antragsteller gelinge, anhand von Entscheidungen die Vertretbarkeit seiner Lösung nachzuweisen, könne seine Lösung nicht vom Prüfer als nicht vertretbar bewertet werden. Dies übersehe das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung. Es gehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um die Frage, ob verschiedene Sachverhalte vorlägen, sondern um die Frage, in welchem Umfang der Sächsische Verfassungsgerichtshof in von ihm zu entscheidenden Verfahren auch auf Art. 28 Abs. 2 GG zurückgreifen dürfe. Der Erstprüfer habe nicht erkannt, dass der Prüfungsmaßstab der beiden Normen Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 SächsVerf der Gleiche sei (Hinweis auf SächsVerfGH, Urt. v. 23. Juni 1994 - Vf. 4-VIII-94 -). Das Verwaltungsgericht stelle auf ein Stufenverhältnis ab, das gerade nicht bestehe. Zumindest sei es vertretbar, von einer Gleichrangigkeit auszugehen (Hinweis auf Kaplonek, LKV 2005, 526). Das Verwaltungsgericht stelle darauf ab, dass die Prüfungsleistung vom Antragsteller nicht mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet worden sei. Dagegen wende er sich. Er habe den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie richtig bestimmt und das Schulwesen dort vertretbar eingeordnet. Er habe die den Gemeinden garantierte Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit erkannt, die Trägerschaft von Grundschulen zutreffend als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft eingeordnet, folgerichtig einen Eingriff 6 7

7 festgestellt, die Bedingungen seiner Zulässigkeit dargelegt und dessen Verhältnismäßigkeit zutreffend geprüft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch Ausführungen zur Schriftform entbehrlich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schriftform nicht eingehalten worden sei, gebe es nicht. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf. c) Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Mängel der Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung verneint haben könnte. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Anspruch eines Prüflings auf Begründung der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung Folgendes geklärt: Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d. h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zu Grunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Bei Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist nach der Rechtsprechung des Senats überdies auch deren Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, 8 9 10 11

8 ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Hierbei muss bedacht werden, dass sich verwaltungsinterne und gerichtliche Kontrolle in ihrer Reichweite unterscheiden. Im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle muss die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im Verwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden kann, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt; ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden, kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden. Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren anders als das Verwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen aber auch diese von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen (z. B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Begründung, die Gewichtung von Teilleistungen und Teilaufgaben) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten Punkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. Die Grundlagen, die Anknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich aber nicht schlechthin einer Begründung. Die Begründungspflicht findet eine weitere Zweckbestimmung darin, dass mit ihr eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden ist, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert, und die bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls berücksichtigt werden muss (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. 8. März 2012 - 6 B 36/11 -, juris Rn. 7 m. w. N. zur st. Rspr.). Weshalb die Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen S und Ö1 diesen Anforderungen nicht genügen sollte, zeigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar und schlüssig in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf. bb) Bezüglich der Klausur S stützen sich die Einwände des Klägers gegenüber der rechtlichen und tatsächlichen Einordnung durch das Verwaltungsgericht nur auf selektive Auszüge der Bewertungsbegründungen der Prüfer, die den Sinngehalt der 12 13

9 gesamten Begründung nicht widerspiegeln. Im Sinnzusammenhang stehende Ausführungen der Prüfer, denen sich die vom Kläger geforderten näheren Erläuterungen bei objektivem Verständnis unschwer entnehmen lassen, blendet der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen hingegen aus. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vermag er so nicht darzutun. Der Erstkorrektor der Klausur S hat zur Begründung seiner Bewertung mit "mangelhaft", 3 Punkte, in den Absätzen 1 bis 4 seiner Ausführungen vom 26. März 2016 im Einzelnen benannt, welche Teile der Prüfungsleistung er als wissenschaftlich-fachlich zutreffend erachtet hat und bezüglich welcher Teile der Prüfungsleistung er demgegenüber Mängel angenommen hat und worin diese Mängel nach seiner Bewertung bestehen ("Das Vorsatzproblem wird gesehen, aber nur sehr knapp behandelt [S. 7 f.]. Unterschiedliche Ansichten werden nicht herangezogen. … Bei der Rechtswidrigkeit wird auf Notstand eingegangen, die Ablehnung wird nur sehr knapp und oberflächlich begründet [S. 10]. Notwehr wird nicht untersucht. … Die Ablehnung dieses Mordmerkmals [Anm.: des gemeingefährlichen Mittels] ist im Ergebnis sicher vertretbar, die Begründung überzeugt indessen nicht. Dieser Teil bleibt lückenhaft, da auf die Heimtücke nicht eingegangen wird. …. Die Ausführungen [Anm.: zur Abgrenzung Unterlassen und aktives Tun des M] bleiben jedoch oberflächlich. Das Verstecken des Gegengifts mag ein aktives Tun sein, in welchem Verhältnis dies zum Taterfolg steht, bleibt offen. … Heimtücke wird nicht erörtert. Zur Aufgabe 2 finden sich keine Ausführungen."). Diese von ihm konkret bezeichneten Mängel der Prüfungsleistung fasst er in Absatz 5 seiner Begründung lediglich resümierend sowie in sein Bewertungssystem einordnend - und damit, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt: abwägend - dahingehend zusammen, dass die Arbeit kaum verwertbare Teile zeige, hingegen deutliche Schwächen und erhebliche Lücken. Es gelinge durchweg nicht, die Schwerpunkte des Falles zu erkennen und vertieft zu bearbeiten. Hinzu kämen erhebliche Lücken, etwa bei der Heimtücke und zu Aufgabe 2. Aus dem Sinnzusammenhang dieser Begründung des Erstkorrektors wird hierbei ohne Weiteres deutlich, dass sich die von ihm angenommene Unverwertbarkeit überwiegender Teile der Prüfungsarbeit wie auch seine Annahme deutlicher Schwächen und erheblicher Lücken inhaltlich auf die in den Absätzen 1 bis 4 seiner Begründung konkret genannten Kritikpunkte bezieht. Dem hat sich der Zweitkorrektor vollumfänglich angeschlossen. Seine Erwägungen erläutert 14

10 der Erstkorrektor im Rahmen seiner Überdenkensentscheidung vom 9. Oktober 2016 auch nochmals dahingehend weiter, dass nach seiner Einordnung Schwerpunkte der Arbeit beispielhaft die Vorsatz- und die Heimtückeproblematik sind. Der Zweitkorrektor hat sich auch diesen Erwägungen wiederum angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass die Klausur zwar einige Schwerpunkte des Falles nenne, es jedoch insgesamt an einer adäquaten Problemdarstellung mit entsprechender Argumentation und Einbeziehung unterschiedlicher Ansichten fehle. Aus dieser konkreten Benennung der fachlich-wissenschaftlichen Kritikpunkte an der Prüfungsleistung des Klägers in den Absätzen 1 bis 4 der Bewertungsbegründung vom 26. März 2016 und der Darlegung ihrer Einordnung in die Bewertungsmaßstäbe der Prüfer in Absatz 5 der Bewertungsbegründung vom 26. März 2016 sowie in den Überdenkensentscheidungen der Prüfer wird für den Kläger in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten sowohl erkennbar, auf welchen wissenschaftlich- fachlichen Annahmen der Prüfer die Benotung beruht, wie auch, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer zu Grunde gelegt haben. Ein anderes ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Insbesondere mit den in den Absätzen 1 bis 4 der Bewertungsbegründung vom 26. März 2016 und den Überdenkensentscheidungen niedergelegten Erwägungen der Prüfer setzt er sich vielmehr weder nachvollziehbar noch schlüssig auseinander. cc) Der Kläger legt auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich sein Begründungsanspruch gegenüber dem Zweitprüfer bezüglich der Klausur Ö1 auf die Erläuterung richten könnte, warum der Zweitprüfer gegenüber der Bewertung des Erstprüfers um einen Punkt nach unten abweicht. Ein solcher Erläuterungsanspruch ist hier vielmehr anhand der vorgenannten begrenzten Reichweite des prüfungsrechtlichen Begründungsanspruchs ohne Weiteres und eindeutig auszuschließen. Ebenso wie der Erstprüfer muss der Zweitprüfer die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen. Eine Bindung an Wertungen des Erstprüfers besteht insgesamt nicht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 558 m. w. N.). Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Danach liegt es jedoch auf der Hand, dass der Zweitprüfer im Rahmen seiner Bewertungsbegründung nur seine eigenen, die Bewertung tragenden Gründe nachvollziehbar zu machen hat. Diese 15 16

11 können zwar, müssen aber nicht notwendig einen Bezug zu den fachlich- wissenschaftlichen Einschätzungen und prüfungsspezifischen Bewertungen des Erstprüfers aufweisen. Hier stellt der Zweitprüfer einen solchen Bezug zu den Erwägungen des Erstprüfers in seiner Bewertungsbegründung und der Überdenkungsentscheidung insgesamt nicht her, sondern begründet seine Bewertungsentscheidung vielmehr mit einer völlig eigenständigen Benennung der Vorzüge und Mängel der Prüfungsleistung und seiner Bewertungsmaßstäbe. Eine Berechtigung zu fordern, dass der Zweitprüfer eine Relation seiner eigenen Bewertungsgründe zu den Erwägungen des Erstprüfers noch nachträglich bildet und für seine Prüfungsentscheidung bedenkt, beinhaltet der Begründungsanspruch des Klägers aber offenkundig nicht. Denn dieser vermittelt dem Kläger nur einen Anspruch darauf, dass der Prüfer diejenigen tragenden Erwägungen darlegt, die tatsächlich zu seiner Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Er gewährt damit hingegen keinen Anspruch dahingehend, dass der Prüfer Bewertungserwägungen erst anstellt und insbesondere für die Prüfungsleistung bewertungsspezifische Vergleichsrahmen bildet, die lediglich der Kläger, nicht aber der Prüfer nach seinem autonomen Bezugssystem für seine Prüfungsentscheidung als sachgerecht erachtet hat. Hat der Zweitprüfer seine Bewertungsentscheidung tatsächlich nicht in eine Relation zur Bewertungsentscheidung des Erstprüfers gestellt, hat es hiermit deshalb sein Bewenden und muss sich auch seine Bewertungsbegründung mit einer solchen von ihm tatsächlich nicht angestellten Erwägung nicht befassen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine eingehendere Begründung des Zweitprüfers hat, warum dieser nach seinem eigenen Bewertungsbezugssystem die Prüfungsleistung nur mit fünf Punkten, nicht aber mit sechs Punkten bewertet hat. Eine solche punktgenaue Begründung der Bedeutung der einzelnen Vorzüge und Mängel der Prüfungsarbeit für die Notenvergabe läge jenseits der Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. d) Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gleichfalls nicht dar, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung Z3 abgelehnt hat. 17

12 Der Kläger, der seine diesbezügliche Zulassungsrüge selbst prüfungsrechtlich nicht näher einordnet, macht der Sache nach insoweit eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer geltend, was er darauf stützt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Umstand, dass es sich um eine eher schwere Aufgabe handele, von den Prüfern bei ihrer Bewertung nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger meint insoweit weiter, der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe sei eine Sachverhaltsfrage, die zunächst auf der Tatsachenebene festzustellen sei. Die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe zählt - ebenso wie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs oder wie die Gewichtung der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen, d. h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe - zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruht als eine solche prüfungsspezifische Wertung auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers, für das ein genereller objektiver Bewertungsmaßstab fehlt (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, BVerwGE 165, 202, juris Rn. 31). In Bezug auf diese prüfungsspezifischen Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten. Eine weitergehende verwaltungsgerichtliche Nachprüfung von prüfungsspezifischen Leistungsbewertungen findet hingegen wegen der Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und der dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit nicht statt (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. zur st. Rspr.). Für die schlüssige Darlegung eines dem Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte unterfallenden prüfungsspezifischen Bewertungsmangels reicht deshalb hier weder der Verweis auf die bloße eigene Einschätzung des Klägers aus, die Klausur Z3 sei eher schwer, noch trifft es zu, dass der von den Prüfern zugrunde zu legende Schwierigkeitsgrad der 18 19

13 Aufgabe objektiv feststellbar und damit einer Sachverhaltsaufklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugänglich wäre. Hingegen setzt sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag insgesamt nicht damit auseinander, ob die Prüfer seine Prüfungsleistung nicht vollständig und richtig zur Kenntnis genommen haben könnten, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hätten einfließen lassen, ihre autonomen Bewertungsmaßstäbe nicht einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben könnten oder ihre prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nicht nachvollziehbar sein oder inhaltliche Widersprüche enthalten könnten. Dahingehende Darlegungen wären aber nach dem oben Gesagten erforderlich gewesen, um die Möglichkeit eines der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Bewertungsmangels bezüglich seiner Prüfungsleistung Z3 nachvollziehbar aufzuzeigen. e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt der Kläger auch nicht mit seiner Rüge auf, bezüglich der Klausur Ö2 habe der Erstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten. aa) Soweit er sich in diesem Zusammenhang gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme eines Stufenverhältnisses zwischen Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 SächsVerf wendet, erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen, ohne Weiteres auf der Hand liegenden Gründen im Ergebnis als richtig, sodass die vom Kläger dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente des Verwaltungsgerichts nicht auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beanstandung des Erstprüfers nicht als Überschreitung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums erachtet, dass der Kläger in seiner Prüfungsleistung als Prüfungsmaßstab des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs in einem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren in einigen seiner Ausführungen ohne weitere Erörterung Art. 28 Abs. 2 GG neben Art. 82 SächsVerf benannt hat. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgt zwar nicht aus einem Rangverhältnis der Verfassungssphären des Landes und des Bundes, sei es generell oder konkret des 20 21 22

14 Art. 28 Abs. 2 GG und des Art. 82 Abs. 2 SächsVerf, wie es vom Verwaltungsgericht ohne nähere Darlegung des normativen Rahmens und des diesbezüglichen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Rechtsliteratur angenommen wurde. Sie ergibt sich jedoch ohne Weiteres und auf der Hand liegend aus Art. 90 SächsVerf, der dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde ausschließlich die Befugnis erteilt zu prüfen, ob ein Gesetz die Bestimmungen des Art. 82 Abs. 2 oder der Art. 84 bis 89 der Verfassung des Freistaates Sachsen verletzt, der hingegen dem Landesverfassungsgericht keine Prüfungskompetenz bezüglich der Wahrung der Bundesverfassung und damit des Art. 28 Abs. 2 GG überträgt (s. auch § 7 Nr. 8 SächsVerfGHG). Die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Art. 28 Abs. 2 GG kann deshalb nicht unmittelbarer Prüfungsgegenstand des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs sein (s. auch das vom Kläger zitierte Urteil des SächsVerfGH v. 23. Juni 1994 - 4-VIII-94 -). Dass der Kläger dies in seiner Prüfungsleistung - nicht nur beiläufig - nicht durchweg beachtet und auch das von ihm nun im Rechtsmittelverfahren herausgestellte "bloße" mittelbare Einwirken des Gewährleistungsgehalts des Art. 28 Abs. 2 GG auf das Verständnis der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 82 Abs. 2 SächsVerf dort nicht verständlich und nachvollziehbar herausgearbeitet hat, wird vom Erstprüfer mithin zu Recht moniert. Der Kläger kann die Vertretbarkeit seiner Auffassung auch nicht durch Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts belegen, weil für dieses Fachgericht die spezifischen Beschränkungen des Rechtsweges zum Verfassungsgerichtshof aus Art. 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8 SächsVerfGHG nicht gelten. Dass er in seiner Prüfungsleistung für die Prüfer verständlich thematisiert und folgerichtig ausgeführt hätte, dass Art. 28 Abs. 2 GG nicht unmittelbar, sondern nur als Auslegungsmaßstab für Art. 82 Abs. 2 SächsVerf herangezogen werde, zeigt er mit seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf und trifft auch in der Sache nicht zu. Der bloße Umstand, dass er in anderen Teilen seiner Prüfungsleistung - wiederum ohne Erläuterung - ausschließlich Art. 82 Abs. 2 SächsVerf als Prüfungsmaßstab benennt, genügt den Anforderungen an eine folgerichtige Begründung offenkundig nicht. Ebensowenig kann eine folgerichtige Begründung seines diesbezüglichen Prüfungsmaßstabs durch einen Verweis auf Ausführungen zu völlig anderen rechtlichen Aspekten der Falllösung dargetan werden.

15 bb) Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Erstprüfers ergibt sich auch nicht schlüssig aus dem Vorbringen des Klägers, Ausführungen zur Schriftform seien entbehrlich gewesen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Schriftform nicht eingehalten worden sei. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufgabenstellung der Klausur Ö2 die Argumentation des Freistaat Sachsen ausweist, dass die Verfassungsbeschwerde nicht wirksam eingelegt sei. Unter diesen Umständen ist die Kritik eines Prüfers, der Kläger habe nicht alle hiermit aufgeworfenen Rechtsfragen behandelt, nicht an dem Meinungsstand zu einer Fachfrage, sondern an den Anforderungen der Aufgabenstellung zu messen. Es handelt sich nicht um fachliche, sondern um prüfungsspezifische Wertungen: Konnte die Behandlung einer konkreten Frage aufgrund des Klausursachverhalts nachvollziehbar erwartet werden, darf deren Nichtbehandlung nachteilig bewertet werden. Derartigen Wertungen liegt die Einschätzung des Prüfers zugrunde, welche Anforderungen die konkrete Aufgabenstellung an die Bearbeitung stellt. Sie sind prüfungsspezifischer Natur, weil dies nicht anhand fachwissenschaftlicher Kriterien beurteilt werden kann. Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte Wertungen des Prüfers, der Bearbeiter habe nicht alle Fragen erkannt, deren Behandlung nach der Aufgabenstellung gefordert sei, daraufhin nachzuprüfen, ob sich der Prüfer innerhalb der Grenzen des Bewertungsspielraums gehalten hat. Dies hängt vor allem davon ab, ob er die Aufgabenstellung nachvollziehbar interpretiert hat (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 -, juris Rn. 13 ff.). Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, mit der Frage der Wirksamkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde alle Wirksamkeitsanforderungen und damit auch die Frage der für die Kommunalverfassungsbeschwerde gesetzlich vorgesehenen Form aufgeworfen zu sehen. Die hiergegen vom Kläger angeführte Erwägung, die Aufgabenstellung habe keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Form nicht eingehalten ist, läuft demgegenüber letztlich lediglich darauf hinaus, dass nach seiner Auffassung diese zu behandelnde Frage nicht konkret genug aufgeworfen worden sei. Es ist aber nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden, dass ein Prüfer bezüglich eines in einer Aufgabenstellung durch einen Oberbegriff bezeichneten rechtlichen Themenkomplexes auch und gerade bei einem Fehlen weiterer 23 24 25

16 Konkretisierungen der aufgeworfenen Fragen ein vollständiges Abarbeiten aller unter den Oberbegriff zu fassenden Fragestellungen erwartet. 2. Danach weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere für die tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Umfangs des Begründungsanspruchs des Klägers. 3. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). b) Der Kläger bezeichnet als klärungsbedürftig die Frage, ob Stellungnahmen der Prüfer in juristischen Staatsprüfungen Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe enthalten müssen. Der Kläger legt bereits nicht dar, weshalb diese Frage ungeachtet der oben unter Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa ausgeführten, bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu grundsätzlichen Fragen der Reichweite der Begründungspflichten in Prüfungsverfahren noch weiterhin klärungsbedürftig sein sollte. Eine Einordnung der von ihm aufgeworfenen Frage in die vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärten rechtlichen Maßstäbe nimmt der 26 27 28 29 30

17 Kläger insgesamt nicht vor. Bereits dies genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, weshalb die Beantwortung der aufgeworfenen Frage anhand der vorgenannten, höchstrichterlich bereits entwickelten grundsätzlichen Maßstäbe nicht lediglich von den jeweils konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen sollte, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Dass die aufgeworfene Frage einer über den Einzelfall hinausreichenden Klärung zugänglich ist, legt der Kläger so gleichfalls nicht in der gebotenen Weise dar. 4. Auch der Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist nur erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Als obergerichtlicher Rechtssatz kommt dabei allein ein Rechtssatz des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Obergerichts in Betracht. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011 - 4 A 485/09 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 31. März 2015 - 4 A 8/14 -, juris Rn. 23, st. Rspr.). Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). 31 32 33

18 Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts v. 9. Dezember 2012, NVwZ 1993, S. 677 und v. 6. September 1995, NJW 1996, S. 2670 und von dort aufstellten, vom Kläger näher bezeichneten abstrakten Rechtssätzen ab, indem es die Auffassung vertrete, Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der Arbeit seien entbehrlich und bezüglich der Klausur S müssten die Prüfer eine Begründung im Hinblick auf die Frage, wieso seine Prüfungsleistung kaum verwertbare Teile enthalten solle, nicht abgeben. Der Kläger benennt insoweit bereits keinen abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der von den abstrakten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abwiche. Seine Ausführungen zielen vielmehr in der Sache ausschließlich darauf, dass seiner Auffassung nach aus den abstrakten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgericht nicht die gebotenen Folgerungen für den vorliegenden Fall gezogen wurden. Dies vermag jedoch nach dem oben Gesagten den Berufungszulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Munzinger

Dr. Helmert

Möller

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