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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.01.2021 – 2 A 234/20
Az.: 2 A 234/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Teilnahme Studienleistung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 25. Januar 2021 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Januar 2020 - 7 K 1583/18 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen den (weiteren) Ausschluss vom universitätsinternen Vergabeverfahren für das Modul 06-005-231 (Volontariat) im Masterstudiengang Journalistik. Der Kläger studiert bei der Beklagten Journalistik im Masterstudiengang. Nach § 8 Abs. 5 der maßgeblichen Studienordnung beinhaltet das Studium ein Volontariat von mindestens neun Monaten Dauer, bei dessen Vermittlung der Prüfungsausschuss die Studierenden unterstützt. Der Prüfungsausschuss hat hierzu am 25. August 2017 Regelungen zur Organisation und Durchführung des Vergabeverfahrens beschlossen. Der Kläger nahm an den ersten beiden Bewerbungsrunden erfolglos teil und bewarb sich in der dritten Runde nicht über den Volontariatsverantwortlichen, sondern direkt bei der M Z. Dort absolvierte er ab dem 15. Oktober 2016 sein Volontariat, das er aus persönlichen Gründen am 16. Dezember 2016 vorzeitig abbrach. Mit Bescheid vom 19. April 2018 wurde der Kläger für die Zukunft vom universitätsinternen Vergabeverfahren für das Volontariat ausgeschlossen. Die vorzeitige Beendigung des im universitären Vergabeverfahren erlangten Volontariats stehe einer Ablehnung 1 2 3
3 gleich. Seinen Widerspruch wies die Beklagte unter dem 12. Juli 2018 als unbegründet zurück. Die am 9. August 2018 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 - 7 K 1583/18 - als unbegründet ab. Das auf § 8 Abs. 5 Satz 3 SO beruhende Volontariatsvergabeverfahren sehe einen Ausschluss von weiterer Vermittlung vor, wenn ein zugesprochener Platz nicht angenommen werde oder die Vermittlung bewusst vereitelt werde. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers - jedenfalls im Wege des Analogieschlusses - gegeben. Keinen rechtlichen Bedenken begegne, dass sich die rechtliche Grundlage des Ausschlusses nicht unmittelbar in der Prüfungsordnung selbst finde, sondern in den vom Prüfungsausschuss aufgestellten Vergaberegeln. Denn § 8 Abs. 5 Satz 3 SO sehe lediglich die Unterstützung der Studierenden, nicht aber die zwingende Durchführung eines Vergabeverfahrens vor; diese Leistung erbringe die Beklagte überobligatorisch. Die Beklagte sei in der Gestaltung des Vergabekonzepts weitestgehend frei, solange es sich als geeignet erweise. Damit im Einklang stehe die Ausschlussmöglichkeit, die erst dann zum Tragen komme, wenn dem Studierenden bereits ein Platz angeboten worden sei. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit sei nicht ersichtlich. Die vorgesehenen Ausschlussgründe dienten der effektiven Vergabe von Volontariatsplätzen und der Planungssicherheit der kooperierenden Medienunternehmen. Ob eine Härtefallregelung geboten sei, könne dahinstehen, weil der Kläger hierzu nichts vorgetragen habe. Ein Eingriff in Art. 12 GG liege nicht vor, weil es dem Kläger unbenommen sei, sich selbst einen Volontariatsplatz zu organisieren. Der im Dezember 2016 erfolgte Abbruch des Volontariats sei dem Fall der Ablehnung eines angebotenen Platzes gleichzusetzen. Der Ausschluss sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger sich unter Verstoß gegen die Vergaberegeln in der dritten Bewerbungsrunde direkt bei der M Z beworben habe. Dies führe nicht dazu, dass der Kläger den Volontariatsplatz nicht mehr im Rahmen des universitären Vergabeverfahrens zugesprochen bekommen habe. Die Teilnahme am Vergabeverfahren ergebe sich aus dem hierzu vom Kläger vorgelegten E-Mail- Verkehr und zudem aus dem Schreiben des Klägers vom 10. September 2017. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht sei von 4 5
4 einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Tatsächlich habe der Kläger sich für das Volontariat selbst, also ohne Vermittlung durch die Beklagte, beworben, nachdem er in zwei Bewerbungsrunden nicht berücksichtigt worden sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergaberegelung könne schon deshalb nicht zur Anwendung kommen. Zudem seien die in der betreffenden Regelung vorgesehenen Ausschlussgründe (Ablehnung eines Platzes, vorsätzliche Vereitelung des Bewerbungserfolgs) nicht gegeben. Der Ausschluss vom Vergabeverfahren stelle eine gravierende Sanktion dar, die einer ausdrücklichen Regelung in der Prüfungsordnung bedürfe. Hierin liege ein Eingriff in Art. 12 GG, womit sich das Verwaltungsgericht nicht befasst habe. Wegen der Exklusivität der von der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen mit kooperierenden Medienunternehmen werde der Kläger gehindert, sich selbst im regionalen Umkreis ein Volontariat zu suchen. Er werde vom Volontariat ausgeschlossen. Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe ausführlich dargelegt, dass der Kläger sein Volontariat durch die Vermittlung der Beklagten erhalten habe. Der vorzeitige Abbruch sei der Ablehnung eines Volontariats nach Sinn und Zweck der Regelung gleichzustellen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend begründet, weshalb ein Eingriff in Art. 12 GG nicht gegeben sei. 2. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be- stehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge- genargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte den Ausschluss aus dem weiteren Vergabeverfahren auf die vom Prüfungsausschuss aufgestellten Vergaberegeln stützen dürfe, dass der Kläger zuvor
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5 am Vergabeverfahren teilgenommen habe und ein Ausschlussgrund vorliege. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 bis 12) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Darlegungen des Klägers bieten keinen Anlass, diese Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. a) Entgegen seinem wiederholten Vorbringen hat der Kläger das später abgebrochene Volontariat, für das er sich selbst direkt bei der M Z beworben hatte, nicht „ohne Inanspruchnahme der Leistungen der beklagten Hochschule“ erhalten. Dem steht bereits - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - das eigene Schreiben des Klägers vom 10. September 2017 an den Prüfungsausschuss der Beklagten entgegen, in dem er ausführt: „Im Rahmen der regulären Volontariatsvermittlung habe ich im Oktober 2016 ein Volontariat beim Medienpartner „M Z“ in H begonnen …“. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Kläger an zwei Bewerbungsrunden des universitätsinternen Vermittlungsverfahren ohne Erfolg teilgenommen; im Rahmen der dritten Bewerbungsrunde schickte er seine Bewerbung - entgegen den Vergaberegeln - nicht über den Volontariatsverantwortlichen, sondern direkt an die betreffende Zeitung. Dieser Ablauf ist in dem vom Kläger vorgelegten E-Mail- Verkehr (Anlage K 4 bis K 7) im Einzelnen dokumentiert. Hieraus ergibt sich, dass der Volontariatsverantwortliche dem Kläger vorläufig erlaubt hatte, unter bestimmten Voraussetzungen in die dritte Runde quer einsteigen zu dürfen, und der Kläger nach seiner Direktbewerbung den Verantwortlichen hierüber informiert und ihn über den Fortgang der Bewerbung auf dem Laufenden gehalten hat. Es bestehen keine Bedenken, bei diesem Ablauf von einer Bewerbung im Rahmen der Vermittlung der Beklagten auszugehen. Insbesondere ist nichts gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts zu erinnern, aus der absprachewidrigen Direkteinreichung der Bewerbung, mit der sich der Kläger einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft habe, folge kein Ausstieg aus dem universitären Vergabeverfahren. b) Der Ausschluss steht auch mit den Vergaberegeln des Prüfungsausschusses vom 25. August 2017 in Einklang. Zwar stellt der Abbruch eines zunächst angetretenen Volontariats keine Ablehnung des Platzes und keine vorsätzliche Vereitlung einer Bewerbung dar. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn aus den Vergaberegeln ergibt sich hinreichend deutlich, dass Ziel des Verfahrens ist, nach Möglichkeit jedem 10 11
6 (teilnehmenden) Studierenden den für das 5. und 6. Fachsemester notwendigen Volontariatsplatz zu verschaffen. Dieses Ziel ist bei Betrachtung des einzelnen Studierenden erreicht, wenn der Betreffende einen Platz erhalten hat. So heißt es unter Nr. 3 - Bewerbungsrunden: „Jede Studentin bzw. jeder Student bewirbt sich in jeder Runde bei mindestens einem Medium - solange, bis sie bzw. er einen Volontariatsplatz erhalten hat.“ Weiter heißt es dort: „Sollte eine Studentin bzw. ein Student in einer Runde keinen Volontariatsplatz bekommen haben, so kann er an der der nächsten Bewerbungsrunde teilnehmen.“ Aus dem Zusammenspiel der genannten Bestimmungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass einerseits die Beklagte anstrebt, jeden Studierenden mit einem Platz zu „versorgen“, dass aber andererseits mit dem Angebot eines Platzes die Vermittlungsleistung der Beklagten ihr Ende findet und der betreffende Student am weiteren Verfahren oder an zukünftigen Verfahren nicht mehr teilnimmt. Eine rechtliche Verpflichtung, einem Studenten mehr als ein Platzangebot zu machen, besteht hiernach für die Beklagte nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Das vorliegend angewendete Vergabeverfahren bedurfte keiner ausdrücklichen Regelung im Rahmen der Prüfungsordnung. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich hierbei um ein überobligatorisches Angebot der Beklagten handelt, zu dem sie ausgehend von der Vorgabe in der Studienordnung, die Studierenden bei der Vermittlung journalistischer Volontariate zu unterstützen, rechtlich nicht verpflichtet ist. Insbesondere stellt die in den Vergaberegeln vorgesehene Ausschlussmöglichkeit keine Sanktion von erheblichem Gewicht, geschweigen denn einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Etwas anderes legt der Kläger letztlich selbst nicht näher dar. So ist schon nicht ersichtlich, wodurch er ernsthaft gehindert sein sollte, sich selbständig ein Volontariat zu suchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 18.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 11/2013 (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anh § 164).
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7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg Hahn Henke