Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.01.2021 – 3 D 67/20
Az.: 3 D 67/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Anfechtung einer Ausweisungsverfügung hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 29. Januar 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. September 2020 - 3 K 2282/18 - wird zurückgewiesen.
Gründe Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro- zessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Pro- zesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanziel- le Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbe- helfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahr- scheinlich ist wie ein Unterliegen. 1 2 3
3 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es könne hinsichtlich der Rechtslage auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids verwiesen werden, de- nen das Gericht vorläufig folge. Mit diesem hat die Landesdirektion Sachsen den Wi- derspruch des Klägers gegen seine wegen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilun- gen verfügte Ausweisung durch die Beklagte zurückgewiesen, da ein schwerwiegen- des Ausweisungsinteresse bestehe, ohne dass dem schutzwürdige Belange des Klägers entgegenstünden. Es könne sein - so das Verwaltungsgericht -, dass die Beklagte hier tatsächlich - wie der Kläger vortrage -, mit „Kanonen auf Spatzen schießt“. Allerdings habe der Kläger wiederholt gegen Strafrechtsnormen verstoßen und sich - zumindest zunächst - auch nicht durch Verurteilungen von der Begehung weiterer Taten abhalten lassen. Auch wenn die letzte Tat inzwischen mehr als drei Jahre zurückliege, könnten die sämtlich noch im Bundeszentralregister verzeichneten Strafen dem Kläger auch gegenwärtig entgegengehalten werden. Selbst wenn von ihm keine Wiederholungsge- fahr mehr ausgehen sollte, könne seine Ausweisung zumindest auch gegenwärtig mit generalpräventiven Erwägungen begründet werden. Insoweit habe der Einzelrichter keinen Zweifel, dass auch derzeit ein aktuelles Ausweisungsinteresse vorliege. Diesem stehe im Fall des inzwischen ohnehin vollziehbar ausreisepflichtigen und ausweislich der vorgelegten Unterlagen erwerbslosen Klägers nach dem Abschluss seines Asylver- fahrens offensichtlich kein Bleibeinteresse entgegen. Dem hält der Kläger mit seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 zu- sammengefasst entgegen: Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise ein schwer- wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bejaht. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -) liege eine seiner Verurteilungen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze, nämlich eine Geld- strafe von 25 Tagessätzen wegen „Schwarzfahrens“. Damit sei die weitere Verurtei- lung wegen Diebstahls ein vereinzelter Verstoß. Im Übrigen habe das Verwaltungsge- richt verkannt, dass es nicht auf die Eintragung im Bundeszentralregister ankomme. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an ein strafrechtlich relevantes Verhalten anknüpfe, sei eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Der Senat sieht auch nach Durchsicht der Behörden- und Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers keine Veranlassung, ihm 4 5 6
4 unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu ge- währen. 1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, dass ein schwerwiegen- des Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG fälschlicherweise vom Verwaltungsgericht bejaht wurde. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn 9 m. w. N.; zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21; Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). Der Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vorsätz- lich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG, a. a. O. Rn. 10, sowie Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -, juris Rn. 9; sowie Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B 297/16 -, juris Rn. 7; vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 a. a. O. Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, juris Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Berg- mann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 80). Nur unter engen Vo- raussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Gering- fügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß ge- gen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der Neuregelung des Ausweisungs- rechts zum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschrän- kung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwal- tungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 a. F. festgelegten Geringfügigkeits- grenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 7 8 9
5 420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 10). Zwar weist der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass er im Hinblick auf den Straftatbestand der Erschleichung von Leistungen i. S. v. § 265a StGB nur zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt wurde und dies nach den vorstehenden Ausführungen als geringfügig anzusehen sein könnte. Er über- sieht jedoch insoweit, dass er ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht nur am 18. Juli 2016, sondern auch am 16. August 2017 jeweils wegen Leis- tungserschleichung i. S. v. § 265a StGB zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verur- teilt wurde, so dass es schon deshalb an einem vereinzelten, geringfügigen Rechtsver- stoß fehlt. Es kann deshalb offen bleiben, ob einem vereinzelten Rechtsverstoß schon der Umstand entgegensteht, dass der Verurteilung vom 18. Juli 2016 Leistungser- schleichungen in vier Fällen und damit vier Rechtsverstöße zugrunde lagen. Im Übri- gen fehlt es zudem an einem vereinzelten Rechtsverstoß, da der Kläger am 5. Dezem- ber 2016 vom Amtsgericht Dresden wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen verurteilt wurde und dieser vorsätzliche Rechtsverstoß seinerseits auch nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann. 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hier auch ein berücksichtigungsfähiges Ausweisungsinteresse gegeben. Allerdings begründet die Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 AufenthG nicht in jedem Fall ein Ausweisungsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass § 54 Abs. 2 Auf- enthG auf § 53 Abs. 1 AufenthG Bezug nimmt, woraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ein Ausweisungsinteresse nicht mehr anzunehmen ist (SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Vorschriften zur Verfolgungsver- jährung aus §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung bieten (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 23). Zwar verfolgen diese einen anderen Zweck, geben aber dem mit zunehmenden Zeitabstand eintretenden Bedeu- 10 11 12 13
6 tungsverlust an Straftaten anknüpfender staatlicher Reaktionen einen zeitlichen Rah- men, der auch bei der Bewertung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Die Tilgungsfristen des § 46 BZRG bilden demgegenüber eine absolute Obergrenze (BVerwG a. a. O.). Hier begegnet es trotz Eintritts der Verfolgungsverjährung keinen durchgreifenden Bedenken, dennoch von einem fortbestehenden Ausweisungsinteresse auszugehen. Nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung kann eine rechtskräftige Verur- teilung jedenfalls dann bis zum Ablauf der Tilgungsfrist des § 46 BZRG im Rahmen einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen berücksichtigt werden, wenn be- sondere Umstände dies rechtfertigen. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Kläger ist wie dargelegt mehrfach straffällig geworden und erst im Anschluss an seine dritte Verurteilung nicht mehr strafrechtlich aufgefallen. Dies begründet ein ge- wichtiges generalpräventives Interesse, welches in Ansehung der noch nicht abgelau- fenen Tilgungsfrist des § 46 BZRG von der Beklagten für ihre Ausweisungsentschei- dung berücksichtigt werden konnte und bis heute fortbesteht. Allein der Umstand, dass die dreijährige Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) hier in den Jahren 2019 und 2020 abgelaufen ist (vgl. § 78a Satz 1 StGB), genügt unter diesen Umstän- den nicht, um ein aktuelles Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen auszuschließen. Seit dem Ablauf der Verfolgungsverjährung ist erst ein geringer Zeit- raum verstrichen und deshalb das Gewicht der strafrechtlichen Verurteilungen nicht nachhaltig geschmälert worden. 3. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht für seine Antragsablehnung zutreffend da- rauf abgestellt, dass zugunsten des Klägers keine schützenswerten Bleibeinteressen er- sichtlich sind (vgl. §§ 53, 55 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Ei- ner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,- € erho- ben wird. 14 15 16 17
7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel