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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.02.2021 – 6 B 404/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 8. Februar 2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. November 2020 - 6 L 673/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 wird mit folgenden Auflagen und Fristen wiederhergestellt:

Der Antragsgegnerin wird zur Abklärung der Frage, ob beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, aufgegeben, vom Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird für den Fall der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens bis zum Ablauf der durch die Antragsgegnerin zu setzenden Beibringungsfrist, anderenfalls spätestens bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils befristet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auch auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben Erfolg. Der Antragsteller begehrt mit seinen Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2020 richtet sich sein Antrag bei 1 2

3 sachdienlicher Auslegung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage. Dem Antragsteller war 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration [BAK] 1,33 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung war ihm 2012 die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden. Am 15. September 2019 führte der Antragsteller um 1:25 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von 0,78 ‰). Mit Anordnung vom 18. Mai 2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit bis zum 20. Juli 2020 auf. Die Fragestellung für die Begutachtung lautet: "Hat Herr M... die Alkoholabhängigkeit überwunden, liegt also eine stabile Abstinenz vor? Kann er ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/FE-Klassen A und B sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen psychofunktionale oder andere alkoholassoziierte Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1/FE-Klassen in Frage stellen?". Als Rechtsgrundlage wurde § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannt. Nach einem verkehrspsychologischen Eingangsgespräch empfahl die Gutachtenstelle dem Antragsteller, eine VIB (verhaltenstherapeutische Intensivberatung) und einen Alkoholabstinenznachweis durch eine Haaranalyse. Eine Begutachtung werde erst für Mitte Dezember 2020 empfohlen. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin daraufhin mit, dass er mit der Begutachtung einverstanden sei, es jedoch unmöglich sei, innerhalb von zwei Monaten das geforderte Gutachten vorzulegen. Die Antragsgegnerin entzog ihm mit Bescheid vom 4. August 2020 die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen, zog den Führerschein ein und verpflichtete ihn, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnungen an. 3 4 5

4 Das Verwaltungsgericht hat den von ihm erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung abgelehnt. Da er durch seine Trunkenheitsfahrt am 15. September 2019 die positive Prognose aus dem Gutachten vom 9. Mai 2012 widerlegt habe, sei die Antragsgegnerin im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen, dem begründeten Verdacht einer weiter bestehenden Alkoholabhängigkeit beim Antragsteller auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV nachzugehen. Die frühere Alkoholabhängigkeit des Antragstellers sei 2011 und 2012 festgestellt worden. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei ausreichend gewesen. Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung u. a. ein, die Fahrerlaubnisentziehung könne rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Antragsgegnerin vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner fehlenden Kraftfahreignung hätte ausgehen dürfen. Sie habe seine fehlende Eignung zu Unrecht daraus hergeleitet, dass er der auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützten Anordnung vom 18. Mai 2020 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen sei. Zwar lägen wiederholte Alkoholverstöße vor. Er sei der Aufforderung aber nachgekommen. Wenn ihm die Gutachtenstelle empfehle, vier Nachweise von Urinscreenings innerhalb von sechs Monaten beizubringen und eine Begutachtung erst für Mitte Dezember 2020 für sachgerecht halte, beruhe die nicht fristgerechte Vorlage des von ihm geforderten Fahreignungsgutachtens ausschließlich auf einer (Fehl-) Einschätzung des Gutachters. Dies könne ihm nicht als grundlose Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden mit der Folge, dass dem Schluss auf seine Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Grundlage entzogen sei (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26. April 2013 - 10 L 574/13 -). Dieser Vortrag, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Erweist sich dieser 6 7 8 9

5 als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die Prüfung, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist und besteht ein besonderes Interesse an seinem sofortigen Vollzug, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht eindeutig klären, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Mit seiner Erwägung, dass ihm die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens nicht als grundlose Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden könne mit der Folge, dass dem Schluss auf seine fehlende Eignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Grundlage entzogen sei, stellt der Antragsteller den verwaltungsgerichtlichen Beschluss, der von einer rechtmäßigen Anordnung ausgeht, zutreffend in Frage. Sofern die Begutachtungsstelle das geforderte Gutachten nicht erstellt, sondern von zusätzlichen Anforderungen, wie einem Alkoholabstinenztest, abhängig macht, kann nicht auf eine grundlose nicht rechtzeitige Beibringung des Gutachtens geschlossen werden, die § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraussetzt (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26. April 2013 - 10 L 574/13 -, juris Rn. 18). Unabhängig davon folgt die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids aber bereits daraus, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hier nicht hätte erfolgen dürfen, sondern nur die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV. Diesen Umstand, der nicht zu einem neuen Streitstand führt, kann das Gericht auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen berücksichtigen. Ist ein Punkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - hier die grundlose Nichtvorlage des Gutachtens - fristgerecht substantiiert angegriffen worden, ist dieser Punkt einer umfassenden Sach- und Rechtsprüfung zu unterziehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 -, juris Rn. 10). Nach § 46 Abs. 3 i. V. m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist ein medizinisch- psychologisches Gutachten anzuordnen, „wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“. Die zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt, 10 11 12

6 nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 FeV zu prüfen sind. Eine solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht, dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 FeV aber nicht nur in (Neu-) Erteilungs-, sondern auch in Verwaltungsverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Auch der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigen, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11 CS 14.1868 -, juris Rn. 15; v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, SVR 2011, 275 Rn. 36 ff.). Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf (vgl. für Cannabisabhängigkeit: SächsOVG, Beschl. v. 8. November 2001 - 3 BS 136/01 -, juris Rn. 4). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nummer 13

7 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 21. Dezember 2019 (https://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/2330/file/ M115-2019.pdf) nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-) medizinischer Gegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 16). Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spricht dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den Antragsteller mit einem geringeren Eingriff verbunden ist als ein medizinisch- psychologisches Gutachten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. November 2001 a. a. O.), einzuholen. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkohol- abhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären ist, ob Abhängigkeit "noch besteht" (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen und dem Betroffenen deshalb - möglicherweise zu Unrecht - eine Fahrerlaubnis erteilt wurde). Denn in diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallverdacht als auch in Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, durch Nummer 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 17; v. 24. August 2010 a. a. O. Rn. 47). Hier wollte die Antragsgegnerin trotz der missverständlichen Formulierung der Fragestellung nicht wissen, ob der Antragsteller seine Alkoholabhängigkeit i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV „überwunden hat“, sie also nicht mehr besteht, sondern ob diese aufgrund des Ereignisses am 15. September 2019 wieder besteht oder trotz 14 15

8 des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens aus dem Jahr 2012, das zur Bejahung seiner Fahreignung und zur Fahrerlaubniserteilung an ihn geführt hat, immer noch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3 Anlage 4 FeV festgestellt wird (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 18). Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise aufgrund der Umstände von einem Rückfall des Antragstellers in die Alkoholabhängigkeit und daher von seiner Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten auszugehen ist (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Dies kann der Fall sein bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2014 - 12 ME 105/14 -, juris Rn. 9 ff.). Dafür fehlen hier ausreichende Hinweise. Zwar ist beim Antragsteller 2011 und 2012 eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Eine einmalig festgestellte Alkoholisierung am 15. September 2019 mit einer AAK von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von 0,78 ‰) lässt allein aber nicht den Rückschluss auf einen erheblichen Alkoholabusus zu, sondern beruht auf üblichen Trinkmengen. Ohne ärztliches Gutachten kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit mit unkontrolliertem Trinken geschlossen werden. Es kann sich bei dem Vorfall auch nur um einen Fehltritt, der - bei ernsthafter Reflexion und Anknüpfen an die Abstinenz - ein einmaliger Vorfall bleiben kann, oder um ein Indiz für gesteuerten und - von der Führung des Kraftfahrzeugs abgesehen - kontrollierten Alkoholkonsum handeln, der auch bei ehemals Alkoholabhängigen nicht von vorneherein auszuschließen ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein Fall eines Alkoholmissbrauchs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vor, der die 16 17

9 Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich rechtfertigen würde. Zwar liegt ein Alkoholmissbrauch unter anderem dann vor, wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde (vgl. Nummer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien). Der Verstoß des Antragstellers im Jahr 2003 muss aber außen vor bleiben, weil die zehnjährige Verwertungsfrist, die spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung im August 2003 zu laufen begonnen hat, inzwischen abgelaufen ist (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG und vor dem 1. Mai 2019: § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden F. d. B. v. 5. März 2003 [BGBl. I S. 310, 319], zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. August 2013 [BGBl. I S. 3310]; SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 - 6 A 572/20 -, juris Rn. 6). Somit liegt nur ein verwertbarer Verstoß vor. In einem solchen Fall ist es auch nicht gerechtfertigt, auf die Auffangregelung des § 13 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e FeV zurückzugreifen. Denn es liefe auf eine Umgehung insbesondere der spezielleren Regelungen des § 13 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und c FeV hinaus, wenn bereits eine einmalige alkoholbedingte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr, die - wie vorliegend - nicht den Schweregrad des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr) erreicht, gleichfalls zu einer Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung führen würde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2008 - 16 B 1367/07 -, juris Rn. 4). Der Vorfall vom 15. September 2019 begründet zusammen mit der früher festgestellten Alkoholabhängigkeit des Antragstellers indes Zweifel an dessen Fahreignung, die durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auszuräumen sind. Die 2012 zuletzt festgestellte Alkoholabhängigkeit kann noch berücksichtigt werden. Bei Vorfällen, die nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, muss im Einzelfall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 41). Dies ist hier der Fall. Die Alkoholabhängigkeit ist eine 18 19

10 chronische und grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung. Jedenfalls wenn die Alkoholabstinenz nach Abhängigkeit - wie hier - letztmalig weniger als zehn Jahre zurückliegend als nicht abgesichert beschrieben worden ist (Gutachten der DEKRA vom 23. Februar 2011) kann sie im Rahmen einer Gefährdungsprognose berücksichtigt werden. Solange die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung noch nicht vorliegen oder der Antragssteller seine Mitwirkung daran verweigert, so dass nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden dürfte, kann die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis weder auf erwiesene Nichteignung noch auf eine vorwerfbare Verweigerung der Mitwirkung gestützt werden. Da die Klage daher derzeit erfolgreich wäre, bleibt für eine Folgenabschätzung im Rahmen einer Interessenabwägung kein Raum mehr. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der weiteren Abklärung der bestehenden Eignungszweifel und zur Minimierung eines noch im Raum stehenden Besorgnispotenzials sieht der Senat es allerdings als geboten an, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der tenorierten Auflage abhängig zu machen und sie überdies nach Satz 5 zu befristen. Der Antragsteller wird damit zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens innerhalb der behördlich zu setzenden Frist verpflichtet. Mit der Befristung der aufschiebenden Wirkung wird sichergestellt, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle der nicht fristgerechten Beibringung sofort und ansonsten mit Erlass eines für den Antragsteller ungünstigen Urteils entfällt, ohne dass die Antragsgegnerin dazu einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen müsste. Sofern nach dem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, wäre ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz. 20 21 22

11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp