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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.02.2021 – 2 A 48/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden vertreten durch den Polizeipräsidenten Schießgasse 7, 01067 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Beförderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 10. Februar 2021 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2019 - 11 K 2741/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger stand seit dem 1. Oktober 2012 als Polizeiobermeister (A 8) im Dienst des Beklagten. Vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 30. September 2017 absolvierte er im Wege der Abordnung an die Hochschule der Sächsischen Polizei den Regelaufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene. Im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2016 wurde der Kläger in Auswahlverfahren für Beförderungen im Hinblick auf die Aufstiegsausbildung nicht berücksichtigt. Seine Beförderung nach A 9 erfolgte nach erfolgreichem Abschluss der Aufstiegsausbildung zum 1. Oktober 2017. Die bereits am 9. März 2017 erhobene auf Neubescheidung über die Beförderung gerichtete Klage stellte der Kläger nach erfolgter Beförderung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Diese wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 12. Dezember 2019 - 11 K 2741/17 - ab. Zwar bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Schadensersatzprozesses. Die Klage sei indes unbegründet, weil die Entscheidung, den Kläger bei Beförderungen in der Zeit der Aufstiegsausbildung nicht zu berücksichtigen, sich als rechtmäßig erweise; dies wird im Einzelnen begründet (UA S. 11 bis 19).

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3 Der Kläger hat am 9. Januar 2020 die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO beantragt. Auf Nachfrage des Senats zum Fortbestand des Feststellungsinteresses unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2010 - 2 A 92/09 -, juris hat der Kläger am 17. Dezember 2020 ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, der Rehabilitation sowie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gegeben sei. 2. Nachdem sich das ursprüngliche Klagebegehren durch die Beförderung des Klägers zum 1. Oktober 2017 erledigt hatte und die Klage auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt worden war, kann die Zulassung der Berufung lediglich noch zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2014 - 2 A 798/12 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Die mit dem Berufungszulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe sind deshalb nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung darlegt. Daran fehlt es hier mit der Folge, dass der Zulassungsantrag nunmehr unzulässig ist oder jedenfalls keinen sachlichen Erfolg haben kann. a) Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er beabsichtige, Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung geltend zu machen. Ein Feststellungsinteresse setzt indessen in diesem Fall voraus, dass die Feststellung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 136 m. w. N.). Vorliegend erscheint ein entsprechender Prozess, sofern er tatsächlich zu erwarten sein sollte, als offenbar aussichtslos. Denn ein Schadensersatzanspruch würde bereits mangels eines Verschuldens des Beklagten ausscheiden, weil ein mit mehreren Richtern besetztes Kollegialgericht die angegriffene Ablehnung der Beförderung als objektiv rechtmäßig gebilligt hat (Kollegialgerichtsregel). Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass

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4 von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 5. Juli 2010 - 2 A 92/09 -, juris Rn. 8). Allerdings fehlt es für die Anwendung der Kollegialgerichtsregel dann an der inneren Rechtfertigung, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer bloß summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage basiert. Außerdem muss die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa Urt. v. 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris m. w. N.). Diesem Maßstab entspricht die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. UA S. 11 bis 19) hat sich das Verwaltungsgericht eingehend rechtlich und tatsächlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des Klägers bei Beförderungen während der Aufstiegsausbildung auseinandergesetzt. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese muss grundsätzlich im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verfahrens vorliegen. Es muss die hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 113 Rn. 141 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist eine Wiederholungsgefahr im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem für den Senat schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Kläger die Aufstiegsausbildung absolviert und im Anschluss die begehrte Beförderung erhalten hat. Soweit der Kläger auf einen möglichen Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppe 2.2 im Wege des Aufstiegs verweist, erscheint fraglich, ob diese lediglich abstrakte Möglichkeit für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr ausreicht. Unabhängig davon wären - selbst bei Annahme einer vergleichbaren rechtlichen Fragestellung - jedenfalls die tatsächlichen Umstände in diesem Fall nicht „unverändert“. Denn es ist nicht abzusehen, aufgrund welcher Beurteilung in welchem Laufbahnamt der Kläger in ein zukünftiges Auswahlverfahren einzubeziehen wäre. c) Zum anderen beruft sich der Kläger auf ein Rehabilitationsinteresse wegen verzögerter Beförderung und eines ihm entstandenen Ansehensverlusts im Hinblick

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5 auf seine ehemaligen Kollegen und diejenigen bei der Aufstiegsausbildung. Ein Feststellungsinteresse setzt in diesem Fall voraus, dass die angegriffene Verfügung diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 113 Rn. 142 m. w. N.), wobei die bloße Möglichkeit einer solchen Verletzung, also ein schlüssig dargelegter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, ausreicht (vgl. Senatsurt. v. 20. Februar 2001 - 2 B 167/99 -, juris). Entscheidend ist, ob die Maßnahme den Betroffenen objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen kann, dagegen nicht der subjektive Eindruck des Betroffenen. Nicht ausreichend ist, dass der Beamte die beanstandete Maßnahme als diskriminierend oder ansehensschädigend empfunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2013 - 3 C 6.12 -, juris). Gemessen an diesen Vorgaben besteht hier kein Rehabilitationsinteresse. Das Verwaltungsgericht ist nach umfassender Prüfung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterlassung der Beförderung während der Aufstiegsausbildung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger eine Diskriminierung erlitten hätte, die durch die gewünschte gerichtliche Feststellung kompensiert werden könnte: Die Beförderung des Klägers unterblieb im Zeitraum ab Oktober 2016 im Hinblick auf die bestehende Verwaltungspraxis des Beklagten, die sich an der entsprechenden Beförderungsrichtlinie orientierte. Allein aus diesem Grund kam der Kläger erst nach Abschluss der Aufstiegsausbildung - dann allerdings unmittelbar - zum Zuge. Dadurch werden seine Leistungen und seine Eignung ersichtlich nicht infrage gestellt oder abgewertet. d) Schließlich ist ein Feststellungsinteresse auch nicht aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung des Verwaltungsaktes zu bejahen. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember

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6 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - BVerfGE 104, 220 <232 f.> und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <86>). Zu diesen Verwaltungsakten, hinsichtlich derer der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz typischerweise kaum erlangen kann, gehört die Ablehnung einer Beförderung nicht (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - und Beschl. v. 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, beide juris). Bei dieser handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der sich typischerweise kurzfristig erledigt und dessen gerichtliche Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren bei Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht möglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32 ff. m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt den übereinstimmenden Hinweisen der Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

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