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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.02.2021 – 3 A 866/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Ausländerrechts; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 11. Februar 2021 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1917/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens be- stimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulas- sung der Berufung. 1. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am 1. Januar 1967 im Libanon geborene Kläger reiste eigenen Angaben erstmals im November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Dezember 1995 einen Asylantrag, der mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 3. Mai 1996 abgelehnt wurde. Seit dem 7. Juni 1996 hält sich der Kläger zunächst wegen des Fehlens eines gültigen Reisedokuments im Bundesgebiet aufgrund von Duldungen auf. In diesem Zeitraum wurde er mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Dokumen- te für eine Heimreise oder seinen Identitätsnachweis vorzulegen. Der Kläger wurde mehrfach wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz mit Bußgeldverfahren überzo- gen. Er verwendete Aliasnamen und tauchte über längere Zeiträume unter, weswegen er zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Am 27. September 2014 wurde für den Kläger ein libanesischer Reisepass ausgestellt. 1 2 3

3 Für die näheren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie den im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 geschilderten Sach- verhalt verwiesen. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wurde mit dem mit der Klage angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2013 abgelehnt. Dagegen legte er am 6. März 2013 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2015 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Am 27. Juli 2016 heiratete der Klä- ger in H. eine mittlerweile eingebürgerte afghanische Staatsangehörige und stellte am 27. April 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten- nachzug. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 wurde sein Widerspruch zu- rückgewiesen. 2. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1917/17 - abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger keinen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Der Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach einem Aus- länder, dessen Asylantrag - wie hier - unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Aus- reise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden könne. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er nicht, so dass die Titelerteilungssperre weiterhin Anwendung finde (§ 10 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz AufenthG). Ein solcher Rechtsanspruch liege nur vor, wenn alle zwingen- den und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger erfülle nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Auf- enthG, wonach sein Lebensunterhalt gesichert sein müsse. Der Kläger sei bis Ende des Jahres 2019 zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Inanspruchnahme öffentli- cher Mittel angewiesen gewesen. Er sei seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Ehefrau 4 5 6 7 8

4 beziehe selbst öffentliche Leistungen und könne damit auch nicht zu seiner Lebensun- terhaltssicherung beitragen. Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge reichten nicht aus, um eine positive Prognose dahingehend zu stellen, dass sein Lebensunter- halt auch in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise erstmals im Dezember 2019 und erst nach der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags Arbeit aufgenommen habe. Es handle sich damit um ein verfahrensangepasstes Verhalten. Es könne nach seinem bisherigen Verhalten derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger auch in Zukunft um die Sicherung seines Lebensunterhalts bemühen werde. Darüber hinaus bestehe ein Ausweisungsinteresse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Hier sei vom Vorliegen eines (schwerwiegenden) Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auszugehen. Der Kläger habe zahlreiche Verstöße gegen das Ausländer- und Aufenthaltsgesetz begangen, mehrfach falsche Angaben bei der Aus- füllung der Passformulare gemacht und eine daraus folgende lange Passlosigkeit sowie die nicht rechtzeitige Abgabe seines Passes bei der Ausländerbehörde verursacht. Das Verhalten der mangelnden Mitwirkung ziehe sich wie ein roter Faden durch seinen Aufenthalt. Er habe wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität und seiner Staats- angehörigkeit gemacht. Den im Jahr 2014 ausgestellten Reisepass habe er erstmals im Jahr 2017 beim Beklagten vorgelegt. Er habe sich während seines gesamten Aufent- halts in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder ordnungswidrig verhalten. Sein Wohlverhalten im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei verfah- rensangepasst, um doch noch eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Im Übrigen wer- de auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ein atypischer Ausnahmefall, weswegen von den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Auf- enthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könne, sei nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindung zu seiner im Bundes- gebiet lebenden Ehefrau sei auch mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK eine vorüber- gehende Trennung für die übliche Dauer des Visumsverfahrens hinzunehmen. Den Eheleuten sei bei der Eheschließung der Umstand, dass der Kläger vollziehbar ausrei- sepflichtig sei, bekannt gewesen. Die vom ihm geltend gemachte Erkrankung seiner Ehefrau könne keinen besonderen Umstand begründen. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich, dass diese an einer beidseitigen Hörminderung und einer depressiven Er- krankung leide. Nach der fast wortgleichen Formulierung solle die Trennung vom 9

5 Kläger für seine Ehefrau eine emotional nicht kompensierbare Belastung darstellen. Aus den kurzgehaltenen Attesten werde nichts Näheres über die Erkrankung ersicht- lich, insbesondere nicht, inwiefern die Ehefrau auf seine Anwesenheit angewiesen sei und was er für die Besserung ihres Befindens tue. Eine nachvollziehbare Diagnose er- gebe sich aus den Attesten nicht. Dies gelte auch für das Attest vom 10. Februar 2020. Auch lägen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe vor, die dem Kläger eine Aus- reise gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich machten. Die Tatsache, dass er wegen Passlosigkeit nicht habe ausreisen können, sei von ihm verschuldet, da er über viele Jahre nicht an der Passbeschaffung mitgewirkt, sondern diese durch falsche An- gaben und die fehlende Bereitschaft, Fingerabdrücke abzugeben, nachhaltig behindert habe. Seine Behauptung, er habe sich immer wieder um die Beschaffung eines Passes bemüht, sei durch die eindeutigen Belege in den Akten widerlegt. Auch läge die Ertei- lungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor, wonach der Kläger mit dem erforderlichen Visum habe einreisen müssen. Besondere Umstände, aufgrund de- rer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hiervon abgesehen werden könne, seien auch mit Blick auf Art. 6 GG nicht erkennbar. Die Dauer des Visumverfahrens sei nicht als besonderer Umstand zu werten, der seine Nachholung unzumutbar mache. Um die Dauer abzukürzen, wäre es dem Kläger möglich, einen Termin bei der Deutschen Bot- schaft schon vorab per Internet auszumachen und beim Beklagten einen Antrag auf Vorabstimmung zu stellen. Für die weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz verwiesen (S. 12 ff.). Schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG, da nicht von einer nachhaltigen In- tegration auszugehen sei. Auch eine atypische besondere Integrationsleistung, die zu einem Ausnahmefall i. S. v. § 25b Abs. 1 AufenthG führe, sei nicht erkennbar. 3. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Ver- waltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen 10 11 12 13

6 des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsa- chenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel- lung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, wa- rum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die gleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurtei- len könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzliche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht in Frage zu stellen. Zur Begründung führt er mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2020 und vom 8. Februar 2021 hierzu zusammengefasst aus: Bei der Prüfung eines strikten Rechtsanspruchs i. S. v. § 28 Abs. 1 AufenthG habe das Gericht nicht ausreichend geprüft, dass er seit Ende 2019, also seit nun schon einem Jahr, durch zwei Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstelle. Er habe frühere Arbeitsangebote nicht annehmen können, da er nur über kurze Duldun- gen verfügt habe. Die Zukunftsprognose sei ausreichend tragfähig. Auch gehe das Ge- 14 15 16

7 richt zu Unrecht von dem Vorliegen eines Ausweisungsinteresses aus. Die möglichen Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz lägen lange zurück. Den Pass habe der Kläger vor Jahren vorgelegt, habe diesen ersichtlich schon für die Eheschließung 2016 be- nutzt, aber erst später erfahren, dass er ihn hätte abgeben sollen. Mögliche falsche An- gaben beim Ausfüllen der Passformulare gingen allenfalls auf sprachliche Defizite zu- rück. Eine Manipulation an den Fingerkuppen bei der Abgabe der Fingerabdrücke ha- be es nicht gegeben, sondern nur Verletzungen durch den Umgang mit ätzenden Stof- fen. Es werde nicht ausgeführt, welche Ordnungswidrigkeiten ihm aus den letzten Jah- ren angelastet würden. Die Ausführungen des Gerichts zum Vorliegen eines atypi- schen Ausnahmefalls seien ebenfalls zu beanstanden. Seine Frau sei psychisch krank und bedürfe seiner Unterstützung. Dieser Zustand sei durch die vorgelegten Atteste belegt. Seine Frau habe gerade erst über Wochen wieder stationär behandelt werden müssen. Der jetzige Arzt habe die Problematik noch einmal in einem Attest formuliert. Hierzu beruft sich der Kläger auf das dem Antrag beigefügte Attest vom 24. Novem- ber 2020 sowie auf den mit Schreiben vom 27. Dezember 2020 zunächst auszugswei- se, nunmehr aber vollständig vorgelegten Bericht über den stationären Aufenthalt sei- ner Ehefrau in der A. in H. vom 6. August 2020. Die Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: 3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein schwerwie- gendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt, so dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Angesichts einer Fülle von Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 AufenthG, wonach er unter anderem die Verpflichtung habe, seinen Pass auf Verlan- gen den Behörden vorzulegen und an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzu- wirken (vgl. nur die vom Kläger gegengezeichnete schriftliche Aufklärungsverfügung vom 14. August 2009 und seine diesbezügliche Versicherung, S. 390 der Behördenak- te), und im Hinblick etwa auf die Mitteilung des Beklagten an den Kläger mit Schrei- ben vom 1. Juli 2014 (S. 548 der Behördenakte), wonach er verpflichtet sei, den zu- ständigen Behörden für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen aner- kannten und gültigen Reisepass oder Passersatz vorzulegen, entspricht es den vom Beklagten und Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten und für ihre Entschei- 17 18 19

8 dung gewürdigten Tatsachen, dass der Kläger über viele Jahre hinweg gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nachhaltig verstoßen hat. Die Behauptung, er hätte den Pass früher - also vor 2017 - vorgelegt, hätte er erfahren, dass er diesen hätte ab- geben sollen, entspricht angesichts des vorbezeichneten Schreibens ersichtlich nicht den Tatsachen. Damit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ein schwerwiegendes Ausweisungsinte- resse gemäß § 54 Abs. 2 AufenthG bejaht. Allerdings hätte hier näher gelegen, von ei- nem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG auszugehen, da der Klä- ger - wie geschildert - über Jahre hinweg falsche oder unrichtige Angaben gemacht und trotz entsprechender Belehrung die erforderliche Mitwirkungshandlungen unter- lassen hatte. Angesichts der mit Bußgeldern geahndeten Verstöße gegen das Aufent- haltsgesetz ist mit dem Verwaltungsgericht aber auch nicht von geringfügigen Verstö- ßen gegen Rechtsvorschriften i. S. d. Nr. 9 auszugehen (vgl. hierzu näher Bauer in: Bergmann/Dienelt, Online-Kommentar, § 54 Rn. 80 m. w. N.). Angesichts der langjährigen und dauerhaften Verstöße ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Ausweisungsinteresse auch aktuell noch gegeben ist (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Dies zeigt sich auch darin, dass, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 12. Ja- nuar 2021 hingewiesen hat, der Kläger trotz Zuweisung einer Unterkunft in D. nach Aussage seiner Ehefrau, wie sich aus dem Attest vom 24. November 2020 ergibt, an- geblich bei B. wohnen soll, er sich tatsächlich aber dauerhaft in H. aufhält. Bezüglich der Verlängerung seiner Duldung hat der Kläger auch nicht persönlich bei der zustän- digen Ausländerbehörde vorgesprochen. Es scheint damit, dass sich der Kläger auch jetzt nicht den Verpflichtungen des Ausländergesetzes gemäß verhalten möchte. Wes- halb hierfür B. zuständig sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. 3.2 Angesichts der Tatsache, dass bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt, bedarf es keiner Erörterung, ob der Kläger derzeit mit den von ihm angegebenen Arbeitsverhältnissen seinen Lebensunterhalt i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sichern kann. 20 21 22

9 Soweit das Verwaltungsgericht eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung geprüft hat, ist darauf hinzuweisen, dass es hierauf im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Sätze 1, 3 AufenthG nicht ankommt. Selbst wenn der Kläger einen Ausnahmefall für sich in Anspruch nehmen könnte, der schon auf der Tatbestandsseite ein Absehen von Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG erfordern würde, fehlt es an einem gesetzlichen Anspruch in diesem Sinn (BayVGH, Beschl. v. 20. August 2018 - 10 C 18.1361 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5. September 2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.). 3.3 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend wegen der Dauer des erforderlichen Visumverfahrens ein rechtliches Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 Auf- enthG verneint. Soweit der Kläger vorträgt, dass das Gericht die Dauer des Visumsverfahrens völlig falsch einschätze, da nach den gegenwärtigen Gegebenheiten wohl nicht einmal eine Einreise möglich sei, es für die Bearbeitung von Visumsanträgen die zuständige Bot- schaft nach den letzten Erkundigungen eher Jahre bedürfe und der Beklagte niemals die Erteilung einer Vorabzustimmung ins Auge gefasst habe, gilt nichts anderes. Das Gericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass eine zeitweise Trennung der Ehegatten zur Durchführung eines Visumsverfahren zum Ehegattennachzug hier zu- mutbar ist (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Den ins Einzelne gehenden gerichtlichen Hinweisen ist der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat der Beklagte in seiner Erwiderung mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass er bislang keinen Antrag auf Ausstellung einer Vorabzustimmung zur Visaerteilung gestellt habe und offensichtlich nicht gewillt sei, das erforderliche Visum einzuholen. Die skizzierte Vorgehensweise, im Wege eines Vorabzustim- mungsverfahrens bei dem Beklagen eine nachhaltige Reduzierung der Dauer des Vi- sumsverfahrens zu bewirken, hat der Kläger daher bislang nicht in Anspruch genom- men. Daher bleibt offen, ob die von dem Kläger beschriebene Zeitverzögerung bei der Beantragung eines Visums durch entsprechende vorbereitende Schritte von hier aus abgekürzt werden könnte. 23 24 25

10 3.4 Schließlich nötigen die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen seiner Ehe- frau zu keiner anderen Sichtweise. Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die zeitweise Trennung der Ehegatten zur Durchführung des Visumsverfahrens regelmä- ßig zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnah- men die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtli- chen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall einer Beistands- gemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Einen solchen Betreuungsbedarf hat der Kläger bislang auch durch die Vorlage weite- rer Atteste und des Entlassungsberichts nicht nachweisen können. Dabei trifft insbe- sondere die Einschätzung des Beklagten zu, dass augenscheinlich Anlass für die stati- onäre Aufnahme nicht vorrangig die Trennung von ihrem Mann war, sondern die als Auslöser dort bezeichnete „Kränkung durch den bisher amb. behandelnden Psychiater sowie die ausbleibenden Lohnzahlungen ihres letzten Arbeitgebers“, was die Ehefrau des Klägers als sehr ungerecht empfände und sehr verzweifelt darüber sei. Soweit hierin und in dem neuerlich vorgelegten Attest des behandelnden Facharztes für Psy- chiatrie und Neurologie vom 24. November 2020 vorgetragen wird, dass sie die Tren- nung von ihrem Mann als belastend empfinde, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine zeitweise Trennung unter den vom Verwaltungsgericht geschilderten und vom Kläger nicht nachhaltig in Frage gestellten Voraussetzungen zumutbar ist. 26 27 28 29

11 Angesichts der Tatsache, dass der Kläger gemäß dem von ihm vorgelegten Arbeitsver- trag mit einem Restaurantbetrieb derzeit augenscheinlich zusammen mit seiner Ehe- frau in H. lebt und auch das weitere Arbeitsverhältnis als Container-Packer gemäß dem im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Ar- beitsvertrag eine Tätigkeit in H. erforderlich macht, ist der Vortrag der Ehefrau bei dem sie behandelnden Arzt auch unter Berücksichtigung der Klarstellung mit Schrei- ben vom 8. Februar 2021 nicht nachvollziehbar, der Kläger wohne in B. und damit ge- trennt von ihr. Auch die mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2020 vorgelegten Lohn- auszüge weisen auf eine H. Wohnadresse des Klägers hin. Schon aufgrund dieser tat- sächlichen Widersprüche sind die fachärztlichen Feststellungen insgesamt nicht ver- wertbar. 3.5 Soweit der Kläger seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit sinnge- mäß eine nachhaltige Integration i. S. v. Art. 8 EMRK geltend macht, hat das Verwal- tungsgericht in Bezug auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b AufenthG zutreffend darauf hingewiesen, dass von erkennbaren Integrationsleistungen des Klägers trotz seines langjährigen Aufenthalts keine Rede sein kann. 3.6 Soweit der Kläger nunmehr darauf hinweist, er wisse nicht, wo er im Libanon wohnen solle, bis er das beantragte Visum erhalte, gilt nichts anderes. Dass er keine Einkommensbasis haben könnte, ist weder belegt noch glaubhaft gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger in der langen Zeit seines Aufenthalts im Bun- desgebiet Fähigkeiten erworben oder praktiziert hat, die zusammen mit seinen Sprach- kenntnissen eine wenigstens übergangsweise wirtschaftliche Grundlage in seinem Heimatland finden wird, abgesehen davon, dass die Beurteilung dieser zielstaatsbezo- genen Frage gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG dem Bundesamt für Migration und Flücht- linge obliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 30 31 32 33 34

12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Nagel