Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.02.2021 – 3 E 95/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna

- Beklagter -

- Beschwerdeführer -

wegen

Übernahme von Mehrkosten für Kita-Betreuung Verweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG hier: Beschwerde gegen die Verweisung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 11. Februar 2021 beschlossen:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. September 2020 - 1 K 913/18 - wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Be- klagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, welches den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden verwiesen hat, ist begründet. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Aufwendungen geltend, die daraus entstanden sein sollen, dass ihr Sohn in der Kindertagesstätte „F.“ in P. anstelle in der am Woh- nort der Klägerin gelegenen Kindertagesstätte in S. betreut wurde. Der entsprechende Betreuungsplatz in P. war der Klägerin angeboten worden, nachdem die Betreuungs- kapazitäten in S. zum gewünschten Betreuungstermin am 2017 erschöpft waren. Ihren Antrag auf Erstattung der Mehrkosten für Betreuung in P. hatte die Klägerin am 19. Juli 2017 bei der Stadtverwaltung Königstein gestellt. Mit Bescheid vom 9. November 2017 hatte der Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt. Der hiergegen von der Klä- gerin erhobene Widerspruch blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies der Beklagte in diesem darauf, dass die Klägerin bis zum 19. Juli 2017 ihn nicht auf ihre finanziellen Mehrbelastungen hingewiesen habe und er sich daher auch nicht um eine alternative Unterbringung habe bemühen können. Im Übrigen seien eine einfache Fahrstrecke und maximal dreißig Minuten bis zum Betreuungsplatz zumutbar. 1 2

3 In ihrer hiergegen erhobenen Klage verweist die Klägerin darauf, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog hätte, und hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2018 zu verpflich- ten, ihr die aus der Betreuung ihres Sohns F. in der Kindertagesstätte „F.“ der Gemeinde P. resultierenden Mehrkosten zu erstatten. Mit Beschluss vom 4. September 2020 hat das Verwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden verwiesen, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach Auslegung des klägerischen Begehrens davon ausgehe, dass die begehrten Mehrkosten für die Betreuung des Sohns in P. auf dem Verdienstausfall der Klägerin sowie aus den nach P. angefallenen Fahrtkosten beruhten. Darüber hinaus seien keine Mehrkosten angefallen, da die in der Kindertagesstätte P. entstandenen Aufwendungen geringer gewesen seien als die Aufwendungen, welche der Klägerin bei der Unterbrin- gung ihres Sohns in der Kindertagesstätte in S. entstanden wären. Da ein Aufwen- dungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII (analog) nur für Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII sowie entsprechend der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts analog für jugendhilferechtliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 22 ff. SGB VIII Anwendung finde, käme für die vorlie- gend begehrten Mehrkosten allein ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Be- tracht. Insoweit sei der Verwaltungsrechtsweg jedoch nicht gegeben. Zur Begründung seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde verweist der Beklagte darauf, dass die Klägerin neben der Erstattung von Mehrkosten auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids beantragt habe, was in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit falle. Die Frage, ob ne- ben der von der anwaltlich vertretenen Klägerin herangezogenen sozialrechtlichen An- spruchsgrundlage noch eine andere Rechtsnorm die begehrte Rechtsfolge vermitteln könne, sei eine Frage der Begründetheit der Klage und nicht des Rechtswegs. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. 3 4 5 6

4 Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 173 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsge- richt, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige Ge- richt des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vor- schrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 16. September 2014 - 10 S 1451/14 -, juris Rn. 5). Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrit- tenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei steht der Umstand, dass sich ein Kläger auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der be- schrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn die- se Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 8. Ok- tober 2014 - 4 So 62/14 -, juris Rn. 14). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfolgte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dresden zu Unrecht. Der von der Klägerin nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog geltend gemachte Anspruch begründet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Diese Anspruchsgrundlage ist aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts auch nicht of- fensichtlich ausgeschlossen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts bestimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2016 - 5 C 10/15 D -, juris Rn. 17 m. w. N.). Streitgegenstand sind die von der Klägerin geltend gemachten Mehraufwendungen aus der Unterbringung ihres Sohns in der Kindertagesstätte „F.“ in P. anstelle in einer an ihrem Wohnort gelegenen Kindertagesstätte. Insoweit beruft sich die Klägerin auch noch nach dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es sich um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung handeln dürfte, vorrangig auf § 36a Abs. 3 SGB VIII analog als 7 8 9 10

5 Anspruchsgrundlage. Für einen derartigen Anspruch ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels abdrängender Sonderzuweisung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der geltend gemachte Anspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog ist auch nicht of- fensichtlich ausgeschlossen. Zwar geht der Bundesgerichtshof (Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, NJW 2017, 397 f.) davon aus, dass ein Verdienstausfallscha- den der Eltern, der darauf beruht, dass seitens des zuständigen Trägers trotz des An- spruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wurde, eine Amtspflichtverletzung darstellt, und eine entsprechende Erstattungspflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen kann; aber auch der Bundesge- richtshof muss zur Begründung dieser Ansicht näher darlegen, welche Kosten über § 36a Abs. 3 SGB VIII analog überhaupt als erstattungsfähig anzusehen sind. Dies ist aber typischerweise eine Frage der Begründetheit einer Klage und führt nicht zu deren offensichtlicher Unzulässigkeit (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 18. März 2016 - 19 K 3699/14 -, juris). Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihre am 13. April 2018 erhobene Klage ausdrücklich auf den sozialrechtlichen Anspruch gestützt. Sie hat ferner ebenso wenig wie der Beklagte bis zu dem entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 die Frage der Rechtswegzuständigkeit über- haupt problematisiert, obwohl die Parteien mehrfach replizierten. Dass sich sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als auch der für die Beklagte handelnde Rechtsassessor mithin schriftsätzlich über einen Zeitraum von zwei Jahren über das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog streiten, spricht deutlich dafür, dass es - wenn auch in der Sa- che möglicherweise zutreffend - nicht offensichtlich ist, dass § 36a Abs. 3 SGB VIII analog als Anspruchsgrundlage von vornherein nicht in Betracht kommt. Im Übrigen steht der Umstand, dass in materieller Hinsicht (auch) ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Betracht kommt, dem Bestreiten des Verwaltungsrechtswegs schon deswegen nicht entgegen, da nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zu- lässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Dies setzt denknotwendig voraus, dass der Rechtsstreit zulässiger Weise in unterschiedlichen Rechtswegen anhängig gemacht werden kann. 11 12

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist auch bereits jetzt eine Entscheidung zu treffen, da § 17b Abs. 2 GVG nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 1993 - 1 DB 34.92 -, juris Rn. 18 f.). Als unterlege- ne Partei hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen, da sie zu- mindest hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dresden be- antragt hatte. Auch in der Beschwerdeerwiderung ist die Klägerin der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht substanziell entgegengetreten. Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, An- lage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, entbehrlich. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: v. Welck

Kober

Nagel

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