Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.02.2021 – 6 B 39/21
Az.: 6 B 39/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Antrags nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust
am 13. Februar 2021 beschlossen:
Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L…., Dresden, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Februar 2021 - 6 L 92/21 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe Da nur wenige Stunden bis zum geplanten Veranstaltungsbeginn verbleiben und des- halb ein dringender Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende (vgl. § 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsgegnerin wurde der Beschwerdeschriftsatz per E- Mail zur Kenntnisnahme übermittelt. Sie hat Stellung genommen. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L.... beizuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 VwGO weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Soweit sie in der ersten Instanz vorgetragen hat, eine Übermittlung der Erklärung sei wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, wird dies nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der Tatsache, dass ihr Prozessbevollmächtigter bereits am 8. Februar 2021 einen Antrag auf Eilrechtsschutz in Aussicht gestellt hat, erscheint diese Behauptung auch wenig substantiiert. Der Antrag bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. 1 2 3
3 Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass die Antragstellerin am 3. April 2020 bei der Antragsgegnerin zwei im Antrag näher bezeichnete Versammlungen angemeldet hat, zu Recht abgelehnt. Für den Antrag fehlt es jedenfalls bereits an einem Anordnungsgrund. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antrag Erfolg, wenn ein zu regelnder Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung, der Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich vorliegen. Die Klärung der Frage, ob die Antragstellerin ihre Veranstaltungen bereits am 3. April 2020 angemeldet hat, kann offen bleiben, ohne dass der Antragstellerin hierdurch unzumutbare Nachteile entstehen. Spätestens mit dem gestellten Eilantrag, der auch der Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin zugegangen ist, hat die Antragstellerin ihre Versammlungen angezeigt. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom gestrigen Tage aus. Soweit - wie in dem Schreiben ausgeführt - Flächenkonflikte bestehen, obliegt es der Antragsgegnerin, diese durch den Erlass eines Auflagenbescheids zu lösen. Solange ein Auflagenbescheid nicht ergangen ist, kann die Antragstellerin ihre nunmehr angezeigten Versammlungen durchführen, selbst wenn ihre Anzeige verspätet erfolgt sein sollte. 4 5 6 7
4 Über die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist gesondert zu entscheiden, weil die Entscheidung darüber nicht eilbedürftig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert wurde wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung mit der Hälfte des Wertes der Hauptsache angesetzt; eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre mit der begehrten vorläufigen Feststellung nicht verbunden gewesen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).
gez.: Dehoust
8 9 10 11