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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.02.2021 – 3 A 895/20
Az.: 3 A 895/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Gemeinde Taura vertreten durch die erfüllende Gemeinde die Stadt Burgstädt diese vertreten durch den Bürgermeister Köthensdorfer Straße 1, 09249 Taura
- Klägerin -
- Antragsgegnerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den
- Beklagter -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Kindergartenrechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 16. Februar 2021 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Oktober 2020 - 6 K 3916/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; hierzu unter Nr. 2.), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.) vorliegen. 1. Die Beteiligten streiten um Betriebskostenabrechnungen für zwei Kindertagesstät- ten in freier Trägerschaft für das Kalenderjahr 2013 und den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014. Die Klägerin ist eine Gemeinde und Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „B.“. Er- füllende Gemeinde ist die Stadt B.. Der beklagte Verein hat bis zur Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 2014 für die Klägerin zwei Kin- dertagesstätten betrieben. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung der Personal- und Sachkosten wurde gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG durch zwei Vereinbarungen vom 5. Juli und vom 18. August 2006 geregelt. Zum Inhalt der für den Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen wird auf den Tatbestand des Urteils vom 5. Oktober 2020 (S. 3 f.) verwiesen. 1 2 3
3 Nach Beendigung des Betreiberverhältnisses klagte die Beklagte vor den Zivilgerich- ten auf Herausgabe des Inventars der beiden Kindertagesstätten sowie auf entspre- chenden Wertersatz. Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Dresden mit am 2017 verkündeten Urteil (...) rechtskräftig abgewiesen. Die maßgeblichen Entscheidungs- gründe ergeben sich aus der Kopie des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden, die unter anderem mit Schriftsatz der Klägerin vom 5. Januar 2018 zu den Akten gegeben wurde (vgl. S. 64 ff. der Gerichtsakte). Mit ihrer ursprünglich vor dem Landgericht Chemnitz und von diesem mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (...) an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesenen Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 72.581,84 € nebst dort näher bezeichneten Zinsen sowie von außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten in Höhe von 2.315,50 € beantragt. Der eingeklagte Betrag ergebe sich - so die Klägerin - aus unstreitig bestehenden Guthabenbeträgen in Höhe von 18.737,40 € zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € und 1.822,66 € sowie einer weiteren Überzahlung und einem weiteren Rückerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 53.844,44 €. Dieser Betrag errechnet sich aus von der Klägerin in der Klageschrift nä- her bezeichneten einzelnen Rechnungsposten für die Jahre 2013 und 2014, jeweils ge- sondert ausgewiesen für die beiden von dem Beklagten betriebenen Kindertagesstät- ten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz vom 5. Oktober 2020 beantragte die Klägerin zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zah- lung von 66.541,31 € nebst näher bezeichneten Zinsen sowie den oben genannten Rechtsverfolgungskosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Bekla- gen verurteilt, an die Klägerin 52.933,85 € nebst Zinsen in näher ausgewiesener Höhe zu zahlen. Die Entscheidung hat es zusammengefasst wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Die erfüllende Gemeinde B. habe die Prozessbevollmächtigte der Kläge- rin am 2. Oktober 2020 neuerlich bevollmächtigt und die bisherige Prozessführung damit konkludent genehmigt. Der von dem Beklagten erhobene Einwand der doppel- ten Rechtshängigkeit dringe nicht durch. Über den geltend gemachten Zahlungsan- spruch der Klägerin habe das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil keine Ent- scheidung getroffen. Das Oberlandesgericht habe die auf Herausgabe von Inventarge- genständen sowie auf entsprechenden Wertersatz gerichtete Klage abgewiesen, weil 4 5 6
4 nach Auslegung der zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen Vereinba- rung keinerlei Ansprüche des hiesigen Beklagten im Hinblick auf das sich in den bei- den Kindertagesstätten befindlichen Inventar gegeben gewesen seien, und zwar des- halb, weil die hiesige Klägerin diese Gegenstände über die geleisteten Betriebskosten- zuschüsse bezahlt habe. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Gegenanspruchs der hiesigen Klägerin (insbesondere im Rahmen einer Aufrechnung) habe das Ober- landesgericht daher gerade nicht mitentschieden, was das Gericht am Ende seines Ur- teils nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht habe (vgl. dort S. 31). Eine der vorlie- genden Leistungsklage entgegenstehende rechtskräftige Gerichtsentscheidung liege damit nicht vor. Die Klage sei zum überwiegenden Teil auch begründet. Die allgemein gegen den Zahlungsanspruch vorgebrachten Einwendungen griffen nicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch sei - wie aufgezeigt - nicht durch die von der Klägerin im Rahmen des Zivilrechtsstreits erklärte Aufrechnung verbraucht. Der Klägerin fehle auch nicht die erforderliche Aktivlegitimation, weil sie zumindest teilweise lediglich die ihr zugeflossenen Landeszuschüsse an den Beklagten weiterge- geben habe und insoweit nicht zur Rückforderung berechtigt sei. Dies folge aus § 17 SächsKitaG, der den klaren Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringe, dass es sich bei den von der Gemeinde an den Beklagten geleisteten Beträge um solche der Gemeinde handle. Der von dem Beklagten der Klage entgegengehaltene angebliche Wertersatzanspruch für nicht herausgegebenes Inventar bestehe, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ergebe, nicht. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf einer bestimmten Frist die Geltendmachung einer Nach- forderung bei den Betriebskosten durch den Vermieter ausgeschlossen sei, sei weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Anspruchsgrundlage für die von der Kläge- rin geltend gemachte Forderung ergebe sich wohl aus der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertages- stätten. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus dem anerkannten Institut des öffent- lich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, welcher an die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB angelehnt sei. Der jeweilige Träger der Kindertageseinrichtung könne von der Ge- meinde gemäß § 17 Abs. 2, § 14 SächsKitaG nur die für den ordnungsgemäßen Be- trieb einer Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten verlangen. Darüber hinausgehende Zahlungen seien ohne Rechtsgrund vorgenommen worden und könnten dementsprechend durch die Gemeinde zurückgefordert werden. Die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Eigenleistungen könnten allenfalls dann als Betriebs-
5 kosten anerkannt werden, wenn überhaupt ein anzuerkennender Aufwand vorliege, der sodann im Wege der Eigenleistung abgedeckt werden könne. Dies könne im Hinblick auf die vom Beklagten in die Betriebskostenabrechnungen eingestellten Eigenleistun- gen indes nicht festgestellt werden, weil nicht ansatzweise ersichtlich oder vorgetragen worden sei, worin diese Eigenleistungen bestanden hätten. Mangels Vorliegen einer Rechnung könnten auch die in der Betriebskostenabrechnung 2013 enthaltene Position „Malerarbeiten Gruppenraum“ nicht anerkannt werden. Eine Personalkostenumlage für die Monate Juli bis September 2014 (also nach Beendigung der beiden Betrei- berverhältnisse) könne nicht anerkannt werden, selbst wenn nach Beendigung des Be- treiberverhältnisses „Abwicklungs- und Übertragungsaufgaben“ in gewissem Umfang zu erledigen gewesen sein sollten. Abgesehen davon, dass sie dem Gericht als über- höht erschienen, handle es sich nicht um zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinder- tageseinrichtung i. S. d. § 14 Abs. 1 SächsKitaG erforderlichen Betriebskosten. Die von dem Beklagten in die Betriebskostenabrechnungen eingestellten Rechtsanwalts- kosten seien nicht als Betriebskosten anerkennungsfähig. Zwar könnten Rechtsan- waltskosten grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrich- tung erforderlich sein, so z. B. im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder bei Kla- gen von Eltern gegen den Träger der Kindertageseinrichtung. Dies würde sogar bei ge- richtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Einrichtungsträger und der Gemein- de gelten. Um einen solchen Fall handle es sich vorliegend nicht, weil es sich um An- waltskosten im Zusammenhang mit der Klage des hiesigen Beklagten auf Herausgabe des Inventars und auf Wertersatz handle. Es handle sich wiederum um Aufwendungen, die nach Beendigung des Betreiberverhältnisses entstanden und damit nach dem zuvor Gesagten vom Träger selbst aufzubringen seien. Im Übrigen sei die Höhe der jeweils pauschal mit 5.500 € bezifferten Beträge nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ebenso könnten die für die Gebäude- und Sachversicherungen in die Betriebskostenabrech- nungen eingestellten Kosten nicht berücksichtigt werden. Es handle sich nicht um Be- triebskosten, da diese für den Zeitraum nach Einstellung des Betriebs entstanden seien, nämlich für die Jahre 2015 bis 2019. Soweit entgegengehalten werde, dass es um die Absicherung des von der Klägerin nicht herausgegebenen Inventars gegangen sei, ha- be es gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden keiner Absi- cherung bedurft. Den Beträgen seien die vom Beklagen selbst ausgewiesenen Überde- ckungen hinzuzurechnen. Demgegenüber seien die Aufwendungen für zwei Mitarbei- terinnen anzuerkennen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch bestehe
6 zum überwiegenden Teil gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 und § 247 BGB (analog). Schließlich stehe der Klägerin kein Verzugsschadenersatz- anspruch im Hinblick auf die von ihr außergerichtlich aufgewendeten Rechtsanwalts- kosten zu, da die Klägerin ohne weiteres selbst in der Lage gewesen wäre, den Be- klagten zur Vorlage der Betriebskostenabrechnungen aufzufordern und diesen zur Zahlung von überzahlten Betriebskosten aufzufordern. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der ge- botenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragstel- ler des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststel- lungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung ange- führt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsge- richt die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur- teilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung er- gangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass ei- ne solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verlet- zung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfah- rungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sach- widrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 7 8 9
7 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Auffassung in der Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 25. November 2020 vor: Die Klage sei bereits unzulässig, da sie von der Klägerin direkt eingereicht worden sei. Die Echtheit der Vollmacht der Stadt B. sei durch den Unterfertigten bestritten wor- den. Eine Genehmigung durch die Stadt B. sei nicht ausgesprochen worden. Die Klä- gerin sei nicht befugt gewesen, aus eigenem Recht eine Rückforderung geltend zu ma- chen. Die Klage sei auch unbegründet. Der Anspruch ergebe sich nicht unter Heran- ziehung von § 17 Abs. 2 SächsKitaG. Damit verstoße die Entscheidung gegen den Charakter der Vorschrift. Es handle sich nicht um eine Vorauszahlung, sondern um ei- nen Zuschuss. Dieser sei nicht zurückforderbar. Ähnlich wie die Elternanteile seien der Eigenanteil sowie der Anteil des Freistaats Sachsen eine (verlorene) Zuschusszah- lung, weshalb schon dem Grund nach eine Rückforderung ausscheide. Zudem dürfe die Klägerin nur den Anteil geltend machen, den sie selber getragen habe. Die übrigen Zuschüsse seien von ihr nur an den Träger weitergereicht worden; es handle sich nicht um eigenes Geld der Gemeinde. Die Klägerin habe vor dem Oberlandesgericht Dres- den mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 die Aufrechnung unbedingt erklärt. Dies er- gebe sich auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2016. Das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung demnach über die Forderung ent- schieden, die damit erloschen sei. Da in den Entscheidungsgründen des Urteils mit ei- nem Satz die Gegenforderung angesprochen worden sei, sei hierüber auch eine Ent- scheidung getroffen worden. Hinsichtlich der Einzelpositionen sei versäumt worden, die angebotene Zeugin Schelling zu vernehmen; eine Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden. Zudem hätte es einer Beweisaufnahme zur Prüfung der einzelnen Kos- tenarten bedurft. Ein pauschaliertes Bestreiten rechtfertige hier keinen Rückforde- rungsantrag. Im Übrigen sei das Rückforderungsverlangen auch treuwidrig, soweit die Klägerin von sich aus in dieser Höhe Zuschusszahlungen vom Freistaat Sachsen ver- einnahmt habe. Der Beklagte habe im Rahmen der Klageerwiderung Aussagen zur Verwendung der Zahlungen gemacht. Damit hätte die Klage vollumfänglich abgewie- 10 11
8 sen werden müssen. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unterliege daher ernst- lichen Zweifeln. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Die von der Klägerin zunächst im eigenen Namen erhobene Klage ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zulässig und nicht etwa mangels Prozessfähigkeit i. S. v. § 62 Abs. 3 VwGO unzulässig oder mangels Prozessfüh- rungsbefugnis unbegründet. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Sächs- KomZG die Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft in gerichtlichen Ver- fahren von der erfüllenden Gemeinde vertreten wird. Abgesehen davon - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, dass dies durch eine entsprechende Bevollmächtigung seitens der erfüllenden Gemeinde vom 2. Oktober 2020 geschehen ist und nichts darauf hinweist, dass diese Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß er- teilt wurde, spricht viel dafür, dass der Mitgliedsgemeinde in diesem Fall auch ein weiteres Tätigwerden im eigenen Namen möglich ist, da es sich bei der Vertretungsre- gelung nicht um eine solche handelt, die der Mitgliedsgemeinde die Prozessfähigkeit oder Prozessführungsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entzieht, wie bereits der Hinweis in § 8 Abs. 1 SächsKomZG zeigt, wonach die erfüllende Gemein- de an die Weisung der Mitgliedsgemeinden gebunden ist (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 30. Oktober 2012 - 9 A 235/11 -, juris Rn. 40). Dies dürfte auch das Oberlandesgericht Dresden so gesehen haben, denn auch dort wurde das prozessuale Tätigwerden der Klägerin - dort als Beklagte - im eigenen Namen mit der Folge, dass sie wirksam Pro- zesserklärungen abgeben konnte, nicht in Frage gestellt. 2.2 Dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderungen durch Auf- rechnung erloschen sein sollten, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung mit den hier geltend gemachten Forderungen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden nur hilfsweise erklärt worden war. Da das Oberlandesgericht - wie sich im 12 13 14 15 16
9 Einzelnen aus dem vorgezeichneten Urteil ergibt - schon keinen Anspruch auf Her- ausgabe von Inventargegenständen oder Zahlung eines entsprechenden Wertersatzes feststellen konnte, bedurfte es keiner gerichtlichen Entscheidung über die zur Auf- rechnung gestellte Gegenforderung, so dass die Gegenforderung auch nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen ist. Dass - worauf der Beklagte abstellt - die Aufrechnung in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandes- gericht Dresden und auch in entsprechenden Schriftsätzen aufgeführt sei, belegt allen- falls, dass die Gegenforderung hilfsweise (vgl. hierzu S. 5 des Urteilsabdrucks) und damit mit einer zulässigen innerprozessualen Bedingung versehen (vgl. zur Bedin- gungsfeindlichkeit § 388 Satz 2 BGB) geltend gemacht wurde. 2.3 Auch der Hinweis darauf, dass der von der Klägerin an den Beklagten gezahlte Betriebskostenzuschuss als sog. verlorener Zuschuss nicht zurückgezahlt werden müsste, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht im Einzelnen auf die entsprechenden Re- gelungen des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen verwiesen. Insbe- sondere aus § 14 Abs. 1 SächsKitaG folgt, dass die bezuschussten Personal- und Sachkosten nur solche sind, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertages- einrichtung erforderlich sind. Demgemäß wurden in den Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertagesstätten auch im Einzelnen Regelungen dazu getroffen, welche Betriebskosten erforderlich waren. Würden solche Betriebskosten als verlorene Zuschüsse ausgezahlt werden, wäre auch die in § 7 Abs. 4 der Vereinbarungen vereinbarte Vorlage von Jahresendrechnungen durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Denn die Jahresrechnung sollte es der Klägerin ermöglichen, endgültig festzustellen, welche Betriebskosten im vorange- gangenen Jahr im Sinne der Regelungen erforderlich waren. 2.4 Nichts anderes gilt für die Rüge, dass die Gemeinde nicht anspruchsberechtigt sei, soweit es sich bei den Betriebskostenzahlungen um Landeszuschüsse i. S. v. § 14 SächsKitaG handle. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend dargetan, dass die dort angeführ- ten Landeszuschüsse der Gemeinde zustehen und, dass sie, wenn diese Finanzmittel 17 18 19 20
10 nicht von der Gemeinde selbst für den Betrieb einer eigenen Kindertageseinrichtung verwendet werden, sondern gemäß § 17 Abs. 2 SächsKitaG von einem Träger der Freien Jugendhilfe, nicht den Charakter eines gemeindlichen Zuschusses verlieren. Mit diesen ins Einzelne gehenden Ausführungen hat sich der Beklagte in seinem An- trag auf Zulassung der Berufung nicht hinreichend auseinandergesetzt. 2.5 Gegen die gerichtliche Feststellung der einzelnen Rückforderungspositionen sowie der Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Rückzahlung der nicht erforderli- chen Betriebskostenzuschüsse hat sich der Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch der Hinweis auf die angeblich unterlassene weitere Sachaufklärung durch das Gericht greift nicht durch. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nur dann ausreichend er- hoben, wenn dazu sowohl in den sie (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in ihrer rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hierzu müssen die für ge- eignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeich- net werden. Zudem bedarf es der Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen im Fall der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof- fen worden und inwieweit diese Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung von Be- deutung gewesen wären. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterblei- ben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertretenen Par- tei setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, juris Rn. 30). Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlun- gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dies ist ebenfalls darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; SächsOVG, Beschl. v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 32 m. w. N.). 21 22 23
11 Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine entspre- chenden Beweisanträge gestellt. Bei den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträ- gen handelt es sich nach dem oben Gesagten um bloße Beweisanregungen. Angesichts der ausführlich begründeten und durch das Anlagenkonvolut belegten Einzelpositio- nen, die die Klägerin mit der Klage geltend gemacht hat, bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Im Übrigen nahm auch ein Vorstandsmitglied des Beklagten an der mündlichen Verhandlung teil, der in der Lage war, sachliche Hinweise zu den stritti- gen Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung zu geben. In diesem Zusammen- hang ist an keiner Stelle der Hinweis ergangen, dass es hier noch weiterer Sachaufklä- rung durch Zeugeneinvernahme bedürfe. 3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechts- sache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechts- fragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). Der Beklagte weist hierzu auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Ausgestaltung der Finanzierung der Bewirtschaftungskosten der Kindertagesstät- ten hin. Höchstrichterliche Entscheidungen, so der Beklagte, seien zu den zu erörtern- den Fragen nicht ergangen. Die Frage, ob Eigenleistungen grundsätzlich mit eigener Dienst- oder Sachleistung erbracht werden könnten, müsse höchstrichterlich geklärt werden. Ob Abwicklungsarbeiten bei der Personalkostenumlage abgerechnet werden könnten, sei durch Zeugen zu klären. Dies gelte auch für die Rechtsanwaltskosten des Herausgabestreits vor dem Oberlandesgericht Dresden sowie die Versicherungskosten für die eingebrachten Gegenstände. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Rück- forderungen durch Aufrechnung erloschen. 24 25 26 27
12 Soweit der Beklage hier nicht die zum Beleg ernstlicher Zweifel erhobenen Rügen wiederholt (Aufrechnung, verlorener Zuschuss, Anspruchsgrundlage), hat er nicht dargetan, dass die angesprochenen Fragen nicht allein durch Anwendung der rechtli- chen Vorschriften beantwortet werden können. Dies gilt für die vom Verwaltungsgericht problematisierte, aber letztendlich offen ge- lassene Frage, ob der Eigenanteil des Trägers gemäß § 6 Nr. 3 der Finanzierungsver- einbarungen auch durch Eigenleistungen erbracht werden könne. Das Gericht hat im Gegenteil der Auffassung zugeneigt, dass der Eigenanteil grundsätzlich auch mittels eigener Dienst- oder Sachleistungen erbracht werden könne. Allerdings - und nur dies stand einer Berücksichtigung hier entgegen - konnte aus Sicht des Gerichts nicht fest- gestellt werden, dass überhaupt ein anzuerkennender Aufwand vorlag. Bei dieser Fra- ge handelt es sich um eine Tatsachenfrage, deren Klärung keine rechtlichen Schwie- rigkeiten verursacht. Dies gilt ebenso für die vom Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Fall verneinte Frage, ob die Anwaltskosten, die Personalkosten sowie die Versicherungskosten für Gegenstände, die nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden unstrittig nicht her- auszugeben waren, als Betriebskosten geltend gemacht werden konnten. Mit dem Hinweis, dass es sich nach der Klärung der zivilrechtlichen Rechtslage um keine für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtungen i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsKitaG erforderlichen Aufwendungen handelte, wurden diese Fragen beantwortet, ohne dass der Beklagte deutlich machen kann, dass dies mit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Vielmehr macht er im Rahmen der behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, die aber nach alledem nicht gegeben sind. 4. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Der Beklagte formuliert mit seinem Antrag zu diesem Zulassungsgrund bereits keine Frage, deren grundsätzliche Bedeutung geklärt werden müsste. Sofern die unter der Ziff. II seines Zulassungsantrags (besondere Schwierigkeit der Rechtssache) formu- 28 29 30 31 32
13 lierten Fragen im Hinblick darauf, ob Eigenleistungen grundsätzlich mit eigener Dienst- oder Sachleistung erbracht werden könnten, sowie, ob die Personalkosten für Abwicklungsarbeiten erforderlich gewesen seien, Berücksichtigung finden, handelt es sich entweder um Fragen, die nicht mit allgemeiner Bedeutung und damit grundsätz- lich geklärt werden können (Abwicklungsarbeiten), oder um eine solche, die vom Verwaltungsgericht offengelassen wurden und daher nicht klärungsbedürftig sind (Ei- genleistungen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
v. Welck Kober Nagel
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