Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.03.2021 – 6 E 10/21
Az.: 6 E 10/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
gegen
den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Waffenbesitz; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp als Berichterstatter nach § 87a VwGO
am 2. März 2021 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2021 - 3 L 889/20 - wird zurückgewiesen.
Gründe Die auf Herabsetzung des Streitwerts von 3.750,00 € auf 800,00 € gerichtete Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 3.750,00 € festgesetzt. In waffenrechtlichen Verfahren bemisst sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG im Ermessenswege nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, wobei sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) orientiert. Hiernach ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer darin eingetragenen Waffe im Hauptsacheverfahren ein Wert von 5.000,00 € anzunehmen, wobei sich der Streitwert für jede weitere dort eingetragene Waffe um jeweils 750,00 € erhöht (vgl. Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013). Denn die Waffenbesitzkarte schließt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG das Recht zum Besitz zumindest einer Waffe ein, weswegen nur die weiteren Waffen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Hierbei folgt der beschließende Senat der Rechtsprechung des vormals zuständigen 3. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 10. Mai 2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 5). Diese Praxis entspricht auch der einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte (VGH BW, Beschl. v. 20. Oktober 2019 - 1 S 1725/19 -, juris Rn. 19 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 1 2 3 4
3 25. November 2009 - 3 Bs 80/09 -, juris Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 -, juris Rn. 9). Dass die in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragenen Waffen insgesamt nur einen Wert von ca. 800,00 € haben sollen, spielt - anders als die Beschwerde rügt - keine Rolle. Denn es kommt nicht auf den jeweiligen Wert der Waffen an (BVerwG, Beschl. v. 16. November 1993 - 1 B 225.92 -, juris Rn. 3), sondern auf das Recht, diese zu erwerben und zu besitzen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Die sich aus der Sache ergebende Bedeutung i. S. v. § 52 Abs. 1 GKG verändert sich für den Kläger durch die Eintragung weiterer Waffen nicht in beachtlicher Weise (SächsOVG, Beschl. v. 10. Mai 2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 5). Dies ergibt im Streitfall, da auf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers insgesamt drei Waffen eingetragen sind, in der Hauptsache einen Wert von 6.500,00 €, der in Anbetracht des vorläufigen Charakters der Entscheidung nach Nr. 1.7.2 Streitwertkatalog auf 3.750,00 € zu halbieren ist. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
gez.: Groschupp
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