Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.03.2021 – 3 B 20/21
beglaubigte Abschrift
Az.: 3 B 20/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 3. März 2021 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Januar 2021 - 3 L 581/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. September 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2020 anzuordnen. 1. Der am ... 1982 geborene tunesische Staatsangehörige reiste am 28. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um dort Asyl zu beantragen. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 30. Juni 2016 eingestellt, nachdem der Antragsteller seinen Asylan- trag zurückgenommen hatte. Nach Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehöri- gen am 14. Oktober 2015 wurde ihm eine zuletzt bis zum 31. Oktober 2018 verlänger- te Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zuletzt darauf gestützt war, dass er für das am 12. August 2017 geborene Kind die Personensorge ausübe (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Auf- enthG). Aufgrund seines am 18. Oktober 2018 gestellten Antrags, die Aufenthaltser- laubnis zu verlängern, wurden ihm in der Folgezeit Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsge- richts Leipzig vom ... 2018 -... - von seiner Ehefrau geschieden. Mit Beschluss des 1 2 3
3 Amtsgerichts Leipzig vom ... 2018 -... - wurde festgestellt, dass keine Vaterschaft des Antragstellers zu dem Kind besteht. Der Antragsteller ist seit dem ... 2016 bei A. als Versandmitarbeiter tätig. Hierzu wurde ihm am 15. November 2019 ein Zwischen- zeugnis ausgestellt (vgl. S. 340 der Behördenakte). Der Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Septem- ber 2020 abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 AufenthG scheiterten daran, dass er weder mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei noch die Personensorge für ein minderjähriges deut- sches Kind ausübe. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit drei Jahren recht- mäßig im Bundesgebiet bestanden habe, könne ihm auch nach ihrer Aufhebung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung seiner Beschäftigung bei A. gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG könne ihm ebenfalls nicht erteilt werden, da er keine Fachkraft i. S. d. § 18 Abs. 3 AufenthG sei. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da kein Verordnungstatbestand der Beschäftigungsverordnung ersichtlich sei, nach dem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (künftig: Bundesagentur) oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur möglich sei. Die von ihm erwähnte dreijährige Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogis- tik erfülle nicht den Tatbestand eines Spezialisten (§ 3 Nr. 3 BeschV). Die Beschäfti- gung könne auch nicht nach § 9 Abs. 1 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur ausgeübt werden, da er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Aufenthaltserlaubnis oder Blauen Karte EU sei. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 25. September 2020 ist bislang nicht entschieden worden. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschut- zes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil bei der gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür spreche, dass der Wider- spruch keinen Erfolg haben werde. Denn der Antragsteller habe die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft ge- macht. Er habe keinen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 Auf- enthG, da weder eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bestehe noch 4 5
4 der Antragsteller Vater eines deutschen Kindes sei. Mangels Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft über drei Jahre habe der Antragsteller auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG. Da er keine Fachkraft i. S. v. § 18 Abs. 3 AufenthG sei, komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 18a, 18b AufenthG nicht in Betracht. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er über eine entsprechende Berufsausbildung oder über eine akademische Ausbildung verfüge. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG nicht vor. Hiernach könne einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäfti- gung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimme, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zuge- lassen werden könne. Die Erteilung erfolge unabhängig davon, ob der Ausländer eine Fachkraft i. S. d. § 18 Abs. 3 AufenthG sei. Für die beabsichtigte Fortsetzung seiner Tätigkeit als Versandmitarbeiter bei A. existiere kein entsprechender Verordnungstat- bestand in der Beschäftigungsverordnung, der die Tätigkeit als Versandmitarbeiter regle bzw. die diesbezüglich zu erfüllenden Voraussetzungen normiere. § 9 Abs. 1 Be- schV, wonach keiner Zustimmung der Bundesagentur die Ausübung einer Beschäfti- gung bei Ausländern bedürfe, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besäßen und weitere Anforderungen erfüllten, sei nicht anwendbar. Denn bei der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG handle es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis i. S. dieser Vorschrift. Hierfür genüge nicht der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung berechtige. Nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sei vielmehr der Besitz eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarkt- zulassung erforderlich. Denn nur in diesem Fall sei ein Vergleich mit dem Besitz einer Blauen Karte EU gegeben und der Verzicht auf eine (nochmalig) Einbeziehung der Bundesagentur und Prüfung der (beschäftigungsrechtlichen) Zulassungsvoraussetzun- gen gerechtfertig. Da der Antragsteller in der Vergangenheit nur über eine Aufent- haltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG verfügt habe, könne er sich damit nicht auf Privilegierung des § 9 BeschV berufen. 3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. 6
5 Der Antragsteller führt hierzu mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 aus: Ihm stehe ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu, da kein öffentliches Inte- resse an der Vollziehung des Verwaltungsakts bestehe. Auch wenn er nicht über eine Berufsausbildung verfüge, sei ihm doch durch seinen Arbeitgeber bestätigt worden, dass er eine Tätigkeit ausübe, die der Tätigkeit der Fachkraft für Logistik entspreche. Jedenfalls aber müsse ihm gemäß § 19c AufenthG aufgrund dieser langjährigen Aus- übung der Tätigkeit ein Aufenthaltstitel zugestanden werden. Bei dem in Deutschland herrschenden Fachkräftemangel müsse in Ausübung des allgemeinen Ermessens Be- rücksichtigung finden, dass er seit über fünf Jahren eine zuverlässige Fachkraft im Un- ternehmen darstelle. Der nachträgliche Wegfall des Aufenthaltstitels aufgrund des Wegfalls der Gründe des Familiennachzugs bei bestehender Arbeitsmarktintegration stelle eine dem Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes widersprechende Regelungs- lücke dar. Er gehe einer Arbeit nach, zahle Steuern und sei in Deutschland gut inte- griert. Er habe Freunde und Nachbarn, die sich für seinen Verbleib in der Bundesre- publik Deutschland aussprächen. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar 2021 gibt er an, dass der Bescheid auch gegen den unmittelbar anwendbaren Art. 64 des Europa- Mittelmeer-Abkommens der EG mit Tunesien verstoße, wie sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2016 - C-97/05 - ergebe. Das Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Antragsablehnung mit Bescheid vom 18. September 2020 zutreffend verneint. 3.1 Dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltser- laubnis zum Familiennachzug gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG hat, ist mit der Beschwer- de genausowenig angegriffen wie die Feststellung, dass ihm kein eigenständiges Auf- enthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG zur Seite steht. 3.2 Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um eine Fachkraft i. S. d. § 18 Abs. 3 AufenthG, so dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - von vornherein die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a, 18b AufenthG fehlen. Denn gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG ist eine Fachkraft nur derjenige, der entweder eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufs- 7 8 9 10
6 qualifikation (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkann- ten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Dass, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, der Antragsteller über eine entsprechende Berufs- oder akademische Ausbildung verfügt, ist nicht dargetan. 3.3 Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c AufenthG kann dem Antragsteller nicht er- teilt werden. Denn die Beschäftigungsverordnung bestimmt nicht, dass der Antragstel- ler zur Ausübung der bei der Firma A. ausgeübten Beschäftigung zugelassen werden kann (§ 19c Abs. 1 AufenthG). 3.4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 9 BeschV fällt. Denn er besitzt weder die Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Sinn. Das Verwaltungsge- richt hat dabei zutreffend auf das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (v. 21. August 2018 - 1 C 22/17 -, juris Rn. 19 ff.) verwiesen, wonach die Zustim- mungsfreiheit des § 9 BeschV jedenfalls nicht für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gilt, die (allein) kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind (hier: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen). 3.5 Dass dem Antragsteller gemäß § 18c Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse, weil an seiner Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitischen Interesse bestehe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Genauso wenig ergibt sich aus § 25 Abs. 5 AufenthG, dass seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die von ihm angeführte Integration in das Leben in der Bun- desrepublik Deutschland kann zwar dem Schutz des Art. 8 EMRK unterfallen. Ein mehrjähriger Aufenthalt und eine mehrjährige Arbeitstätigkeit sind aber für sich ge- nommen nicht ausreichend, um die ausländerrechtlichen Belange an einer geordneten Einwanderung zurückzudrängen. 3.6 Der Verweis auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens der EG mit Tunesien ist bereits deshalb unbeachtlich, weil er nach Ablauf der Frist von einem Monat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung am 11 12 13 14
7 14. Januar 2021, nämlich am 26. Februar 2021, gemacht wurde. Im Übrigen ist er auch deshalb nicht erfolgreich, weil der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäi- schen Gerichtshofs zu Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens der EG mit Tune- sien ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, der mit dem vorliegenden nicht vergleich- bar ist. Denn anders als dort verfügt der Antragsteller nicht über weitergehende, aus einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit folgende Ansprüche (vgl. EuGH, a. a. O. insb. Rn.40). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 1.5 Streitwertkata- log für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände er- hoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel 15 16 17