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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.03.2021 – 3 B 26/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert

am 4. März 2021 beschlossen:

Auf den Antrag der Antragstellerin werden § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen- halt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 12. Februar 2021, soweit eine Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft an- geordnet wird, sowie § 2c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So- ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS- CoV-2 und COVID-19 vom 12. Februar 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 und § 2c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona- virus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Säch- sCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. 2021, S.213) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streit- gegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 2b Ausgangsbeschränkung (1) Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:

1. - 18. (…) 1

3 19. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kon- taktbeschränkung nach § 2 Absatz 1, 20.- 22. (…) (2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Ein- wohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreis- freien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt a) abweichend von Absatz 1 Nummer 7 die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grund- versorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Um- kreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben, b) Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschrän- kung sowie der in Nachbarlandkreisen geltenden 15 Kilometer Bewe- gungsbeschränkungen zulassen. Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Lan- desgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich be- kannt zu machen. Die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Lie- gen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen aufzuheben. Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2c Ausgangssperre

(1) Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unter- kunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: 1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, 2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest, 3. die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpoliti- scher Funktionen, jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Wege, 4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel, 5. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum je- weiligen Stützpunkt oder Einsatzort, 6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebens- gemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Ein- schränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei- ligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, 7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizini- scher Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Ge- sundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung, 8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, 9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und

4 10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren. (2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Ein- wohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreis- freien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, soll der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist. Maß- geblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des je- weiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Lan- desgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich be- kannt zu machen. Die Aufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Liegen die Voraussetzun- gen nach Satz 1 nicht mehr vor, ist die Aufhebung der Ausgangssperre aufzu- heben. Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“ Die in der D. wohnende Antragstellerin trägt in ihren Schriftsätzen vom 2., 8., 15. und 25. Februar 2021 zusammengefasst vor: Durch § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 Säch- sCoronaSchVO sei es ihr nicht möglich, ihre regelmäßigen sportlichen Betätigungen durch längere Fahrradtouren auszuüben. § 2c SächsCoronaSchVO bewirke, dass sie ihrer Gewohnheit zwischen 22 und 6 Uhr spazieren zu gehen, nicht nachgehen könne. Ihr Rechtschutzbedürfnis entfalle auch nicht deswegen, weil die D. mit Allgemeinver- fügung vom 13. Februar 2021 die angegriffenen Vorschriften aufgehoben habe. Denn es bestehe jederzeit die Gefahr, dass die D. ihre Allgemeinverfügung zurücknehme, so dass die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wieder unmittelbare Wirkung erhalten würden. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO verstoße gegen den Grundsatz der Be- stimmtheit, weil für den Normadressaten nicht hinreichend ersichtlich sei, welchen räumlichen Geltungsbereich die ihn hieraus treffende Pflicht, keinen Sport oder Bewe- gung im Freien im Umkreis von 15 km um den Wohnbereich zu unternehmen, habe. Die verwendeten Begriffe „des Wohnbereichs oder der Unterkunft“ seien zu unbe- stimmt. In § 2b Satz 1 SächsCoronaSchVO werde der Begriff „Wohnbereich“ nicht erwähnt. Laut Definition von Wikipedia (Wiktionary) könne der Wohnbereich sowohl eine Region, ein Stadtviertel oder auch der Teilbereich einer Wohnung sein. Insoweit sei nicht ersichtlich, von welchem Punkt aus der maßgebliche Radius von 15 Kilome- 2 3

5 tern zu messen sei. Auch die interaktive Karte auf der Homepage des Antragsgegners führe zu keiner Klarheit, denn auch unter ihrer Zuhilfenahme werde nicht geklärt, ob mit dem „Wohnbereich“ eine Region, ein Stadtteil oder ein konkreter Punkt gemeint sei. Unabhängig davon müsse sich die Bestimmtheit aus der Norm selbst ergeben. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO verstoße auch gegen den Gleichheits- grundsatz. So würden Personen ohne Wohnsitz wie Obdachlose von der Norm nicht erfasst und könnten sich ohne räumliche Beschränkung in Sachsen bewegen. Dies gel- te auch für Personen, die eine mobile Unterkunft wie einen Wohnwagen besäßen. Schließlich sei § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht geeignet, den Pan- demieverlauf positiv zu beeinflussen. Aufgrund des Fehlens einer konkreten Begrün- dung sei schon der mit der Norm verfolgte Zweck unklar. Welchen messbaren Ein- fluss die Beschränkung von Sport und Bewegung auf einen 15-Kilometer-Radius um den „Wohnbereich oder die Unterkunft“ haben solle, erschließe sich nicht. Es handle sich um keine tatsachengestützte Beschränkung. Damit werde der Antragsgegner sei- ner Rechtfertigungspflicht für den von ihm verübten Grundrechtseingriff nicht gerecht. Zur Kontaktvermeidung sei die Norm weder geeignet noch erforderlich, da hierzu be- reits in § 2 SächsCoronaSchVO verschiedene Maßnahmen angeordnet seien. Es sei auch keine klare Strategie oder Linie in der Corona-Bekämpfung erkennbar. Es habe wenig Sinn, die gesamte Bevölkerung „in Geiselhaft zu halten“, wenn die schweren und tödlichen Fälle zu mehr als zwei Drittel ausschließlich den vulnerablen Personen- kreis der über 70-jährigen aus den Seniorenheimen und Altersheimen beträfen. Es sei daher unverständlich, weshalb auch der Personenkreis, der mit Alters-, Pflege- und Seniorenheimen nicht in Berührung komme, von den weitreichenden und harten Be- schränkungen der Grundrechte betroffen sein müsse. Hinsichtlich der in § 2c SächsCoronaSchVO normierten Ausgangssperre fehle die Er- mächtigungsgrundlage. Es handle sich auch nicht nur um eine Ausgangsbeschränkung, da der Katalog der triftigen Gründe, der ein Verlassen der Wohnung zwischen 22 und 6 Uhr zulasse, derart eng sei, dass die Regelung aus Sicht der Normadressaten als „Sperre“ des Ausgangs zu verstehen sei. Dafür spreche auch der Wortlaut der Norm- überschrift sowie deren Sinn und Zweck. Die Norm verstoße aber jedenfalls auch ge- gen § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Danach müsse der Antragsgegner bei Erlass einer 4 5 6

6 Ausgangsbeschränkung prüfen, ob die weiteren angeordneten Maßnahmen eine wirk- same Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 bewirken. Dies könne er jedoch nicht, da es keine wissenschaftlich fundierte Untersuchung des Robert-Koch-Instituts zum Erfolg der einzelnen Maßnahmen gebe. Ferner seien beide Regelungen auch deswegen aufzuheben, weil es erkennbar an einer Abwägungsentscheidung des Antragsgegners fehle. Erforderlich sei eine ausdifferen- zierte Bewertung der verschiedenen Maßnahmen sowie eine Begründung der ausge- wählten Schutzmaßnahmen. Es sei auch im vorliegenden Verfahren seitens des An- tragsgegners nicht darlegt worden, welche Erwägungen den angegriffenen Normen zugrunde lägen und welche Güterabwägung er vorgenommen habe. Es sei daher un- klar, weshalb die angegriffenen Maßnahmen eine Schutzwirkung zugunsten des ,,Lebens und der Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems“(§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) haben sollten. Der pauschale Verweis darauf, dass es sich bei COVID-19 um eine gefährliche Erkrankung handle, genüge nicht. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, für welche Personengruppe das Corona-Virus ge- fährlich sei. Es sei objektiv falsch, COVID-19 pauschal über alle Bevölkerungsgrup- pen als gefährliche Erkrankung zu bezeichnen. Für die vulnerable Gruppe der über 70- jährigen stünden mehrere Impfstoffe zur Verfügung, so dass die Krankheit auch für diese Altersgruppe nicht mehr gefährlich sei. Schließlich sei auch die Funktionsfähig- keit des Gesundheitssystems weder in Sachsen noch in der Bundesrepublik gefährdet. Derzeit gebe es nicht einmal annähernd eine Überbelegung der Intensivbetten. Letztlich fehle es bei den angegriffenen Maßnahmen an einer räumlichen Differenzie- rung und einem abgestuften Vorgehen, orientiert an dem tatsächlichen regionalen In- fektionsgeschehen. Die Antragstellerin beantragt, § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 und § 2c der der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 werden bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstelle- rin außer Vollzug gesetzt. 7 8 9

7 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt zusammengefasst vor, dass die ausgangsbeschränkenden Maßnahmen der §§ 2b und 2c SächsCoronaSchVO ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG fänden. Der Begriff der „Ausgangsbeschränkungen“ in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG umfasse jegliche Arten dieser Beschränkungen, gleichviel, wie eng oder weit sie seien und aus welchen als triftig angesehenen Gründen von ihnen dispensiert werden solle. Dabei könne es sich allenfalls dann, wenn ein Ausgang überhaupt nicht mehr gestattet werde, um eine durch die Vorschrift nicht mehr erlaubte Ausgangsbe- schränkung handeln. Dies sei dann allerdings nicht aus begrifflichen Gründen in Ab- grenzung zur „Ausgangssperre“ anzunehmen, sondern deshalb, weil dann ein Fall ei- ner Absonderung im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG oder ein solcher der Beobach- tung nach § 29 IfSG vorläge, für den die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Auch der Gesetzesbegründung sowie der Gesetzessystematik lasse sich in Zusammenschau mit § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG entnehmen, dass das Infektions- schutzgesetz Ausgangsbeschränkungen jeglicher Art ermögliche, sofern kein völliges Ausgangsverbot angeordnet werde. Ein solches werde aber auch in § 2c Sächs- CoronaSchVO nicht angeordnet. Daran ändere auch die amtliche Überschrift „Aus- gangssperre“ nichts. Dieser Begriff sei in § 2c Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO le- galdefiniert als „eine erweiterte Ausgangsbeschränkung“. Die angegriffenen Regelungen genügten den Anforderungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG. In der Zeit des „lock down“ während der ersten Welle der Verbreitung der Corona-Pandemie (auch) im Freistaat Sachsen im Frühjahr 2020 hätten einschränken- de Maßnahmen sehr globaler Art die Wirkung gehabt, dass die drohende rapide Ver- breitung des Virus weitestgehend unterbunden haben werden können. Die Maßnahmen hätten nahezu das gesamte Wirtschaftsleben und sonstige öffentliche Leben betroffen. Lediglich kleinere Handelsbetriebe mit entsprechenden Versorgungsangeboten seien aufrechterhalten worden. Die wirtschaftlichen und menschlichen Schwierigkeiten, die daraus für breiteste Bevölkerungskreise entstanden seien, seien bekannt. Nach der po- sitiven Entwicklung der Infektionszahlen über den Sommer des vergangenen Jahres seien die Infektionszahlen im Herbst 2020 wieder vermehrt gestiegen. Dabei sei je 10 11 12

8 länger je weniger die Masse der Ansteckungen bestimmten Quellen zuzuordnen gewe- sen. Einzelne gut identifizierbare „hotspots“ hätten die Ausnahme gebildet. Die da- raufhin in Sachsen wieder verstärkt verfügten Einschränkungen durch die Corona- Schutz-Verordnungen seit dem 21. Oktober 2020 hätten trotz der in diesen auch vor- genommenen Verschärfungen weder einen Rückgang der Zahl der Neuinfektionen im Freistaat Sachsen noch deren Stagnation bewirken können. Daher habe man mit der (14.) Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 zu Maßnahmen des sogenannten harten „lock down“ zurückzukehren müssen. Teil dieses „harten lock down“ seien auch die Maßnahmen der Ausgangsbeschränkungen, welche in den nach- folgenden sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen fortgeschrieben worden seien. Zu ihrer Rechtfertigung seien Ausführungen in der Begründung zu der angegriffenen Verordnung (SächsGVBl. S. 162 [173]) enthalten. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO genüge dem rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Begriff der „Unterkunft“ bedürfe ersicht- lich keiner weiteren Bestimmung. Auch der Begriff des „Wohnbereichs“ sei hinrei- chend bestimmt. Dies ergebe sich bereits aus den von der Antragstellerin selbst vorge- legten Unterlagen. In dem Auszug aus der online-Quelle „Wiktionary“ werde die Be- deutung des Begriffs „Wohnbereich“ definiert als „Teil einer größeren Einheit, der bewohnt wird/werden kann“. Damit handle es sich gerade nicht um eine Erweiterung weg von dem unmittelbaren Ort des eigenen Wohnens („eigene Häuslichkeit“), son- dern eher noch um eine Verengung dieses Begriffs. Erst recht sei eine Erweiterung hin auf ganze Stadtteile oder gar eine Region dieser Definition nicht zu entnehmen. Auch in Hinblick auf den Umkreis von 15 km sei die Regelung hinreichend bestimmt. Sowohl der Wohnbereich als auch die Unterkunft seien geographisch präzise feststell- bar. Schließlich sei auch die Bestimmung des 15 km-Umkreises selbst in der maximal möglichen Präzision erfolgt. Aufgrund der Anknüpfung an die jeweils eigene Örtlich- keit (Wohnbereich oder Unterkunft) verbiete sich eine statische kartenmäßige, für alle Betroffenen inhaltsgleiche Bekanntmachung der Natur der Sache nach. Andernfalls wären Regelungen, die an die örtliche Verwurzelung der Betroffenen anknüpften und dadurch die bei den anderweitig denkbaren Regelungsalternativen sich unvermeidlich ergebenden Unbestimmtheiten oder Ungerechtigkeiten vermeiden, normativ nicht möglich. Schließlich sei ein digitales Instrument („Tool“) zur Verfügung gestellt wor- 13 14

9 den, mit welchem sich unter Eingabe der postalischen Adresse des Wohnbereichs oder der Unterkunft präzise ermitteln lasse, bis zu welchen Kreispunkten sich der erlaubte Bewegungsbereich für Sport und Erholung erstrecke (https://www.coronavirus.sachsen.de/15-kilometer-umkreis-8884.html). Die angegriffenen Regelungen seien auch in der Sache selbst zur Pandemiebekämp- fung geeignet, erforderlich und für die Grundrechte der Rechtsbetroffenen nicht un- verhältnismäßig beeinträchtigend. Die Eignung der Ausgangsbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung ergebe sich aus der amtlichen Begründung zu §§ 2b und 2c SächsCoronaSchVO. Insbesondere die in § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 2 Sächs- CoronaSchVO vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten für die Kommunen mit niedrigeren Inzidenzwerten trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Ausgehend von der allgemeinen Erkenntnis, dass sich die Corona-Pandemie vorzugs- weise durch interpersonelle Kontakte verbreite, dienten die Regelungen möglichst weitgehenden Beschränkungen derartiger Kontakte. Dabei gehe es nicht um diejenigen interpersonellen Kontakte, die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO geregelt seien, son- dern um zufällige Begegnungen unbeabsichtigter Art. Es müsse davon ausgegangen werden, dass jeder mögliche interpersonelle Kontakt auch eine Infektionsgefahr mit sich bringe. Es lägen auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass in bestimmten Konstellationen Kontakte von vornherein unproblematisch wären, auch nicht, soweit eine Begegnung mit einem gegen COVID-19 Geimpften erfolge. Schließlich seien die Ausgangsbeschränkungen auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. § 2b Säch- sCoronaSchVO enthalte einen umfangreichen Ausnahmekatalog. Der Umkreis von 15 km um den Wohnbereich oder die Unterkunft belasse zumutbare Entfaltungsmög- lichkeiten für Sport und Bewegung im Freien. Gemessen am Zweck der Regelung, es insbesondere an touristischen „Hotspots“ nicht zu einer Ballung von Besuchern kom- men zu lassen, stelle die Regelung damit keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin dar. Ferner lägen die gerügten Gleichheitsverstöße nicht vor. Auch Besitzer eines Wohn- mobils oder Personen ohne einen festen Wohnsitz seien an den 15 km-Radius rund um den Standort gebunden, an dem sie zur Nachtzeit ihr Gefährt abstellen oder in Bezug auf ihren jeweiligen nächtlichen Verweilort. 15 16 17

10 Auch die in § 2c SächsCoronaSchVO enthaltenen Ausgangsbeschränkungen beein- trächtigten die Antragstellerin nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten. Es handle sich insoweit nicht um Freiheitsentziehungen im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, Art. 17 Abs. 2 SächsVerf. Auch der in § 2c SächsCoronaSchVO enthaltene Ausnah- mekatalog berücksichtige die Belange und Interessen des Einzelnen im angemessenen Maß. Dass zur Nachtzeit der anlasslose Aufenthalt oder der Aufenthalt zum Zweck der Bewegung an der frischen Luft nicht gestattet werde, habe seinen Sinn darin, dass ins- besondere das Phänomen des nächtlichen „Umherherziehens“ größerer Personengrup- pen im öffentlichen Raum nicht anders verhindert werden könne. Solche Aktivitäten hätten sich aber aufgrund der regelmäßigen Missachtung der sonstigen Infektions- schutzvorkehrungen als infektionsgefährlich erwiesen. Schließlich ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord- nungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier- über in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vor- liegen. Beides ist hier der Fall. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung in der bis zum 14. Februar 2021 geltenden Fassung bezog. Denn die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 ihren Antrag auf die gleichlautende Nachfolgeregelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 18 19 20 21 22 23

11 12. Februar 2021 umgestellt. Dass dies in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig ist, entspricht aus prozessökonomischer Sicht und weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen zur Ermögli- chung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG der ständigen Rechtspre- chung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.). Dabei zielt ihr Antrag entgegen seiner ausdrücklichen Formulierung bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) nicht auf eine vollständige Außer- vollzugsetzung von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, denn dies hätte aufgrund der dann gegebenen Unanwendbarkeit des in dieser Norm geregelten Aus- nahmetatbestands zur Grundregel des § 2b Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO zur Fol- ge, dass künftig jeglicher Sport und Bewegung im Freien untersagt wäre, was die An- tragstellerin ersichtlich nicht bewirken will. Ihr Antrag zielt vielmehr auf die Außer- vollzugsetzung der Norm, soweit Sport und Bewegung im Freien nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft gestattet wird, sowie auf die Außervollzugsetzung von § 2c SächsCoronaSchVO. Hinsichtlich eines so verstandenen Antrags ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten ver- letzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. Es genügt da- bei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 28. März 2019 - 5 CN 1/18 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 17. Juli 2019 - 3 BN 2/18 -, juris Rn. 11). Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens die Rechte des Antragstellers offen- sichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Ist ein Antrag auf eine künftige Anwendung einer Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG, Beschl. v. 03. November 1993 - 7 NB 3.93 -, juris Rn. 7). Insoweit lässt 24 25 26 27

12 sich kein abstrakt genereller Maßstab bestimmen, so dass der Inhalt der entsprechen- den Norm in den Blick zu nehmen ist (BVerwG a. a. O.). Erweist sich deren Anwen- dung in naher Zukunft als so wahrscheinlich, dass ein vorsichtig und vernünftig Han- delnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließt, ist von einer Antragsbefugnis auszugehen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. April 2014 - 1 S 1458/12 -, juris Rn. 35; Hess- VGH, Beschl. v. 28. September 1976 - V N 3/76 - juris Rn. 23; Schenke; a. a. O. Rn. 60). Eine nur mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, steht dem Bestehen einer Antragsbefugnis hin- gegen entgegen. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht die Antragsbefugnis der Antragstellerin, obwohl die D. mit Allgemeinverfügung vom 13. Februar 2021 am Wohnsitz der An- tragstellerin sowohl § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 als auch § 2c SächsCoronaSchVO auf- gehoben hat. Denn Grund für die Aufhebung der streitgegenständlichen Vorschriften ist ausweislich der Begründung dieser Allgemeinverfügung allein, dass die D. den In- zidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta- gen an fünf Tagen andauernd unterschritten hat. Sobald dieser Schwellenwert wieder überschritten wird, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die D. ihre Allge- meinverfügung aufheben wird. Dass es dazu kommen wird, ist angesichts der Ent- wicklung der Inzidenzwerte in der D. ebenfalls nicht fernliegend, denn diese zeigen einen deutlichen Aufwärtstrend. Lagen sie am 23. Februar 2021 noch bei 48,7, so be- trug der Wert am 1. März 2021 schon 59,4 (vgl. RKI Dashboard für die D., Stand: 1. März 2021, 12:00 Uhr). Damit zeichnet sich auch für die Antragstellerin eine mögli- che Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung ihrer allgemeinen Handlungs- freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bereits ab. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes- verfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju- 28 29 30

13 ris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus- sichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An- ordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei- nem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe- nen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili- ge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach- teilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über- wiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of- fener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde- rungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, soweit diese Norm Sport und Bewegung im Freien nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft gestattet, und § 2c SächsCoronaSchVO Erfolg, da sich die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werden und auch deren weiterer Vollzug bis zum Ergehen einer Hauptsacheentschei- dung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antrag- stellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine 31

14 vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. 1. Soweit im Vortrag der Antragstellerin formelle Bedenken hinsichtlich der Recht- mäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung anklingen, teilt diese der Senat jedoch nicht. 1.1 Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung (vgl. dazu zu- letzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.). 1.2 Diese genügt ferner den Maßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverord- nungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. Die Verpflichtung, die Rechtsverordnung mit einer allgemeinen Begründung zu ver- sehen, dient ausweislich der im Gesetzgebungsverfahren umgesetzten Beschlussemp- fehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages „dazu, die we- sentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu ma- chen und dient damit insbesondere der Verfahrensrationalität wie auch die Legitimati- onssicherung. Sie gewährleistet als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren. Innerhalb der Begründung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung die- nen. Eine empirische und umfassende Erläuterung ist nicht geschuldet.“ (BT-Drs. 19/24334, S. 74). Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung weist sowohl einen allgemeinen als auch einen besonderen Begründungsteil auf, der diesen Anforderungen noch gerecht wird. In der allgemeinen Begründung wird unter anderem angeführt, dass die Neuinfekti- onszahlen in Sachsen zurückgingen und auch die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen leicht rückläufig sei. Allerdings bewege sich diese immer noch auf hohem Niveau. Auch sei mit dem Auftreten von Mutationen zwischenzeitlich eine neue Situation entstanden, auf die es zu reagieren gelte. Dabei sei problematisch, dass 32 33 34 35 36 37

15 es hinsichtlich dieser noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften gebe. Fest stehe aber, dass sie deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage verbunden seien. Bund und Länder hätten sich deshalb darauf verständigt, die bisherigen Beschränkungen vor- sorglich fortzuführen und teilweise zu verschärfen. § 2b SächsCoronaSchVO regle Ausgangsbeschränkungen. Es werde davon ausgegangen, dass ohne Ausgangsbe- schränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19- Erkrankung erheblich gefährdet werde. Die in Satz 2 aufgeführten triftigen Gründe und die damit verbundenen Ausnahmen dienten der Wahrung der Verhältnismäßig- keit. § 2c SächsCoronaSchVO regle in Ergänzung zu § 2b SächsCoronaSchVO eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Sächs- GVBl. 2020, S. 686) entwickelte Maßnahmenkonzeption auch angesichts des aktuel- len Pandemiegeschehens grundsätzlich fortzuführen ist. Dass er diese nicht mehr voll- umfänglich wie noch in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 11. Dezem- ber 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) im Rahmen des Allgemeinen Teils seiner Ver- ordnungsbegründung darstellt, genügt deswegen noch dem Begründungserfordernis, weil ausweislich des allgemeinen Begründungsteils der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung vom 12. Februar 2021 die bisherigen Regelungen ausdrücklich fortge- schrieben werden sollen, womit auch die Erwägungsgründe für die seit der Sächsi- schen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) fortgeschriebene Maßnahmenkonzeption inkorporiert werden. Inwieweit ein Festhalten an dieser Maßnahmenkonzeption noch von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit und keine der Wahrung des in § 28a Abs. 5 IfSG normierten formellen Begründungserfor- dernisses. Angesichts des dargestellten Normverständnisses des Gesetzgebers wird sich aber auch in formeller Hinsicht zukünftig ggf. die Frage stellen, inwieweit noch von einer Weiterverfolgung der Maßnahmenkonzeption vom 11. Dezember 2020 aus- gegangen werden kann. Denn umso weiter sich die Infektionslage von der damaligen entfernt und umso mehr Öffnungsschritte unternommen werden, umso mehr wird man auch in formeller Hinsicht nicht mehr auf die Maßnahmenkonzeption vom 11. De- zember 2020 Bezug nehmen können. 38

16 Soweit im Vortrag der Antragstellerin anklingt, dass sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen lasse, dass die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG erfüllt seien, so beschreibt dies eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der ange- griffenen Vorschriften, denn das in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG normierte Begründungs- erfordernis erfordert gerade keine Begründung der Notwendigkeit einzelner Schutz- maßnahmen und stellt auch in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG in formeller Hinsicht keine besonderen Begründungsanforde- rungen auf. 2. Die angegriffenen Regelungen erweisen aber mit überwiegender Wahrscheinlich- keit als materiell rechtswidrig. Zwar erachtet der Senat trotz der im Freistaat Sachsen weiter gesunkenen Inzidenzzah- len die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG nach wie vor als erfüllt (vgl. insoweit zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 33 ff.). Aber die für die Anordnung von Ausgangsbe- schränkungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG er- forderliche besondere Notwendigkeit dieser Maßnahmen ist derzeit weder offensicht- lich noch lässt sich diese der Verordnungsbegründung oder sonstigen Abwägungsent- scheidungen des Verordnungsgebers entnehmen. 2.1 Für den Freistaat Sachsen waren in den letzten sieben Tagen 3.307 neue Fälle ei- ner Erkrankung an den Coronavirus zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesam- ten Freistaat betrug 81,2 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Da- bei weisen alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner auf. Der Landkreis Vogtlandkreis weist mit einer Inzidenz von 232,3 den höchsten Inzidenzwert auf, gefolgt vom Landkreis Nordsachsen mit einer Inzidenz von 149,2. Die weiteren Landkreise und kreisfreien Städte liegen unterhalb einer Inzidenz von 100 Fällen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen (vgl. zu den vorgenannten Werten insgesamt: RKI, COVID-19-Dashboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 2. März 2021). Auch wenn sich die Infektionszahlen damit in den letzten Wochen deutlich reduziert haben - am 29. Dezember 2020 wies der Freistaat Sachsen eine 7-Tage-Inzidenz von 39 40 41 42 43

17 364 Fällen je 100.000 Einwohner auf (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 31f.) -, besteht noch keine Infektionslage, bei der ein grundsätzli- ches Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen verantwortbar erscheint. Dies gilt insbesondere angesichts der in Deutschland und auch in Sachsen (https://www.mdr.de/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/corona-mutation-suedafrika- nachweis-100.html) zunehmend nachgewiesenen Mutationen des Coronavirus in Ge- stalt der sog. britischen (SARS-CoV-2 VOC 202012/01 oder B1.1.7) und südafrikani- schen (501Y.V2 oder B.1.351) Mutation. Es wird davon ausgegangen, dass beide Vi- rusvarianten deutlich ansteckender sind (https://www.who.int/csr/don/31-december- 2020-sars-cov2-variants/en/) und daher auch in kürzester Zeit zu einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen führen können. So war etwa in Irland die Sieben-Tage- Inzidenz binnen weniger Wochen auf über 900 gestiegen, was in über der Hälfte der Fälle durch die britische Virusmutation bedingt gewesen sein soll (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Irlands-Kliniken-nehmen-fast-nur-noch- COVID-19-Kranke-auf-416312.html). Hinzu kommt, dass nach einem kontinuierli- chen Rückgang der Infektionszahlen seit Mitte Januar 2021 seit der vergangenen Wo- che im Freistaat Sachsen wieder ein deutliches Ansteigen der Neuinfektionen zu ver- zeichnen ist. So lag die 5-Tage-Inzidenz am 24. Februar 2021 bei 66 und stieg seither kontinuierlich auf 78 am 28. Februar 2021. Inzwischen liegt sie über 81 Fällen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teil- weise immer noch massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindäm- mung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Insoweit haben sich Bund und Länder seit dem 28. Oktober 2020 auf eine sodann im Rahmen nachfolgender Beratungen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin stetig fortgeschriebene Maßnah- menkonzeption verständigt (vgl. dazu ausführlich SächsOVG a. a. O. Rn. 38 ff). Diese wurde mit dem am 10. Februar 2021 geschlossenen Beschluss fortgeführt. In diesem bekräftigten die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin zuvorderst die Notwen- 44

18 digkeit der Beibehaltung der Kontaktbeschränkungen und die Beibehaltung der bisher getroffenen Maßnahmen, soweit der Beschluss - wie etwa hinsichtlich der beschlosse- nen Öffnung der Friseurbetriebe zum 1. März 2021 - keine Abweichungen vorsieht. Vor dem Hintergrund der in einigen Bundesländern deutlich gesunkenen Zahl der Neuinfektionen skizzierten sie dabei aber auch erste Voraussetzungen für die Öffnung verschiedener Bereiche, wobei sie betonten, dass diese vor dem Hintergrund der Vi- rusmutanten vorsichtig und schrittweise zu erfolgen habe. Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er- wägungen getragene Entscheidung, an den weitergehenden Beschränkungen für eine Vielzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche festzuhalten oder mit weiteren Be- schränkungen zu versehen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größe- res Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir- kungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichti- gen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 36). b) § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sieht hierbei Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum als eine mögliche notwendige Schutzmaßnah- men i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwar ausdrücklich vor. Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgangs- beschränkung ist gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG aber, dass andernfalls auch un- ter Berücksichtigung aller bisher getroffener Schutzmaßnahmen eine wirksame Ein- dämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich gefährdet wäre. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 19/24334, S. 73) wollte der Gesetzgeber mit dieser in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG niedergelegten Voraussetzung unter anderem die Möglichkeit zur Anordnung von Ausgangsbeschränkungen in Hinblick auf ihre erhebliche Eingriffsin- 45 46 47

19 tensität in Individualgrundrechte materiell eingrenzen. Es handelt sich um eine beson- dere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (BayVGH, Beschl. v. 14. Dezember 2020 - 20 NE 20.2907 -, juris Rn. 33 m. w. N.; Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK, InfSchR, 3. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 28a IfSG Rn. 35). Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkun- gen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich gefährdet wäre, hat der Verordnungsgeber eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (BayVGH, a. a. O. Rn. 34, und Beschl. v. 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, ju- ris Rn. 42; VGH BW, Beschl. v. 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 28; Jo- hann/Gabriel a. a. O.). Insoweit hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass die seit dem 21. Oktober 2020 erlassenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen bis zur erstmaligen Anordnung der Ausgangsbeschränkungen mit der (14.) Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 weder eine Stagnation noch ein Sinken der Zahl der Neuin- fektionen bewirkt hätten, so dass man zu Ausgangsbeschränkungen als Teil eines „harten lock downs“ hätte greifen müssen. Im Rahmen der Begründung der (14.) Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 hat er dazu ausge- führt, dass ausschlaggebend für die angeordneten Ausgangsbeschränkungen „das ex- ponentiell ansteigende Infektionsgeschehen und der mittlerweile auf landesweit durch- schnittlich über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta- gen angestiegene Inzidenzwert“ sei. Damit bestehe „grundsätzlich die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens und eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung.“ Auch in seiner Verordnung vom 8. Januar 2021 tätigte der An- tragsgegner entsprechende Ausführungen. In seiner anschließend am 26. Januar 2021 erlassenen Verordnung verweist er im Rahmen seiner Begründung nur noch darauf, dass „ohne Ausgangsbeschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre.“ Entsprechend hat er auch die streitgegenständliche Verordnung begründet. 48 49

20 Dieser allgemeinen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts lässt sich jedoch nicht entneh- men, dass der Antragsgegner eine auf die jetzt gegebene Pandemiesituation bezogene Gefährdungsprognose vorgenommen hat. Er scheint vielmehr seine am 11. Dezember 2020 und am 8. Januar 2021 selbst angestellte Prognose aufgegeben zu haben, was der Umstand zeigt, dass er auf diese in den zuletzt erlassenen Sächsischen Corona-Schutz- Verordnungen nicht mehr zurückgriff. Diese ist angesichts einer landesweiten 7-Tage- Inzidenz von 81,2 Fällen je 100.000 Einwohnern anstelle eines Inzidenzwerts von über 300 Fällen je 100.000 Einwohnern auch ersichtlich nicht mehr zutreffend. Auch der Umstand, dass der Landkreis Vogtlandkreis den landesweiten Inzidenzwert deutlich überschreitet, streitet schon allein aufgrund der Singularität dieses Umstands nicht da- für, dass sich der Verordnungsgeber trotz der jeweils vorgesehenen Abweichungsmög- lichkeit für die Kommunen von diesem hinsichtlich der Erforderlichkeit der landes- weit getroffenen Regelung leiten lassen hat. Auch die Tatsache, dass die Ausgangsbeschränkungen Bestandteil des zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 verabredeten Maßnahmenkonzepts waren, welches - wie ausgeführt - seither fortgeführt wird, lässt inzwischen angesichts der seither stark gesunkenen Inzidenzwerte keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf die dargelegte notwendige besondere Erforderlichkeit der Maßnahme zu. Schließlich lässt sich auch dem Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 nicht entnehmen, warum die fortgeführten Schutzmaßnahmen ohne die angeordneten Ausgangsbeschränkungen nicht ausrei- chend wären, um eine Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen, oder auch nur, dass diese Frage einer Erörterung zugeführt wurde. Auch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber im Vorfeld des Verordnungserlasses am 12. Februar 2021 eine ent- sprechende Bewertung hinsichtlich der Notwendigkeit der weiteren Anordnung von Ausgangsbeschränkungen vorgenommen hat. Soweit sich im Rahmen des Normerlas- ses mit den streitgegenständlichen Regelungen auseinandergesetzt wurde, ging es nur um die Anwendbarkeit auf Urlauber sowie um die Aufnahme der in Absatz 2 geregel- ten Abweichungsmöglichkeit. Soweit im Rahmen der Anhörung (vgl. Bl. 204 Verwal- tungsakte) vor dem Hintergrund sinkender Inzidenzwerte eine Aufhebung der streitge- genständlichen Regelung angeregt wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen 50 51 52

21 sich dagegen entschieden wurde und ob überhaupt eine eingehende Auseinanderset- zung mit den vorgebrachten Bedenken erfolgt ist. Auch aus dem Umstand, dass man den Kommunen mit § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 2 SächsCoronaSchVO die Möglichkeit eröffnet hat, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner die Ausgangsbeschränkungen aufzuheben, folgt zwar im Ergebnis, dass der Verordnungsgeber beim vorgenannten Inzidenzwert davon ausgeht, dass die Ausgangsbeschränkungen nicht mehr erforderlich sind, aber nicht, worauf sich seine Prognose stützt, dass bei einer diese Inzidenz übersteigenden Zahl eine solche Maßnahme erforderlich ist, zumal er im Dezember 2020 und Januar 2021 die Maßnahmen unter Verweis auf einen Inzidenzwert von 300 begründet hatte (anders in Bezug auf vorgesehene lokale Abweichungen: ThürOVG, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 3 EN 67/21 -, juris Rn. 75 f.). Aus diesen Erwägungen folgt zwar nicht, dass Ausgangsbeschränkungen nicht schon bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 400 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner erforderlich sein können, dies muss sich dann aber aus einer entsprechend nachvollziehbaren Prognoseentscheidung des Ver- ordnungsgebers ergeben, auch wenn insoweit die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (VGH BW, a. a. O. Rn. 38). Es muss aber zumindest erkennbar wer- den, dass sich der Verordnungsgeber situationsbezogen mit den Vorgaben des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG auseinandergesetzt hat. Auch in Zusammenschau mit § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG, wonach bei einer Überschrei- tung eines Schwellenwerts von fünfzig Neuinjektionen je 100.000 Einwohnern lan- desweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsge- schehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben sind, lässt sich - unabhängig von der Frage, inwieweit Inzidenzwerte allein zur Bestimmung der Erforderlichkeit be- stimmter Schutzmaßnahmen herangezogen werden können - nicht abstrakt bestimmen, ab welchem Inzidenzwert stets von einer Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinn des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG auszugehen ist. Denn andernfalls wäre es bereits am Gesetz- geber gewesen, auch für die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen Be- zugnahmen zu Inzidenzwerten herzustellen, so wie er es in § 28a Abs. 3 IfSG gemacht hat. 53 54

22 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch drin- gend geboten. Die dargestellten voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache führen dabei zu einem deutlichen Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ge- genüber den vom Antragsgegner geltend gemachten Interessen. Zwar sind die für eine Fortgeltung der Regelung streitenden Interessen von sehr ho- hem Gewicht, denn die angegriffenen Regelungen bezwecken den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche auch angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens noch in hohem Maße gefährdet sind und zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist. Aber hieraus folgt nicht, dass die An- tragstellerin den mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Eingriff in ihr Grund- recht auf Gewährleistung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen hat. Angesichts der ohnehin nur noch beschränkten Gültigkeitsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 und des Umstands, dass diese in der weit überwiegenden Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats ohnehin aufgrund entsprechend erlassener Allgemeinverfügungen derzeit keine An- wendung findet, sieht der Senat davon ab, die angegriffene Vorschrift mit einer zeitli- chen Maßgabe außer Vollzug zu setzen. Unabhängig davon steht es den derzeit vom Infektionsgeschehen in Sachsen besonders betroffenen Gebieten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO frei, verschärfende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert bereits das Fehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein.

55 56 57 58

23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Nagel

gez.:

Schmidt-Rottmann

Helmert