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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 24.03.2021 – 5 A 373/18
Az.: 5 A 373/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Unterhaltsvorschussrechts hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller ohne mündliche Verhandlung
am 24. März 2021
für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, mit dem dieses die auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum Oktober und November 2016 gerichtete Klage abgewiesen hat. Der 2013 geborene Kläger lebt bei seiner Mutter. Mit Schreiben vom 9. November 2016 zeigte Herr F. der Beklagten seine Bestellung zum Pfleger für den Kläger an. Weiter führte er aus: "Bitte übersenden Sie mir für beide Mündel [das andere Mündel ist der Bruder des Klägers; siehe hierzu das Parallelverfahren 5 A 374/18] die jeweiligen UVG-Bescheide. Sollte kein Unterhaltsvorschuss bewilligt worden sein, wird dieser beantragt." Das per Post übersandte Schreiben war mit einer eingescannten Unterschrift des Herrn F. versehen. Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte Herr F. der Beklagten mit, dass beide Kinder bei der Mutter in C., wohnen. Mit Schreiben der Beklagten vom 22. November 2016 wurde Herr F. darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, je Kind einen Antrag auszufüllen und bestimmte Unterlagen beizufügen. Dem Schreiben wurden Antragsvordrucke und ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz beigefügt. Am 22. Dezember 2016 ging bei der Beklagten der ausgefüllte Antragsvordruck für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ein. Ab welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt wird, wurde nicht ausgefüllt. Im Antrag wurde unter anderem 1 2 3
3 angegeben, dass der Kläger bei seiner Mutter lebt und dass diese ledig ist, angegeben wurde weiter der Namen und die Adresse des Vaters des Klägers, dass der Kläger von seinem Vater keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen und auch keine unterhaltsähnlichen Leistungen erhält, dass die Zahlung des Unterhalts nicht schriftlich angemahnt wurde und auch sonst keine Bemühungen hinsichtlich der Unterhaltszahlungen des Vaters erfolgt sind, dass für den Kläger Kindergeld gezahlt wird und dass der Kläger noch keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 bewilligte die Beklagte für den Kläger ab dem 1. Dezember 2016 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 145,00 € für Dezember 2016 und 150,00 € ab Januar 2017. Weiter wurde der Vater des Klägers mit Schreiben vom gleichen Tage über die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen informiert und es wurde ihm mitgeteilt, dass der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen ihn kraft Gesetzes auf den Freistaat Sachsen übergegangen und er verpflichtet ist, den Betrag an die Unterhaltsvorschusskasse zu erstatten. Am 3. Januar 2017 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Pfleger, Widerspruch mit der Begründung, der Antrag sei am 13. September 2016 gestellt worden, weshalb er um Leistung ab Antragstellung bitte. In der Anlage übersandte er eine Zweitschrift (einen nicht unterschriebenen Ausdruck) eines Schreibens vom 13. September 2016, mit dem Zahlung von Unterhaltsvorschuss beantragt und um Übersendung der Antragsunterlagen gebeten wurde. Die Beklagte teilte Herrn F. mit Schreiben vom 6. Januar 2017 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde, weil ein Schreiben vom 13. September 2016 nicht eingegangen und eine rückwirkende Bewilligung deshalb nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 wurde der Vater des Klägers, der auf das Schreiben vom 22. Dezember 2016 nicht reagiert hatte, um Schuldbegleichung bis zum 14. Februar 2017 gebeten. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 29. März 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine rückwirkende 4 5 6 7
4 Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 4 UVG für November 2016 habe nicht erfolgen können, da der Kläger sich ausweislich des Antrags nicht bemüht habe, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (Inverzugsetzung). Eine Bewilligung ab September 2016 sei nach Aktenlage nicht möglich, weil ein wirksamer Antrag im September 2016 nicht eingegangen sei. Gegen einen Antrag vom 13. September 2016 spreche auch, dass Herr F. die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2016 über die Pflegschaft unterrichtet und angefragt habe, ob Unterhaltsvorschuss geleistet werde. Am 7. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Unterhaltsvorschuss für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016. Für die Monate September und Oktober 2016 lasse sich der Nachweis des Zugangs des Antrags bei der Beklagten nicht führen. Ein Antrag sei jedoch mit dem Schreiben vom 9. November 2016 gestellt worden. Dass das Antragsformular erst am 22. Dezember 2016 bei der Beklagten eingegangen sei, stehe dem nicht entgegen. Insoweit sei auch § 4 Halbsatz 1 UVG zu berücksichtigen, wonach die Unterhaltsleistung rückwirkend, längstens für den letzten Monat vor der Antragstellung gezahlt werde. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, dass eine rückwirkende Bewilligung nicht habe erfolgen können, weil der Kläger sich nicht bemüht habe, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, handele es sich um einen "ins Blaue hinein" erhobenen Vorwurf. Es werde schon nicht dargelegt, was das zum 13. Dezember 2016 drei Jahre alt gewordene Kind hätte unternehmen sollen, um das Elternteil in Verzug zu setzen. Die Beklagte führte zur Erwiderung aus, für den Antrag solle der hierfür vorgesehene übliche Vordruck verwendet werden, was auch § 60 Abs. 2 SGB I entspreche. Die Kommunen seien aufgefordert, die Antragsteller anzuhalten, auch im eigenen Interesse den amtlichen Antragsvordruck zu verwenden und ein "Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz" beizufügen. Deshalb seien dem Pfleger des Klägers diese Unterlagen mit Schreiben vom 22. November 2016 übermittelt worden. Gleichzeitig habe anhand der Angaben im Antragsformular der Kindsvater zur Vermeidung eines Anspruchsverlusts gemäß § 7 UVG in Verzug gesetzt werden können. Ein schriftlicher Antrag, der ohne Verwendung des Formulars gestellt werde, sei wirksam, wenn er alle notwendigen Angaben enthält. Das sei erkennbar nicht der Fall gewesen. 8 9
5 Einer rückwirkenden Gewährung stehe zudem § 4 Halbsatz 2 UVG entgegen. Mit dieser Regelung solle vermieden werden, dass der Staat für vergangene Zeiten in Vorleistung für den Unterhaltsschuldner tritt, ohne diesen hierfür in Rückgriff nehmen zu können, da eine Inverzugsetzung versäumt wurde. Entsprechende Bemühungen seien ausweislich der Ziffer 7 des Antragsformulars nicht erfolgt. Unterhaltsvorschussleistungen sollten zudem der Absicherung eines gegenwärtigen Unterhaltsbedarfs dienen. Mit Urteil vom 20. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsleistungen im Zeitraum Oktober und November 2016 habe. Ein Anspruch für Oktober 2016 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil bis Ende November 2016 kein Antrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gestellt worden sei. Das Schreiben des Pflegers des Klägers vom 9. November 2016 enthalte keinen wirksamen Antrag, da es wesentliche Angaben nicht enthalte, die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich seien. Insbesondere fehlten in dem Schreiben Angaben zur Vaterschaftsanerkennung, zu den Personendaten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters, zu etwaigen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters und zur Unterhaltsrealisierung. Der Gesetzgeber wolle ausweislich der Regelungen in § 1 Abs. 3 Var. 2 bis 4 und § 4 Halbsatz 2 UVG vermeiden, dass der Staat in Zeiten für den Unterhaltsschuldner in Vorleistung tritt, während derer dieser nicht in Rückgriff genommen werden kann, weil erforderliche Auskünfte hierfür fehlen oder die Inverzugsetzung versäumt wurde. Erst am 22. Dezember 2016 habe der Pfleger des Klägers die insoweit erforderlichen Angaben gemacht, weshalb die Beklagte den Unterhaltsschuldner erst ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG in Verzug habe setzen können. Der Kläger habe auch für November 2016 keinen Anspruch, da es ausweislich des Antrags vom 22. Dezember 2016 gemäß § 4 Halbsatz 2 UVG an zumutbaren Bemühungen, den Kindsvater zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, gefehlt habe. Dem Kläger würden fehlende Bemühungen seines gesetzlichen Vertreters zugerechnet. Es wäre dem gesetzlichen Vertreter des Klägers möglich und zumutbar gewesen, den anderen Elternteil durch eine Mahnung mit der Zahlung von Kindesunterhalt in Verzug zu setzen. Bemühungen zur Unterhaltsrealisierung seien jedoch nicht erfolgt. 10
6 Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 - 3 A 373/18 - wurde die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend: Bei dem Schreiben des Herrn F. vom 9. November 2016 handele es sich um einen wirksamen Antrag. Das Ausfüllen eines hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks sei für die Gewährung der Leistungen nicht konstitutiv. Das folge bereits im Umkehrschluss aus § 4 Halbsatz 1 UVG. Dort sei vom Antrag die Rede, ohne dass die Verwendung eines amtlichen Vordrucks vorgeschrieben sei. § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG verlange lediglich Schriftform. Eine § 117 Abs. 4 ZPO vergleichbare Regelung enthalte das Unterhaltsvorschussgesetz nicht. Im Übrigen verbleibe es bei dem in § 9 Satz 1 SGB X normierten Grundsatz, dass ansonsten weitergehende Formvorschriften nicht zu beachten seien. Insoweit verweist der Kläger beispielhaft auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R -, wonach der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an keine Form gebunden sei. Diese Ausführungen gälten hier sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz schriftlich einzureichen sei. Die Beteiligten wurden vom vormals zuständigen 3. Senat darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 9. November 2016 nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern mit einer Faksimile-Unterschrift versehen sei, die noch dazu nur sehr bedingte Ähnlichkeit mit den aus der Behördenakte ersichtlichen Unterschriften des Herrn Fiedler habe, weshalb der Senat Bedenken habe, ob das Schriftformerfordernis des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gewahrt wurde. Der Kläger hat hierauf ausgeführt, nach Mitteilung von Herrn Fiedler handele es sich um eine eingescannte Unterschrift, die älter sei als die auf dem Antragsformular. Eine eingescannte Unterschrift genüge den Anforderungen an die Schriftform. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2018 - 4 K 1477/17 - zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 29. März 2017 zu verpflichten, dem Kläger weitere Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 145,00 € monatlich für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2016 nebst Zinsen gemäß § 44 SGB I zu bewilligen. 11 12 13
7 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum Oktober und November 2016. Die insoweit ablehnende Entscheidung der Beklagten und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG wird über die Zahlung der Unterhaltsleistung auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Gemäß § 4 UVG wird die Unterhaltsleistung rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. 1. Ein Anspruch für den Monat Oktober 2016 setzt voraus, dass das Schreiben des Herrn F. vom 9. November 2016 einen wirksamen Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG darstellt und zudem zumutbare Bemühungen des Berechtigten unternommen 14 15 16 17 18 19 20 21
8 wurden, um den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Bei dem Schreiben des Herrn F. vom 9. November 2016 handelt es sich nicht um einen wirksamen Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG. Es kann hier dahinstehen, ob das mit einer eingescannten Unterschrift versehene Schreiben die Schriftform im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG wahrt. Denn ein wirksamer Antrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG liegt nur vor, wenn er, wie die Beklagte zutreffend ausführt, alle Angaben enthält, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen bei einem Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB II, der an keine Form gebunden ist und bei dem als Tag der Antragstellung der Tag gilt, an welchem zum Ausdruck gebracht wird, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden (BSG, Urt. v. 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R -, juris Rn. 14). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll nach dem Plan des Gesetzgebers "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung. Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen. Des Weiteren spricht für den Unterhaltsvorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das Unterhaltsvorschussgesetz beide Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff des Landes zu erleichtern. § 1 Abs. 3 UVG begründet u. a. die Obliegenheit des 22 23 24
9 Elternteils, bei dem das Kind lebt, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Letzterer ist gemäß § 6 Abs. 1 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 22 f.). Mit der Zahlung der Unterhaltsleistung geht ein möglicher Unterhaltsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land über, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Durchgesetzt werden kann der Unterhaltsanspruch beim Unterhaltsschuldner im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 1613 BGB (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der sog. Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG, wie sie vorliegend am 22. Dezember 2016, also am Tag der Antragsbewilligung, auch erfolgt ist (vgl. Conradis, in: Rancke, Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit - Betreuungsgeld, § 7 UVG Rn. 7). Die Pflicht der Beklagten zur alsbaldigen Durchsetzung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 UVG, wonach Ansprüche nach Absatz 1 rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen sind. Hieraus und aus dem vorstehend dargestellten gesetzgeberischen Leitbild folgt, dass ein wirksamer Antrag erst vorliegt, wenn der zuständigen Behörde sowohl die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen als auch die zur Durchsetzung des gesetzlich übergehenden Unterhaltsanspruchs erforderlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift eines etwaigen Unterhaltsschuldners, bekannt sind. Zur Angabe aller für die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistung und die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs erheblichen Tatsachen soll gemäß § 60 Abs. 2 SGB I - das Unterhaltsvorschussgesetz gilt gemäß § 68 Nr. 14 SGB I als besonderer 25 26
10 Teil des Sozialgesetzbuchs - der vorgesehene Vordruck (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) benutzt werden. Hieraus folgt nicht, dass die Benutzung des Vordrucks erzwungen werden kann, der Bürger muss jedoch die Nachteile hinnehmen, die sich aus der Nichtbeachtung der Vorschrift ergeben, insbesondere die Gefahr unvollständiger Angaben. Hat der Bürger allerdings ohne Benutzung des Vordrucks alle entscheidungs- und leistungserheblichen Tatsachen mitgeteilt, dürfen ihm Rechtsnachteile im Sinne des § 66 SGB I nicht auferlegt werden (vgl. Hase, in: BeckOK Sozialrecht, § 60 SGB I Rn. 12 und Voelzke, in: jurisPK-SGB I, § 60 Rn. 80). Das Schreiben vom 9. November 2016 enthält, auch in Verbindung mit dem Schreiben vom 15. November 2016, mit dem Herr F. mitgeteilt hat, dass der Kläger bei seiner Mutter wohnt, nicht die erforderlichen tatsächlichen Angaben, so dass es keinen wirksamen Antrag darstellt. b) Ein rückwirkender Anspruch für Oktober 2016 scheitert zudem an § 4 Halbsatz 2 UVG, da im November 2016 nicht dargelegt wurde, dass der Kläger, vertreten durch seinen bestellten Pfleger, zumutbare Bemühungen unternommen hat, um seinen Vater zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder durch die Behörde noch durch die Gerichte im Rahmen der Prüfung nach § 4 Halbsatz 2 UVG zu ermitteln, ob der Vater des Klägers mangels Leistungsfähigkeit möglicherweise nicht unterhaltspflichtig war und welche Bemühungen zur Unterhaltsrealisierung konkret erforderlich waren. Wie oben dargelegt bezweckt § 4 Halbsatz 2 UVG die Durchsetzbarkeit eines gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land übergegangenen möglichen Unterhaltsanspruchs für den Monat, der dem Monat vorangegangen ist, in dem der Antrag gestellt wurde. Durchsetzbar ist ein solcher Anspruch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1613 BGB. Eine rückwirkende Bewilligung für den der Antragstellung vorangegangenen Monat kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung beurteilen kann, ob der Antragsteller zumutbare Bemühungen im Sinne des § 4 Halbsatz 2 UVG unternommen hat oder solche mangels Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils entbehrlich waren. Es obliegt deshalb dem Antragsteller, diese Voraussetzungen darzulegen; entsprechende Angaben sind im Antragsformular vorgesehen. 27 28
11 2. Auch ein Anspruch für den Monat November 2016 besteht nicht, da, wie bereits dargelegt, im November 2016 kein wirksamer Antrag gestellt wurde und ausgehend von dem wirksamen Antrag, der am 22. Dezember 2016 bei der Beklagten eingegangen ist, die für eine rückwirkende Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nach § 4 Halbsatz 2 UVG nicht vorliegen. Denn der Kläger hat in dem Antrag nicht dargelegt, dass er sich im Sinne des § 4 Halbsatz 2 UVG in zumutbarer Weise bemüht hat, seinen Vater zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. In dem Antragsformular erfolgten keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters des Klägers und dazu, ob dieser durch eine Gerichtsentscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Zahlung von Unterhalt an den Kläger verpflichtet ist. Bei der Ziffer 7 (Unterhaltsrealisierung) werden sämtliche Alternativen (schriftliche Anmahnung des Unterhalts; Beauftragung eines Rechtsanwalts; Unterhaltsklage; Versuch, den Aufenthalt des Kindsvaters zu ermitteln; Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht; sonstige Bemühungen um Unterhaltszahlungen) verneint. 3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 29 30 31
12 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Martini
Möller