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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 24.03.2021 – 6 C 22/19
Az.: 6 C 22/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
wegen
Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig hier: Normenkontrolle
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 für Recht erkannt: §§ 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig werden für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Normenkontrollantrag des Antragstellers richtet sich gegen die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsinisteriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig (im Folgenden: Polizeiverordnung - PolVO). Die Polizeiverordnung ist als Art. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig vom 4. Oktober 2018 (SächsGVBl. 2018 S. 617, im Folgenden: Mantelverordnung) erlassen worden. Ergänzend enthält Art. 1 Mantelverordnung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Errichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig (Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig - SächsWaffVerbZVO-Lpz). Die beiden Polizeiverordnungen beziehen sich auf dasselbe Gebiet in der Stadt Leipzig, das jeweils auch in einer kartographischen Darstellung beigefügt ist, und traten nach Art. 4 der Mantelverordnung am 5. November 2018 in Kraft.
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3 Die Polizeiverordnung hat u. a. folgenden Inhalt:
"§ 1 Verbot Innerhalb des in der Stadt Leipzig durch die Straßen Eisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße, Mariannenstraße, Hermann-Liebmann-Straße, Ludwigstraße, Elisabethstraße, Konradstraße, Hermann-Liebmann-Straße, Rabet, Lorenzstraße, Konstantinstraße und Eisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße begrenzten Gebietes (Anlage) ist das Mitführen von gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Gefährliche Gegenstände sind: 1. Äxte und Beile, 2. Schlagstöcke, Baseballschläger und Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge, 3. Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhandschuhe,
4. Messer, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen,
5. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen. (2) Gefährliche Gegenstände führt mit, wer die tatsächliche Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. § 3 Ausnahmen (1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie 1. die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, soweit ihnen polizeiliche Vollzugsaufgaben nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch die Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind, 2. Bedienstete von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind, 3
4 3. mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG (DB Sicherheit GmbH), soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind. (2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind: 1. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in § 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben, 2. der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in § 1 beschriebenen Gebiet haben oder durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, die die gefährlichen Gegenstände zur Ausübung ihres Gewerbes innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes benötigen sowie Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in einem in § 1 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den gefährlichen Gegenständen berechtigt sind, sowie deren Beschäftigte, Zusteller und Kunden, 3. das Mitführen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages in dem in § 1 beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden, 4. die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes in dem in § 1 beschriebenen Gebiet, 5. das Mitführen von gefährlichen Gegenständen durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen sowie durch Personal von Zustelldiensten, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet beruflich tätig sind und es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Messer handelt. (3) Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. § 4 Ordnungswidrigkeiten (…)"
5 Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2019 einen Normenkontrollantrag gegen die Polizeiverordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er halte sich aus sozialen, kulturellen und politischen Gründen regelmäßig im Geltungsbereich der Verbotsverordnung auf. So besuche er als Mitglied der Partei "D........" regelmäßig das Wahlkreis-Kulturbüro eines Landtagsabgeordneten in der M........straße XXX in Leipzig. Als aktives Mitglied des Vereins "S........ e. V." spiele er gelegentlich im Rabet-Park Boule und Pétanque. Es sei nicht auszuschließen, dass er hierbei "gefährliche Gegenstände" bei sich führe. Zudem sei er ehrenamtlich im Verein "K............ e. V." aktiv, wo er für die Materiallieferung an die Mitarbeiter zuständig sei. Dazu gehörten auch Cutter, Messer und Scheren. Drei Mitarbeiter wohnten im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs der Verordnung, weswegen er das von der Verordnung erfasste Gebiet durchqueren müsse. Der Normenkontrollantrag sei nach (dem damals geltenden) § 10 SächsPolG begründet, da die Polizeiverordnung gegen Rechtsvorschriften höherrangigen Rechts verstoße. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG lägen mangels abstrakter Gefahr nicht vor. Die Polizeiverordnung verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Bestimmtheit, sei ermessensfehlerhaft und verletze das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es sei schon fraglich, ob die Polizeiverordnung auf § 9 Abs. 1 SächsPolG als Ermächtigungsnorm gestützt werden könne, oder ob es angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs - so wie bei der Einrichtung von Alkoholverbotszonen auf Grundlage von § 9a SächsPolG - einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Jedenfalls fehle es aber an einer abstrakten Gefahr für den Erlass eines Verbots zum Mitführen gefährlicher Gegenstände. Insoweit komme der Exekutive keine Einschätzungsprärogative zu. Eine abstrakte Einschätzung der vom Mitführen gefährlicher Gegenstände ausgehenden Gefahr sei schon deswegen nicht möglich, weil es an jeglichem Vergleichsmaßstab fehle. Es sei im Vorfeld nicht ermittelt worden, wie viele Personen gefährliche Gegenstände mit sich führten, ohne dass es zu Straftaten gekommen sei. Es fehle also an belastbaren Daten, die den Schluss auf eine polizeiliche Gefahr zuließen. Soweit in einer Landtagsdrucksache von 397 festgestellten Straftaten die Rede sei, die mit einer Waffe durchgeführt worden seien, handele es sich offensichtlich um Waffen i. S. d. Waffengesetzes und nicht um 4 5 6 7 8
6 gefährliche Gegenstände. Die vom Antragsgegner angeführten polizeilichen Gebietsanalysen differenzierten ebenfalls nicht nach Waffen und gefährlichen Gegenständen. Auch die Art und Anzahl der beschlagnahmten Gegenstände spreche gegen die Annahme einer abstrakten Gefahr. Eine Gefahrenprognose sei daher im Hinblick auf gefährliche Gegenstände nicht möglich. Unabhängig davon sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Mitführen der verbotenen Gegenstände und einer späteren Deliktsbegehung nach allgemeiner Lebenserfahrung schon nicht naheliegend. Allein das Mitführen eines der verbotenen Gegenstände führe noch nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt. So fielen unter das Verbot um Beispiel auch kleine, an sich harmlose Küchenmesser. Es könne jedoch viele Gründe haben, warum derartige Messer mitgeführt würden. Das Verbot zum Mitführen gefährlicher Gegenstände erstrecke sich auch auf die Parkanlage Rabet, wo sich in den Sommermonaten Gruppen zum Picknicken und Grillen aufhielten. Reizstoffsprühgeräte dienten in erster Linie dem Schutz von Frauen etwa vor sexuellen Übergriffen oder älteren Bürgern vor körperlichen Angriffen. Diese Sprays dienten der Abwehr und nicht zum Angriff. Dass übliche Werkzeuge wie Hammer, Schraubendreher und Scheren zu einer abstrakten Gefahr führen sollten, sei ebenso abwegig. Die polizeilichen Gebietsanalysen differenzierten schließlich nicht danach, ob die Straftaten im öffentlichen Verkehrsraum oder in Wohnungen oder in Ladenlokalen stattgefunden hätten. Das Verbot der Verordnung beziehe sich jedoch allein auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Der Polizeiverordnung fehle es an hinreichender Bestimmtheit. Da Verstöße gegen das in § 1 PolVO geregelte Verbot gemäß § 4 PolVO als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 1.000,00 € geahndet würden, müsse sich das Verbot an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolVO sei auch durch Zuhilfenahme anerkannter juristischer Auslegungsmethoden nicht näher bestimmbar. Eine schier unendliche Vielzahl von Gegenständen lasse sich als Hieb- und Stoßwaffe gegen Personen und Sachen einsetzen. Der Versuch des Verordnungsgebers, diese Unbestimmtheit durch ein hinzutretendes Tatbestandsmerkmal einzufangen, wonach diese Gegenstände "den Umständen nach bestimmt sein sollen, als Hieb- oder Stoßwaffen eingesetzt zu werden", sei untauglich. Es stelle sich zwangsläufig die Frage, auf welche Umstände hierbei abzustellen sei. § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolVO führe konkretisierend die Zweckentfremdung von solchen Gegenständen an. Aus welchen Umständen darauf geschlossen werden könne, dass ein Alltagsgegenstand zum Einsatz als Hieb- oder Stoßwaffe gegen Personen oder Sachen bestimmt sein solle, bleibe schleierhaft. Für den Normadressaten sei mithin nicht erkennbar, welches Verhalten verboten sei. 9
7 Warum Anwohner mit Hauptwohnsitz nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 PolVO anders behandelt würden als Zweitwohnungsinhaber, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Norm sei ferner auch ermessensfehlerhaft. Das eingeräumte Ermessen sei auch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens entsprechend dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler zu überprüfen. Aus der fehlenden Datengrundlage für das geregelte Verbot folge nicht nur das Fehlen einer abstrakten Gefahr, sondern auch ein Ermessensdefizit. Darüber hinaus liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Sächsische Polizei den Erlass der Polizeiverordnung auf sachfremde Zwecke gestützt habe. Das Verbot verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Verbot überhaupt geeignet sei, dem an sich legitimen Zweck des Schutzes vor Gewaltdelikten und damit der Kriminalprävention zu dienen. Denn die Polizeiverordnung sehe zu ihrer Durchsetzung keine erhöhte Kontrolldichte vor. Weder setzten die verbotenen Gegenstände einen relevanten kausalen Beitrag für die Delikte noch könne auf eine erhöhte Kontrolldichte abgestellt werden, da mit der Verordnung keine weitergehenden Befugnisse einhergingen. Allenfalls würden durch die Verbotszone kriminelle Handlungen verdrängt oder verlagert, sie könnten dadurch jedoch nicht verhindert werden. Der Antragsteller beantragt, §§ 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen. Das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände diene der Abwehr einer abstrakten Gefahr. Die Polizeiverordnung bezwecke als integraler Bestandteil der als Mantelverordnung gestalteten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit und Eigentum. Es gehe darum, künftige Gewalt- und Rohheitsdelikte zu verhüten oder zumindest ihre Folgen zu minimieren. Dieser Schutzzweck lasse sich 10 11 12 13
8 nicht allein durch die in Art. 1 Mantelverordnung enthaltene Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig erreichen. Die Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig untersage über die Verbote und Maßgaben des Waffengesetzes (WaffG) hinaus grundsätzlich das Führen aller Waffen nach § 1 Abs. 2 WaffG, indem sie auch bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse auf waffengesetzlicher Grundlage für das Führen von Waffen in diesem Gebiet aufhebe. So würden insbesondere auch die „Kleinen Waffenscheine" außer Kraft gesetzt, die grundsätzlich dem Inhaber der Erlaubnis das Tragen von bestimmten Schreckschuss- und Gaspistolen oder Reizstoffgeräten, deren Erwerb keiner Erlaubnis bedürfe, in der Öffentlichkeit erlaubten. Die angefochtene Polizeiverordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände (z. B. Messer, Quarzsandhandschuhe, Äxte und Beile) habe den Hintergrund, dass im Bereich um die Eisenbahnstraße insbesondere Messer, aber auch andere gefährliche Gegenstände für die Straftatenbegehung vor Ort von Bedeutung seien, wie sich aus den der Verordnung zugrundeliegenden polizeilichen Lageeinschätzungen, insbesondere der Gebietsanalyse der Polizeidirektion Leipzig für das Jahr 2016 vom 9. November 2017, dem Erforderlichkeitsbericht vom 27. Dezember 2017 sowie der Aktualisierten Gebietsanalyse der Polizeidirektion Leipzig für das Jahr 2017 vom 20. August 2018 ergebe. Eine abstrakte Gefahr sei bei einer Sachlage gegeben, bei der nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut entstünden (§ 3 SächsPBG, § 4 Nr. 3 Buchst. h SächsPVDG). Diese Voraussetzungen hätten beim Erlass der Polizeiverordnung vorgelegen. Das von beiden Polizeiverordnungen gleichermaßen umfasste Gebiet um die Eisenbahnstraße betreffe die Leipziger Ortsteile Neustadt-Neuschönefeld und in geringem Maße Volkmarsdorf. Der Bereich um die Eisenbahnstraße sei gekennzeichnet durch das tägliche Frequentieren und Aufeinandertreffen verschiedener Nationalitäten, Ethnien und Personen mit unterschiedlichem kulturellen Hintergrund. Nach der aktualisierten polizeilichen Gebietsanalyse vom 20. August 2018 habe der Anteil an Migranten im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung in Volkmarsdorf bei 41,81 und in Neustadt-Neuschönefeld bei 35,87 % gelegen. Dieses Gebiet sei seit Jahren ein kriminalgeografischer Schwerpunkt, dem die Polizeidirektion Leipzig mit verschiedenen präventiv ausgerichteten Maßnahmen (Einrichtung einer Außenstelle des Polizeireviers Leipzig- Zentrum, Videoüberwachung, temporäre Einrichtung von Kontrollbereichen, Aufenthaltsverbote, Pilotprojekt Body-Cam), aber auch mit repressiven Maßnahmen 15
9 begegne. Es sei geprägt durch eine verfestigte Betäubungsmittelszene, rivalisierenden Gebietsansprüchen von Rockergangs (sog. Outlaw-Motorcycle-Gangs [OMCG]), wie den H.......... oder den U.............., sowie durch Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden Familienclans mit Migrationshintergrund. Die Gebietsanalysen zeigten, dass insbesondere der Stadtteil Neustadt-Neuschönefeld, aber auch der Stadtteil Volksmarsdorf in den Jahren 2016 und 2017 mit 5,4 % aller Straftaten im Stadtgebiet Leipzigs bei zusammen betrachtet nur 0,65 % der Gesamtfläche Leipzigs bei den Straftaten deutlich über der durchschnittlichen Häufigkeitszahl (Zahl der jeweils innerhalb eines Jahres bekannt gewordenen Fälle bezogen auf 100.000 Einwohner in der jeweiligen Region) liege. Die Zahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik zeigten zudem, dass die dort erfassten Straftaten überproportional in der Eisenbahnstraße stattfänden, eine Häufung sei aber auch in der Ludwigstraße, Mariannenstraße, Neustädter Straße und an der Parkanlage Rabet erkennbar. Die überproportionale Belastung in der Eisenbahnstraße gelte dabei insbesondere auch für die schwere Kriminalität, also für Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung und die persönliche Freiheit. Es seien auch die dabei benutzten Tatmittel ermittelt worden. So seien in großer Zahl insbesondere Messer (2016: 77 Straftaten, 2017: 66 Straftaten), aber auch andere gefährlichen Gegenstände (Baseballschläger, Eisenstange, Nagelscherenhälfte, Glasscherbe) verwendet worden. Hierzu zählten auch Schreckschusswaffen, Schlagringe, Schusswaffen, Reizgas, Stahlruten sowie im Jahr 2016 jeweils in einem Fall Baseballschläger und Elektroschocker. Auch für das Jahr 2018 seien 65 Straftaten ermittelt worden, bei denen insgesamt 68 gefährliche Tatmittel verwendet worden seien. Im Jahr 2019 seien bei 4 % der kontrollierten Personen Verstöße gegen die Polizeiverordnung registriert worden. Neben 99 Messern und 19 Reizstoffsprühgeräten seien weitere Gegenstände von der Machete über eine Kette mit Hakenklingen bis hin zum Knüppel mit Handschlaufe festgestellt worden. Anders als der Antragsteller meine, werde in den Gebietsanalysen auch zwischen Straftaten im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum differenziert. Die gebietstypischen Kriminalitätsformen seien geprägt durch den Einsatz von körperlicher Gewalt, insbesondere von Waffen nach dem Waffengesetz, sowie dem Einsatz von gefährlichen Gegenständen, mit denen die Täter sowohl angreifen als auch Angriffe abwehren würden. Die Wahrscheinlichkeit des Einsatzes solcher Mittel sei insgesamt signifikant höher als in anderen Stadtteilen. Da Rocker generell über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügten, führten sie häufig Gegenstände mit sich, die als Waffe eingesetzt werden könnten. Im Jahr 2019 sei es in dem Gebiet zwei Mal zu tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte mit Reizstoffen durch Rocker gekommen. Auch Reizstoffmittel würden häufig nicht als Abwehrmittel gegenüber rechtswidrigen
10 Angriffen, sondern zweckfremd als Angriffsmittel eingesetzt. Wer in einem konkreten deliktischen Umfeld mit einem gefährlichen Gegenstand angetroffen werde, insbesondere mit einem solchen, der den Umständen nach dazu bestimmt sei, als Hieb- oder Stoßwaffe eingesetzt zu werden, schaffe eine Situation, die den Schluss auf drohende Schäden zulasse. Hierdurch unterscheide sich die für den Verbotszonenraum erkannte Gefahrenlage von einem bloßen Gefahrenverdacht. Die Verordnung sei auch bestimmt genug. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolVO enthaltene Definition des Begriffs "gefährliche Gegenstände" grenze diese hinreichend gegenüber der Vielzahl von Alltagsgegenständen ab. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergebe, seien nicht alle "waffengeeigneten" und schon gar nicht alle denkbaren Gegenstände von der Norm erfasst, sondern nur solche, die den Umständen nach dazu bestimmt seien, als Hieb- und Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden. In Bezug auf diese Einschränkung sei die Vorschrift mit den in § 17 Abs. 2 SächsVersG geregelten Verboten vergleichbar, die nach § 28 SächsVersG ebenfalls strafbewehrt seien. Beispielhaft führe die Polizeiverordnung "angeschärfte" Werkzeuge an und mache damit deutlich, dass es zusätzlicher weiterer Umstände (Manipulation, Art des Tragens usw.) bedarf, die auf diesen subjektiven Aspekt hindeuteten. Beispielsweise sei es grundsätzlich unbedenklich, Boulekugeln mit sich zu führen, um im Park zu spielen. Werde jedoch nur eine Boulekugel mitgeführt, seien Umstände i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolVO gegeben, da man mit einer Kugel nicht spielen, diese aber zum Beispiel in einer Faust als ballistische Waffe eingesetzt werden könne, um die Schlagkraft zu erhöhen. Auch könne eine Scherenhälfte nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden, weswegen diese auch nicht mitgeführt werden dürfe. Die Polizeiverordnung leide auch nicht an einem Ermessensdefizit. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung sei durch die vorliegenden Gebietsanalysen, den Erforderlichkeitsbericht sowie durch die Stellungnahme der Stadt Leipzig vom 25. Januar 2018 und zahlreiche Vorbesprechungen belegt. Das Verbot sei generell aber auch in Bezug auf die einzelnen Verbotsgegenstände verhältnismäßig. Die Polizeiverordnung sei geeignet, künftige Gewalt- und Rohheitsdelikte zu verhüten oder zumindest ihre Folgen zu minimieren. Dies ergebe sich auch aus neueren Untersuchungen, wonach seit ihrem Inkrafttreten keine offen ausgetragenen lokalen Revierkämpfe der U.............. oder Auseinandersetzungen zwischen Großfamilien mehr registriert worden seien. Die Verordnung sei auch 16
11 erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass und welche anderen präventiven Maßnahmen zur Zweckerreichung gleichermaßen erfolgversprechend sein könnten. Die Verordnung sei schließlich angemessen. Aus der Beschränkung auf waffentaugliche Gegenstände folge, dass die betroffenen Bürger Alltagsgegenstände, die nicht als gefährlich einzustufen seien, ohne Einschränkung führen dürften. Insbesondere die Straftaten, die mit Messern begangen würden, seien von besonderer Schwere, weswegen ein generelles Messerverbot erforderlich sei. Aufgrund der erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit sei für die Betroffenen auch zumutbar, Ausnahmeanträge nach § 3 Abs. 3 PolVO zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (drei Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. §§ 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig unterliegen als anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht, da sich bei ihrer Anwendung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ergeben können. Durch den am 17. Oktober 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die am 19. Oktober 2018 im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlichte Polizeiverordnung ist die Jahresfrist für die Antragstellung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Danach kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis fehlt 19
12 deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können. Umstände, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, müssen vom Antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen werden (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, juris Rn. 12). Nach diesem Maßstab besteht an der Antragsbefugnis des Antragstellers kein Zweifel. Er hält sich aus verschiedenen Gründen regelmäßig im Geltungsbereich der Polizeiverordnung auf, da er als Mitglied der Partei „D........“ des Öfteren das in diesem Gebiet gelegene Parteibüro des Landtagsabgeordneten seiner Partei besucht und im Stadtteilpark Rabet dem Boule- sowie dem Petanque-Spiel nachgeht. Zudem ist er ehrenamtlich im Verein „S........ e. V.“ aktiv und für die Materialanlieferung an die Mitarbeiter zuständig. Dazu gehören auch Cutter, Messer und Scheren. Die Mitarbeiter des Vereins wohnen im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung, weswegen er dieses Gebiet mit solchen gefährlichen Gegenständen immer wieder durchquert. Der Antragsteller hat damit substantiiert glaubhaft gemacht, dass er durch das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen ist. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Prüfungsmaßstab ist das gesamte formelle und materielle höherrangige Recht (vgl. § 47 VwGO und § 10 des zum Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverordnung geltenden Polizeigesetzes des Freistaats Sachsen i. d. F. d. B. v. 13. August 1999 [SächsGVBl. S. 330], das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 890] geändert worden ist [SächsPolG] sowie heute § 36 des Gesetzes über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen [Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG] vom 11. Mai 2019 [SächsGVBl. S. 358, 389]). Es bleibt offen, ob die Verordnung formell rechtmäßig ist (1). §§ 1 bis 3 Polizeiverordnung sind jedenfalls materiell rechtswidrig (2) und daher für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der Senat lässt offen, ob das Staatsministerium des Innern oder die Stadt Leipzig für den Erlass der Polizeiverordnung zuständig war (a). Im Übrigen wurde die Verordnung formell ordnungsgemäß erlassen (b). Die Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit höherrangigem Recht in formeller Hinsicht richtet sich nach den im Zeitpunkt ihres 25 26
13 Erlasses geltenden Vorschriften. In formeller Hinsicht sind daher insbesondere die Vorgaben des (damals geltenden) Polizeigesetzes des Freistaats Sachsen zu beachten. a) Gemäß § 9 Abs. 1 SächsPolG obliegt der Erlass von Polizeiverordnungen den allgemeinen Polizeibehörden. Dies sind nach § 64 Abs. 1 SächsPolG die zuständigen Staatsministerien als oberste Landespolizeibehörden, die obere Verwaltungsbehörde als Landespolizeibehörde, die Landratsämter und Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden und die Gemeinden als Ortspolizeibehörden. Nach § 12 SächsPolG werden Polizeiverordnungen von den zuständigen Staatsministerien - als oberster Landespolizeibehörde - oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, so kann die Polizeiverordnung nach § 13 SächsPolG von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde (§ 66 SächsPolG) erlassen werden. Der Wortlaut von § 12 SächPolG, der eine Aufzählung der Behörden, die Polizeiverordnungen erlassen können, enthält, lässt keine vorrangige Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern oder der Stadt Leipzig als Kreispolizeibehörde erkennen, sondern spricht für eine nebeneinander bestehende, konkurrierende Zuständigkeit der Behörden. Allerdings könnte die Tatsache, dass zuerst die übergeordneten Behörden und erst anschließend die untergeordneten oder lokalen Behörden erwähnt werden, auf eine vorrangige oder jedenfalls gleichrangige Zuständigkeit der Staatsministerien hindeuten. Der Regelungszusammenhang mit § 13 SächsPolG spricht aber für eine vorrangige Zuständigkeit der unteren Behörde. Nur wenn diese sich weigert, eine Polizeiverordnung zu erlassen, ist die nächsthöhere Behörde zuständig. Diese Regelung wäre bei einer konkurrierenden Zuständigkeit beider Behörden überflüssig (vgl. zu inhaltsgleichen Regelungen in Baden- Württemberg: Reinhardt, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 21. Auflage Stand: 1. Januar 2021, § 13 BWPolG Rn. 1.1). Sinn und Zweck des Erlasses von Polizeiverordnungen - eine effektive Gefahrenabwehr - deuten auf eine Vermutung der Zuständigkeit der unteren Behörde und einer Rechtfertigungsbedürftigkeit der Zuständigkeit der höheren Behörde hin. Im Regelfall wird die untere Behörde mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut sein und hierdurch bei bestimmten Gefahren besser beurteilen können, welche Maßnahmen zur Gefahrenbekämpfung erforderlich sind (vgl. Reinhardt a. a. O.). 29
14 Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung des Aufgabenverteilungsprinzips aus Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf führt zu einer vorrangigen Zuständigkeit der dezentralen, unteren Polizeibehörde und einer Rechtfertigungsbedürftigkeit für die „Hochzonung“, für das Tätigwerdendürfen und damit die Zuständigkeit der obersten oder oberen Polizeibehörde. Nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf sind Aufgaben, die von den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, diesen zuzuweisen. Diese Norm, die eine möglichst dezentrale Erledigung der staatlichen Aufgaben sicherstellen will und nicht nur den Gesetzgeber bindet, sondern auch die Exekutive beim Erlass von Verordnungen oder der Festlegung der Zuständigkeit im Einzelfall (Baumann-Hasske, in: Die Verfassung des Feistaates Sachen, 3. Aufl. 2011, Art. 83 Rn. 5), führt dazu, dass die Zuständigkeit grundsätzlich bei der unteren Behörde liegt und die Zuständigkeit einer übergeordneten Polizeibehörde zumindest eines sachlichen Grundes bedarf. Dabei ist ein Gestaltungsspielraum bei der Zuständigkeit(-sübertragung) nicht eröffnet, worauf auch der von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf abweichende Wortlaut hindeutet (vgl. zu Art. 85 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf: SächsVerfGH, Urt. v. 29. Mai 2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 359). Die Befugnis zum Erlass einer Polizeiverordnung durch die höhere Polizeibehörde ist eröffnet, wenn die Aufgabe des Erlasses einer Polizeiverordnung durch die nachgeordneten Polizeibehörden nicht zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn ein Regelungsbedürfnis über den Dienstbezirk der untergeordneten Polizeibehörden hinaus besteht, etwa weil die zu bekämpfende Gefahr über den Bezirk der niedereren Polizeibehörde hinausreicht, oder weil für den Erlass der Polizeiverordnung spezielle Sachkenntnisse erforderlich sind, die bei den unteren Behörden nicht vorliegen (vgl. zu inhaltsgleichen Regelungen in Baden- Württemberg: Reinhardt a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die zu bekämpfende Gefahr auf ein Teilgebiet der Stadt Leipzig beschränkt und in der Kreisfreien Stadt auch ausreichende Sachkenntnisse vorhanden sind. Die Verknüpfung mit der Waffenverbotszonenverordnung in Art. 1 der Mantelverordnung, die nach § 42 Abs. 5 Satz 1, 4 WaffG, § 5 Sächsische Waffengesetzdurchführungsverordnung vom Sächsischen Staatsministerium des Innern zu erlassen war, und das mit den Verordnungen verfolgte Gesamtkonzept könnten indes einen sachlichen Grund dafür bieten, dass auch die Polizeiverordnung in Art. 2 vom Staatsministerium zu erlassen war. Allerdings könnte das Staatsministerium auch gehalten gewesen sein, zunächst zu versuchen, das Gesamtkonzept in Abstimmung mit der Stadt zu verfolgen und nur bei einem Scheitern 31
15 eines abgestimmten Erlasses zweier Verordnungen durch das Staatsministerium und die Stadt auch die Polizeiverordnung selbst zu erlassen (vgl. § 13 SächsPolG). Diese Frage kann der Senat aber mangels Entscheidungserheblichkeit ebenso offen lassen wie die, ob ein beliebiger sachlicher Grund für die Zuständigkeitsbegründung des Staatsministeriums genügt, oder ob ein Grund von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen muss, dass er eine Abweichung von dem Aufgabenverteilungsprinzip in Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf rechtfertigt. b) Im Übrigen ist die Polizeiverordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie wahrt ausweislich ihrer Präambel das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG. In der Präambel wird auch das Sächsische Staatsministerium des Innern als erlassende Behörde benannt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG), der örtliche Geltungsbereich wird festgelegt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG), die eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragende (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG) Polizeiverordnung wird ausdrücklich als solche bezeichnet (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsPolG) und bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG). Zwar enthält die Polizeiverordnung selbst keine solche Regelung zum Tag des Inkrafttretens. Sie wurde jedoch als Teil einer Mantelverordnung erlassen, welche in ihrem Art. 4 bestimmt, dass sie - und damit auch die mit ihr erlassene Polizeiverordnung - am 5. November 2018 in Kraft tritt. Der Sächsische Staatsminister des Innern hat die Polizeiverordnung auch ordnungsgemäß ausgefertigt. Etwas anderes ergibt sich hier nicht deswegen, weil das vom Staatsminister des Innern unterzeichnete Original kein Datum trägt. Das Ausfertigungserfordernis ergibt sich aus Art. 76 Abs. 2 SächsVerf sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. für Pläne: BVerwG, Beschl. v. 16.Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, juris Rn. 13; SächsOVG Urt. v. 24. April 2007 - 1 D 28/04 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Für die ordnungsgemäße Ausfertigung ist grundsätzlich erforderlich, dass die erlassende Behörde das Original der Verordnung mit vollem Text mit der Unterschrift des Behördenleiters oder seines ständigen Vertreters und Datum versieht (VGH BW, Urt. v. 24. Oktober 2013 - 1 S 347/13 -, juris Rn. 51; offengelassen, ob das Landesrecht die Angabe eines Datums verlangt, in: SaarlOVG, Urt. v. 1. März 2004 - 1 R 6/03 -, juris Ls. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 23). Allerdings kann die Datumsangabe entbehrlich sein, wenn sichergestellt ist, dass die Ausfertigung vor der Bekanntmachung (und bei gemeindlichen Satzungen nach Satzungsbeschluss) erfolgt ist (VGH BW, Urt. v. 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -, juris Rn. 33
16 22). Dies gilt jedenfalls in Fällen wir hier, wo das Datum feststeht und nachträglich in der Bekanntmachung ergänzt wird. Durch die Ausfertigung wird die Norm als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (vgl. BayVGH, Urt. v. 28. April 2017 - 15 N 15.967 -, juris Rn. 32) und die Grundlage für die Verkündung bildet (SächsOVG, Urt. v. 24. April 2007 - 1 D 28/04 -, juris Rn. 19). Sofern - was hier nicht der Fall ist - Ausfertigender und Normgeber nicht zusammenfallen, erfolgt durch die Ausfertigung zusätzlich die Bestätigung der Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2000 - 6 B 38.00 -, juris Rn. 3). Somit handelt es sich bei der Nichtangabe des Datums hier um keinen wesentlichen Ausfertigungsfehler, der zur Nichtigkeit führt, weil die wesentlichen Ausfertigungsfunktionen auch so gewahrt sind. Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten erschließt sich zweifelsfrei, dass die Polizeiverordnung vom Staatsminister des Innern am 4. Oktober 2018 und damit vor ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19. Oktober 2018 (SächsGVBl. 2018 S. 617, 619) durch Unterzeichnung autorisiert wurde. Damit wurde dem Ausfertigungserfordernis hinreichend Genüge getan. 2. Die Polizeiverordnung steht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang, da die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG; heute inhaltsgleich: § 32 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG) nicht vorliegen. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten für eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. a) Ermächtigungsgrundlage der Polizeiverordnung war § 9 Abs. 1 SächsPolG (vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit einer zum Erlasszeitpunkt vorliegenden Rechtsgrundlage: BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1979 - 8 C 2.79 -, NJW 1980, 1970), wonach die allgemeinen Polizeibehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in Gestalt von Polizeiverordnungen polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen können, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Aufgabe der Polizei ist es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Entsprechende Bestimmungen finden sich nunmehr in § 32 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG, sodass die Frage, inwieweit die Prüfung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht an der Rechtslage (auch) im Zeitpunkt der gerichtlichen 36 37
17 Entscheidung auszurichten ist (vgl. hierzu: Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: August 2020, Art. 80 Rn. 119; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 47 Rn. 111), offenbleiben kann. b) Es kann auch dahinstehen, ob die angegriffenen Bestimmungen alle dem aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit entsprechen, wonach der Normgeber seine Regelungen so genau zu fassen hat, dass der Betroffene die Rechtslage, d. h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfG, Urt. v. 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 118 ff.). Zweifel könnten insoweit hinsichtlich der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolV („Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden“) und in § 3 Abs. 2 Nr. 2 PolV („in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern“) bestehen, zumal ein Verstoß gegen Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Möglicherweise kann die nötige Bestimmtheit aber durch eine geltungserhaltende enge Auslegung erreicht werden. c) Jedenfalls ist § 1 PolV unwirksam, weil die Bestimmung sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das verbotene Verhalten eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. aa) Eine abstrakte Gefahr ist durch eine Sachlage, bei der nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut entstehen, gekennzeichnet (vgl. nunmehr ausdrücklich: § 3 SächPBG, § 4 Nr. 3 Buchst. h SächsPVDG). Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 34). Der Gefahrenbegriff ist dadurch gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden. Schadensmöglichkeiten, die sich 38
18 deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotential“. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Diese lässt sich auch nicht dahingehend erweiternd auslegen, dass der Exekutive eine „Einschätzungsprärogative“ in Bezug darauf zugebilligt wird, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 a. a. O.). Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose: es müssen - bei abstrakt-genereller Betrachtung - hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 a. a. O. Rn. 35; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Teil E Rn. 87). Für die anzustellende Prognose kommt es auf die voraussichtliche Häufigkeit von Schadensfällen und das Gewicht der Schadensfolgen an, wobei an die tatsächlichen Erkenntnisse, die der generell-abstrakten Prognose zugrunde liegen, umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je bedeutsamer das bedrohte Rechtsgut und je höher der drohende Schaden im Schadensfall voraussichtlich sind. Das sachverhaltstypische Risiko eines Schadenseintritts muss jedenfalls das allgemeine Lebensrisiko erheblich übersteigen (zum Aufstiegsverbot von Fluglaternen: BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 -, juris Rn. 23). Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (VGH BW, Urt. v. 28. Juli 2009 - 1 S 2200/08 -, juris Rn. 35) muss der Schaden 42
19 regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein. Bei bedeutsamen bedrohten Rechtsgütern und drohenden hohen Schäden kann aber wohl auch eine geringere Schadenswahrscheinlichkeit die Annahme der abstrakten Gefahr rechtfertigen. Nötig ist aber eine hinreichende, d. h. zumindest signifikante, Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dabei liegt es im Wesen von Prognosen, dass die vorhergesagten Ereignisse wegen anderer als der erwarteten Geschehensabläufe ausbleiben können. Von dieser mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit ist die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betrifft. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 a. a. O. Rn. 35). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Mitführen von gefährlichen Gegenständen im örtlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung (Verbotszone) regelmäßig und typischerweise Gewalt- oder „Rohheitsdelikte“ zur Folge hat. Weder gibt es einen tatsächlichen Erfahrungssatz, dass das Mitführen der Gegenstände zu einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinn führt (1), noch liegt hier im Einzelfall eine genügend abgesicherte Prognose zur Gefahr in der Verbotszone vor (2). (1) Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts folgt nicht schon aus der Beschaffenheit der gefährlichen Gegenstände selbst; die Bestimmung der Gefährlichkeit des Gegenstands ergibt sich vielmehr erst im Zusammenhang mit einer konkreten, meistens zweckwidrigen Anwendung im Einzelfall (vgl. dagegen z. B. die Gefahr durch nicht ordnungsgemäß entsorgten Glasabfall im Karneval: OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2010 - 5 B 1475/10 -, juris Rn. 9, wo die Gefahr bereits von der Sache selbst ausgeht). Auch am bloßen Mitführen von gefährlichen Gegenständen lässt sich noch keine hinreichende Gefahr eines Schadenseintritts festmachen (vgl. dagegen z. B. die Gefahr beim Aufsteigenlassen von Fluglaternen: BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 30. Mai 2016 - 3 A 275/15 -, juris Rn. 32 f., wo die Gefahr bereits durch das Aufsteigenlassen verursacht wird). Denn der Begriff des 44
20 gefährlichen Gegenstands erfasst auch zahlreiche alltägliche Gegenstände, deren Mitführen sich als gesellschaftlich anerkannte und tolerierte Verhaltensweise darstellt, die üblicherweise nicht zu Gefahren im polizeirechtlichen Sinne führt, wie z. B. beim Mitführen von kleinen Taschenmessern. Für eine Gefährdung polizeirechtlich geschützter Rechtsgüter müssen somit zusätzliche Verursachungsbeiträge hinzutreten. Zwischen dem Mitführen gefährlicher Werkzeuge und dem zusätzlichen Verursachungsbeitrag besteht - wie beim Mitführen oder Konsum von Alkohol (siehe hierzu: ThürOVG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 -, juris; OVG LSA, Urt. v. 17. März 2010 - 3 K 319/09 -, juris; VGH BW, Urt. v. 28. Juli 2009 - 1 S 2200/08 -, juris) - kein derart enger Ursachenzusammenhang, dass bereits das Mitführen gefährlicher Gegenstände als Gefahr für polizeilich geschützte Rechtsgüter angesehen werden muss. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass das Mitführen der in § 2 Abs. 1 PolVO genannten gefährlichen Gegenstände mit beachtlicher Regelmäßigkeit in Gewalt- und „Rohheitsdelikte“ mündet und damit hiervon Gefahren für polizeilich geschützte Rechtsgüter ausgehen. Das gilt für alle der dort aufgeführten Gegenstände, da diese - über die in § 3 PolVO geregelten Ausnahmen hinaus - allesamt auch für andere Zwecke mitgeführt werden können. Deutlich wird dies insbesondere bei Messern. Es dürfte naheliegend sein, dass Taschenmesser oder kleinere Küchenmesser häufig zu harmlosen Zwecken mitgeführt werden, etwa bei Taschenmessern aus Gewohnheit und bei Küchenmessern, um sie im Stadtteilpark Rabet beim Grillen oder während eines Picknicks zu nutzen. Aber auch bei den anderen von § 2 Abs. 1 PolVO erfassten gefährlichen Gegenständen kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu deliktischen Zwecken mitgeführt werden. So bieten Handschuhe mit harten Füllungen sowie Quarzhandschuhe auch Schutz beim Sägen und Schneiden, weswegen sie z. B. von Hand- und Heimwerkern mitgeführt werden. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays dienen in erster Linie zur Abwehr und nicht als Angriffsmittel. Angesichts der erhöhten Gefahr, im Gebiet Opfer eines Gewalt- oder Rohheitsdelikts zu werden, ist es naheliegend, dass vor allem auch Frauen in der Verbotszone Abwehrsprays insbesondere zum Schutz vor sexuellen Übergriffen und damit zu ihrer eigenen Sicherheit mitführen, wenn sie allein unterwegs sind. Auch ältere und sonstige wehrlose Personen dürften sich dieser Mittel zum eigenen Schutz bedienen. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass das Mitführen gefährlicher Gegenstände regelmäßig oder zumindest in einer beachtlichen Regelmäßigkeit in Gewalt- und 48
21 „Rohheitsdelikte“ mündet, gibt es auch nicht hinsichtlich des Mitführens solcher Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- und Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden. Dies zeigt schon das vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angeführte Beispiel des Mitführens einer einzelnen Boulekugel anstelle eines Sets. Zwar kann man mit einer einzelnen Boulekugel noch nicht Boule oder Pétanque spielen, sie aber in einem Strumpf oder in der Faust im Nahkampf als Schlagverstärker oder als Wurfgeschoss einsetzen. Diese potentielle zweckentfremdete Nutzung allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Mitführen einer einzelnen Boulekugel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gewaltanwendung dient. Wie der Antragsteller zu Recht ausgeführt hat, ist es durchaus denkbar, dass in einer festen Gruppe von Boulespielern jeder seine eigene(n) Boulekugel(n) zum Spiel mitführt und vertauschte Kugeln einzeln wieder ausgetauscht werden. Selbst das Mitführen von Schlagstöcken und Baseballschlägern lässt nicht den Schluss zu, dass diese überwiegend oder typischerweise zu Gewalt- und Rohheitsdelikten mitgeführt werden und nicht vorwiegend zum eigenen Schutz oder aus beruflichen Gründen oder zu sportlichen Zwecken. Wissenschaftliche Studien über die Gefährlichkeit des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Gebieten mit erhöhtem Aufkommen an Gewalt- und Rohheitsdelikten liegen dem Senat nicht vor. Aus der bei den Verwaltungsakten befindlichen Stellungnahme des Hamburger Senats „Erfahrungen und Ergebnisse des Vollzuges der Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PolDVG)“ (Bürgerschafts-Drs. 21/4208 vom 26. Juni 2016) lässt sich eine solche abstrakte Gefahr nicht herleiten. Diese Stellungnahme stellt dem Auftrag der Bürgerschaft gemäß die Erfahrungen mit einem bereits bestehenden Verbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen dar und enthält hierzu Daten; ihre Aufgabe war es dagegen nicht, nachträglich Prognosegrundlagen zu schaffen. Dass das Risiko eines Schadenseintritts durch das Mitführen der gefährlichen Gegenstände i. S. v. § 2 Abs. 1 PolVO erheblich erhöht wird, lässt sich somit nicht feststellen (so auch Halder/Walker, Behördliche Verbote des Mitführens von Messern und anderer „gefährlicher“ Gegenstände, NVwZ 2020, 601). (2) Die konkreten Erhebungen der Polizeidirektion der Stadt Leipzig, auf die sich der Antragsgegner bezieht, genügen allein nicht für eine verlässliche Prognose im Einzelfall. 50
22 Unter Berufung auf die Gebietsanalysen der Polizeidirektion für die Jahre 2016, 2017 und 2018 hat der Antragsgegner dargelegt, dass die Verbotszone, insbesondere der Bereich um die Eisenbahnstraße, durch das tägliche Aufeinandertreffen verschiedener Nationalitäten, Ethnien und Personen mit unterschiedlichem kulturellen Hintergrund und durch eine verfestigte Betäubungsmittelszene, rivalisierende Gebietsansprüche von Rockergangs und konkurrierende Familienclans mit Migrationshintergrund geprägt ist. Die Zahl der jeweils innerhalb eines Jahres bekannt gewordenen Straftaten bezogen auf 100.000 Einwohner ist in der Verbotszone gegenüber der Gesamtfläche der Stadt Leipzig überdurchschnittlich. In der Verbotszone, insbesondere in der Eisenbahnstraße, ist ein erhöhtes Aufkommen an schwerer Kriminalität zu beobachten, insbesondere Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die persönliche Freiheit. Bei den Straftaten sind 2016 in 77 Fällen und 2017 in 66 Fällen Messer festgestellt worden. Auch andere gefährliche Gegenstände wie Schreckschusswaffen, Schlagringe, Schusswaffen, Reizgas, Stahlruten sowie Baseballschläger und Elektroschocker sind vorgefunden worden. Für das Jahr 2018 sind 65 Straftaten ermittelt worden, bei denen insgesamt 68 gefährliche Tatmittel verwendet worden sind. Nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung wurden im Jahr 2019 bei 4 % der kontrollierten Personen Verstöße gegen die Polizeiverordnung registriert. Neben 99 Messern und 19 Reizstoffsprühgeräten wurden Gegenstände wie eine Machete, eine Kette mit Hakenklingen bis hin zum Knüppel mit Handschlafe entdeckt. Diese Fallzahlen lassen keine gesicherte Prognose eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Mitführen gefährlicher Gegenstände und Gewalt- und „Rohheitsdelikten“ zu. Zwar sind angesichts der hohen Bedeutung der Rechtsgüter keine überzogenen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Auch ist in der Verbotszone mit ihrem erhöhten Aufkommen an Gewalt- und „Rohheitsdelikten“ und rivalisierenden Gruppen von Rockern und Clans mit Migrationshintergrund die Wahrscheinlichkeit für Straftaten höher einzustufen als im übrigen Stadtgebiet von Leipzig. Dies alles spricht gewiss für einen Gefahrverdacht, der durch das Mitführen von gefährlichen Gegenständen begründet wird, rechtfertigt jedoch für sich genommen noch nicht die Annahme, dass vom Mitführen gefährlicher Gegenstände allein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schon Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Es fehlen Daten, wieviel Personen den Bereich der Polizeiverordnung täglich betreten und wieviel davon gefährliche Gegenstände mit sich führen. Nur wenn zumindest die Größenordnung der Personen, die gefährliche Gegenstände im von der Polizeiverordnung umfassten Gebiet mit sich führen, bekannt wäre, ließe sich eine Relation zu den von der Polizeidirektion erhobenen 53
23 Schadensfällen herstellen und beurteilen, ob das Mitführen eines gefährlichen Gegenstands typischerweise oder jedenfalls mit signifikanter Häufigkeit zu einem Schadenseintritt führt. Ein Ursachenzusammenhang liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Pro 10.000 Personen, die den Bereich täglich betreten, ergeben sich, wenn 4 % davon gefährliche Gegenstände dabeihaben, 400 pro Tag und im Jahr 146.000. Dagegen fallen die von der Polizei erhobenen Vorfälle nicht signifikant ins Gewicht. cc) Von dem verbotenen Verhalten des Mitführens gefährlicher Gegenstände gehen somit lediglich mögliche Gefahren aus; es besteht ein Gefahrenverdacht. Das Verbot stellt sich als Vorsorgemaßnahme zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im sog. Gefahrenvorfeld dar. Solche Maßnahmen werden durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG bzw. § 32 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG nicht gedeckt. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, das Risiko zu bewerten und ggf. für das Mitführen gefährlicher Gegenstände in bestimmten Gebieten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (vgl. Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Teil E Rn. 87). Der Gesetzgeber ist befugt, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen Risiken vermindert werden sollen, für die - sei es aufgrund neuer Verdachtsmomente, sei es aufgrund eines gesellschaftlichen Wandels oder einer veränderten Wahrnehmung in der Bevölkerung - Regelungen im Vorsorgebereich für erforderlich gehalten werden. Das geschieht üblicherweise durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle in dem ermächtigenden Gesetz von der "Gefahrenabwehr" zur "Vorsorge" gegen drohende Schäden (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 a. a. O. Rn. 36). Entsprechende Regelungen finden sich z. B. zum Erlass von Polizeiverordnungen zur Einrichtung örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote in § 9a SächsPolG/§ 33 SächsPBG oder zum Erlass von Waffenverbotsverordnungen in § 42 Abs. 5 WaffG. Die Unwirksamkeit von § 1 PolV führt auch zur Unwirksamkeit der §§ 2 und 3, weil diese ohne § 1 keinen sinnvollen Anwendungsbereich haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 55
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24 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser 59
25 Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
gez.:
Henke
Martini
Beschluss vom 24. März 2021
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 35.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (https://www.bverwg.de/rechtspre- chung/streitwertkatalog). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers hält der Senat den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GVG für angemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
gez.:
Henke
Martini
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