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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 31.03.2021 – 6 A 573/18
Az.: 6 A 573/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden
- Beklagter -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Antrag auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hier: Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp ohne weitere mündliche Verhandlung am 31. März 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2018 - 4 K 397/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt seine öffentliche Bestellung zum Vermessungsingenieur nach § 21 Abs. 1 SächsVermKatG. Der Kläger ist derzeit im Amt für Landwirtschaft, Flurbereinigung und Forsten Anhalt (ALLF) mit Amtssitz in D............ als Vermessungsoberrat tätig. Er beantragte beim Sächsischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 12. Juli 2008 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) seine Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Damals war er als Fachkraft bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... tätig, welcher sein Büro in der Folge aufgab und dessen Amtssitz der Kläger zu übernehmen anstrebte. Mit Inkrafttreten des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) am 1. August 2008, später mit Gesetz vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) umbenannt in Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG), ging das Verfahren zuständigkeitshalber auf den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen über. 1 2 3
3 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Bestellung mit Bescheid vom 6. Mai 2009 gemäß § 1 Abs. 3 Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119) ab. Der Kläger habe seine Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Aus den von ihm benannten zehn Katastervermessungen und Abmarkungen seien vier ausgewählt und geprüft worden. Dabei seien mehrere Mängel festgestellt worden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2009 Widerspruch ein Der Kläger hat am 17. März 2011 beim Verwaltungsgericht zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei er an der Bewertung des Ausgangsbescheids hinsichtlich der dort geprüften vier Vermessungsarbeiten festhielt. Da die Prüfung der Leistungsfähigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SächsÖbVVO vom 3. März 2009 bis zur Änderung der Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsÖbVIVO, SächsGVBl. S. 332) auf der Grundlage von acht Arbeiten nicht nur geringen Umfangs, von denen mindestens vier einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen mussten, zu erfolgten hatte, zog der Beklagte aus den vom Kläger eingereichten Katastervermessungen weitere vier als geeignet angesehene Arbeiten heran und kam im Widerspruchsbescheid insoweit zu dem Ergebnis, dass hiervon nur zwei als mangelfrei anzusehen seien und der Nachweis der Leistungsfähigkeit vom Kläger folglich nicht erbracht sei. Der Kläger hat seine Klage seit Erlass des Widerspruchsbescheids als Verpflichtungsklage weitergeführt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger entsprechend dem Bedarf zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bestellen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2009 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 30. November 2011 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entsprechend dem Bedarf habe der Kläger Anspruch auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG sei so zu verstehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bestellung als freiberuflicher Vermessungsingenieur tätig sein müsse. Daher stehe seiner Bestellung nicht entgegen, dass der Kläger derzeit in Sachsen- Anhalt und zudem nicht als Vermessungsingenieur tätig sei. Dies gelte auch im Hinblick 4 5 6 7 8
4 auf die Bestellungsvoraussetzung in § 21 Abs. 1 Nr. 7 SächsVermKatG, wonach der Antragsteller nicht in einem anderen Land Aufgaben des hoheitlichen Vermessungswesens wahrnehmen dürfe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger seine Leistungsfähigkeit nachgewiesen habe. Auf Grundlage des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen R....... und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, in welcher dieser sein Gutachten gegen die hiergegen vorgebrachten Einwände des Beklagten überzeugend verteidigt habe, stehe für die Kammer fest, dass der Kläger vier im Freistaat Sachsen bearbeitete Katastervermessungen und Abmarkungen nicht nur geringen Umfangs und von höherem Schwierigkeitsgrad (§ 1 Abs. 3 SächsÖbVIVO) vorgelegt habe, die sachlich einwandfrei erstellt worden seien. Auf Antrag des Beklagten hat der 4. Senat die Berufung mit Beschluss vom 19. März 2019 zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte in dem vom erkennenden Senat fortgeführten Berufungsverfahren vor, die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei am 25. März 2011 wegen unterbliebener Widerspruchsentscheidung ursprünglich als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben worden und sodann unzulässig geworden, da der Kläger die Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht für erledigt erklärt habe. Dessen ungeachtet habe der Kläger auch gar keinen Anspruch auf Bestellung, da er seine Befähigung nicht den Erfordernissen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG entsprechend nachgewiesen habe. Der Gesetzgeber habe die Bestellungsvoraussetzung "Befähigung" zum Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und zur Wahrnehmung der amtlichen Aufgabe "Katastervermessungen und Abmarkungen" (§ 2 Abs. 4 SächsVermKatG) an zwei Kriterien festgemacht. Zum einen bedürfe es einer entsprechenden Vorbildung, die beim Kläger, da er die Laufbahnbefähigung zum höheren Vermessungsdienst erworben habe, unstreitig gegeben sei. Eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Katastervermessungen, also eine "überwiegende Beschäftigung mit Katastervermessungen" sei bei einem Antragsteller mit der Laufbahnbefähigung zum höheren Vermessungsdienst insbesondere anzunehmen, wenn er während einer einjährigen Beschäftigungszeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Fachkraft i. S. d. § 8 Abs. 2 SächsÖbVIVO (inhaltsgleich zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsÖbVVO) oder bei einer unteren Vermessungsbehörde mit der Prüfung der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich der Mindestfrist von einem Jahr (ausreichende Berufspraxis) handele es sich um eine Muss-, hinsichtlich der Sechsjahresreglung 9
5 (Aktualität der Berufspraxis) um eine Sollvorschrift. Beides diene nicht nur der Sicherung der Qualität des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke i. S. v. § 2 Abs. 2 GBO, sondern gleichermaßen dem Schutz des Antragstellers vor der Übernahme von Aufgaben, denen er in der Praxis ansonsten möglicherweise nicht gewachsen sei. Diese Bestellungsvoraussetzung habe beim Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur über eine berücksichtigungsfähige Berufserfahrung von vier Monaten und fünf Tagen verfügt habe, die er als Fachkraft bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... erworben habe. Seine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität stelle sich als wissenschaftliche Betätigung nicht als überwiegende Beschäftigung mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen dar. Die von ihm vor 2002 ausgeübten Beschäftigungen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Jahre zurückgelegen hätten. Selbst wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Aktualität der Berufserfahrung auf den Zeitpunkt der Bestellung abhebe, lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG nicht vor. Denn dann seien mit Blick auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. SächsVermKatG nur Beschäftigungen des Klägers zu berücksichtigen, die - gerechnet vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - sechs Jahre zurücklägen. Die letzte berücksichtigungsfähige Beschäftigung als Fachkraft bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... sei jedoch bereits am 31. Juli 2009 ausgelaufen und läge damit weit mehr als sechs Jahre zurück. Seine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt beim ALLF könne nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um eine landwirtschaftliche Fachbehörde handele, die Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durchführe. Registerarbeiten, mit denen der Kläger dort beschäftigt sei, gehörten nicht zu den von § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG erfassten Beschäftigungen. Anders als noch im Zulassungsverfahren stützt der Beklagte seine Berufung nicht mehr zusätzlich auf die mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsVermKatG. § 1 Abs. 3 Satz 1 SächsÖbVIVO sehe in der in der aktuellen, seit 17. September 2019 geltenden Fassung (SächsGVBl. S. 697) keine Leistungsfähigkeitsprüfung mehr vor. Der Leistungsnachweis sei danach vielmehr durch die Vorlage von vier Katastervermessungen höheren Schwierigkeitsgrades zu erbringen, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen worden seien. Diesen Leistungsnachweis habe der Kläger durch Vorlage der FR 213, FR 90, FR 739 und FR 1272 erbracht, weswegen es - anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren 10
6 - auf die sachliche Richtigkeit der von ihm vorgelegten Katastervermessungsarbeiten nicht mehr ankomme. Er gehe davon aus, dass der Kläger den Leistungsnachweis erbracht habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2018 - 4 K 397/11 - zu ändern und die Klage des Klägers abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach Auffassung des Klägers ist seine Klage mit Erlass des Widerspruchsbescheids nicht unzulässig geworden. Eine wegen Untätigkeit der Widerspruchsbehörde erhobene Untätigkeitsklage könne als Verpflichtungsklage fortgeführt werden, wenn der Widerspruch - wie in seinem Fall - zurückgewiesen werde. Er verfüge über ausreichende und auch hinreichend aktuelle Berufserfahrung. Das Verständnis des Beklagten von § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG, wonach ein Antragsteller ein volles Jahr an berücksichtigungsfähiger Beschäftigung innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren, rückwärts gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung, nachweisen müsse, gebe der Wortlaut dieser Vorschrift nicht her. Für den Nachweis aktueller Berufserfahrung genüge vielmehr schon, dass innerhalb dieses Zeitraums bereits ein Teil der Mindestbeschäftigungszeit nachgewiesen werde und die Mindestbeschäftigungszeit von einem Jahr durch Beschäftigungszeiten erreicht werde, die außerhalb dieses Zeitraums lägen. Nach diesem Maßstab komme er auf mehr als ein Jahr an einschlägiger Berufserfahrung. Anrechenbar sei nicht nur der Zeitraum seiner Beschäftigung bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... im Umfang von vier Monaten und fünf Tagen, wie der Beklagte meine. Er sei dort über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus bis 31. Juli 2009 tätig gewesen. Hinzu komme seine freiberufliche Tätigkeit davor als Sachverständiger in vermessungsrechtlichen Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Dresden vom 1. Oktober 2007 bis 1. November 2008. Von 2006 bis 31. Dezember 2006 habe er außerdem im Innen- und Außendienst nach den Vorgaben von Prof. R....., Inhaber des Lehrstuhls für Bodenordnung und Bodenwirtschaft an der Technischen Universität D1....., am Lehrstuhl anfallende Gutachten in Gerichtsstreitigkeiten erstellt. Von 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 habe er eine freiberufliche Tätigkeit als Sachverständiger in einschlägigen Gerichtsstreitigkeiten aufgenommen. Hieraus ergäben sich schon 11 12
7 zweieinviertel Jahre an anrechnungsfähiger beruflicher Beschäftigung mit dem sächsischen Liegenschaftskataster. Da nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG auch Zeiten vor dem Sechsjahreszeitraum berücksichtigungsfähig seien, kämen noch frühere Beschäftigungszeiten im Umfang von ebenfalls zweieinviertel Jahren hinzu. Im Zeitraum von 1. September 1993 bis 2. Oktober 1997 sei er überwiegend im Vermessungsbüro K.... mit Arbeiten im sächsischen Liegenschaftskataster beschäftigt gewesen. Er strebe nach den kraftzehrenden Jahren des Pendelns zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort in Sachsen-Anhalt schon aus familiären Gründen eine zeitnahe Bestellung mit Büroübernahme möglichst in Nähe seines Wohnortes an. Als Vermessungsoberrat in der Fachverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt könne er sich schnell in neue Vorschriften einarbeiten. Das sei für einen technischen Verwaltungsfachmann des höheren Dienstes selbstverständlich. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten (sechs Bände) und die beigezogenen Behördenakten (sechs Ordner) verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren, nachdem der Kläger den vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 vorgeschlagenen Vergleich widerrufen hat und beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung für den Fall eines Widerrufs des Vergleichs auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage des Klägers ist abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anders als der Beklagte meint, ist die am 25. März 2011 ursprünglich nach § 75 VwGO wegen Untätigkeit erhobene Klage nicht deswegen unzulässig geworden, weil der 14 15 16 17 18
8 Kläger seine Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht für erledigt erklärt hat. Lehnt die Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage den Erlass des beantragten Verwaltungsakts ab, so kann der Kläger die Klage unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheids als Verpflichtungsklage fortführen, sofern sie bereits nach § 75 VwGO zulässig war (VGH BW, Urt. v. 30. April 1984 - 5 S 2079/83 -, NJW 1986, 149; Michael/Brenner, in: Sodan Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 72). Dies gilt auch im Fall eines noch ausstehenden Widerspruchsbescheids. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann der Kläger den Rechtsstreit unter Einbeziehung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids als gewöhnliche Verpflichtungsklage fortführen. Der Rechtsstreit erledigt sich nur im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs (Michael/Brenner a. a. O. Rn. 76). Maßgeblich ist für die Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als letzter Tatsacheninstanz, sofern sich nicht aus materiellem Recht anders ergibt (BVerwG, Urt. v. 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, juris Rn. 11; vgl. zur Verpflichtungsklage auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 Abs. 1 GewO: VGH BW, Urt. v. 11. Februar 1993 - 14 S 922/92 -, juris; Bleutge, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand. 84. EL Februar 2020, § 36 GewO Rn. 91). Denn die Frage nach dem anzuwendenden Recht beantwortet sich nicht nach allgemeinen prozessualen Regeln; entscheidend ist vielmehr das materielle Recht (BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, juris Rn. 12). Davon ausgehend richtet sich die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen hier nach den Regelungen des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - SächsÖbVIVO) vom 3. März 2009, die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697) geändert worden ist. 19 20 21
9 Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG bestellt die obere Vermessungsbehörde auf Antrag einen im Freistaat Sachsen freiberuflich tätigen Vermessungsingenieur zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten Vermessungswesens entspricht. Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SächsVermKatG geregelten Bestellungsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehören die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG bezeichneten Befähigungsvoraussetzungen, die der Antragsteller nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsÖbVIVO nachzuweisen hat. Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG nur bestellt werden, wer die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation erworben hat und mindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist oder die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation erworben hat und mindestens vier Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen soll. Die Beteiligten gehen zutreffend übereinstimmend davon aus, dass der Kläger die für den "höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst" erforderliche Vorbildung nachgewiesen hat, da er sein Studium an der HTW D1..... am 29. März 1995 als Dipl.- Ing. (FH) und sein Studium an der TU D1..... am 20. Oktober 1998 als Dipl.-Ing. sowie am 20. Dezember 2000 in Sachsen-Anhalt eine zweijährige Laufbahnausbildung für den höheren technischen Verwaltungsdienst jeweils erfolgreich abgeschlossen hat. Der Kläger hat jedoch nicht die von § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG vorausgesetzte Berufserfahrung nachgewiesen. Er verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht über die erforderliche Berufserfahrung in Gestalt einer insgesamt mindestens ein Jahr umfassenden, jedoch nicht länger als sechs Jahre zurückliegenden, überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen ausgeübten Beschäftigung, und es liegt ersichtlich auch kein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme vom Erfordernis, dass die Beschäftigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen soll, rechtfertigen würde. 22 23
10 Das Befähigungserfordernis hat in Bezug auf die geforderte Berufserfahrung zwei Voraussetzungen: In qualitativer Hinsicht muss der Antragsteller eine praktische Beschäftigung mit dem sächsischen Liegenschaftskataster im Umfang von mindestens einem Jahr nachweisen. Sie muss zudem aktuell sein, was der Fall ist, wenn die jeweilige Beschäftigung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt. In qualitativer Hinsicht können nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die sich als überwiegende Beschäftigung mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen darstellen. Sonstige Vermessungstätigkeiten sind nicht geeignet, die erforderliche Berufserfahrung nachzuweisen. Berücksichtigungsfähig sind folglich nur solche Tätigkeiten, die Katastervermessungen und Abmarkungen zum Gegenstand haben. Hierzu zählen Tätigkeiten als Fachkraft bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur i. S. v. § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SächsÖbVIVO (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsÖbVVO) und Tätigkeiten bei einer Vermessungsbehörde bei überwiegender Beschäftigung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im Freistaat Sachsen, ferner Tätigkeiten im Rahmen der Berichtigung von fehlerhaften Daten des Liegenschaftskatasters entweder bei einem staatlichen oder städtischen Vermessungsamt gemäß § 12 Abs.2 SächsVermG oder der Behebung solcher Fehler durch die die untere Vermessungsbehörde nach § 14 Abs. 3 SächsVermKatG. Die Begründung der Staatsregierung versteht unter Tätigkeiten i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermGeoG (der Vorgängervorschrift zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG) darüber hinaus auch Tätigkeiten wie "beispielsweise … die Prüfung von Vermessungsschriften, ob sie zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind" (LT-Drs. 3/6180 S. 24). Im Hinblick auf den Mindestzeitraum setzt die Vorschrift keine ununterbrochene Beschäftigung voraus. Der Mindestzeitraum von einem Jahr kann auch durch verschiedene Beschäftigungen erreicht werden. Im Hinblick auf die Aktualität der Beschäftigungen erfordert § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. SächsVermKatG im Regelfall, dass die Beschäftigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt. Zwar lässt es der Wortlaut der Vorschrift durchaus zu, auch solche Beschäftigungen zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübt werden. Denn solche Beschäftigungen liegen jedenfalls - vom Zeitpunkt der Antragstellung aus betrachtet - in der Zukunft und daher nicht länger als sechs Jahre zurück. Der Wortlaut 25 26
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11 steht mithin einer generellen Berücksichtigung solcher Beschäftigungen nicht im Wege. Auch die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach auch ältere Beschäftigungen berücksichtigungsfähig sein sollen, sofern innerhalb des Betrachtungszeitraums zumindest eine einschlägige Beschäftigung nachgewiesen ist, steht jedenfalls nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. SächsVermKatG. Die teleologische Auslegung von § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG führt jedoch zu dem Ergebnis, dass es maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf diejenigen im Zeitpunkt der Bestellung ankommt. § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. SächsVermKatG lässt im Regelfall nur diejenigen Beschäftigungen als berücksichtigungsfähige Berufserfahrung gelten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Beschäftigungen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Bestellung können nur in atypischen Fallgestaltungen Berücksichtigung finden. Der Begründung der Staatsregierung zur identischen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) zufolge soll „die Regelung aktuelle Kenntnisse der Antragsteller hinsichtlich der sächsischen Vorschriften und Verwaltungsabläufen sichern“. Es handele „sich ausdrücklich nur um eine Sollvorschrift.“ (LT-Drs. 4/8810 S. 236). Diese Intention versteht sich vor dem Hintergrund, dass mit diesem Gesetz erstmals die Durchführung örtlicher Katastervermessungen und damit hoheitliche Aufgaben auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als Beliehene übertragen wurden (LT-Drs. 3/6180 S. 2 - Vorblatt -). Um die für den Rechtsverkehr und den Rechtsfrieden erforderliche Qualität des Liegenschaftskatasters fortan zu sichern, wollte Gesetzgeber eine Berufserfahrung der Antragsteller gewährleisten, die an der jeweils aktuellen Verwaltungspraxis und an der aktuellen Rechtslage ausgerichtet ist. Dies gilt umso mehr, als der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach § 20 Abs. 5 SächsVermKatG in angemessenen Umfang auch an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken hat. Dieser Aufgabe kann ein Antragsteller freilich nur nachkommen, wenn seine Berufserfahrung aktuell ist und seine Kenntnisse sofort abrufbar sind. Im Idealfall wird ein Antragsteller nach seiner Tätigkeit etwa als Fachkraft bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nahtlos zum Öffentlichen Vermessungsingenieur bestellt. 29 30
12 Im Regelfall nur solche Beschäftigungen als berücksichtigungsfähige Berufserfahrung zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen, dient schließlich auch der Verwaltungsvereinfachung. Erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht, kann die Behörde den Bestellungsantrag ablehnen, ohne die weiteren Bestellungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 SächsVermKatG prüfen zu müssen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsVermKatG) gemäß § 1 Abs. 3 Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346) sowie in den Folgeverordnungen jedenfalls bis zum 17. September 2019, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697), auch auf die sachliche Richtigkeit der vom Antragsteller zur Prüfung eingereichten Katastervermessungen und Abmarkungen erstreckte, und sich die Bestellungsbehörde somit auch von dieser mitunter aufwendigen Prüfung absehen konnte, wenn die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG erforderliche Berufserfahrung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben war. Würde man zwar am Betrachtungszeitraum von sechs Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung festhalten, im Hinblick auf das Erreichen des Mindestzeitraums von einem Jahr hingegen im Regelfall auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bestellung abheben, so hätte dies zur Folge, dass die Aktualität der Berufserfahrung der Antragsteller nicht mehr in jedem Fall gewährleistet wäre. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen zwischen Antragstellung und Bestellung ein längerer Zeitraum liegt, etwa wenn das jeweilige Bestellungsverfahren ausgesetzt oder verzögert wird oder sich gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde - wie hier - ein Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen anschließt. Nach Sinn und Zweck der Regelung kommt eine vom Regelfall abweichende Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Antragstellung nur in Betracht, wenn gerade dadurch gewährleistet werden kann, dass die Berufserfahrung aktuell ist. Mithin besteht beim Vorliegen der sonstigen Bestellungsvoraussetzungen dann ein (atypischer) Anspruch auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Bestellung Beschäftigungen im Umfang von mindestens einem Jahr nachweist, die zu diesem Zeitpunkt sämtlich nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck unvereinbar ist schließlich auch die Auffassung des Antragstellers, wonach es ausreichend sein soll, wenn innerhalb des 31 32
13 Betrachtungszeitraums von sechs Jahren vor Antragstellung überhaupt eine qualitativ berücksichtigungsfähige Beschäftigung vom Antragsteller ausgeübt wurde, wobei der Mindestzeitraum von einem Jahr auch durch weiter zurückliegende und damit außerhalb des Betrachtungszeitraums ausgeübte Beschäftigungen abgedeckt werden könne. Es versteht sich von selbst, dass die jeweilige Beschäftigung für die Aktualität der Berufserfahrung zum Zeitpunkt der Antragstellung umso weniger aussagekräftig ist, je weiter sie zurückliegt. Daher ist unter Beschäftigung i. S. v. § 21 Abs. 1 letzter Halbs. SächsVermKatG die jeweilige Beschäftigung zu verstehen mit der Folge, dass alle qualitativ berücksichtigungsfähigen Beschäftigungen innerhalb des Betrachtungszeitraums ausgeübt worden sein müssen. Gegen das Befähigungserfordernis in § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Als Zulassungsregelung beschränkt es zwar die Freiheit der Berufswahl und ist daher an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Dieses Grundrecht gilt nicht nur für jede freiberufliche Tätigkeit, sondern erfasst auch Berufe, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden oder - wie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Fall - die durch öffentlich-rechtliche Bindungen und Auflagen „staatlich gebunden“ sind (BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, juris Rn. 31). § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang, da es dem Schutz eines überragenden Gemeinschaftsgutes dient. Die Aufgaben des Vermessungswesens sind von großer Bedeutung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft. Nicht nur für privatwirtschaftliche Entscheidungen, sondern auch für die vielfältigen Formen staatlicher Planung bedarf es eines verlässlichen Zahlen- und Kartenmaterials. Soweit der Staat für dessen Zuverlässigkeit nicht selbst durch seine Behörden sorgt, stattdessen eine Übertragung auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zulässt, bleibt er für die ordnungsgemäße Erfüllung der genannten Aufgaben verantwortlich. Dem wird er vor allem dadurch gerecht, dass er die Zulassung von einer Ausbildung abhängig macht, welche die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. Dazu gehört, dass ein im Freistaat Sachsen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit den Besonderheiten des Vermessungswesens in diesem Lande vertraut ist, insbesondere mit dem Vermessungs- und Abmarkungsrecht, den fachlichen Anweisungen zur Durchführung von Katastervermessungen, dem Nachweis der Vermessungsergebnisse, der Abmarkung der Grundstücke sowie dem Zustand der vorhandenen Katasterzahlenwerke, dass er ferner die erforderlichen Techniken beherrscht und die einschlägigen Rechtsvorschriften zutreffend anzuwenden vermag. 34
14 Das Befähigungserfordernis ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben geeignet, erforderlich und auch zumutbar (vgl. zur Vortätigkeit eines Vermessungsingenieurs im Land Hessen: BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1986 a. a. O. Rn. 35). Davon ausgehend liegen die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG normierten Bestellungsvoraussetzungen beim Kläger nicht vor. Die vom Kläger erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2016 übergebene Auflistung „Tätigkeiten im Liegenschaftskataster“ ist nicht geeignet nachzuweisen, dass er innerhalb des Betrachtungszeitraums von sechs Jahren bis zur Antragstellung, also von bis 16. Juli 2002 bis 15. Juli 2008, dem Tag vor Antragstellung, die Mindestbeschäftigungszeit von einem Jahr erreicht hat. Während seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bodenwirtschaft an der Technischen Universität D1..... von 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 hat er sich nicht „überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen“ i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG „beschäftigt“. Selbst wenn der Kläger im Rahmen dieser Tätigkeit neben Fragen der Wertermittlung auch für „den Bereich Liegenschaftskataster“ zuständig gewesen sein soll, wie er angibt, fällt sie nicht unter solche Beschäftigungen. Denn es handelte sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit und diente daher primär nicht dazu, „aktuelle Kenntnisse der Bewerber hinsichtlich der sächsischen Vorschriften und Verwaltungsabläufe zu sichern“, was nach der Gesetzesbegründung Voraussetzung sein soll (LT-Drs. 3/6180 S. 24). Dies gilt auch, soweit der Kläger während dieser Tätigkeit im Zeitraum von 2002 bis zum Ende dieser Tätigkeit im Innen- und Außendienst an Fachgutachten des Lehrstuhlinhabers mitgewirkt hat, die dieser für Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten betreffend das sächsische Liegenschaftskataster erstellt hat. Der Gesetzgeber hat in der Begründung (LT-Drs. 3/6180 a. a. O.) zwar ausgeführt, dass sich mit Katastervermessung „auch beschäftigt, wer beispielsweise mit der Prüfung von Vermessungsschriften, ob sie zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind, beauftragt gewesen ist.“ Tätigkeiten als Sachverständiger sind davon jedoch nicht erfasst. Dem Gesetzgeber ging es nach der Begründung ersichtlich um solche Tätigkeiten, die auch Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verwaltungspraxis des sächsischen Liegenschaftskatasters („Verwaltungsabläufe“) gewährleisten. Der Gesetzgeber hat folglich vielmehr Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berichtigung von Fehlern bei Katastervermessungen und Abmarkungen durch die zuständigen Behörden im Blick gehabt (§ 12 Abs. 2 SächsVermG, § 14 Abs. 3 SächsVermKatG). 35 36
15 Im Übrigen ist mangels belastbarer Unterlagen (z. B. Arbeitsverträge, Anweisungen des Lehrstuhlinhabers) auch nicht feststellbar, welche konkreten Aufgaben der Kläger erledigt hat und in welchem zeitlichen Umfang er bei Erstellung der Gutachten tätig geworden ist. Aus demselben Grund kann sich der Kläger zum Nachweis seiner aktuellen Berufserfahrung ferner nicht auf seine freiberufliche Tätigkeit als Sachverständiger in Gerichtsstreitigkeiten betreffend das sächsische Liegenschaftskataster in der Zeit von 1. Oktober 2007 bis 1. Januar 2008 berufen. Innerhalb des Betrachtungszeitraums kommt als Nachweis seiner aktuellen Berufserfahrung folglich nur seine Tätigkeit bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... ab 2. Januar 2008 in Betracht. Ungeachtet der Frage, ab wann der Kläger dort als Fachkraft i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsÖbVVO tätig gewesen ist, ergeben sich für den Kläger hieraus bis zum 15. Juli 2008 anrechenbare Beschäftigungszeiten von maximal sechs Monaten und 13 Tagen. Es liegt in der Person des Klägers keine Ausnahme vor, die es rechtfertigen würde, abweichend von dem in § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG bestimmten Regelfall Beschäftigungen zu berücksichtigen, die er ausübte, nachdem er am 16. Juli 2008 seinen Antrag auf Bestellung zum Öffentlichen bestellten Vermessungsingenieur gestellt hatte. Aus den bereits oben genannten Gründen fallen seine freiberuflichen Tätigkeiten als Sachverständiger in Gerichtsstreitigkeiten betreffend das sächsische Liegenschaftskataster im Zeitraum von 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 nicht unter überwiegende Beschäftigungen mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG. Seine derzeit ausgeübte Beschäftigung als Vermessungsoberrat beim ALLF stellt schon deswegen keine überwiegende Beschäftigung mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG dar, weil sie in einem anderen Bundesland ausgeübt wird und sich die Berufserfahrung des Klägers daher nicht auf das sächsische Liegenschaftskataster beziehen kann. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger als berufserfahrener und im höheren technischen Vermessungsdienst tätiger Beamter schnell wieder in das sächsische Liegenschaftskataster einarbeiten könnte, zumal er im Freistaat Sachsen früher bereits als Fachkraft für einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur tätig war. Indem der Gesetzgeber jedoch nur solche Beschäftigungen als Berufserfahrungen anerkennt, die 37 38 39 40
16 überwiegend Katastervermessungen im Freistaat Sachsen zum Gegenstand haben und die zudem jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen sollen, setzt er eine Berufserfahrung voraus, die nicht erst durch eine Einarbeitungszeit aktualisiert werden muss, sondern möglichst unmittelbar abgreifbar ist. Wie bereits ausgeführt folgt dies auch aus § 20 Abs. 5 SächsVermKatG, wonach der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in angemessenem Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken hat. Schließlich kann auch seine über den Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Juli 2008 hinaus bis zum 31. Juli 2009 ausgeübte Tätigkeit als Fachkraft i. S. v. § 8 SächsObVVO bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... nicht mehr ausnahmsweise als Befähigungsnachweis berücksichtigt werden. Rechnet man seine dort bereits ab 2. Januar 2008 ausgeübte Beschäftigungszeit hinzu, wäre der Kläger zusammengenommen zwar mehr als ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen; die Mindestbeschäftigungszeit von einem Jahr wäre somit erreicht. Es liegt jedoch keine atypische Fallgestaltung vor, die eine Berücksichtigung der nach Antragstellung liegenden Beschäftigungszeiten des Klägers zuließe. Dies würde voraussetzen, dass dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, eine aktuelle Berufserfahrung zu gewährleisten, gerade dadurch Rechnung getragen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Berufserfahrung des Klägers im Zeitpunkt der Bestellung - hier: der Entscheidung des Senats - nicht mehr aktuell ist. Denn die Beschäftigung des Klägers mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen als Fachkraft bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... liegt zum jetzigen Zeitpunkt schon mehr als 11 Jahre zurück. Die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens und der gerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, die Annahme eines Ausnahmefalles i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. SächsVermKatG zu begründen, weil sie nichts daran ändert, dass die Berufserfahrung des Klägers im Entscheidungszeitpunkt längst nicht mehr aktuell ist. Selbst wenn der Kläger die Befähigungsvoraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt erfüllt und er auch ansonsten einen Anspruch auf Bestellung zum Öffentlichen Vermessungsingenieur gehabt hätte, wäre keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Der Kläger hätte dann allenfalls einen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 105 m. w. N.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 42 43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in 44 45
18 Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp