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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.04.2021 – 2 A 553/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. des als Erbengemeinschaft nach

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 14. April 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2020 - 11 K 1962/18 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.676,58 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2020 - 11 K 1962/18 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung von Beihilfe für eine kieferorthopädische Behandlung des Klägers zu 2 - des erwachsenen Sohnes der verstorbenen Beihilfeberechtigten und ihres Ehemannes, des Klägers zu 1 - abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass ein Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBhVO ausgeschlossen sei, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der 19.. geborene Kläger zu 2 habe bereits vor Beginn der im Streit stehenden Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet. Die Behandlung stelle sich auch nicht als Fortsetzung oder Weiterführung einer während des Zeitraums 2006 bis 2013 durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung dar, denn letztere sei seit fünf Jahren abgeschlossen gewesen. Nichts anderes folge aus dem eingereichten Behandlungsplan, der keine Wiederaufnahme des früheren Behandlungsplans vorsehe. Eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhVO liege nicht vor; der Kläger zu 2 leide nicht an einer schweren Kieferanomalie, die eine kieferorthopädische und kieferchirurgische Behandlung notwendig mache. Die Beschränkung der Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen für Erwachsene begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beschränkung ergebe sich unmittelbar aus § 12

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3 SächsBhVO und stehe nicht im Widerspruch zu § 4 Abs. 3 bzw. § 10 SächsBhVO. Aus der medizinischen Indikation der im Streit stehenden Behandlung folge nichts anderes, weil der Anspruch nach § 12 SächsBhVO für Erwachsene auf seltene Ausnahmeindikationen beschränkt bleiben solle. Der von Klägerseite herangezogenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urt. v. 1. Februar 2019 - 2 S 1352/18 -) sei aus diesem Grund nicht zu folgen. Eine unzumutbare Belastung der Kläger sei nicht ersichtlich. Die Kläger machen mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass die inzwischen durchgeführte kieferorthopädische Behandlung des Klägers zu 2 medizinisch indiziert und damit i. S. d. § 4 Abs. 3 SächsBhVO geboten gewesen sei, wie sich aus dem vorgelegten Heil- und Kostenplan ergebe. Durch § 12 SächsBhVO werde kein neuer Tatbestand geschaffen, sondern lediglich der Beihilfeanspruch unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen ausgeschlossen. Es sei nicht um eine Neu-, sondern eine Weiterbehandlung gegangen. Zudem ergebe sich der Anspruch der Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen. Als Einschränkung des Beihilfeanspruchs sei § 12 Abs. 1 SächsBhVO teleologisch eng unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG auszulegen. Die Gewährung von Beihilfe für eine kieferorthopädische Behandlung sei auch über die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 1. Februar 2019 a. a. O.). Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-sätze oder erhebliche

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4 Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung des Klägers zu 2 nicht erfüllt seien (Gerichtsbescheid S. 6 bis 8) und die hierin liegende Einschränkung des Beihilfeanspruchs keinen rechtlichen Bedenken begegne (Gerichtsbescheid S. 9 bis 12). Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der Senat teilt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die 2018 begonnene und 2019 abgeschlossene kieferorthopädische Behandlung keine Weiterführung der in den Jahren 2006 bis 2013 durchgeführten Behandlung darstellt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich unter Auswertung vorhandener Rechtsprechung und Kommentarliteratur und unter Heranziehung des vorgelegten Heil- und Kostenplans dargelegt (vgl. GB S. 7/8), dass die frühere Behandlung abgeschlossen gewesen und angesichts des Zeitablaufs von ca. fünf Jahren nicht von einer fortgeführten Behandlung auszugehen sei. Dies gelte auch für die erneute Behandlung einer bereits zuvor - letztlich ohne bleibenden Erfolg - behandelten Zahnfehlstellung. Mit dieser Argumentation setzen sich die Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander. Die Anwendung von § 12 SächsBhVO auf den zugrundeliegenden Sachverhalt begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhVO gilt der Beihilfeausschluss hinsichtlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBhV), nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lag eine schwere Kieferanomalie beim Kläger zu 2 nach dem vorgelegten Heil- und Kostenplan nicht vor; dies stellen auch die Kläger selbst nicht in Abrede. Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhV als Ausnahmevorschrift streng zu handhaben und nicht auf sonstige Fälle

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5 einer kieferorthopädischen Erkrankung auszudehnen sei (GB S. 11/12), begegnet dies keinen Bedenken. Der von den Klägern bevorzugten Auslegung der Bestimmung steht bereits der eindeutige Wortlaut entgegen, der neben einer schweren Kieferanomalie die Notwendigkeit einer kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlung voraussetzt. Eine gegen den Wortlaut der Norm sprechende Auslegung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 14 ZB 15.568 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Die einschränkende Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhVO verstößt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. ebenso zu der gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO NRW 2009: OVG NRW, Beschlüsse v. 8. Februar 2013 - 1 A 1291/11 -, juris Rn 6 ff. und v. 30. Mai 2012 - 1 A 1290/11 -, juris Rn 17 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Beschl. v. 1. Februar 2010 - 3 A 2979/07 -, juris Rn. 17 ff.; zu der gleich lautenden Vorschrift der Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV des Bundes: BayVGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, juris Rn. 16 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. November 2010 - OVG A 4 B 22.10 -, juris Rn 23; zu der gleich lautenden Bestimmung § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBhVO: NdsOVG, Beschl. v. 7. August 2013 - 5 LA 95/13 -, juris). Mit der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBhVO normierten Altersbegrenzung ist in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt worden. Mit der Beschränkung auf Personen, die das achtzehnte Lebensjahr bei Behandlungsbeginn noch nicht vollendet haben, trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt - jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums - begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein weiterer Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener liegt in der Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Damit verfolgt die in Rede stehende Regelung ein sachliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen. Dass das Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen unverhältnismäßig sein und deshalb eine Verletzung der 10 11

6 Fürsorgepflicht des Normgebers darstellen könnte, ist nicht erkennbar (ebenso NdsOVG, Beschl. v. 7. August 2013 a. a. O. Rn. 7). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Altersgrenze für die Gewährung von Beihilfe für kieferorthopädische Maßnahmen sachlich gerechtfertigt ist und weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Auf die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung des VGH Baden- Württemberg (vgl. Urt. v. 1. Februar 2019 a. a. O.) kommt es schon deshalb nicht an, weil diese sich auf eine von § 12 SächsBhVO inhaltlich abweichende Regelung bezieht. Denn nach der dort geltenden Rechtslage (vgl. Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO, zitiert im Urteil vom 1. Februar 2019 a. a. O. Rn. 31) sind kieferorthopädische Behandlungen für Erwachsene nicht nur (wie in Sachsen) bei schweren Kieferanomalien in Kombination mit einer kieferchirurgischen Behandlung beihilfefähig, sondern auch bei einer ausschließlich medizinischen Indikation, sofern die Behandlung nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist, die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist und erst im Erwachsenenalter erworben wurde. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg ist zur zweiten Ausnahme ergangen und für die Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhVO nicht relevant. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigen die Kläger hier nicht auf. Diese ergeben sich auch nicht aus Fragen der Anwendbarkeit der streitentscheidenden Rechtsnorm im konkreten Fall. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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7 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterliche oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechts- frage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht- sprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. Sä chsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, Sä chsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die Kläger bezeichnen schon keine konkrete Rechtsfrage; ihr Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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