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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.04.2021 – 3 B 21/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Teilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und Schmidt-Rottmann sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum

am 14. April 2021 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 4 Abs. 2 Nr. 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit dort die Öffnung und der Betrieb von Übernachtungsangeboten mit Ausnahme von Über- nachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Zwecken unzulässig ist. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten (1) (…) (2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: (…) 19. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus not- wendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen, (…) (3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst. (…) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1

3 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft." Der Antragsteller trägt mit Schriftsätzen vom 28. Januar, 1. Februar und 11. März 2021 vor: Er betreibe in O. zusammen mit seiner Frau jeweils als Miteigentümer die Vermie- tung von fünf Ferienwohnungen. Allein im Zeitraum vom 11. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 habe er Buchungen in Höhe von 14.537,05 € durch das Beherbergungs- verbot verloren. Dieses sei rechtwidrig. Es fehle schon an einer hinreichend bestimm- ten Rechtsgrundlage. Durch die ständige Verlängerung der Coronaschutzverordnung unter gleichlautenden Begründungen könnten die Grundrechte der Bürger auf Dauer eingeschränkt werden, was problematisch erscheine. Zudem würden die Länder durch die Vorgaben in § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG zu Selbstverwaltungseinheiten ohne eigene Entscheidungskompetenz, was das „Ob“ und das „Wie“ der Schutzmaßnahmen be- treffe. Dieser beseitige die Länderautonomie. Das Beherbergungsverbot genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Es liege bereits keine epidemische Lage i. S. v. § 5 IfSG vor, wie es § 28a IfSG verlange. Das Beherbergungsverbot sei auch unverhält- nismäßig und verletze zudem den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Lege man die vom Robert-Koch-Institut (künftig: RKI) veröffentlichten Fallzahlen mit Stand 9. März 2021 zugrunde, ergebe sich eine Letalität der Infizierten von 2,88 %. Lege man die Bevölke- rung in Deutschland zugrunde, betrage die COVID-19-Letalität 0,09 %. Die Zahlen müssten noch berichtigt werden um die mit Corona Verstorbenen. Schließlich dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Fallzahlen des RKI auf PCR-Tests be- ruhten, die in nicht geklärtem Umfang falsch-positive Ergebnisse auswiesen und eine Coronaerkrankung nicht feststellen könnten, da eine Infektion nur eine Vorstufe der Krankheit sei. Die herangezogenen Inzidenzzahlen stünden auf einem sehr wackligen Fundament. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, § 4 Abs. 2 Nr. 19 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit er Übernachtungsmög- lichkeiten ohne notwendige berufliche, schulische, medizinische oder soziale Zwecke betrifft. 2 3

4 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 aus, dass die Rechts- verordnung rechtmäßig sei. Die beanstandete Vorschrift finde ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG. Die für Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmung vorausgesetzte Feststellung einer epidemischen Lage von natio- naler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG habe der Deutsche Bundestag erstmals am 25. März 2020 - unbefristet - getroffen und das Fortbestehen dieser Lage durch seinen Beschluss vom 18. November 2020 bestätigt. Dass der Verordnungsgeber die Corona-Inzidenzzahlen als Maßstab für seine Entscheidungen über beschränkende Anordnungen nehme, entspreche den Regelungen des § 28a Abs. 3 IfSG und liege im Bereich seines Beurteilungsspielraums. Auch könne von einer nachhaltigen Entspan- nung der Corona-Infektionslage im gesamten Bundesgebiet derzeit noch keinerlei Rede sein. Die Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnungsregelung umschreibe den Regelungsgegenstand hinreichend präzise und gebe in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt der möglichen landesrechtlichen Verordnungsregelung ebenso wie deren Ausmaß und Zweck vor. Zudem habe der Senat bereits bestätigt, dass auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung auch Maßnahmen gegenüber so- genannten „Nichtstörern“ ergriffen werden könnten, also gegenüber solchen Personen, die für die Ausbreitung der in Rede stehenden Infektion nicht verantwortlich seien. Schließlich mangele es der Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG auch nicht an der Bestimmtheit. Die angegriffene Bestimmung der Rechtsverordnung sei auch materiell rechtmäßig. Sie genüge dem rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bestimmtheitsgebot, indem sie klar und eindeutig sämtliche Übernachtungsangebote mit Ausnahme von Über- nachtungen aus notwendigen beruflichen, (inzwischen auch:) schulischen, medizini- schen oder sozialen Anlässen untersage. Auch sei die Regelung zur Vermeidung von Ansteckungen durch interpersonelle Begegnungen geeignet und zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich. Trotz gleichzeitigen Aufenthalts von regelmäßig nur Personen aus einem einzigen Haushalt in einer Ferienwohnung könne es auf den Ver- kehrsflächen des Gebäudes zu Begegnungen der Bewohner der verschiedenen Feri- enwohnungen kommen. Vor dem Hintergrund des Ziels der Verhinderung einer Infek- tionsverbreitung solle das Übernachtungsverbot ganz allgemein dazu dienen, Perso- nenbewegungen, für die nicht ein besonders dringliches privates oder öffentliches In- teresse spreche, nach Möglichkeit zu unterlassen. Der Antragsteller werde durch die 4 5 6

5 Regelung auch nicht unverhältnismäßig in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Er sei auf die finanziellen Maßnahmen zu verweisen, die die ihm entstandenen und entste- henden Nachteile ausgleichen sollen. Auch müssten die dennoch bei ihm verbleiben- den Nachteile vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung, in Erfüllung der verfas- sungsrechtlichen Schutzpflichten des Antragsgegners, Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl Dritter vor einer schweren, gegebenenfalls tödlich verlaufenden Erkrankung nach Möglichkeit zu bewahren, zurücktreten. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf liege nicht vor, da die Regelung weder Übernachtungen aus „touristischen“ noch aus „privaten“ Grün- den gestatte. Ferner liege der die Ungleichbehandlung von Übernachtungen aus „not- wendigen beruflichen, (inzwischen auch: schulischen), medizinischen oder sozialen Anlässen“ rechtfertigende Grund in dem deutlich höherrangigen Übernachtungszweck. Auch eine Folgenabwägung würde zulasten des Antragstellers ausgehen. II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver- ordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt- sache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 bezog. Im Fall von gleichlautenden Nachfol- geregelungen - wie hier - ist es nach der Rechtsprechung des Senats aus prozessöko- nomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 7 8 9 10

6 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, in der aktuellen Fassung vom 29. März 2021 fortzuführen, die im Wesentlichen mit der angegriffenen Regelung vom 26. Januar 2021 und den zwischenzeitlichen weiteren Nachfolgeregelungen (vom 12. Februar 2021 und 5. März 2021) übereinstimmt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann sich auf eine mögli- che Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG stützen. Als Mitei- gentümer und Vermieter von fünf Ferienwohnungen ist er von der in § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Öffnungs- und Betriebsuntersagung betroffen. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des An- tragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wort- laut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussich- ten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder un- begründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkon- trollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu set- zen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Er- weisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicher- weise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegen- läufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass 11 12 13

7 der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - drin- gend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Vorausset- zungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzli- chen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschlüssen vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) und vom 4. März 2021 (- 3 B 49/21 -, juris) festgestellt. 2. Dies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. 2.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen des RKI vor: Die Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland hat zu- letzt deutlich zugenommen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 6. April 2021 - deutschlandweit bei 123 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr wieder deutlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 397 von 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 259 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, davon in zwanzig Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 79 und bei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 60 Fällen/100.000 EW. Die COVID-19- Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders 14 15 16 17 18

8 stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragun- gen und Ausbruchsgeschehen ausgehen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infek- tionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbeson- dere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Der Positivenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 9 %. Insgesamt ist die Virusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID- 19-Erreger. Dieser ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender und verur- sacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten. Zudem vermin- dert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B.1.1.7. werden zu einer deutlich anstei- genden Anzahl von Hospitalisierungen führen. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zuneh- mendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. Am 6. April 2021 befanden sich 4.355 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Be- handlung. Insgesamt wurden 23.749 Intensivbetten (Low- und High-Care) für Erwach- sene als betreibbar gemeldet, wovon 20.332 (86 %) belegt waren. 3.417 (14 %) Er- wachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. Die COVID- 19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) steigen nach einer Plateauphase seit März 2021 deutlich an. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungs- gruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Tei- len Deutschlands nach wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe ei- 19

9 nen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird vo- raussichtlich mit steigenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssys- tems einhergehen. Effektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch nicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfälle erzielt werden kann. Bislang wurden insgesamt 10.547.269 Personen mindestens einmal (Impfquote 12,7 %) und 4.534.755 zwei Mal (Impfquote 5,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Hinweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean- sätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Zur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand des RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-Re- gel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Ver- hältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontak- ten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenan- sammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV- 2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aeroso- lausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräu- men steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren 20 21 22

10 Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzie- ren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung redu- ziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Ap r_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob= publicationFile, und Risikobewertung zu COVID- 19 vom 31. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi- rus/Risikobewertung, abgerufen am 7. März 2021). Für den Freistaat Sachsen waren - Stand 7. April 2021 - in den letzten sieben Tagen 6.090 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug 150 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, COVID-19: Fallzah- len in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in Deutschland, Stand: 7. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). Da- bei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon zehn Landkreise Inzidenzwerte von über 100 und davon vier Landkreise einen Inzidenzwert von über 200 auf (RKI, COVID-19-Dash- board, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 7. April 2021). Die Inzidenzwerte in Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig leicht und in den letzten Wochen erheblich steigende Tendenz (https://www.coronavirus.sach- sen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-8996). Inwieweit die in den letzten Ta- gen - auf sehr hohem Niveau - leicht rückläufigen Inzidenzahlen auf einen tatsächlichen Rückgang der Neuinfektionen oder nur auf einen Meldeverzug infolge der Osterfeier- tage zurückzuführen sind, bleibt auch nach dem RKI abzuwarten (Täglicher Lagebe- richt des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April 2021 a. a. O.). In Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand 7. April 2021 - noch etwa 198 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 23,66 %. Von diesen 349 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 214 invasiv beatmet werden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, Stand: 7. April 2021).

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11 2.2 Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölke- rung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden nach wie vor zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell auf- gestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, welche angesichts des signifi- kanten Anstiegs der Infektionszahlen und der intensivpflichtigen Patienten in Sachsen in den vergangenen drei Wochen (vgl. zu den Infektionszahlen am 17. März 2021 SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 24 ff.) sowie aufgrund der Dominanz der häufig schwere Krankheitsverläufe verursachenden Virusvariante VOC B.1.1.7 wieder in die Nähe rückt, auch wenn derzeit der in § 8 Abs. 2 Säch- sCoronaSchVO genannte Grenzwert von 1.300 COVID-19 Erkrankten auf Normalsta- tionen in sächsischen Krankenhäusern noch nicht erreicht ist. So hat sich etwa in den vergangenen drei Wochen die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden Patien- ten nahezu verdoppelt und der Inzidenzwert ist um knapp 40 Prozent gestiegen. Die Gesamtimpfquote im Freistaat Sachsen betrug am 7. April 2021 6,8 % (https://impf- dashboard.de/), so dass ein hinreichender Schutz eines signifikanten Bevölkerungsan- teils durch Impfung noch nicht gegeben ist. Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teil- weise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neu- infektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der ho- hen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Si- tuation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungspräroga- tive bei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris 25 26

12 Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der Pandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbe- sondere deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portu- gal bekanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infekti- onszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt hatten (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-in- fektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pande- mie_in_Portugal). Die Notwendigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von anderer Seite diskutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. Der veränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufgetretenen Virusvarianten hat der Gesetzgeber zum 31. März 2021 mit einer entsprechenden An- passung von § 28a Abs. 3 IfSG Rechnung getragen. Auch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich nun- mehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wo- für § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem auch ohne Weiteres Raum bietet. Besonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwert- regelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS 07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist und daraus eine Verfälschung der Inzidenzzahlen ableitet, hat der Senat in mehreren Beschlüssen (etwa: Beschl. v. 31. März 2021 - 3 B 130/21 -) auf Folgendes hingewiesen: „Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, ergeben sich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage noch begründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der u. a. mit § 5a SächsCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antrags- gegners (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft es zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezogenes Testen - 27

13 je seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass von der sich nach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl positiver Tests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_ Anti- gentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch- positive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschlie- ßenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese sta- tistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß erwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, dass die verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst fest- zulegen wäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pan- demiebekämpfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuel- len Rahmenbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und technischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die Ausgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der Exekutive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für falsch-positiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach zudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der Teststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das Risiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat zu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen posi- tiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Be- troffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger Tage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es deshalb in der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne je- denfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen gehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten Übertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorg- lich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass auch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch- aus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. Diese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere nicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes Testen empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen ausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwä- gungen, dass so ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomati- schen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt wer- den soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Er- gebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches sich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann (vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen ei- ner SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu- artiges_Coronavirus/ Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende Testkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, unter- liegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verord- nungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getes- teter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbe- sondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme ist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob die epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen Ermittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verblei- benden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur falsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beur-

14 teilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam ge- troffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei breit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der ver- folgten Test-strategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer Weise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun verfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlassbezogene Testung das Risiko begründet, dass sich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest oder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet ob- jektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt ist. Indes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten Nachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegen- über den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mit- tels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die be- reits mehrere Monate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von Schließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurück- nehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können. Die Behauptung des Antragstellers, durch derartige falsch-positive Tests werde die Inzidenzstatistik des Landkreises verfälscht werden, welche wieder als Recht- fertigung für andere Schließungen herangezogen werde, ist unzutreffend. In den Fallzahlen und den daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland wer- den vom RKI vielmehr nur COVID-19-Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiag- nostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolie- rung vorliegt (RKI, Fallzahlen und Meldungen, Stand: 18. März 2021). Es trifft ebenfalls nicht zu, dass die Anzahl der Schwererkrankten und Intensivpatienten nur schwach linear und gar nicht anwachse. Die Belastung der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten ist im Gegenteil bereits wieder deutlich gestiegen und nä- hert sich wieder dem kritischen Wert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. Bereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle Sachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung voraus (vgl. https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-100.html, Stand 27. März 2021; https://medienservice.sachsen.de/medien/ news/249435). Auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, asymptomatisch Infizierte seien nicht infektiös, entspricht nicht dem wissenschaft- lichen Erkenntnisstand, und vernachlässigt zudem, dass vielfach Ansteckungen bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ sub- tilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung noch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio- nid=6045DDA245DB4DB1F9415EF298DC4A3E.internet061?nn=13490888 #doc13776792bodyText3).“ Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Ge- staltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Ein- zelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschie- denen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spiel- 28

15 raum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungsentschei- dung des Verordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeein- schränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Aus- breitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Frei- heits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Ein- schränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) sig- nifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Feb- ruar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20-). Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für Verord- nungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei- tung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Am 4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Fortbe- stehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/215, S. 27032B). 2.3 Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minis- terpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März 2021 beschlossene und damit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Nach dieser sollen zu- künftige Öffnungsschritte neben einer beschleunigten Fortführung des Impfprogramms maßgeblich von der konsequenten Testung der Bürger abhängen. Schnell- und Selbst- tests geben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testun- gen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erken- nen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen 29 30

16 und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Die Teststrategie um- fasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch das Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests für die Bürgerinnen und Bürger und die dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftig- ten in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nötig ist. Zudem bedarf es angesichts der Lage konsequenter Maßnahmen. Insbeson- dere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem ver- pflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Zudem wurde angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik die konsequente Umsetzung der sogenannten Notbremse bekräf- tigt. Nach dieser sind Öffnungsschritte zurückzunehmen, wenn die Sieben-Tage-Inzi- denz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Ta- gen in dem Land oder der Region auf über 100 steigt. Zudem verständigte man sich auf zusätzliche Maßnahmen, wie die Verpflichtung von Mitfahrern in privaten PKWs zum Tragen medizinischer Masken, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschrän- kungen, um das deutliche exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen einzudäm- men. Für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sollen zudem er- gänzende Hilfsinstrumente entwickelt werden. Im Übrigen werden die bestehenden Be- schlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehalten (vgl. zum Öffnungskonzept für Betriebe und Einrichtungen SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a.a.O. Rn. 34 ff.). Dass sich der Verordnungsge- ber ausgehend von dieser Konzeption dafür entschieden hat, die erfolgten Öffnungs- schritte mit einer Teststrategie zu begleiten, ist ausgehend von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die er- folgte Umsetzung zu breit angelegt wäre (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 46). Das rasante Ansteigen der Infektionszahlen in den letzten Wo- chen im Freistaat Sachsen und die deutliche Zunahme der Belastung der Krankenhäu- ser mit COVID-19-Patienten belegen vielmehr das Gegenteil, dass die bisherige Test- strategie keineswegs in einem solch breiten Umfang greift, der für eine Beherrschung der Infektionslage bei Beibehaltung von Öffnungsschritten erforderlich wäre, so dass auch die nunmehr erfolgte Verschärfung dieser nicht ansatzweise überzogen erscheint. § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG sieht hierbei die Untersagung oder Beschränkung von Über- nachtungsangeboten als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. 31

17 Nach alledem ist die in § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordnete Untersa- gung der Öffnung und des Betriebs von Übernachtungsangeboten von der Verord- nungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 29. März 2021 beschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. 3. Das mit § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordnete Beherbergungsverbot ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Es beschränkt den An- tragsteller insbesondere nicht unzulässiger Weise in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrund- satz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsaus- übungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Er- reichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn recht- fertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforder- lich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetz- geber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we- sentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 32 33 34

18 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie- rungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re- gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis- mäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren- zen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions- schutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Jedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord- nung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspo- sitionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der prak- tischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftli- chen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter- nehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Auf- rechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parla- mentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Ein- zelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) vereinbar ist. 35

19 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, be- stimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschrän- ken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen be- ruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktaus- schluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsis- tenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßig- keitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). 3.1 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das angeordnete Beherbergungs- verbot voraussichtlich als verhältnismäßig. Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge- rechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkür- lich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschlie- ßungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hal- lenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Frei- zeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebe- trieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab- stands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. Diese Überlegungen gelten auch für das hier angegriffene Beherbergungsverbot. Denn es ist schon nicht zwingend und kann vom Antragsteller auch nicht sichergestellt wer- den, dass sich in der angemieteten Ferienwohnung tatsächlich nur Personen eines 36 37 38 39 40

20 Hausstands bzw. nur Personen gemeinsam aufhalten, die auch sonst zu einem Haus- stand gehören bzw. gemeinsam wohnen. Ferner kann es auch zu Begegnungen der (unterschiedlichen) Mieter der verschiedenen Ferienwohnungen im Gebäude sowie zu zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten jeweils auf dem Weg von und zu den Ferienwoh- nungen kommen, denen auch mit dem Hygienekonzept des Antragstellers nicht be- gegnet werden könnte. Die angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Men- schen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS- CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähig- keit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ins- gesamt soll zur Einschränkung von Kontakten die Mobilität der Menschen reduziert werden, was auch in der vom Antragsteller wiederholt erwähnten Untersagung von Reisen aus touristischen Gründen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 11 IfSG und der Umsetzung z.B. als Verbot von Busreisen in § 4 Abs. 2 Nr. 17 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 zum Ausdruck kommt. Da es zudem bei Anmietung einer Ferienwohnung zu tou- ristischen Zwecken typischerweise üblich ist, dass man sich nicht überwiegend in der Ferienwohnung, sondern zum Zweck der Erkundung des Urlaubsgebietes außerhalb derselben aufhält und hier wiederum die Gefahr des Zusammentreffens mit Dritten oder gar der Ansammlung einer größeren Anzahl an Menschen - noch dazu in einem Win- tersport- und Erholungsgebiet, in dem sich auch regelmäßig eine größere Anzahl an Tagestouristen aufhält -, besteht, handelt es sich bei dem Beherbergungsverbot um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Es werden zugleich Kontakte ver- mieden, die auf dem Weg zu und von den Ferienwohnungen des Antragstellers, z. B. auch durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur An- und Abreise, stattfinden können. Zugleich wird die bei einem Reiseverkehr bestehende Gefahr, dass Infektio- nen aus Gebieten mit einer stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene Gebiete bei der Hin- oder Rückreise eingetragen werden, eingedämmt. Da kein weni- ger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch erforderlich. Soweit der Antragsteller auf sein Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektions- vermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbrei- tung der Infektionen geeignet wie das Beherbergungsverbot (vgl. dazu im Einzelnen: 41 42

21 SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Das Ziel der an- gefochtenen Maßnahme als Teil des „Lockdowns“ besteht zudem vor allem auch darin, durch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Sozialkontakte weitgehend reduziert wird, um auf diese Weise Infektionsgefahren, die bei Sozialkon- takten bestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). Eine Anordnung, Übernachtungsangebote (sei es in Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen) - wie auch zahlreiche andere Betriebe und Angebote - grundsätzlich zu schließen, ist zweifellos geeignet, dieses Ziel zu fördern. Denn sie beseitigt Anreize, mit anderen Menschen in den Urlaubsorten, an etwaigen Sehenswürdigkeiten, aber auch in den Geschäften, Betrieben und Einrichtungen sowie bereits auf dem Weg dorthin zusam- menzukommen. Dass eine umfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beiträgt, haben die bishe- rigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74). Dass bisher nichts von einem (erhöhten) Infektionsgeschehen in Beherbergungsbetrie- ben und Ferienwohnungen bekannt geworden ist, stellt die Eignung der angefochtenen Bestimmungen ebenfalls nicht in Frage. Zwar dürfen Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Frei- heits- und Teilhaberechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. A.] -, juris Rn. 20). Da aber die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind umfassend angelegte Maßnahmen zur generellen Reduzierung von Kontakten geeig- net im oben genannten Sinne. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte Reduzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus ent- gegenwirken. Hingegen hat sich die zunächst im Herbst 2020 verfolgte Konzeption ei- ner Konzentration von Maßnahmen auf die festgestellten sog. Pandemietreiber bei gleichzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - jedenfalls un- ter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit - evident nicht als ausreichend effektiv erwiesen, die Ausbreitung der Pandemie zu beherrschen und einen exponen- tiellen Anstieg der Infektionen zu verhindern. Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum daher angesichts des dargestellten aktuellen Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 75). 43

22 Das angeordnete Beherbergungsverbot ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismä- ßig im engeren Sinn. Zwar ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antrag- stellers auch unter Berücksichtigung der aufgrund der nicht realisierten Buchungen ent- gangenen Einnahmen erheblich. Andererseits hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass es sich bei der durch die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung untersagten Vermietung der Ferienwohnungen um die alleinige Er- werbstätigkeit und Einnahmequelle des Antragstellers handelt, auf die er zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist. Zudem ist in die Abwägung auf der anderen Seite ebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der In- fektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperli- cher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das sächsische Gesundheitssystem befindet sich trotz der zunächst rückläufigen Infektionszahlen im- mer noch oberhalb der Belastungsgrenze, ab der das RKI Lockerungsmaßnahmen für vertretbar erachtet. Das Infektionsgeschehen weitet sich im Freistaat Sachsen bereits wieder sichtlich und in den letzten Tagen mit hoher Geschwindigkeit aus. Sollte es auf- grund der Virusmutation in kurzer Zeit zu einem starken Fortschreiten des Infektions- geschehens kommen, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Er- krankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Be- handlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevöl- kerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch das hier in Rede stehende Beherbergungsverbot verhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Dem- gegenüber ist das angegriffene Beherbergungsverbot zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht schon während des Geltungszeitraums der Verordnung von ca. drei Wochen in einem solch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemil- dert. Dass der Antragsteller von den Unterstützungsleistungen nicht profitiert, hat er lediglich behauptet, aber nicht begründet und ist demnach für den Senat nicht über- prüfbar. 3.2 In dem durch § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Beherbergungs- verbot liegt voraussichtlich gegenwärtig noch kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht 44 45

23 aus Art. 14 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht am eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht vermittelt lediglich einen Bestandsschutz. Es schützt nicht bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten (VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S 649/21 -, juris Rn. 131 m. w. N.). Aber selbst wenn die angefochtene Vorschrift als Inhalts- und Schrankenbestimmung einzuordnen wäre, würde sie sich derzeit aus den oben dargestellten Gründen als verhältnismäßig erweisen. 3.3 Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller behauptete ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Reisen aus touristischen Gründen und aus privaten oder geschäftlichen Gründen liegt nicht vor. Der Antragsteller verkennt dabei, dass die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung nicht zwischen Reisen/Übernachtungen aus touristischen Gründen und Reisen/Über- nachtungen aus privaten Gründen differenziert. Die vom Antragsteller angegriffene Re- gelung verbietet vielmehr generell Übernachtungen und nimmt hiervon lediglich Über- nachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen aus. In den notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozi- alen Anlässen liegt wiederum ein sachlicher Differenzierungsgrund, der das ansonsten lediglich gegebene touristische Interesse in seiner Wertigkeit deutlich überwiegt. Über- dies verfolgt diese Differenzierung zwischen den Übernachtungsangeboten den Zweck, Mobilität und Kontakte im Freizeitbereich durch entsprechende Regelungen zu reduzieren, das Wirtschaftsleben aber soweit wie möglich aufrechtzuerhalten und in diesem Zusammenhang auch Dienstreisen zu ermöglichen. Die Bewertung, wirtschaft- lichen Aktivitäten in dieser Weise Vorzug gegenüber Freizeitaktivitäten zu geben, ist nicht zu beanstanden (OVG NRW, Beschl. v. 26. März 2021 - 13 B 346/21.NE -, juris Rn. 101). 3.4 Schließlich erkennt der Senat in der angegriffenen Regelung auch keinen verfas- sungswidrigen Eingriff in die Rechte von Reisenden. So liegt insbesondere ein unver- hältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG vo- raussichtlich nicht vor. Ein - unterstellter - mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG wäre im Übrigen wahrscheinlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem ist das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1GG) in § 28 Abs. 1 Satz 4 46 47 48

24 IfSG ausdrücklich aufgeführt und damit das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt (VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021, a. a. O. Rn. 139f.). 4. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Das von dem Antragsteller angegriffene Beherbergungsverbot bewirkt zwar einen er- heblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht begrenzt, auch wenn das Übernachtungsver- bot bereits über fünf Monate andauert und auch eine Aufhebung desselben nach dem 18. April 2021 nicht sicher erscheint. Zudem wird das durch den Antragsteller für die Bekämpfung der Pandemie erbrachte Opfer durch die angekündigten Ausgleichszah- lungen teilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grund- rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers überwiegen, auch wenn sie erheb- lich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. A.] -, juris; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorweg- nahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Heinlein

Nagel

gez.: Schmidt-Rottmann

Wiesbaum 49 50 51 52