Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.04.2021 – 3 B 92/21
Az.: 3 B 92/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt:
wegen
SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 14. April 2021
beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe Die Antragstellerin ist Schülerin an einem Gymnasium im Freistaat Sachsen. Sie ver- folgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 5a Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Säch- sische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (Sächs- GVBl. S. 334) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1a Tests (…) (2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatper- sonen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine Selbst- auskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Die zugelas- senen Tests sind unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinpro- dukte/Antigentests/_node.html abrufbar. Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern. § 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen (…) (4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kin- der sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Au- ßengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum Ge- lände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständi- gen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verord- nung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als 1
3 drei Tage zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenom- men wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege und bis einschließlich 11. April 2021 nicht für Kinder in der Hortbetreuung. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Ein- richtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise an- zubringen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbe- treuung und Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte, Termine und Maß- nahmen gemäß § 2 Absatz 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenzbeschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räu- me nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. (5) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 4 kön- nen von der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule erfasst und do- kumentiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu ver- nichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr be- nötigt wird. (…) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“ Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Antrag nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezog. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Er- möglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Ver- fahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung, fortzuführen, die in weiten Teilen mit der Vorgängerregelung vom 5. März 2021 übereinstimmt. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. April 2021 klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag nunmehr begehrt, § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO in der Fassung vom 29. März 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antrag ist aber nicht begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver- ordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab- wehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 2 3 4
4 Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver- fassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Haupt- sacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück- sichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein- heit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf- schiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs- sen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung von § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In- teressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur näheren Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Beschlüsse vom 19. März 2021 (- 3 B 81/21 -, juris) und vom 31. März 2021 (- 3 B 105/21 -, in Entscheidungsdatenbank des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts eingestellt und zur Veröffentlichung in juris vorgese- hen). Dort hat er insbesondere zur Vereinbarkeit der in Bezug genommenen Verord- nungsermächtigung mit Art. 80 GG, den Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 5
5 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung, zur Bestimmtheit von § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO a. F. und zu dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf Stellung genommen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung grundsätzlich geeig- net, den Erlass der angefochtenen Regelung zu rechtfertigen. Zur weiteren Begrün- dung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 9. April 2021 (- 3 B 115/21 -, in die Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eingestellt, Rn. 34 ff.). Dort hat er die aktuelle Infektionslage zusammenfassend analysiert und festge- stellt, dass COVID-19 in der Bevölkerung zuletzt deutlich zugenommen habe. Das RKI schätze die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. In Sachsen liege die Inzidenz nunmehr wieder deutlich über der Gesamtinzidenz. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, auch ein Selbsttest im Sinne des § 1a Abs. 2 SächsCoronaSchVO sei mit einem Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihr der Senat nicht folgen. Der Senat hat in seinem o. a. Beschluss vom 19. März 2021 festgestellt, dass die an- gegriffene Regelung, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf das Corona- virus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berührt. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem sogenannten Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen verbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob Spuck-, Lollytests oder solche Tests Anwendung fänden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolge. Das Vorbringen der Antrag- stellerin gibt dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung zu ändern. Bei der Frage, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit eröffnet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein Selbsttest bei sachgemäßer Anwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind nicht beachtlich. Beachtliche Wirkun- gen der in Rede stehenden Selbsttests sind in Bezug auf das Schutzgut des Grund- rechts auf körperliche Unversehrtheit im Allgemeinen nicht zu erwarten (https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-03/corona-selbsttests-kinder-eltern-an- leitung-guide#so-genau-ist-das-ergebnis). Das gilt auch in Bezug auf Selbsttests, die mit einem Abstrich im vorderen Nasenbereich verbunden sind (Senatsbeschl. v. 31. März 2021, a. a. O.). Im Übrigen gilt das Zutrittsverbot nach § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO nunmehr auch dann nicht, wenn der Selbsttest zuhause - etwa 6 7
6 mithilfe eines Personensorgeberechtigten - gemacht und das negative Testergebnis mit einer qualifizierten Selbstauskunft nach Anlage 2 zur aktuellen SächsCoronaSchVO nachgewiesen wird. Bei solchen Tests mit Hilfe eines Personen- sorgeberechtigten dürfte sichergestellt sein, dass der Test sachgemäß erfolgt und sich ein beachtliches Risiko, sich durch einen Selbsttest selbst zu verletzen, erst recht nicht verwirklicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die angegriffene Vorschrift nicht des- halb unverhältnismäßig, weil die zur Verfügung stehenden Tests - auch der sogenannte PCR-Test - nicht zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 geeignet seien und dementsprechend keinen nennenswerten Beitrag zu einer Reduktion des Infektionsri- sikos in Schulen leisten könnten. Nach der angefochtenen Regelung soll der Zutritt auf das Schulgelände grundsätzlich nur solchen Personen erlaubt sein, bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 negativ ausgefallen ist. Hiermit kann der Antragsgegner nach Auffas- sung des Senats die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen über- haupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich Corona dort ausbreiten kann, tatsächlich stark reduzieren. An dieser Beurteilung ändert nichts der Umstand, dass die zur Verfügung stehenden Tests nicht immer zutreffende Ergebnisse zeitigen und Tests mit positivem Testausgang nicht immer auf eine hohe Infektiosität der Be- troffenen hinweisen. Die Äußerungen zu PCR-Tests dürften überwiegend positiv sein. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung äußert sich zur Validität von PCR- Tests (https://www.infektionsschutz.de, abgerufen am 13. April 2021) z. B. wie folgt: „Der PCR-Test gilt als der Goldstandard unter den Corona-Tests. Mittels PCR-Test kann in einer Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege zuverlässig nachge- wiesen werden, ob Erreger vorhanden sind. Bei diesem Test handelt es sich um ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Der Test beruht auf der soge- nannten Polymerase-Kettenreaktion (polymerase chain reaction, PCR). Dabei wird Erbmaterial des Virus vervielfältigt. Dadurch gelingt es, Viren nachzuweisen, auch wenn erst wenige Erreger vorhanden sind. Der PCR-Test hat also eine hohe Sen- sitivität – er weist das Virus mit einer hohen Treffsicherheit nach. Zudem wird ge- zielt nur das Erbmaterial des Coronavirus SARS-CoV-2 vervielfältigt. Der Test hat damit eine hohe Spezifität, weist also genau das gewünschte Virus nach.“ Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass die Trefferquote für eine Corona- PCR bei 98 Prozent liege. Auch Selbsttests, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasen- bereich genommen wird, können eine hohe Trefferquote von 90 Prozent und mehr er- reichen (https://www.quarks.de/ges Selbst- oder Heimtests sind im Grunde Antigen- Schnelltestsundheit/medizin/corona-test-wie-funktioniert-der-test, abgerufen am 13. April 2021). Im Übrigen hat der Senat im Zusammenhang mit Rügen im Hinblick 8 9
7 auf die Eignung des PCR-Tests bereits in mehreren Beschlüssen (etwa: Beschl. v. 31. März 2021 - 3 B 130/21 -) auf Folgendes hingewiesen: „Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, ergeben sich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage noch begründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der u. a. mit § 5a SächsCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antrags- gegners (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft es zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezogenes Testen - je seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass von der sich nach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl positiver Tests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Anti- gentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch- positive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschlie- ßenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese sta- tistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß erwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, dass die verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst fest- zulegen wäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pan- demiebekämpfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuel- len Rahmenbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und technischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die Ausgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der Exekutive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für falsch-positiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach zudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der Teststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das Risiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat zu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen posi- tiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Be- troffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger Tage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es deshalb in der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne je- denfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen gehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten Übertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorg- lich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass auch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch- aus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. Diese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere nicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes Testen empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen ausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwä- gungen, dass so ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomati- schen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt wer- den soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Er- gebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches sich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann (vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen ei- ner SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu- artiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende
8 Testkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, unter- liegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verord- nungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getes- teter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbe- sondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme ist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob die epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen Ermittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verblei- benden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur falsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beur- teilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam ge- troffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei breit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der ver- folgten Teststrategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer Weise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun verfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlassbezogene Testung das Risiko begründet, dass sich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest oder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet ob- jektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt ist. Indes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten Nachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegen- über den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mit- tels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die be- reits mehrere Monate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von Schließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurück- nehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können. Die Behauptung des Antragstellers, durch derartige falsch-positive Tests werde die Inzidenzstatistik des Landkreises verfälscht werden, welche wieder als Recht- fertigung für andere Schließungen herangezogen werde, ist unzutreffend. In den Fallzahlen und den daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland wer- den vom RKI vielmehr nur COVID-19-Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiag- nostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolie- rung vorliegt (RKI, Fallzahlen und Meldungen, Stand: 18. März 2021). Es trifft ebenfalls nicht zu, dass die Anzahl der Schwererkrankten und Intensivpatienten nur schwach linear und gar nicht anwachse. Die Belastung der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten ist im Gegenteil bereits wieder deutlich gestiegen und nä- hert sich wieder dem kritischen Wert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. Bereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle Sachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung voraus (vgl. https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-100.html, Stand 27. März 2021; https://medienservice.sachsen.de/medien/news/249435). Auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, asymptomatisch Infizierte seien nicht infektiös, entspricht nicht dem wissenschaft- lichen Erkenntnisstand, und vernachlässigt zudem, dass vielfach Ansteckungen bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ sub- tilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung noch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio- nid=6045DDA245DB4DB1F9415EF298DC4A3E.inter- net061?nn=13490888#doc13776792bodyText3).“
9 Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, dass sie die Finanzierungslasten für Tests, die außerhalb der Schule durchgeführt werden, tragen müsse. Dies ist schon deswe- gen unbedenklich, da sie sich ohne weiteres in der Schule testen kann, ohne dass dies für sie mit Kosten verbunden wäre. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die angegriffene Regelung verstoße vo- raussichtlich gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, folgt ihr der Se- nat nicht. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als besondere Ausprägungen unter anderem das Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Be- fugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. 137). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individu- alisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. 149). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf- grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfG, a. a. O., Rn. 151). Soweit § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbe- stimmung berührt, dürfte der Eingriff jedoch im Hinblick auf das Ziel, mit den Tests einen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen zu leisten, gerechtfer- tigt sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürften Verstöße gegen die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) nicht ersichtlich sein. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Daten, dazu gehört gem. Art. 4 Ziff. 2 DSGVO unproblematisch das Erheben, Speichern und Verwenden perso- nenbezogener Daten, nur unter einer der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis f DSGVO genannten Bedingungen rechtmäßig. Soweit nach § 5 Abs. 5 SächsCoronaSchVO eine Datenverarbeitung im angesprochenen Sinne erfolgt, liegen voraussichtlich die Erlaub- nistatbestände des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO vor. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Ver- antwortliche (i. S. v. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO) unterliegt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO erlaubt die Verarbeitung von Daten auch, wenn sie für die Wahrneh- mung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse steht. Gem. Art. 6 10 11 12 13 14
10 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO durch das Recht des Mitglied- staates festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt. Diese Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung dürften hier erfüllt sein. Insbesondere kann § 5 Abs. 5 SächsCoronaSchVO grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Da- tenverarbeitung sein. Hierfür spricht Erwägungsgrund 41 der Datenschutz-Grundver- ordnung, wonach eine Rechtsgrundlage im angesprochenen Sinne nicht unbedingt ein Parlamentsgesetz sein muss. Auch im Übrigen genügt die Vorschrift voraussichtlich den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 DSGVO. Nach Satz 2 der Vorschrift muss der Zweck der Verarbei- tung der Daten in der Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO für die Erfüllung einer Aufgabe erforder- lich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Aus § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO dürfte hinreichend ersichtlich sein, dass die Da- tenerhebung zur Kontrolle der Frist nach Absatz 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO dient, wonach die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests nicht länger als drei Tage zurückliegen dürfen. Es dürfte auch davon auszugehen sein, dass diese Kontrolle erforderlich ist, damit die Testpflicht für Schüler, die am Präsenz- unterricht teilnehmen wollen, einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung des Infekti- onsrisikos an Schulen leisten kann. Die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO klar um- grenzte und zeitlich beschränkte Datenverarbeitung dürfte schließlich auch verhältnis- mäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO sein. Auch Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfte hier der Erhebung von personenbezogenen Daten nicht entgegenstehen. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus de- nen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltan- schauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identi- fizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gilt Absatz 1 der Vorschrift u. a. dann nicht, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist. Durchgreifende An- haltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht erfüllt sind, gibt es nicht. 15 16
11 Dem Senat sind des Weiteren auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Ver- stoß der in Rede stehenden Vorschrift gegen die allgemeinen Grundsätze des Art. 5 DSGVO hindeuten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Heinlein
Nagel
gez.: Schmidt-Rottmann
Wiesbaum
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