Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.04.2021 – 2 B 210/21
Az.: 2 B 210/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Oberlandesgericht Dresden vertreten durch den Präsidenten Schloßplatz 1, 01067 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
3 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 29. April 2021 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2021 – 11 L 272/21 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.570,60 € festgesetzt. Gründe I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114, 121 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt oder ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen und ihrer Systematik. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1) Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrages auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners zum 1. Mai 2021. Der 19.. geborene Antragsteller bestand am 14. Januar 2020 vor dem Landesprüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz die Prüfung zum Ersten juristischen Staatsexamen. In der Folge bewarb er sich zunächst um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern zum 1. April 2020, was abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 30. März 2020 - W I E 20.460 - juris, nachgehend: BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und BVerfG, NichtannahmebeschI. v. 23. September 2020 - 2 BvR 829/20 - n. v.; VG Würzburg, Urt. v. 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris). Nachfolgend bewarb sich der 1 2 3 4
4 Antragsteller für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Thüringen zum 2. November 2020. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE -, juris, nachgehend: ThürOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 -, juris und ThürVerfGH, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 4/21 -, juris). Mit am 29. Juli 2020 eingegangenem Antrag bewarb sich der Antragsteller erstmals beim Antragsgegner um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. November 2020. Aufgrund der Angaben des Antragstellers im Antrag ersuchte der Antragsgegner das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft, die ihre Erkenntnisse mit Schreiben vom 13. August 2020 bzw. vom 25. August 2020 mitteilten. Ferner zog der Antragsgegner die Akten zu verschiedenen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren bei. Der Antrag wurde schließlich mit Bescheid vom 2. Oktober 2020 unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 5 Nr. 2 SächsJAPO wegen Ungeeignetheit bestandskräftig abgelehnt. Mit am 15. Februar 2021 eingegangenen Antrag bewarb sich der Antragsteller erneut um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum 1. Mai 2021 und zum 1. November 2021. In der Anlage zur Erklärung über die Pflichten zur Verfassungstreue gab er an, dass er Mitglied der Partei "Der III. Weg" sei und dass es sich nach seiner Überzeugung dabei nicht um eine verfassungsfeindliche Organisation handele. Ferner führte er diverse strafrechtliche Verurteilungen im Zeitraum von 2005 bis 2014 an. Der Antragsgegner ersuchte daraufhin erneut das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft zu Erkenntnissen über den Antragsteller. Dieses teilte mit Schreiben vom 4. März 2021 und vom 11. März 2021 die bei ihm vorliegenden, die bereits mit Schreiben vom 25. August 2020 übermittelten Informationen ergänzenden Erkenntnisse mit. Mit Schreiben vom 17. März 2021 wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages angehört und nahm hierzu mit Schreiben vom 24. März 2021 Stellung. Mit Bescheid vom 1. April 2021 wurde der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. Mai 2021 abgelehnt. Der Antragsteller erscheine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und seiner politischen Aktivitäten als ungeeignet i. S. d. § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG. Außerdem sei davon auszugehen, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG). Mit am 9. April 2021 eingegangenen Schreiben erhob der 5 6
5 Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Seinen unter dem 9. April 2021 erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 26. April 2021 - 11 L 272/21 - abgelehnt. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst sei dem Antragsteller rechtmäßig versagt worden. Zwar liege der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG nicht vor, denn der Antragsgegner habe weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass der Antragsteller aktuell die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe. Der Antragsgegner habe jedoch den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG rechtsfehlerfrei wegen Ungeeignetheit abgelehnt, weil Tatsachen in seiner Person die Gefahr begründeten, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden. Die Bestimmung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG werde nicht von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG verdrängt. Denn letztere stelle keine abschließende Regelung der Fälle dar, in denen ein Bewerber wegen verfassungsfeindlicher Betätigungen am Juristischen Vorbereitungsdienst nicht teilnehmen könne. Denn es verbiete sich, auch solche Bewerber, die in nicht strafbarer Weise darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, in die praktische Ausbildung zu übernehmen. Eine Vergleichbarkeit mit § 7 Nr. 6 und 5 BRAO sei nicht gegeben, weil der freiberuflich tätige Rechtsanwalt im Hinblick auf seine politische Tätigkeit anderen Beschränkungen unterliege als der (teilweise) unmittelbar als Vertreter von Justizorganen handelnde Rechtsreferendar. In der Person des Antragstellers lägen Tatsachen vor, die ihn gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG für den Vorbereitungsdienst ungeeignet erscheinen ließen. Der Antragsgegner habe zutreffend auf die lange Zeitspanne abstellen dürfen, seit der der Antragsteller der Partei „Der III. Weg“ angehört und dort eine aktive Rolle eingenommen habe. Die Berichte der verschiedenen Verfassungsschutzämter zeigten deutlich, dass es sich bei der Partei um eine Organisation handele, die darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, dass dies in kämpferisch aggressiver Weise geschehe und dass der Antragsteller dieses Ziel maßgeblich selbst aktiv unterstütze. Als weitere Tatsache habe der Antragsgegner die Mitgliedschaft des Antragstellers in der "Kameradschaft Main-Spessart" sowie die jahrelange Mitgliedschaft, teilweise als Funktionsträger, in der NPD berücksichtigt. 7
6 Schließlich habe er auf verschiedene strafrechtliche Verurteilungen und politische Aktivitäten noch im Juni 2020 abgestellt. Zu Recht gehe der Antragsgegner davon aus, dass sich in dem kontinuierlichen aktiven politischen Engagement in verfassungsfeindlichen Organisationen manifestiere, dass der Antragsteller darauf aus sei, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Die Tatsachen seien auch hinreichend aktuell. Zwar habe der Antragsteller seine politischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit in jüngster Vergangenheit eingeschränkt. Jedoch sei darin keine nachhaltige und stabile Verhaltensänderung gegenüber den dargestellten Sachverhalten zu erkennen, insbesondere keine Zäsur festzustellen. Der Antragsgegner habe zudem auf die strafrechtlichen Verurteilungen abgestellt. Es bestehe damit bei Aufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belanges der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Ablehnung entfalte Wirkung nur für den Termin 1. Mai 2021 und stelle kein dauerhaftes Berufsverbot dar. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht verkenne die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG, indem es die Auffassung vertrete, die Regelung des § 8 Abs. 4 SächsJAG sei uneingeschränkt neben der gesetzlichen Neuschaffung anwendbar. Hingegen sei nach dem Willen des Gesetzgebers § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG als lex specialis für verfassungsfeindliche Tätigkeiten konzipiert. Es sollten nur solche Bewerber nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, die auch nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden könnten, wie der Gleichlauf der Regelung mit § 7 Nr. 6 BRAO zeige. Es werde auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses im Gesetzgebungsverfahren verwiesen. Es habe eine Verschärfung der Rechtslage dergestalt vorgenommen werden sollen, dass eine legale politische Tätigkeit die Geeignetheit gerade nicht ausschließe. Wenn bereits eine nicht strafbare politische Betätigung zur Ungeeignetheit nach § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG führte, liefe § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG leer, denn eine strafbare Betätigung würde im Wege des Erst- Recht-Schlusses immer eine Ungeeignetheit darstellen. Überdies verkenne das Verwaltungsgericht das vom Bundesverfassungsgericht geprägte Merkmal des „Darauf Ausgehens“ und lege daher einen Maßstab zur Verwirklichung dieses Merkmals an, der weder mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR, noch mit den im Raum stehenden Grundrechtspositionen in Einklang zu bringen sei. Das Verwaltungsgericht stelle auf teilweise zurückliegende politische Aktivitäten und 8
7 innegehabte Funktionen des Antragstellers ab und bewerte diese fehlerhaft, indem es ihm pauschal Ziele seiner Partei unterstelle, die nicht notwendig seine eigenen gewesen seien. Mangels eigenständiger Entscheidungsgewalten könne schließlich durch die Aufnahme des Antragstellers in das Rechtsreferendariat keine Gefahr für die geordnete Rechtspflege entstehen. Der Anordnungsgrund sei gegeben, weil durch den wachsenden Zeitablauf der Antragsteller sein Wissen nicht mehr vorhalten könne. Der Antragsteller hat seine Ausführungen mit Schriftsatz vom 28. April 2021 vertieft. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. 2) Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris, jeweils Rn. 11 m. w. N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). b) Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. Mai 2021 auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung vermittelt dem Antragsteller eine - im Ergebnis - endgültige Rechtsposition, weil sich die Vorwegnahme bis zu einer (obsiegenden oder klagabweisenden) rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren nicht mehr rückgängig machen lässt, wenn der Antragsteller den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließt. Ein entsprechendes Klageverfahren wäre letztlich gegenstandslos. 9 10 11 12
8 c) Eine vorläufige Regelung scheidet - unabhängig vom Vorliegen eines unzumutbaren Nachteils - indes aus, weil der Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung keine überwiegenden Aussichten in der Hauptsache hat. Ausgehend von den mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, die bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden können, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. (1) Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 6 bis 16) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen wie folgt auszuführen: (2) Dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Verhältnis der beiden Versagungsgründe in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG verkannt, eine verfassungsfeindliche Tätigkeit könne nur im Rahmen des als lex specialis anzusehenden § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG Berücksichtigung finden, ist nicht zu folgen. Der Antragsgegner war hierdurch nicht gehindert, seine ablehnende Entscheidung maßgeblich auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG zu stützen, wonach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden. Die Regelung ermöglicht es, solchen Bewerbern den Zugang zum Referendariat zu versagen, bei denen die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes - etwa wegen charakterlicher Ungeeignetheit - zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange während des Vorbereitungsdienstes selbst führen würde. Dagegen zielt die neu eingefügte Regelung § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG darauf ab, Bewerbern den Zugang zum Referendariat zu versagen, denen wegen § 7 Nr. 6 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen wäre. Diese Regelung nimmt die berufliche Entwicklung nach Ableistung des Referendariats in den Blick: Es sollen im Regelfall solche Bewerber vom Referendariat ausgeschlossen werden können, die die Eingangsvoraussetzungen für die Berufsbilder, auf die das Rechtsreferendariat vorbereitet und/oder für die es zwingende Voraussetzung ist, ohnehin nicht erfüllen. Ziel des Referendariats ist die Befähigung zum Richteramt nach 13 14 15 16
9 § 5 Abs. 1 DRiG sowie die Befähigung für die höhere Beamtenlaufbahn in der Fachrichtung allgemeine Verwaltung (vgl. § 3 SächsJAG). Die Befähigung zum Richteramt ist ihrerseits zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Voraussetzung für die Berufung in das Richteramt wie in das Beamtenverhältnis ist, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (vgl. § 9 Nr. 2 DRiG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Ausgeschlossen von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft (vgl. § 7 Nr. 6 BRAO). Zweck der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG ist demnach, das Referendariat nur solchen Bewerbern zu ermöglichen, die grundsätzlich zukünftig einen der Berufe ergreifen könnten, für die das Referendariat maßgeblich ausbildet. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Gesetzesbegründung, wonach der Tatbestand den Versagungsgrund des § 7 Nr. 6 BRAO aufgreift (vgl. SächsLT-Drs. 7/4269, S. 12; ebenso im Übrigen die vom Antragsteller vorgelegte Pressemitteilung vom 13. Oktober 2020). Neben der unterschiedlichen Zielrichtung der Bestimmungen ist von einem Verhältnis der Spezialität auch deshalb nicht auszugehen, weil ausweislich der Gesetzesbegründung eine - maßvolle - Erweiterung der Versagungsgründe für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beabsichtigt war (vgl. SächsLT-Drs. 7/4269 a. a. O.; ebenso der vom Antragsteller vorgelegte Ausschussbericht, SächsLT-Drs. 7/5331, S. 19 Ziffer II erster Absatz). Es kann damit nicht angenommen werden, dass eine vor Einfügung von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG mögliche Versagung der Aufnahme wegen Ungeeignetheit i. S. v. § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG auf der Grundlage einer nach außen manifestierten verfassungsfeindlichen Betätigung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle nunmehr ausgeschlossen werden sollte. Denn in diesem Fall würde die Gesetzesänderung zu einer Reduzierung der Versagungsgründe führen, was ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht gewollt war. Für dieses Verständnis spricht zudem, dass im Rahmen der Gesetzesbegründung zu der inhaltlich unverändert übernommenen Regelung des § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG keine entsprechende Beschränkung vorgenommen wird. Es heißt dort vielmehr lediglich, dass aufgrund der Wesentlichkeit der Entscheidung im Hinblick auf Artikel 12 GG die bislang in § 34 Abs. 5 SächsJAPO geregelten Gründe in das formelle Gesetz überführt werden (vgl. SächsLT-Drs. 7/4269, S. 13). Schließlich trifft es auch nicht zu, dass bei einer Berücksichtigung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Rahmen von § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG die 17 18
10 Bestimmung § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG leerliefe. Denn die Bestimmungen räumen dem Antragsgegner jeweils unterschiedliche Ermessensspielräume ein. So ist das Ermessen im Falle der Regelversagung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG stärker eingeschränkt als bei der Kann-Bestimmung des § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG. (3) Soweit sich der Antragsteller konkret gegen die Bewertung seiner politischen Aktivitäten durch das Verwaltungsgericht wendet, stellt er lediglich seine eigene abweichende Einschätzung an die Stelle der verwaltungsgerichtlichen Begründung, legt indes keine Fehler dieser Begründung dar. Das Verwaltungsgericht war insbesondere nicht daran gehindert, zurückliegende Aktivitäten in seine aktuelle Einschätzung einzustellen. Es hat vielmehr zutreffend begründet, weshalb es aufgrund des Gesamtbildes nicht davon ausgehe, dass die in jüngster Vergangenheit festzustellende Einschränkung der Aktivitäten des Antragstellers eine nachhaltige und stabile Verhaltensänderung erkennen lasse. (4) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu der vom Antragsteller herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1989 (7 C 89/87, juris) fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Rechtsstreit, weil es dort um die von einem Lehrbeauftragten zu fordernde funktionsbezogene Treuepflicht im Gegensatz zur gesteigerten Treuepflicht des Beamten geht. Rechtliche Schlüsse für den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst lassen sich hieraus nicht ziehen. Im Hinblick auf die weitere angeführte Rechtsprechung verweist der Senat auf die Entscheidungen der bayerischen und thüringischen Gerichte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 -, a. a. O. Rn. 21 ff. und ThürOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - a. a. O. Rn. 40 f.), die hierzu in den die Aufnahme in den dortigen Referendardienst ablehnenden Beschlüssen hinlänglich ausgeführt haben und denen der Senat sich anschließt. Soweit der Antragsteller diese im Einzelnen nicht für überzeugend hält, führt er hierfür seinerseits keine stichhaltigen Argumente an. (5) Auch begegnet der Maßstab des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Rechtsbegriff des „Darauf Ausgehens“ keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist insoweit auf die bereits zitierte Entscheidung BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - a. a. O. Rn. 25 und schließt sich den dortigen Ausführungen an. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. 19 20 21
11 (6) Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht bei Aufnahme des Antragstellers auch eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, wie sie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Die Beschwerde setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck S. 14/15) nicht substantiiert auseinander. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris folgt nichts anderes, weil das Tragen eines Kopftuches, anders als eine aktive Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, lediglich das äußere Erscheinungsbild betrifft und keinen hinreichenden Grund darstellt, der Trägerin die Fähigkeit zur Unparteilichkeit und Rechtstreue abzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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