Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.05.2021 – 6 B 221/21
Az.: 6 B 221/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Versammlungsverbot am 1. Mai 2021, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 1. Mai 2021
2 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. April 2021 - 1 L 254/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat es mit Beschluss vom 30. April 2021 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. April 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit der Verfügung werden die vom Antragsteller am 26. April 2021 für den 1. Mai, 12.00 bis 20.00 Uhr (Aufbau ab 11 Uhr), für ca. 150 Teilnehmer angemeldete Versammlung mit dem Titel „Arbeiterkampftag – Aufstehen gegen linken Terror“ sowie jede Form von Ersatzversammlungen unter freiem Himmel am 1. Mai 2021 auf der Grundlage von § 28 a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG untersagt und - soweit die Verfügung nicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt ist - die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat 1 2 3 4
3 das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei der in Anbetracht des Zeitdrucks nur möglichen summarischen Prüfung spricht einiges für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, insbesondere für die vom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffene Prognose der Antragsgegnerin und ihr folgend des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Durchführung der angemeldeten Versammlung bei einem in der Stadt Leipzig bei 106,2 liegenden 7-Tage-Inzidenzwert zu einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Dritte und Polizeibeamte komme, weil nicht sichergestellt werden könne, dass alle Versammlungsteilnehmer einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander wahren und damit die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO Versammlungen unter freiem Himmel ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig sind. Jedenfalls überwiegt im Rahmen einer Folgenabwägung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Versammlungsverbots das entgegenstehende Interesse des Antragstellers. Der vom Antragsteller erhobene Vorwurf, die verwaltungsgerichtliche Prognose, dass von der geplanten Versammlung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht eine konkrete und erhebliche Gefahr ausgehe, stütze sich auf bloße Vermutungen und Spekulation, greift nicht durch. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). Für eine Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit die Versammlungen bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und 5 6
4 Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Prognose wie die Antragsgegnerin von einer weit höheren als der angemeldeten Teilnehmerzahl aus; das Landesamt für Verfassungsschutz rechnet mit einem überregionalen neonationalsozialistischen Teilnehmerpotenzial in Höhe von 500 Personen. Dem Antragsteller, der für seine Veranstaltung bundesweit mobilisiere und sie dazu nutzen wolle, die in Sachsen benötigten 2000 Unterstützungsunterschriften für die kommende Bundestagswahl zu sammeln, sei ersichtlich daran gelegen, nicht nur Parteimitglieder anzusprechen. Bei realitätsnaher Betrachtung sei mit den Erkenntnissen des Landesverfassungsschutzes und der Polizeidirektion davon auszugehen, dass die mehr als 1000 Teilnehmerinteressenten der anderen verbotenen Veranstaltung der Bürgerbewegung Leipzig 2021, die ebenfalls im rechten Spektrum und im Spektrum der die Corona- Schutzmaßnahmen ablehnenden sog. Querdenker-Bewegung mobilisiert habe, zu der Versammlung des Antragstellers umschwenken würden. Bei Teilnehmern aus diesem Spektrum sei aufgrund der vom Antragsteller nicht bestrittenen Erfahrungen mit vorangegangenen Versammlungen nicht mit der Einhaltung der gesetzlichen Hygieneregeln zu rechnen. Diesen Teilnehmerzustrom aus der Querdenker-Bewegung nehme der Antragsteller zumindest im Hinblick auf die erhofften Unterstützungsunterschriften in Kauf, ohne dabei willens und in der Lage zu sein, für die Einhaltung der Hygieneregeln zu sorgen. In der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit vermag der Senat nicht einzuschätzen oder aufzuklären, ob der Antragsteller tatsächlich bis zu 500 eigene Anhänger nach Leipzig wird aufrufen können, was er unter Hinweis auf die bisher einzige während der Pandemie von ihm organisierte überregionale Versammlung am 3. Oktober 2021 in Berlin mit nur 320 Personen bestreitet. Soweit er aus dieser Versammlung ableiten will, dass er generell kein „Magnet“ für Personen aus dem Spektrum der Querdenker sei, die er überdies im Streitfall mit seinem Motto nicht anspreche, teilt der Senat indes die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Versammlung in Berlin mit der hier angemeldeten nicht vergleichbar ist, weil seinerzeit parallel zu derjenigen des Antragstellers eigene Veranstaltungen der Querdenker- Bewegung stattfanden. Das Verwaltungsgericht hat auch nachvollziehbar darauf abgestellt, dass das „Programm“ des Antragstellers, nach dem die Corona- Maßnahmen zur Diskussion gestellt werden sollen, anziehend auf die 7 8
5 Teilnehmerinteressenten der verbotenen Versammlung der diese Maßnahmen ablehnenden Bürgerbewegung Leipzig 2021 wirken werde. Soweit der Antragsteller einwendet, die Möglichkeit, dass Teilnehmerinteressenten aus dem Bereich der Querdenker, die gegen Hygieneregeln verstoßen würden, an seiner Versammlung teilnehmen, dürfe nicht zu einem Verbot seiner Versammlung führen, weil er einem derartigen Verhalten durch eine Einlasskontrolle und dem Einsatz von Ordnern entgegenwirken könne, hat der Senat erwogen, ob entsprechende Auflagen - wie im heutigen Senatsbeschluss zu dem von ihm ebenfalls für den 1. Mai 2021 angemeldeten Versammlung in Plauen angeordnet - ggf. in Verbindung mit einer Beschränkung der Teilnehmerzahl als im Vergleich zu einem Versammlungsverbot milderes Mittel in Betracht kommen. Im Hinblick auf die auf der Website des Antragstellers im Unterschied zu der Plauener Versammlung überregional betriebene Werbung für die Versammlung in Leipzig ist hier aber zum einen mit einer weitaus höheren Anzahl von teilnahmewilligen Personen zu rechnen. Zum anderen erscheint es nicht möglich, hier wie dort eine Reduktion der Teilnehmeranzahl auf die ortsansässigen Anhänger zu beauflagen, da der Antragsteller nach eigenem Bekunden in Leipzig nicht verwurzelt ist und zudem der zu erwartende Teilnehmerstrom von Querdenkern aus der Bürgerbewegung L......... nicht durch Ausweiskontrolle von der Teilnahme ausgeschlossen werden könnte. Die Bereitschaft des Antragstellers, er werde mit seinen Ordnern Interessenten, die sich weigerten einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder Abstandsgebote einzuhalten, gar nicht erst an seiner Versammlung teilnehmen lassen, erscheint nicht erfolgversprechend. Insoweit verweist der Senat auf die auch vom Verwaltungsgericht (BA S 10) geteilte Einschätzung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, der er folgt. Dass es dem Antragsteller gelingen könnte, Aufstauungen der Versammlungsteilnehmer und Unterschreitungen des Mindestabstands durch die von ihm eingesetzten Ordner zu verhindern, ist in Ermangelung eines entsprechend ausgearbeiteten Hygienekonzepts nicht anzunehmen. Auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese 9 10 11
6 Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl in Leipzig, bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner, seit über drei Wochen über 100 liegt und damit selbst die umfassenden Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 3 IfSG, die bei einem Inzidenzwert über 50 zu treffen sind, nicht mehr ausreichen (§ 28b Abs. 1 IfSG). Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus Landkreisen, die eine weit höhere Inzidenz aufweisen, zu rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Drehwald
Groschupp
Ranft
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