Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.05.2021 – 3 C 43/21
Az.: 3 C 43/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des 2. der
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt:
wegen
SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021; Normenkontrolle hier: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die ... am 4. Mai 2021 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller gegen die Richter des.... Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - ... - wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen. Gründe 1. Der Senat entscheidet in der dem Rubrum zu entnehmenden Besetzung, da gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO über ein Ablehnungsgesuch das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, allerdings ohne dessen Mitwirkung. Daher ist die zur Entscheidung berufene „Spruchgruppe“, der die abgelehnten Richter angehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der senatsinternen Regelung zu ergänzen und sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung der Mitglieder heranzuziehenden Richter des Gerichts (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris Rn. 1). Das ist hier erfolgt, wobei der Senat in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern entscheidet, weil es sich um ein Normenkontrollverfahren handelt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 2 SächsJG). Die ..., kann ungeachtet des § 45 Abs. 1 ZPO über das Ablehnungsgesuch befinden. Das Ablehnungsgesuch benennt als Ablehnungsgrund neben dem allgemeinen Hinweis auf den vermuteten Wohnsitz der Richter im Freistaat Sachsen ihre über einjährige Befassung mit Verfahren im Zusammenhang mit wechselnden Corona- Schutz-Verordnungen und bezieht sich konkret auf den Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - 3 B 65/21 -. Das Ablehnungsgesuch ist daher dahingehend auszulegen, dass es diejenigen Richter betrifft, die an jener Entscheidung mitgewirkt haben und die bereits einen erheblichen Zeitraum mit Verfahren im Sachgebiet Infektionsschutzrecht befasst sind. Dies trifft auf die ..., die von den Antragstellern - anders als die übrigen Senatsmitglieder - auch nicht namentlich benannt worden ist, nicht zu. 2. Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller ist zulässig, obwohl es sich im Wesentlichen pauschal gegen den.... Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit dessen oben genannten einzelnen Mitgliedern richtet. 1 2 3
3 Zwar ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers als solchen grundsätzlich unzulässig, weil nur individuelle, auf die Person des einzelnen Richters bezogene Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit erheblich sein können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. August 2007 - 8 B 18.07-, juris Rn. 2). Werden jedoch Befangenheitsgründe geltend gemacht, die für jeden dem Spruchkörper angehörigen Richter gleichermaßen gelten, ist diesem Erfordernis Genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1976 - VI C 109.75 -, juris Rn. 5). Um eine solche Konstellation handelt es sich hier, da die Antragsteller die Befangenheit der genannten Senatsmitglieder mit deren eigener Betroffenheit durch die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnungen und deren Sorge um die eigene Gesundheit und insbesondere vor den Folgeschäden einer Corona-Erkrankung begründen, ohne dabei zwischen den von ihnen namentlich benannten abgelehnten Richtern zu differenzieren. Zudem leiten die Antragsteller die Befangenheit aus konkreten in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten her (dazu BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 -, juris Rn. 8). 3. Der Befangenheitsantrag ist jedoch unbegründet. Einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO, welche allein der Sachaufklärung dient, bedurfte es nicht, weil der dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegende Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2006 - 3 B 182/05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017, a. a. O. Rn. 6). Er besteht ausgehend von der Begründung des Ablehnungsgesuchs darin, dass die genannten Richter selbst in Beziehung zum Verfahrensgegenstand stünden. Sie seien im Gebiet des Freistaates Sachsen wohnhaft und unterlägen deshalb täglich und in ihrer gesamten Lebensführung den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen. Sie seien seit mehr als einem Jahr mit der Beurteilung der wechselnden Corona-Schutz-Verordnungen betraut und hätten diese im Wesentlichen gehalten. Sie entschieden meist zugunsten eines Überwiegens des Gesundheitsschutzes und damit auch zugunsten ihres eigenen Gesundheitsschutzes. Die Motivlage des eigenen Gesundheitsschutzes komme u.a. im Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 65/21 - (juris Rn. 30) zum Ausdruck. Die Angst des Senats vor den Folgeschäden der Erkrankung führe zu einer „angstgesteuerten Rechtsprechung“. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sowie wegen 4 5 6 7
4 Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Fall des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes liegt hier nicht vor (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO). Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, juris Rn. 16). Ein Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die (Un-)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 -, juris Rn. 7 ff.). Gemessen hieran ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht begründet. Im Hinblick auf die von den Antragstellern behauptete Beziehung zum Verfahrensgegenstand wegen der Geltung der Regelungen der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung auch für die abgelehnten Richter dürfte diese eigene Betroffenheit auf alle Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zutreffen, ohne dass dieser Umstand an sich geeignet wäre, objektiv gerechtfertigte Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu begründen. Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Gruppenbetroffenheit - etwa dergestalt, dass eine sonstige, in ihrem gegenständlich- personellen Geltungsbereich auch die zur Entscheidung berufenen Richter betreffende Rechtsnorm oder anderweitige Maßnahme der gerichtlichen Überprüfung unterliegt - nicht zu einer Befangenheit führt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 30 m. w. N.). 8 9 10
5 Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Befangenheitsgesuchs auf die Entscheidung des BGH vom 25. Februar 2021 (- III ZR 205/20 -, juris) abstellen, ist der dort entschiedene Sachverhalt im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn im dortigen Verfahren sah der BGH den Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit wegen eines eigenen - ggf. auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses des Richters am Ausgang des Verfahrens als gegeben an, weil der Richter selbst wegen des gleichen Sachverhalts - wie der Kläger in dem von ihm zu entscheidenden Verfahren - Ansprüche gegen eine Partei geltend gemacht hat. Eine solche Sonderbeziehung der abgelehnten Senatsmitglieder zu den Beteiligten besteht nicht. Darüber hinaus ergeben sich auch aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Senats vom 30. März 2021 (- 3 B 65/21 -) und den anderen bisher vom Senat zu den verschiedenen Fassungen der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung ergangenen Entscheidungen keine Anhaltspunkte für eine von Sorge um die eigene Gesundheit und vor etwaigen Folgeschäden einer Corona-Erkrankung geprägte Rechtsprechung der abgelehnten Senatsmitglieder. Denn dass die Regelungen der Verordnungen neben den in ihren Begründungen aufgeführten besonderen Zielstellungen auch immer eine weitere Ausbreitung der COVID-19- Erkrankungen und damit auch deren zum Teil schweren Folgen verhindern sollen, ist geradezu selbstverständlich und wurde vom Senat in seiner Entscheidung klargestellt. Die Behauptung der Antragsteller, dass es sich dabei um das Hineindeuten eines zusätzlichen eigenen Motives in die Zielstellung der Verordnung handelt, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Überdies begründet selbst eine regelmäßige Spruchpraxis eines Senats keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2003 - XI ZR 357/01 -, juris Rn. 10 ff.). Denn eine sachlich urteilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Standpunkts überzeugte Partei würde aus einer solchen Judikatur nicht den Schluss ziehen, dass das Gericht ihre Erwägungen nicht zur Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen, ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozess gemangelt hat, um den Richter zu überzeugen. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, dass ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei 11 12
6 ablehnend gesonnen zu sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn. 18). Damit fehlt es für jedes der abgelehnten Senatsmitglieder am Vorliegen objektiver Gründe, die den Anschein der Willkür oder einer auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung der Antragsteller erwecken könnten, so dass ihr Befangenheitsgesuch zurückzuweisen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: ...
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