Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.05.2021 – 6 E 21/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz

- Beklagter -

- Beschwerdegegner -

wegen

Betriebsuntersagung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Mai 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. August 2020 - 2 K 126/19 - geändert. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Über die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG wie erstinstanzlich in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die auf § 5 Abs. 1 FZV gestützte Betriebsuntersagung mit Urteil vom 19. August 2021 abgewiesen und den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag abweichend von Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013), wonach bei - Betriebsuntersagungen vergleichbaren - Stilllegungsanordnungen der hälftige Auffangwert (2.500,00 €) anzusetzen ist, auf 5.000,00 € festgesetzt. Im Nichtabhilfebeschluss hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es halte den hälftigen Auffangwert bei Betriebsuntersagungen der vorliegenden Art, welche die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Erteilung der EG- Typengenehmigung einschließe, für nicht angemessen und setze daher mangels anderer Anhaltspunkte den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG fest. Dagegen trägt die Beschwerde vor, es seien keine Aspekte erkennbar, die eine Abweichung von der Empfehlung des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtfertige. Das Vorbringen rechtfertigt die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts und dessen Herabsetzung auf den halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden 1 2 3 4

3 Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können daher - anders als ggf. gemäß § 48 Abs. 2 GKG in nichtvermögensrechtlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 3). Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 15. September 2015 a. a. O. Rn. 4). Die in Nr. 46.16 des Streitwertwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Stilllegung eines Kraftfahrzeugs aufgenommene Empfehlung, in Hauptsachen den halben und in Eilverfahren ein Viertel (Nr. 1.5 Streitwertkatalog) des sog. Auffangwerts anzusetzen, ist dem Interesse des Betroffenen in Fällen der Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs gleichzustellen. Gründe, bei Betriebsuntersagungen infolge des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die eine abweichende Praxis rechtfertigen könnten, hat das Verwaltungsgericht nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Rechtsprechung der Obergerichte an, die auch in solchen Fällen der Empfehlung in Nr. 46.16 Streitwertkatalog folgt (VGH BW, Beschl. v. 3. Februar 2020 - 10 S 625/19 -, juris; BayVGH, Urt. v. 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.824 -, juris Rn. 56; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 25. März 2019 - 1 S 125/18 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 20. März 2019 - 2 B 261/19 -, juris Rn. 26). Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

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4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp