Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.05.2021 – 3 B 207/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Click & Meet für Bootsverleih; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 26. Mai 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. April 2021 - 3 L 201/21 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. April 2021 - 3 L 201/21 - wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen, denn sie ist unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Der Antragsteller betreibt im Raum L. an drei Stellen Bootsverleihstationen. Die Kun- den würden ihre Boote in der Regel telefonisch oder per E-Mail bestellen. Diese würden dann im Freien zu Abholung bereitgestellt und von den Kunden selbständig zu Wasser gelassen und wieder an Land gebracht. Er hat beim Verwaltungsgericht Leipzig im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt festzustellen, dass er die Regelung zum „Click & Meet“ des § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 29. März 2021 (künftig: a. F.) für seinen Bootsverleih in Anspruch nehmen dürfe. Mit Beschluss vom 14. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es zusammengefasst an, dass bereits nicht ersichtlich sei, welches Rechtsschutzziel der Antragsteller zu verwirklichen suche. Un- ter Zugrundelegung seines Antrags scheine er schon selbst nicht davon auszugehen, dass er die Regelung des § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO a. F. für seinen Bootsverleih in Anspruch nehmen dürfe, denn er führe aus, dass die in § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO a. F. geregelte Erlaubnis, Abholtermine für bestellte Waren anzu- bieten, nur deshalb nicht auf ihn passe, weil er kein Ladengeschäft betreibe. Auch wenn man dies anders verstehen wolle, bestünde der Anspruch auf die begehrte Fest- stellung nicht, da ein Bootsverleih eindeutig nicht vom Wortlaut der Regelung umfasst 1 2 3

3 sei. Denn ein Bootsverleih könne naturgemäß weder als Onlineangebot betrieben wer- den noch würden Waren versendet oder geliefert. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Es fehle offensichtlich an einer planwidrigen Rege- lungslücke. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde hat der Antragsteller sein Begehren dahingehend geändert, dass festgestellt werden soll, dass er nicht der Verbotsbestimmung des § 4 SächsCoronaSchVO a. F. unterfalle. Zur Begründung verweist er zusammengefasst darauf, dass er selbst keine Anlage o- der Einrichtung des Sportbetriebs unterhalte, sondern lediglich Sportgeräte verleihe, mit denen Fahrten auf öffentlichen Gewässern unternommen werden könnten. Bei sei- nem Sportgeräteverleih handle es sich weder um eine (öffentliche) „Institution“ noch um eine „Einrichtung“, die der Freizeitgestaltung diene. Dass es sich um keine Freizeit- einrichtung handle, folge daraus, dass die Boote nicht auf einem Areal des Antragstel- lers, sondern auf öffentlichen Gewässern genutzt würden. Freizeiteinrichtungen seien nur solche, in denen eine Freizeitaktivität autonom und vollständig durchgeführt wer- den könne. Es liege auch keine gewerbliche Freizeitaktivität vor, da für die Aktivität des Wassersports als solche anders als bei geführten Bootstouren kein Entgelt verlangt werde. Im Übrigen liege die Inzidenz in L. wieder unter dem Wert von 100. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. April 2021 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Bootsverleih des Antragstellers nicht unter die Verbotsbestimmungen der § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 SächsCoronaSchVO fällt. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt der Beschwerde entgegen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass es sich bei einem Bootsverleih um eine Einrichtung der Freizeitgestaltung nach § 4 Abs. 2 Nr. 24 SächsCoronaSchVO a. F. handle. Ob es sich dabei um eine durch Kunden betretbare Einrichtung handle oder nicht, sei für die Beurteilung, ob es sich um eine Einrichtung der Freizeitgestaltung handle, nicht relevant. Im Übrigen habe der An- tragsteller vor dem Verwaltungsgericht Leipzig selbst vorgetragen, dass er unter die Regelung der § 4 Abs. 2 Nr. 24 SächsCoronaSchVO a. F. falle, und habe damit sein Geschäft als Einrichtung der Freizeitgestaltung klassifiziert. 4 5 6 7

4 2. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwal- tungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123) VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begrün- den ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung „die Gründe darle- gen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen“, wobei das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er verfolgt sein ursprüngliches Begehren, festzustellen, dass er die „Click & Meet“ Regelung, womit er richtigerweise die Regelung des „Click & Collect“ meint, denn das sog. „Click & Meet“ war in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung a. F. nicht in § 4 Abs. 4, sondern in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geregelt, in Anspruch nehmen dürfe, nicht weiter. Er hat seinen Antrag vielmehr dahingehend umgestellt, dass nunmehr festgestellt werden solle, dass er schon nicht von den Schließungsanordnungen der Sächsischen-Corona- Schutz-Verordnung betroffen ist, insbesondere nicht den Verbotstatbeständen der § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 4. Mai 2021 unterfalle. Eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht geprüften Frage, ob er dem Tatbestand von § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO a. F. unterfalle, unterlässt er im Rah- men seiner Beschwerdebegründung, da er dieses Begehren auch ausweislich seines Antrags nicht weiterverfolgt, so dass er die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO insoweit auch nicht wahrt. Die im Übrigen vorgenommene Antragsänderung ist unzulässig. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Antragsgegner dieser nicht entgegengetreten ist, so ist eine Antragsänderung nach § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren aufgrund des durch § 146 Abs. 4 VwGO vorgegebenen begrenzten Prüfungsrahmens grundsätzlich unzulässig (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2012 - 4 B 268/11 -, juris Rn. 2, und Beschl. v. 6. Juli 2012 - 5 B 172/12 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 - , juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Berlin, Beschl. v. 8. April 2004 - 8 S 37.04 -, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2004 - 1 W 37/04 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Oktober 2002 - 4 Bs 257/02 -, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schnei- der/Bier, VwGO, 38. EL, Stand: Januar 2020, § 146 Rn. 13c; Schenke, in: Kopp/ders.: VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 33; anders: BayVGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - 11 CS 05.478 -, juris Rn. 41; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 8 9 10 11

5 94; für Ausnahmefälle: VGH BW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rn. 5). Aus § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO folgt, dass das Beschwerdegericht nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen ist und jedenfalls insoweit keine eigene, originäre Entscheidung trifft. Die Beschwerde mit einem Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschieden wurde, ist unzulässig. Soweit in der Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris Rn. 10 f. m. w. N.; BayVGH a. a. O.) von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht und für eine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO plädiert wird, wenn das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert wird und dieser dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Be- teiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen, kann der Senat offenlassen, ob er dem folgt. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich, da der Antragsteller selbst angegeben hatte, unter die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 24 SächsCoronaSchVO a. F. zu fallen, überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Annahme zutrifft, und dies auch nicht nä- her geprüft. Soweit das Verwaltungsgericht in einem Nebensatz erwähnt hat, dass ein Bootsverleih der Freizeitgestaltung diene, wird schon nicht deutlich, ob es sich dabei um das Ergebnis einer eigenen Prüfung oder um die Wiedergabe der Meinung des Antragstellers handelt. Eine ansatzweise vertiefte Auseinandersetzung, welche Ein- richtungen unter § 4 Abs. 2 Nr. 24 SächsCoronaSchVO a. F. fallen, hat das Verwal- tungsgericht jedenfalls nicht vorgenommen, da dies der Antragsteller selbst nicht zum Streitgegenstand gemacht hatte. Wie ausgeführt ist es aber nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens, Rechtsfragen, die unproblematisch erstinstanzlich zum Ge- genstand des Verfahrens hätten gemacht werden können, erstmals dort aufzubereiten. Angesichts der nur noch beschränkten Gültigkeitsdauer der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 bis zum 30. Mai 2021 (§ 34 Abs. 2 SächsCoronaSchVO) und der Ankündigung weiterer Lockerungsmaßnahmen ist auch nicht zu erwarten, dass eine Entscheidung zu einer endgültigen Streitbeilegung zwischen den Parteien führen würde, sondern ggf. kurzfristig erneut in Frage stehen würde, inwieweit das Gewerbe des Antragstellers von Vorschriften der nachfolgenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfasst sein könnte. Vor dem Hintergrund der nur noch beschränkten Gültigkeitsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 gebietet auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausnahmsweise die entspre- chende Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO. Denn es ist dem Antragsteller aufgrund 12 13

6 seiner Antragsformulierung in erster Instanz selbst zuzuschreiben, dass, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hatte, die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage nicht schon erstinstanzlich behandelt wurde und nunmehr infolgedessen kein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Im Übrigen legt der Antrag- steller auch nicht dar, warum er seinen Antrag nicht bereits erstinstanzlich ent- sprechend formuliert hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat hat in den Fällen, in denen über die Gültigkeit von Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gestritten wird und soweit es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, ohne wei- tere Ausdifferenzierung des jeweils eingetretenen Vermögensschadens durch die an- gegriffene Regelung einen Streitwert von 10.000 € für angemessen erachtet, dessen Reduzierung für das Eilverfahren nicht veranlasst ist, weil die jeweiligen Anträge inhalt- lich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielten (vgl. nur: SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 43). Daher ist es gerechtfertigt, auch bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art ohne eine individuelle Berechnung des wirt- schaftlichen Interesses von diesem Wert auszugehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Nagel

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