Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.05.2021 – 3 E 27/21
Az.: 3 E 27/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
SächsCoronaSchVO; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 26. Mai 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfest- setzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. April 2021 - 4 L 168/21 - abgeändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 10.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG vom Bevollmächtigten in eigenem Namen einge- legte und daher zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungs- gericht hat den Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG zu Unrecht auf 5.000 € festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts auf 50.000 € ist allerdings nicht veranlasst. Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 trägt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hierzu vor: Die Antragstellerin habe in dem Verfahren unstreitig dargelegt, dass es ihr mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darum gegangen sei, ihr Schuhfachgeschäft öffnen zu dürfen. Sie habe in diesem Zusammenhang dargelegt, dass sie durch die Betriebsschließung monatliche Umsatzausfälle von durchschnittlich 50.000 € pro Monat zu verzeichnen habe. Sie habe die Wiedereröffnung ihres Ge- schäfts erreichen wollen, um die drohende Insolvenz zu vermeiden. Bei dieser Sach- lage seien nach dem Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für die Bestim- mung des Streitwerts mindestens in Höhe von 50.000 € vorhanden. Auch im Klagever- fahren sei der vorläufige Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt worden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwert- festsetzung auf 10.000 €. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn erge- benden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Be- trifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- 1 2 3 4
3 und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Streitwert ist wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren; dies gilt gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, wenn mit dem Eilrechtsschutz die Hauptsache vorweggenommen wird. Hiervon ausgehend ist die Anhebung des Streitwerts unter Abänderung der verwal- tungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 10.000 € veranlasst. Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz vom 9. April 2021 auf monatliche Umsatzausfälle von durchschnittlich 50.000 € pro Monat hingewiesen hatte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie auch Anspruch auf seitens des Bun- des ausgezahlte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben dürfte, die in Abzug zu bringen wären. Ferner sind die angegebenen Umsatzeinbußen auch nicht ansatzweise belegt oder im Einzelnen ausgewiesen. Daher ist es grundsätzlich gerechtfertigt, ge- mäß § 52 Abs. 2 GKG mangels hinreichender Anhaltspunkte von dem Auffangstreit- wert in Höhe von 5.000 € auszugehen. Allerdings sieht der Senat in von Gewerbetrei- benden angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Bestimmun- gen der jeweiligen Corona-Schutz-Verordnung regelmäßig eine Erhöhung des Streit- werts auf 10.000 € vor. Denn das unternehmerische Interesse ist in aller Regel höher einzuordnen als das Interesse einer Naturalpartei, die sich gegen sie belastende Be- stimmungen der Verordnung zur Wehr setzt. Daher ist es auch hier gerechtfertigt, in Ansehung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin von einem Streitwert in Höhe von 10.000 € auszugehen, der wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren ist. Die weitergehende Beschwerde ist daher zurückzuweisen gewesen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Kosten der Beteiligten sind gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum
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