Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.06.2021 – 5 A 190/18
Az.: 5 A 190/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsbeklagte -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Abwasserzweckverband Unteres Leinetal vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Parkstraße 11, 04509 Schönwölkau
- Beklagter -
- Berufungskläger -
2 prozessbevollmächtigt:
beigeladen: Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1, 01097 Dresden
wegen
Abwasserabgabe hier: Berufung
3 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2021 am 9. Juni 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2017 - 6 K 1260/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem ein gegenüber der Klägerin ergangener Abwasserabgabenbescheid aufgehoben wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1. Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wurde im Jahr 2011 durch eine Kleinkläranlage zur mechanischen Abwasserbehandlung im Sinne der DIN 4261 Teil 1 mit Überlauf in die Vorflut entsorgt. Eine vollbiologische Reinigung im Sinne der DIN 4261 Teil 2 bzw. DIN EU 12566-3 fand nicht statt. Seit dem Jahr 2017 ist das Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 20. November 2014 eine Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 107,19 Euro fest. Gestützt wurde der Bescheid auf die Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe aus Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung) vom 12. Juli 2011. Die Abgabe wurde nach der Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner (3), 1 2 3
4 dem Abgabensatz (35,79 Euro/Schadeinheit), dem Faktor je Schadeinheit (50 %) sowie dem Verwaltungsaufwand (53,50 Euro/Grundstück) berechnet. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Sie trug vor, der Verbandsvorsitzende des Beklagten habe ihr mit Schreiben vom 12. Januar 2011 bestätigt, dass eine Abwasserabgabe nur erhoben werde, wenn eine Entleerung der Kleinkläranlage nicht erfolge. Am 16. Mai 2011 sei die Kleinkläranlage entleert worden. Der Bau der Abwasseranlage entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Verwaltungsaufwand in Höhe von 53,50 Euro, der fast dem Abgabebetrag entspreche, sei völlig unangemessen. Es dürfte nicht möglich sein, den Bescheid auf die frühestens im August 2011 in Kraft getretene Abwälzungssatzung zu stützen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 zurück. Rechtsgrundlage für den Abwasserabgabenbescheid sei die Abwälzungssatzung. Die am 13. Juli 2011 in Kraft getretene Satzung könne Rechtsgrundlage für das Veranlagungsjahr 2011 sein. In § 5 Abs. 1 der Satzung sei geregelt, dass die Abgabeschuld jeweils zum Ende eines Kalenderjahres entstehe. Gemäß § 8 SächsAbwAG sei die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband an Stelle der Kleineinleiter abgabepflichtig für alle im Gemeinde- oder Verbandsgebiet gelegenen Kleineinleitungen. Sie seien berechtigt, die Kleineinleiterabgabe einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwands auf diejenigen umzulegen, die das abgabenpflichtige Abwasser in ein Gewässer eingeleitet hätten. Die Abwasserabgabe werde dort fällig, wo Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet werde oder aber im Erdreich versickere. Sie richte sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die nach Einzelkriterien entsprechend der Anlage zum Abwasserabgabengesetz bestimmt werde. Bei der Kleineinleiterabgabe handele es sich um eine spezielle Form der Abwasserabgabe. Ein Kleineinleiter leite weniger als 8 Kubikmeter pro Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen sowie ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer ein. Nach § 1 Abs. 2 der Abwälzungssatzung blieben Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen abgabenfrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt werde. Eine Abwasserbehandlungsanlage entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn sie mit einer biologischen Reinigung gemäß DIN 4261 Teil 2 bzw. DIN EU 12566-3 ausgestattet sei oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine vergleichbare Reinigungsleistung gewährleiste. Die Klägerin habe keinen Nachweis 4 5
5 erbracht, dass ihre Kleinkläranlage mit Überlauf in die Vorflut mit teilweiser Einleitung in die Kanalisation den anerkannten Regeln der Technik entspreche und deshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe erfüllt seien. Der Bau einer solchen Anlage hätte genehmigt und die Anlage hätte abgenommen werden müssen. Beides sei hier nicht der Fall. Die Genehmigung wäre auch nicht erteilt worden, weil das Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbands vorgesehen habe, den Ortsteil B. zentral anzuschließen. Die Höhe des Verwaltungsaufwands ergebe sich aus § 2 Abs. 5 der Abwälzungssatzung. Die Klägerin erhob am 13. August 2015 Klage. Sie trug vor, im Jahr 2011 sei das Schmutzwasser über die 3-Kammer-Kleinkläranlage eingeleitet worden mit Überlauf und Versickerung auf ihrem Grundstück. Der Beklagte habe nie Einwendungen gegen die Ausführung der Kleinkläranlage erhoben. Die Klägerin legte das Schreiben des Verbandsvorsitzenden des Beklagten vom 12. Januar 2011 mit dem Betreff „Erhebung für die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 2008“ vor, worin sie zur Vorlage der Entsorgungsnachweise für die Veranlagungsjahre 2008, 2009 bzw. 2010 aufgefordert wurde. In dem Schreiben wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Entsorgung der 3-Kammergruben nach DIN 4261 alle zwei Jahre zu erfolgen habe, und für den Fall, dass kein Entsorgungsnachweis vorgelegt werden könne, die Pflicht zur Zahlung der Abwassergabe bestehe. Ferner wurde die Klägerin in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie im laufenden Jahr die Entleerung durchführen lasse, noch für das zurückliegende Jahr von der Zahlung befreit werden könne. Die Klägerin trug ferner vor, weitere Unterlagen über die im Jahr 1995/1996 errichtete Kleinkläranlage könnten nicht vorgelegt werden. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er berief sich darauf, dass die Kläranlage der Klägerin eine 3-Kammer-Klärgrube sei und keine vollbiologische Kleinkläranlage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht legte der Beklagte die aktuelle Abwälzungssatzung vom 2. November 2015 vor. Mit Urteil vom 12. Dezember 2017 hob das Verwaltungsgericht Leipzig den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 auf. Dies wurde wie folgt begründet: Rechtsgrundlagen des Bescheids seien § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 4 AbwAG, § 8 Abs. 1, Abs. 2 SächsAbwAG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Abwälzungssatzung. Die Abwälzungssatzung könne angewandt werden. Es handele sich um eine zulässige unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sei. Die Klägerin sei jedoch gemäß § 8 Abs. 2 AbwAG, § 1 Abs. 2 der 6 7 8 9
6 Abwälzungssatzung von der Abgabeleistung befreit. Die Abwasserbehandlungsanlage der Klägerin entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik wie sie damals in den Fachgesetzen verlangt worden seien (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F., § 66 Satz 2 SächsWG a. F. sowie DIN 4261 Teil 1). Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der Abwälzungssatzung komme es darauf an, dass der Bau der Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Der weitere Betrieb werde dort nicht erwähnt. Nur die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung müsse im jeweiligen Veranlagungsjahr sichergestellt sein. Der Beschlussempfehlung mit Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 3. Dezember 1986 (BT-Drs. 10/6656) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes, die später Gesetz geworden sei, sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, - erstens - die Kleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und dabei solche Kleineinleiter regelmäßig freizustellen, die sich nicht an eine zentrale Kanalisation anschließen könnten, wenn - zweitens - ein gewisser Standard der privaten Entsorgung gewährleistet erscheine und deshalb die umweltpolitische Zielsetzung des Abwasserabgabengesetzes im Ganzen beachtet werde. Die Kleinkläranlage der Klägerin habe zum Zeitpunkt ihres Baus im Jahr 1995/1996 der DIN 4261 Teil 1 entsprochen. Alle Beteiligten hätten die Kläranlage als bloße Übergangslösung angesehen. Auch die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sei im Jahr 2011 sichergestellt gewesen. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ergebe, dass die Abwasserbehandlungsanlage im Veranlagungsjahr den zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müsse. Unter Bau i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG sei auch die Änderung und Erweiterung zu verstehen. Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes sei es, über die Erhebung und Bemessung der Abwasserabgabe Anreize dafür zu schaffen, geringere Abwassermengen einzuleiten, die Schadstoffkonzentration und - schädlichkeit im eingeleiteten Abwasser zu vermindern, die Reinigungstechnik zu verbessern und dadurch insgesamt eine Gewässerverunreinigung zu reduzieren. Die Kleinkläranlage müsse deshalb im jeweiligen Veranlagungsjahr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Beschlussempfehlung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, - erstens - die 10 11
7 Kleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und dabei solche Kleineinleiter regelmäßig freizustellen, die sich nicht an eine zentrale Kanalisation anschließen könnten, wenn - zweitens - ein gewisser Standard der privaten Entsorgung gewährleistet erscheine und deshalb die umweltpolitische Zielsetzung des Abwasserabgabengesetzes im Ganzen beachtet werde. Würde man die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung nachvollziehen, wäre es zulässig, bei identischer Schädlichkeit zweier Abwässer bei Vorliegen einer „Altanlage“ nach DIN 4261 Teil 1 eine Abgabefreiheit einzuräumen und im Gegensatz hierzu bei einer neu errichteten Abwasserbehandlungsanlage, die ebenfalls „nur“ dieser DIN-Norm und nicht den derzeit allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, eine solche Abgabefreiheit zu versagen. Eine Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Altanlagen hätten deshalb keinen Bestandsschutz in Bezug auf eine Abgabenfreiheit. Im Übrigen habe die Kläranlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1995/1996 nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Die DIN 4261 Teil 1 in der Fassung von 1991 bis 2002 habe Kleinkläranlagen mit mechanischer Reinigung ohne nachgeschaltete biologische Reinigung nur als Übergangslösung vorgesehen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation in kurzer Zeit erfolgen werde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Beklagte habe bis 2006 keine Beiträge erhoben, die öffentliche Kanalisation sei erst 20 Jahre nach Errichtung der Kleinkläranlage errichtet und das Grundstück der Klägerin sei erst 2017 angeschlossen worden. Zudem spreche die Systematik des Abwasserabgabengesetzes gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, darauf abzustellen sei, ob die Abwasserbehandlungsanlage nur vorübergehend oder zeitlich unbeschränkt eingesetzt werde. Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und beruft sich darauf, dass nach der Vollzugspraxis im Freistaat Sachsen Abgabenfreiheit nur bestehe, wenn neben einer 12 13 14 15
8 ordnungsgemäßen Schlammentsorgung im Zeitpunkt der Abgabenerhebung die Abwasserbehandlungsanlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche (sog. dynamische Befreiung). Ferner trägt der Beigeladene vor, dass nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG und dem gleichlautenden § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG eine Kleineinleitung abgabefrei bleibe, wenn der Bau der Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Bau als vorhandene bauliche Ausgestaltung enthalte keine Zeitdimension. Aus dem Satzkontext ergebe sich, dass Bau nicht im Sinne des Vorgangs des Bauens gemeint sei, weil durch die Verwendung des Präsens klargestellt werde, dass die Voraussetzungen bei jeder jährlich durchzuführenden abgabenrechtlichen Bewertung der Einleitung vorliegen müssten. Es komme auf die Bemessung und bauliche Konstruktion der Anlage an, nicht auf ihren tatsächlichen Betrieb. Die Überprüfung des Betriebs von Kleinkläranlagen sei aufgrund ihrer großen Anzahl mit einem sehr hohen Aufwand verbunden, den der Gesetzgeber als unverhältnismäßig angesehen habe. Der Begriff des Baus sei nicht bauordnungsrechtlich auszulegen. Im Bauordnungsrecht gälten aus Gründen des Bestandsschutzes bestimmte technische Anforderungen nur bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung. Das Abwasserabgabengesetz verfolge jedoch den Zweck, durch die Erhebung einer Abgabe einen Ausgleich für den durch die Schadstoffeinleitung hervorgerufenen Schaden zu erzielen und darauf hinzuwirken, dass Schadstoffe entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik gemindert würden. Aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschlussempfehlung folge keine Auslegung im Sinne einer statischen Befreiung, sondern eine Auslegung im Sinne einer dynamischen Befreiung. Die ordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Kleineinleitung sowie an eine Abwasseranlage umfassten grundsätzlich auch die Pflicht zur kontinuierlichen Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bzw. die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 57 Abs. 5, § 60 Abs. 2 WHG i. V. m. § 7 SächsWG und § 2 Abs. 1 Kleinkläranlagenverordnung). Die fehlende Anreizwirkung beziehe sich nur auf die dem Kleineinleiter nicht obliegende Entscheidung, ob an eine zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen werde. Die Kleineinleiterabgabe könne und solle die Anreizwirkung aber dahin entfalten, dass die ordnungsrechtlichen Anforderungen einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung eingehalten würden. Hierfür spreche auch der Wortlaut in der Beschlussempfehlung („einzurichten“ statt „zu errichten“). Zudem sei § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG zu einem Zeitpunkt eingefügt worden, als die Wiedervereinigung Deutschlands nicht absehbar gewesen sei. In den neuen 16 17
9 Bundesländern sei der zentrale Anschlussgrad wesentlich geringer, weshalb Kleineinleitungen nicht mehr als völlig untergeordnete Gewässerbenutzungen anzusehen seien. Schließlich sei nach kontroversen Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren davon abgesehen worden, Kleineinleitungen in den Katalog der Ausnahmen von der Abgabepflicht aufzunehmen. Der Bundesgesetzgeber habe die Grundentscheidung für die Einbeziehung von Kleineinleitungen in die Abgabepflicht beibehalten und es den Ländern überlassen, Regelungen zu treffen, die den rechtlichen und sachlichen Erfordernissen gerecht würden. Sinn und Zweck der Abwasserabgabe sei insbesondere die vollzugsunterstützende Wirkung (die wasserbehördliche Durchsetzung strikter Bedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser werde insofern erleichtert, als der Einleiter umso mehr Abgabe erspare, je besser er sein Abwasser reinige), die Beschleunigung der Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. des Stands der Technik (die Veranlagung des Restschmutzes mit einer verminderten Abgabensatz sei ein zusätzlicher Anreiz zu weitergehenden Reinigungsmaßnahmen) und die Erleichterung einer wirklichkeitsnahen wasserwirtschaftlichen Planung (durch Anbindung der Abgabe an den wasserrechtlichen Bescheid solle sichergestellt werden, dass die Einleiter kein größeres Verschmutzungsrecht beantragten und bevorrateten als sie tatsächlich benötigten). Sinn und Zweck der Abwasserabgabe sei demnach zunächst die Anreiz- oder Antriebsfunktion. Darüber hinaus sei ihr eine Ausgleichs- und Finanzierungsfunktion immanent. Wenn das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung davon ausgehe, dass der Kleineinleiterabgabe die Anreizfunktion fehle, sei dies unzutreffend. Die Praxis im Freistaat Sachsen bestätige die Eigenschaft der Kleineinleiterabgabe als vollzugsunterstützendes Anreizinstrument; auch beziehe sich die Beschlussempfehlung - wie bereits ausgeführt - auf die Zeit vor der Wiedervereinigung. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zum Verursacherprinzip des Abwasserabgabenrechts bzw. § 57 WHG. Das Verursacherprinzip besage, dass der Einleiter von Abwasser für die von ihm verursachte Gewässerbelastung im Wege eines Entgelts in Anspruch genommen werde. Der Einleiter solle unter dem Druck der Abwasserabgabe veranlasst werden, im eigenen finanziellen Interesse wie im Interesse des gemeinen Wohls die Belastung des benutzten Gewässers zu minimieren. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des Verursacherprinzips keine entgeltpflichtige Gewässerbelastung anzunehmen sei. Ob die Voraussetzungen der allgemein 18 19
10 anerkannten Regeln der Technik eingehalten seien, richte sich jedoch nicht nach dem Abwasserabgabenrecht, sondern nach § 57 Abs. 1, 2, und 5 WHG. Eine Umfrage des Freistaates Sachsen habe ergeben, dass die meisten Bundesländer davon ausgingen, dass Abgabebefreiung nur bestehe, wenn im Zeitpunkt der Abgabeerhebung die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt seien; anders sei es nur in Niedersachsen und Bayern, in Berlin spiele die Frage keine Rolle und die Vollzugspraxis in Bremen und im Saarland habe nicht ermittelt werden können. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 aufgehoben. Der Abgabenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin schuldet dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe in Höhe von 107,19 Euro. I. Die Klägerin ist dem Grunde nach abgabepflichtig für das Jahr 2011. 1. Rechtsgrundlagen der festgesetzten Abwasserabgabe sind § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 AbwAG und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsAbwAG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Abwälzungssatzung (Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe aus Kleineinleitungen vom 2. November 2015, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nordsachsen vom 20. November 2015, S. 28 f.). Anzuwenden ist die rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Abwälzungssatzung vom 2. November 2015, die der Abwälzungssatzung vom 12. Juli 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen vom 5. August 2011, S. 28 f.) als lex posterior vorgeht. Gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Anstelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig (§ 9 Abs. 2 Satz 20 21 22 24 23 25 26
11 2 AbwAG). Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG ist die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt oder übertragen ist, an Stelle von Kleineinleitern abgabepflichtig. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG abgabepflichtig sind, sollen zur Deckung ihrer Aufwendungen eine Abgabe von den Einleitern oder von den Eigentümern oder an deren Stelle von den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, erheben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SächsAbwAG). Die §§ 2 bis 6 SächsKAG gelten entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SächsAbwAG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Abwälzungssatzung erhebt der Beklagte eine Abgabe zur Deckung seiner Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabe). Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Schmutzwasser anfällt und für dessen Einleitung der Abwasserzweckverband anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwälzungssatzung). Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter pro Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 WHG (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Abwälzungssatzung). Das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der Abwälzungssatzung). Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ende eines Kalenderjahres (§ 3 Abs. 1 der Abwälzungssatzung). Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Abwälzungssatzung). Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres (§ 5 Abs. 1 der Abwälzungssatzung). 2. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage. Insbesondere steht der Annahme der Rechtmäßigkeit der Abwälzungssatzung vom 2. November 2015 nicht der Umstand entgegen, dass sie rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (§ 8 der Abwälzungssatzung). Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert und dadurch das Vertrauen des Bürgers in die Beständigkeit der Rechtsordnung enttäuscht. Danach ist eine echte Rückwirkung als nachträglich ändernder Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit 27 28 29 30
12 angehörende Tatbestände grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, eine Einwirkung des Gesetzgebers auf bereits begründete, aber noch nicht abgewickelte Sachverhalte als unechte Rückwirkung hingegen grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung jedoch u. a. dann nicht entgegen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2011 - 9 B 38.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Danach begegnet die (echte) Rückwirkung der Abwälzungssatzung vom 2. November 2015 keinen rechtlichen Bedenken, weil mit der Abwälzungssatzung vom 12. Juli 2011 ein gleichartiger Regelungsversuch vorausgegangen war. Für die (unechte) Rückwirkung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Abwälzungssatzung vom 12. Juli 2011 wiederum waren keine Gründe für deren ausnahmsweise Unzulässigkeit ersichtlich. 3. Die Klägerin erfüllt die in der Rechtsgrundlage genannten Voraussetzungen für eine Abgabepflicht. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G1, von dem im Jahr 2011 weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wurden. II. Die Klägerin ist nicht von der Abgabepflicht befreit gemäß § 8 Abs. 2 AbwAG, § 7 Abs. 1 SächsAbwAG, § 1 Abs. 2 der Abwälzungssatzung. 1. Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG). Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG). Gemäß § 7 Abs. 1 SächsAbwAG bleiben Kleineinleitungen abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Gemäß § 1 Abs. 2 der Abwälzungssatzung bleiben Schmutzwasser aus Kleineinleitungen, Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche 31 32 33 34 35 36
13 Schmutzwassereinleitungen abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. 2. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabenpflicht liegen nicht vor, weil die Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück der Klägerin im Veranlagungsjahr 2011 als dem maßgeblichen Zeitraum (dazu ausführlich unter 3.) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Regeln der Technik sind solche, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand haben. Allgemein anerkannt sind diejenigen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhen. Regeln der Technik haben als solche keinen Rechtsnormcharakter. Sie können indes vom Gesetzgeber in seinen Regelungswillen aufgenommen werden. Werden sie von ihm rezipiert, nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie inhaltlich näher ausgefüllt wird (BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 -, juris Rn. 4 m. w. N.). DIN-Vorschriften sind grundsätzlich geeignet, als Regeln der Technik anerkannt zu werden (BVerwG, Urt. v. 14. März 1997 - 8 C 51.95 -, juris Rn. 10). Seit 2010 genügt eine Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn sie mit einer biologischen Stufe gemäß DIN 4261 Teil 2 (Stand 06/1984) ausgestattet ist oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine vergleichbare Reinigungsleistung erwarten lässt. Das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Abwasser wurde im Jahr 2011 durch eine Kleinkläranlage zur mechanischen Abwasserbehandlung im Sinne der DIN 4261 Teil 1 entsorgt, eine vollbiologische Reinigung im Sinne der DIN 4261 Teil 2 fand nicht statt, so dass die Kleinkläranlage im Jahr 2011 nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Es kommt deshalb nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob die Kleinkläranlage den in der DIN 4261 Teil 1 aufgestellten Anforderungen deshalb nicht entsprach, weil ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht in kurzer Zeit sichergestellt gewesen sein sollte (vgl. Nr. 3.1.1 der DIN 4261 Teil 1, wonach Mehrkammer-Absetzgruben in Ausnahmefällen als Übergangslösung in Frage kommen, wenn der Anschluss an ein öffentliches Entwässerungsnetz mit ausreichend bemessener Kläranlage in Kürze sichergestellt ist). 37 38 39 40 41
14 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG (und den inhaltsgleichen Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG und § 1 Abs. 2 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Abwälzungssatzung), ist der Veranlagungszeitraum (so im Ergebnis auch VG Augsburg, Urt. v. 24. September 2013 - Au 1 K 13.514 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 3. März 2000 - 12 A 11452/99 -, juris Rn. 17; a. A. VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 18; wohl auch VG Dresden, Urt. v. 21. August 2015 - 2 K 3838/14 -, juris Rn. 21). a) Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem insoweit nicht eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Danach besteht Abgabefreiheit, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. aa) Das Wort Bau ist nicht eindeutig. (1) Das Wort Bau kann so verstanden werden, dass damit der Vorgang des Errichtens bzw. die Errichtung gemeint ist. Diese Auslegung liegt der Rechtsprechung und Literatur zugrunde, die es für eine Abgabefreiheit für ausreichend erachtet, dass die Abwasserbehandlungsanlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Vertreter dieser Meinungsgruppe argumentieren, es werde in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG auf den Bau der Abwasserbehandlungsanlage abgestellt und nicht auf ihren jeweiligen Zustand (Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18) bzw. es sei vom Bau die Rede, nicht vom (weiteren) Betrieb (Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 98; VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 16). (2) Das Wort Bau kann jedoch auch im Sinne von Bauwerk verstanden werden bzw. im Sinne von der Art, in der etwas gebaut, d. h. aus Teilen zusammengefügt ist bzw. Struktur (so die auch vom Beigeladenen wiedergegebene Duden-Definition). Auch diese Auslegung wird vertreten und deshalb davon ausgegangen, dass Abgabefreiheit nur bestehe, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Unter Bau sei nicht allein die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage zu begreifen, sondern auch deren Erweiterung und sogar jede bauliche Änderung der Anlage (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 125; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, § 8 42 43 45 44 46 47 48
15 Rn. 27 f.) bzw. unter Bau sei auch die Änderung und Erweiterung zu verstehen (Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, § 8 Rn. 27 f.). (3) Da Bau nicht zwingend als Errichtung verstanden werden muss, sondern auch als Bauwerk bzw. Struktur begriffen werden kann, steht somit bei der vom Senat befürworteten Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, die für die Abgabefreiheit die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Veranlagungszeitraum fordert, von vornherein nicht im Raum, die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG über ihren Wortlaut hinaus durch zusätzliche Anforderungen gegebenenfalls einzuengen (so die Kritik des VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 27). Zur Begründung der vom Senat vertretenen Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG bedarf es deshalb auch nicht der juristischen Konstruktion, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahin enthält, dass auch während des jeweiligen Veranlagungsjahres, also im laufenden Betrieb, die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sein müssen (so vom VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 17 wiedergegebener Beteiligtenvortrag) bzw. ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahin, dass eine ordnungsgemäß funktionierende Abwasserbehandlungsanlage zu fordern ist (so VG Augsburg, Urt. v. 24. September 2013 - Au 1 K 13.514 -, juris Rn. 32 ). bb) Ebenso lässt die Verwendung des Präsens in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG („… bleiben abgabenfrei, wenn … der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht“, Hervorhebung nur hier) keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob Abgabefreiheit bereits besteht, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung eingehalten werden, oder Abgabefreiheit es erfordert, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Einerseits deutet die Verwendung der Gegenwartsform darauf hin, dass Abgabefreiheit nur besteht, wenn die Abwasserbehandlungsanlage auch nach ihrer Errichtung und damit im jeweiligen Veranlagungszeitraum die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält und ihnen damit entspricht. Würde es ausreichen, dass die Abwasserbehandlungsanlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, hätte die Verwendung des Imperfekt nahegelegen. So findet sich auch z. B. in einem Urteil des VG Dresden (Urt. v. 21. August 2015 - 2 K 3838/14 -, juris Rn. 22) - das die Ansicht vertritt, dass für Abgabefreiheit die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung ausreicht - 49 50 51
16 die Verwendung einer Vergangenheitsform („Zwar hat der Bau der vollbiologischen Anlage der Kläger den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen“, Hervorhebung nur hier). Andererseits könnte die Verwendung des Präsens auch dann Sinn machen, wenn man für Abgabefreiheit nur fordert, dass die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Nach dieser Lesart des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG würde die Abgabefreiheit entfallen, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung galten, nicht mehr entspricht bzw. Abgabefreiheit nur bestehen, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung galten, noch entspricht. Hierauf dürften diejenigen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung anspielen, die es einerseits für die Abgabefreiheit für ausreichend erachten, dass die Abwasserbehandlungsanlage im Zeitpunkt des Baus bzw. der Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, andererseits aber ein Entfallen der Abgabenfreiheit erwägen, etwa weil die vorhandene Kleinkläranlage praktisch keinerlei Reinigungswirkung mehr hat (VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 29) oder die Abwasserbehandlungsanlage wegen Undichtheit die ihr zugedachte Reinigungsleistung nicht mehr erfüllt, sondern ungereinigtes Abwasser in den Untergrund versickern lässt (Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18). cc) Aus dem Wortlaut ergibt sich schließlich auch nicht, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemeint sind (statische Verweisung) oder die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen (dynamische Verweisung). b) Die vom Senat befürwortete Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Norm. aa) Das Abwasserabgabengesetz ist durchweg geprägt durch die Zielsetzung, über die Erhebung und Bemessung der Abwasserabgabe Anreize dafür zu schaffen, geringere Abwassermengen einzuleiten, die Schadstoffkonzentration und -schädlichkeit im eingeleiteten Abwasser zu vermindern, die Reinigungstechnik zu verbessern und dadurch insgesamt die Gewässerverunreinigung zu reduzieren. Dieser Zielsetzung trägt eine Auslegung Rechnung, die die mit der Abgabenbefreiung verbundene Wohltat demjenigen zukommen lässt, der aus eigenem Entschluss und unter eigenem Kostenaufwand eine bestimmte Reinigungstechnik installiert und so die 52 53 54 55
17 Schadstofffracht der versickernden Abwässer möglichst verringert sowie den verbleibenden Klärschlamm in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden möglichst umweltfreundlichen Weise unter Inanspruchnahme von Fachfirmen, d. h. einerseits mit der Gewähr möglichst umweltschonender Entsorgung, andererseits unter möglicherweise höherem finanziellen Aufwand, beseitigt. Mag die Anreizfunktion bei der Kleineinleiterabgabe in Anbetracht ihrer niedrigen Höhe auch vergleichsweise gering sein, so erhöht doch die Befreiung von der Abgabe die Bereitschaft, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und gegebenenfalls zu überbieten (BVerwG, Urt. v. 14. März 1997 - 8 C 51.95 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Das mit der Anreizfunktion verfolgte Ziel - eine wirksame Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten, indem ein Anreiz geboten wird, in stärkerem Maße als bisher Kleinkläranlagen zu bauen, den Stand der Abwasserreinigungstechnik zu verbessern, abwasserarme oder abwasserlose Produktionsverfahren zu entwickeln und einzusetzen sowie Güter, die nur abwasserintensiv hergestellt werden können, sparsam zu verwenden (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 12) - wird besser durch eine Kleinkläranlage erreicht, die den aktuell geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, als durch eine Kleinkläranlage, die dies nur im Zeitpunkt ihrer Errichtung tat. Indem Abgabefreiheit im jeweiligen Veranlagungsjahr nur für Abwasserbehandlungsanlagen angenommen wird, die im jeweiligen Veranlagungsjahr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, vermittelt die Abwasserabgabe gerade den Anreiz, den Stand der Abwasserreinigungstechnik veralteter Anlagen zu verbessern (in diese Richtung auch - ggfs. aber beschränkt auf im Errichtungszeitpunkt nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende, sondern erst danach durch Umbau auf den Standard der allgemein anerkannten Regeln der Technik gebrachte Anlagen - Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1994, S. 124; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 98). bb) Außer der Anreizfunktion besitzt die Abwasserabgabe ferner eine Ausgleichsfunktion, nämlich die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerschäden gerechter zu verteilen (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 12). Dieser Funktion entspricht, die Abgabenbefreiung davon abhängig zu machen, dass die Kleinkläranlage im jeweiligen Veranlagungsjahr den aktuell maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ansonsten käme es zu einer ungerechten Verteilung der Kostenlast: Ein Kleineinleiter, dessen Anlage im Zeitpunkt 56 57 58
18 der Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, dies mittlerweile aber nicht mehr tut, würde nicht zur Abwasserabgabe herangezogen. Ein anderer Kleineinleiter, dessen Anlage denselben Stand der Technik hat, der aber nicht dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage entspricht, müsste hingegen die Abwasserabgabe zahlen, obwohl der Umfang der von beiden Kleineinleiter jeweils verursachten Gewässerschäden vergleichbar ist. c) Für die befürwortete Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. aa) Die Norm des § 8 Abs. 2 AbwAG erhielt ihre Fassung durch das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2619). Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung war eine Änderung des § 8 AbwAG noch nicht vorgesehen gewesen (vgl. BT-Drs. 10/5533, S. 1). Erst durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 3. Dezember 1986 (BT-Drs. 10/6656, S. 1 ff. <9 f.>) kam es zur Änderung des § 8 AbwAG (BT-Drs. 10/6656, S. 9 f.). Als Grund für die Änderung des § 8 AbwAG führte der Ausschuss an (BT-Drs. 10/6656, S. 20): „Die Novellierung des § 8 erfolgte auf Antrag der Koalitionsfraktionen. Ziel ist die weitgehende Abschaffung der Kleineinleiterabgabe, die umweltpolitisch keinen Sinn mehr mache. Der bisherige § 8 wurde um einen Absatz 2 erweitert, der den Ländern zum einen die Möglichkeit gibt, die Kleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Kleineinleiter von der Abwasserabgabe zu befreien sind. Dabei soll eine Befreiung für alle Kleineinleiter möglich sein, die nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen werden können. Auch andere Voraussetzungen für die Befreiung von der Kleineinleiterabgabe sind durch Länderregelung möglich. Außerdem legt die Neuregelung des § 8 Abs. 2 darüber hinaus verbindlich fest, daß eine Abgabenbefreiung erfolgen muß, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Mit dieser Neuregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Kleineinleiterabgabe keinen Anreiz zu Gewässerschutzinvestitionen bieten kann. Ein Kleineinleiter, der nicht an die zentrale Kanalisation anschließen kann, hat nur die Möglichkeit, seine Hauskläranlage entsprechend den ordnungsrechtlichen Anforderungen einzurichten. Die Erhebung einer Abgabe macht keinen Sinn, wenn ihm die Möglichkeit fehlt, sich an eine zentrale Kanalisation anzuschließen. Wegen der fehlenden Anreizwirkung ist die Abgabe mindestens in diesen Fällen nach Überzeugung der Koalitionsfraktionen umweltpolitisch sinnlos.“ bb) Aus der Beschlussempfehlung ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Kleineinleiterabgabe für vollumfänglich umweltpolitisch sinnlos hielt oder der 60 59 61
19 Kleineinleiterabgabe jegliche Lenkungsfunktion absprach (für Letzteres aber VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 27). Aus der Beschlussempfehlung ergibt sich, dass die fehlende Anreizfunktion nur mit Blick auf den Anschluss an die zentrale Kanalisation behandelt wird, auf den der (private) Kleineinleiter keinen Einfluss hat und deren Kosten im Übrigen die Kleineinleiterabgabe regelmäßig übersteigen werden. Andererseits wird aber als verbleibender „Anreiz“ die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Hauskläranlage und als „Belohnung“ die daraus resultierende Abgabenbefreiung hervorgehoben. Der Zweck der Vorschrift ist damit ersichtlich darauf gerichtet, - erstens - die Kleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und dabei solche Kleineinleiter regelmäßig freizustellen, die sich nicht an eine zentrale Kanalisation anschließen können, wenn - zweitens - ein gewisser Standard der (privaten) Entsorgung gewährleistet erscheint und deshalb die umweltpolitische Zielsetzung des Abwasserabgabengesetzes im Ganzen beachtet wird (BVerwG, Urt. v. 14. März 1997 - 8 C 51.95 -, juris Rn. 17). In diesem Zusammenhang weist der Beigeladene zu Recht darauf hin, dass nach der Beschlussempfehlung ein „Kleineinleiter, der nicht an die zentrale Kanalisation anschließen kann, … nur die Möglichkeit (hat), seine Hauskläranlage entsprechend den ordnungsrechtlichen Anforderungen einzurichten“ (Hervorhebung nur hier). Eine Anreizfunktion besitzt die Abwasserabgabe deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers auch in den Fällen, in denen ein Kleineinleiter nicht an die zentrale Kanalisation anschließen kann, jedenfalls insoweit, als sie den Kleineinleiter dazu anhält, entsprechend den wasserordnungsrechtlichen Regelungen (im vorliegenden Fall: § 57 Abs. 5, § 60 Abs. 2 WHG i. V. m. § 7 SächsWG und § 2 Abs. 1 Kleinkläranlagenverordnung) die Anlage kontinuierlich an den jeweiligen Stand der Technik bzw. die jeweiligen allgemein anerkannten Regeln der Technik anzupassen. Von einer umweltpolitischen Sinnlosigkeit der Abwasserabgabe geht die Beschlussempfehlung nicht aus, denn bundesrechtlich soll Abgabefreiheit gerade nur bestehen bei einem der umweltpolitischen Zielsetzung des Abwasserabgabengesetzes Rechnung tragenden gewissen Standard bei der (privaten) Entsorgung. Im Übrigen ergibt sich eine umweltpolitische Sinnlosigkeit der Kleineinleiterabgabe auch nicht aus den im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Sachverständigenanhörung abgegebenen Stellungnahmen (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 120). Sollte eine umweltpolitische Sinnlosigkeit der Abwasserabgabe angenommen worden sein im Hinblick auf Fälle, in denen ein Hauseigentümer seine 62 63 64
20 Kleinkläranlage bereits nach neuesten Erfordernissen errichtet hatte (vgl. die entsprechende Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Göhner, 2. Beratung, BT-PlPr 10/254, S. 19815 f.), macht die Heranziehung zur Abwasserabgabe umweltpolitisch gleichwohl noch Sinn, um den Eigentümer der Kleinkläranlage, die wegen Zeitablaufs nicht mehr den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu einer entsprechenden Nachrüstung der Anlage anzuhalten. Ferner stammt, worauf auch der Beigeladene hinweist, die Beschlussempfehlung aus einer Zeit, als eine Wiedervereinigung Deutschlands nicht absehbar war. Beim Streit zwischen den Befürwortern einer Kleineinleiterabgabe und denjenigen im politischen Raum, die eine völlige Abgabenfreiheit für Kleineinleiter anstrebten, gingen letztere bei ihren Bestrebungen davon aus, dass im Hinblick auf die weitgehende Kanalisation (damals in den alten Ländern) eine Belastung der Kleineinleiter keinerlei Anreizwirkung für die Verbesserung des Gewässerschutzes zur Folge hätte, weil der Bau weiterer, meist sehr aufwändiger Kanalisationen nicht durch den Kleineinleiter, sondern nur mit erheblichen Zuschüssen der Länder durch die kommunalen Träger der Kanalisation möglich sei (Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 17). Diese Grundlage für die gesetzgeberische Einschätzung hat sich durch die Wiedervereinigung geändert und ist deshalb nicht mehr im gleichen Maße zutreffend. Noch Mitte der 1990-er Jahre waren in den alten Bundesländern 95 % der Einwohner an die Kanalisation angeschlossen und wurde von 90 % der Einwohner das Abwasser biologisch gereinigt, wohingegen in den neuen Bundesländern die Zahlen nur bei knapp 80 % bzw. gut 30 % lagen (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 3). Durch die Wiedervereinigung hat sich das Abgabenaufkommen vergrößert. Insoweit spricht für eine zeitlich unbegrenzte Abgabefreiheit aller Kleinkläranlagen, die jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen haben, auch nicht der Gesichtspunkt, dass der entstehende Verwaltungsaufwand eine Abgabenerhebung nicht rechtfertigt (vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 16). Im Übrigen enthält die Beschlussempfehlung keine Aussagen zu der von der Abwasserabgabe neben der Anreizfunktion verfolgten weiteren Funktion, der Ausgleichsfunktion. Aufgrund der dargelegten umweltpolitischen Zielsetzung auch des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ist davon auszugehen, dass auch nach den Verfassern der Beschlussempfehlung die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG die Ausgleichsfunktion der Abwasserabgabe unberührt lassen soll (in diese Richtung auch Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 17), also der 65 66
21 Ausgleichsfunktion auch im Fall der Abgabebefreiung Rechnung getragen werden soll. Dieser Funktion entspricht es, wie bereits dargelegt, die Abgabebefreiung davon abhängig zu machen, dass die Kleinkläranlage den jeweils aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. d) Für die befürwortete Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG sprechen auch systematische Gesichtspunkte. Die Norm des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ist Ausdruck des Verursacherprinzips, das auch dem Abwasserabgabengesetz zugrunde liegt und wonach die Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbelastungen demjenigen zugerechnet werden, der sie verursacht hat (vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 4). Dies spricht dafür, denjenigen, der aufgrund einer nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kleinkläranlage Gewässerschäden verursacht, nicht von der Abwasserabgabe zu befreien, sondern ihn an den Kosten zur Beseitigung und zum Ausgleich zu beteiligen. Ferner gilt im Abwasserabgabenrecht wie im allgemeinen Abgabenrecht grundsätzlich das Annuitätsprinzip (§ 11 Abs. 1 AbwAG), d. h. die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit müssen das gesamte Veranlagungsjahr über gegeben sein, sofern die Länder dazu keine nähere Bestimmung treffen (Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, § 8 Rn. 32). Dies spricht dafür, dass die Voraussetzungen der Abgabefreiheit - u. a. Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik - im jeweiligen Veranlagungsjahr vorliegen müssen. e) Der Senat teilt nicht die Ansicht, die statische Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG entspreche dem im Baurecht geltenden Grundsatz, wonach später eintretende Veränderungen der Anforderungen grundsätzlich nicht zurückwirkten, sondern allenfalls dazu führen könnten, dass bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingeschritten werden könne (so aber Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18). Die ordnungsrechtliche Zulässigkeit des Baus und des Betriebs einer Kleinkläranlage lässt keinen Rückschluss auf ihre Behandlung in abwasserabgabenrechtlicher Hinsicht zu. Die Erhebung einer Abwasserabgabe knüpft an die Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers, nicht aber an die ordnungsrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abwasserbehandlungsanlage (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 3. März 2000 - 12 A 11452/99 -, juris Rn. 21). Die Abwasserabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Einleitung 67 68 69 70 71
22 rechtmäßig oder rechtswidrig ist, und lässt die Pflicht zur Reinigung von Abwässern unberührt (so ausdrücklich die Begründung zum Entwurf des Abwasserabgabengesetzes vom 18. Juni 1974, BT-Drs. 7/2272, S. 1 f.). f) Bei der vom Senat befürworteten Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ergibt sich keine Widersprüchlichkeit dahin, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 AbwAG einerseits sehr pauschalierend ist, andererseits bei jeder Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Überprüfung der Abwasserbehandlungsanlage auf ihre Übereinstimmung mit diesen Regeln erforderlich ist (so aber Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18). Die Pauschalierung bei der Abwasserabgabe betrifft die Berechnung von deren Höhe („Wie“), nicht das „Ob“ der Abwasserabgabe (vgl. § 8 Abs. 1 AbwAG). Hinsichtlich der Frage, ob die Abwasserbehandlungsabgabe die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält, sieht das Gesetz keine Pauschalierung oder nur eingeschränkte Überprüfung vor. Ferner dürfte der Überprüfungsaufwand regelmäßig, wie der vorliegende Fall einer nur mechanischen und nicht vollbiologischen Abwasserbehandlung zeigt, sehr überschaubar sein. Im Übrigen dürfte die öffentlich-rechtliche Körperschaft i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG auch Zugang erhalten zu den Ergebnissen der unteren Wasserbehörde, die ohnehin regelmäßig zu prüfen hat, ob die Abwasserbehandlungsanlage nachzurüsten ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 WHG). Auch dürfte ein etwaiger Einzelfallüberprüfungsaufwand mit der Kleineinleiterabgabe, gegebenenfalls über Verwaltungsgebühren, zumindest teilweise auf die letztlich zahlungspflichtigen Kleineinleiter abgewälzt werden können und damit der Einwand des angemessenen Verhältnisses zwischen Ertrag und Aufwand an Gewicht verlieren (BVerwG, Urt. v. 14. März 1997 - 8 C 51.95 -, juris Rn. 18 m. w. N.). 3. Das Schreiben des Verbandsvorsitzenden des Beklagten vom 12. Januar 2011 enthält keine der Erhebung der Abwasserabgabe entgegenstehende Zusicherung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG). Das Schreiben vom 12. Januar 2011 ist mit dem Betreff „Erhebung für die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 2008“ überschrieben. In ihm wird um Vorlage der Entsorgungsnachweise für die Veranlagungsjahre 2008, 2009 bzw. 2010 gebeten und 72 73 74 75 76 77 78
23 darauf hingewiesen, dass die Entsorgung alle zwei Jahre zu erfolgen habe. Es wird mitgeteilt, dass, wenn die Klägerin im laufenden Jahr die Entleerung durchführen lasse, sie noch für das zurückliegende Jahr von der Zahlung befreit werden könne. Ungeachtet der Erwägung, dass das Schreiben sich nur zu der Befreiungsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Schlammentsorgung verhalten dürfte und nicht auch zu der weiteren Befreiungsvoraussetzung, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, liegt eine Zusicherung dahin, für das Jahr 2011 keine Abwasserabgabe zu erheben, jedenfalls bereits deshalb nicht vor, weil das Schreiben keinen Bezug zum Veranlagungsjahr 2011 enthält. Im Betreff wird nur die Erhebung der Abwasserabgabe für das Jahr 2008 genannt, nicht für das Jahr 2011. Im Text wird für den Fall, dass im laufenden Jahr (also 2011) die Entleerung durchgeführt wird, eine Befreiung für das zurückliegende Jahr (also 2010) in Aussicht gestellt, nicht aber für das vorliegend maßgebliche Jahr 2011. III. Die Abgabe ist auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit 35,79 Euro (§ 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG). Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Zu den Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsAbwAG rechnet auch der Verwaltungsaufwand, der durch die Erhebung der Abgabe nach Satz 1 und bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach Absatz 1 entsteht (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SächsAbwAG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Abwälzungssatzung wird die Abgabe für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Abwälzungssatzung eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. In die Abgabe geht Verwaltungsaufwand ein, der durch die Ermittlung und Erhebung der Abgabe entsteht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Abwälzungssatzung). Die Abgabe wird für jedes Kalenderjahr nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Einwohner des Grundstücks multipliziert mit 0,5 des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zuzüglich Verwaltungsaufwand je Grundstück (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abwälzungssatzung). Die Höhe des Abgabensatzes richtet sich nach § 9 Abs. 4 AbwAG und beträgt für eine Schadeinheit 35,79 Euro (§ 2 Abs. 4 der Abwälzungssatzung). Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück 79 80 81 82
24 beträgt für das Veranlagungsjahr 2011 53,50 Euro und wird zusammen mit der Abgabe erhoben (§ 2 Abs. 5 der Abwälzungssatzung). Die Höhe des Verwaltungsaufwands ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat eine Kalkulation bezogen auf die Abwälzungssatzung vom 12. Juli 2011 vorgelegt, aus der sich der Betrag von 53,50 Euro ergibt. Es ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber sich diese Kalkulation auch für die hier maßgebliche Abwälzungssatzung vom 2. November 2015 zu eigen gemacht hat, weil der Verwaltungsaufwand auch in dieser Satzung mit 53,50 Euro veranschlagt wird. Gegen die Kalkulation des Verwaltungsaufwands in Höhe von 53,50 Euro hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Zwar fällt auf, dass der Verwaltungsaufwand für die Veranlagungsjahre bis 2010 nur 7,87 Euro beträgt und für die Veranlagungsjahre ab 2012 22,40 Euro (§ 2 Abs. 5 Satz 1 der Abwälzungssatzung). Es erscheint jedoch insbesondere nicht ausgeschlossen, dass der Verwaltungsaufwand für das Veranlagungsjahr 2011 deshalb besonders hoch war, weil in den Jahren zuvor zu wenig Verwaltungsaufwand (7,87 Euro) kalkuliert worden und deshalb eine auszugleichende Kostenunterdeckung entstanden war. Gegebenenfalls war auch ein Verwaltungsmehraufwand entstanden anlässlich der Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ab dem Jahr 2010. Danach erweist sich die Berechnung der Abgabe auch der Höhe nach als rechtmäßig (3 x 0,5 x 35,79 Euro + 53,50 Euro = 107,185 Euro, was gerundet 107,19 Euro entspricht). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 83 84 85 86 87
25 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
26 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Helmert
Martini
Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 107,19 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Munzinger
Helmert
Martini