Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.06.2021 – 3 D 27/21
Az.: 3 D 27/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen
- Beklagter -
- Beschwerdegegner -
wegen
Staatsangehörigkeit hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 21. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 2021 - 6 K 2417/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe durch das Verwaltungsgericht bleibt mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihres Antrags ohne Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess- führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos- tenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor- derungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichen- den Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). 1 2 3
3 Die Klägerin ist als Bezieherin von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwar bedürftig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allerdings hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Mit Bescheid vom 5. August 2020 stellte der beklagte Landkreis von Amts wegen ge- mäß § 30 Abs. 1 StAG das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klä- gerin nach § 25 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 StAG fest. Zur Begründung führte er an, dass die Klägerin zwar bis 1991 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, weil sie gemäß § 4 StAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, da beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten. Die Klä- gerin habe aber gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 25 StAG ihre deutsche Staatsan- gehörigkeit mit dem Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren, da die- ser Erwerb auf ihren Antrag hin erfolgt sei. Die venezolanische Staatsangehörigkeit habe nur kraft einer Einbürgerung erworben werden können (Art. 37 Nr. 1 VenStAG), d. h. durch eine eigenständige Erklärung, venezolanische Staatsangehörige sein zu wollen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. No- vember 2020 zurückgewiesen. Ergänzend wurde dabei darauf hingewiesen, dass ge- mäß § 30 Abs. 2 StAG für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsange- hörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend sei, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen sei. Die Klägerin habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen können, die deutsche Staatsangehörig- keit nicht (wieder) gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verloren zu haben. Zwar habe die Klägerin in den persönlichen Vorsprachen angegeben, die venezolanische Staatsan- gehörigkeit automatisch durch die Heirat mit einem venezolanischen Staatsangehöri- gen 1991 erworben zu haben, und sich nicht mehr an eine Erklärung, die venezolani- sche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, erinnern zu können. Diese Aussage sei aber ohne nähere Belege gemacht worden. Gemäß der 1991 geltenden Regelung sei eine Willenserklärung zur Einbürgerung notwendig gewesen. Mangels entgegenste- hender Nachweise sei demgemäß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die venezo- lanische Staatsangehörigkeit freiwillig angenommen worden. Dies folge auch aus ih- rem weiteren Vorbringen. 4 5 6
4 Das Verwaltungsgericht hat mit der vorbezeichneten Entscheidung den Antrag auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe für die hiergegen erhobene Klage abgelehnt. Zur Be- gründung hat es angeführt, es bestehe keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin ausreichend nachweisen könne, ihre vormals durch Geburt erworbene deut- sche Staatsangehörigkeit nicht wieder verloren zu haben. Die Klägerin habe gemäß § 25 Abs. 1 StAG in der damals geltenden Fassung (a. F.) die deutsche Staatsange- hörigkeit mit dem Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren, da sie die venezolanische Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag hin erworben habe. Für den von der Klägerin angegebenen antragslosen - gleichsam automatischen - Erwerb der ve- nezolanischen Staatsangehörigkeit, der nach § 25 Abs. 1 StAG a. F. wie auch nach geltender Fassung keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirken würde, sei nichts ersichtlich. Dies folge schon aus dem Wortlaut von Art. 37 Nr. 1 des damals gültigen venezolanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach es zum Erwerb der Staatsangehörigkeit einer Erklärung oder eines Antrags bedurft habe. Es bestünden ausweislich der eingeholten Auskünfte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vene- zolanische Recht einen automatischen Staatsangehörigkeitserwerb allein aufgrund der Eheschließung ermöglicht haben könnte. Die pauschale Behauptung der Klägerin, zu keinem Zeitpunkt nach ihrer Erinnerung für sich um venezolanische Dokumente gebe- ten oder die venezolanische Staatsangehörigkeit beantragt zu haben, vermöge dem Klagebegehren mutmaßlich nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie habe keinerlei Unterla- gen vorgelegt und in einem von ihr durchgeführten Asylverfahren selbst konsequent angegeben, venezolanische Staatsangehörige zu sein. Hierzu habe sie venezolani- sche Ausweispapiere vorgelegt. Unter diesen Umständen bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre frühere deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Hiergegen trägt die Klägerin in ihrer Beschwerde mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 zu- sammengefasst vor, dass es in Venezuela immer schon ein deutliches Auseinander- fallen zwischen der positivrechtlichen Lage und der tatsächlichen Situation gegeben habe, so dass die Rechtslage allein nicht aussagekräftig sei. Auch sei es kein Indiz, dass sie selbst davon ausgegangen sei, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren zu haben. Ihr sei es nicht möglich, über die venezolanischen Behörden Unterlagen über die damalige Personalausweiserteilung und ihren Hintergrund zu beschaffen. In der Klageschrift vom 17. Dezember 2020 hat sie dazu vorgetragen, dass die Passbehörde SAIME aufgrund eines Brandes Anfang der 1990er Jahre nur schwer auf alte Unterla- gen zurückgreifen könne. Sie bemühe sich aber weiterhin um die Einholung von Nach- weisen. 7 8
5 Der Senat sieht auch nach Durchsicht der Behörden- und Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Klägerin keine Veranlassung, ihr unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren. Beklagter und Verwaltungsgericht sind unter Heranziehung der Beweisregel des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat, dass sie deutsche Staatsangehörige geblieben ist. Denn ihre Behauptung, sie habe die venezolanische Staatsangehörigkeit automatisch erworben und daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG - wegen des Erwerbs auf Antrag hin - verloren, ist nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Urkunden und sons- tige schriftliche Beweismittel hat die Klägerin bisher nicht vorgelegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beweis einer negativen Tatsache, hier des automatischen und nicht durch einen Antrag ausgelösten Erwerbs der venezolanischen Staatsbürger- schaft, nicht ohne Weiteres durch entsprechende Beweise nachgewiesen werden kann. In diesem Fall wäre es ausreichend, wenn die Klägerin eine Bestätigung der zuständigen venezolanischen Behörde vorlegen könnte, wonach kein entsprechender Einbürgerungsantrag in den dortigen Akten aufzufinden sei. Ein solcher Nachweis ist bislang aber nicht erbracht. Auch die übrigen Indizien sprechen nicht für die klägerische Version. Das Verwaltungs- gericht hat zu Recht den Vortrag der Klägerin in dem Asylverfahren (vgl. hierzu Antwort auf Fragen Nr. 1 und 2 bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flücht- linge in L. am 6. Februar 2020) herangezogen. Die Behauptung der Klägerin, dass venezolanische Behörden - ohne näheren Anlass - von der Gesetzeslage abweichen würden und eine Einbürgerung automatisch mit Eheschließung vornehmen würden, ist durch keinerlei Nachweise belegt. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen reicht an- gesichts der Tatsache, dass die Klägerin für die von ihr aufgestellte Behauptung, sie habe trotz vorgelegter venezolanischer Personaldokumente nie die deutsche Staats- angehörigkeit verloren, beweispflichtig ist, allein nicht aus. Ergänzend wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2020 sowie auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen verwie- sen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer 9 10 11 12
6 Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,- € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum