Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.06.2021 – 2 A 611/20
Az.: 2 A 611/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
vertreten durch den Kommunaler Versorgungsverband Sachsen KVS Körperschaft des öffentlichen Rechts Marschnerstraße 37, 01307 Dresden
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen Beihilfe für eine Kinderwunschbehandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 23. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juni 2020 - 8 K 1289/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juni 2020 - 8 K 1289/19 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung von Beihilfe für extrakorporale Maßnahmen im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass gemäß § 45 Abs. 1 SächsBhVO nur solche Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung beihilfefähig seien, die beim Beihilfeberechtigten selbst durchgeführt werden; Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen bei der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen seien der Ehefrau zuzuordnen. Dies folge aus § 45 Abs. 1 Satz 5 SächsBhVO, Nr. 45.1.1 VwV-SächsBhVO, § 27a Abs. 4 SGB V - Richtlinien über künstliche Befruchtung -, Nrn. 45.1.6, 45.1.7 VwV-SächsBhVO. Danach komme es nicht darauf an, bei welchem Ehegatten die Störung vorliege, die die Kinderwunschbehandlung erforderlich mache, sondern auf eine behandlungs- bzw. körperbezogene Betrachtungsweise. Vorliegend sei der Kläger für die ihm zuzuordnenden Maßnahmen beihilfeberechtigt; seine Ehefrau sei für die ihr zuzuordnenden Maßnahmen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse anspruchsberechtigt; für letztere könne dem Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBhVO deshalb keine Beihilfe gewährt werden. Dass die Ehefrau des Klägers im konkreten Fall von ihrer Krankenkasse keine Erstattung erhalte, weil sie keinen Kostenplan vorgelegt habe, sei unerheblich. Die Konstellation eines
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3 Erstattungsausfalls nach Nr. 45.1.8 VwV-SächsBhVO liege nicht vor. Ein die Fürsorgepflicht verletzender Härtefall sei nicht gegeben. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe die Aufwendungen für extrakorporale Behandlungsmaßnahmen unzutreffend allein der Ehefrau des Klägers zugeordnet. Tatsächlich bestünden für solche Maßnahmen, die nicht am Körper eines der Ehepartner stattfinden, Ansprüche sowohl des Ehemannes wie der Ehefrau gegenüber Beihilfe und gesetzlicher Krankenkasse. Der Kläger habe hinsichtlich der Behandlungskosten zudem seine private Krankenversicherung in Anspruch nehmen dürfen; hierdurch sei die gesetzliche Krankenkasse der Ehefrau leistungsfrei geworden. Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften ausgeführt, dass die Gewährung von Beihilfe für die extrakorporalen Maßnahmen im Rahmen der Kinderwunschbehandlung, die der Ehefrau zuzuordnen seien, nicht in Betracht komme (Urteilsabdruck S. 8 bis 10) und die hierin liegende Einschränkung des Beihilfeanspruchs keinen rechtlichen Bedenken begegne (Urteilsabdruck S. 10 bis 11). Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
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4 Der Senat teilt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegend streitigen Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, weil sie dem Kläger nicht zuzuordnen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 5 SächsBhVO sind im Rahmen der künstlichen Befruchtung Aufwendungen nur für solche Maßnahmen beihilfefähig, die beim Beihilfeberechtigten selbst durchgeführt werden. Aufwendungen für Maßnahmen, die beim berücksichtigungsfähigen Ehegatten durchgeführt werden, sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 6, 7 SächsBhVO nur unter den - hier unstreitig nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SächsBhVO beihilfefähig. Für die geltend gemachten Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen trifft § 45 Abs. 1 SächsBhVO keine Regelung; eine solche findet sich indes in Nr. 45.1.7 Satz 2 VwV-SächsBhVO: Hiernach entfallen Aufwendungen u. a. für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen auf die Ehefrau. Hingegen entfallen weitere Maßnahmen im Rahmen der künstlichen Befruchtung nach Maßgabe der Nr. 45.1.7 Satz 1 und 3 VwV-SächsBhVO auf den Ehemann. Diese Zuordnung folgt der in den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i. d. F. v. 16. März 2017, Nr. 3 vorgesehenen Kostenaufteilung bei gesetzlich Versicherten. Die ergänzende Anwendung dieser Richtlinien im Rahmen von § 45 SächsBhVO ist in Nr. 45.1.1 VwV- SächsBhVO vorgesehen. Gegen die Übernahme der Kostenaufteilung bei nicht körperbezogenen Maßnahmen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in die beamtenrechtliche Beihilfe bestehen keine rechtlichen Bedenken; derartige Regelungen finden sich etwa auch in Nordrhein-Westfalen und Bayern in den dortigen Beihilfeverordnungen bzw. den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. die Nachweise in OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2013 - 1 A 2954/11 - und BayVGH, Urt. v. 15. November 2019 - 14 B 18.1583 -, beide juris). Soweit der Kläger rügt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufwendungen für extrakorporale Leistungen (auch) dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen seien (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 -, juris), greift dieser Einwand nicht durch. Diese Entscheidung betrifft nicht nur einen anderen Sachverhalt, sondern sie bezieht sich vor allem auf eine andere Rechtslage, nämlich die seinerzeit noch anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2013 - 1 A 2954/11 - a. a. O. Rn. 13). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV galten die Regelungen des § 27a SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die Festsetzungsstelle tritt. Vor diesem normativen Hintergrund war es naheliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht sich an der zu § 27a SGB V ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert hat, derzufolge jeder Versicherte 7 8
5 auf der Grundlage des § 27a Abs. 1 SGB V gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf alle zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen (einschließlich extrakorporaler) Maßnahmen hat, ausgenommen lediglich die in § 27a Abs. 3 SGB V genannten "Nebenleistungen" bei dem anderen Ehegatten; sind beide Eheleute gesetzlich krankenversichert, können die Leistungen im Ergebnis nur einmal beansprucht werden (vgl. das vom BVerwG in Bezug genommene Urteil des BSG v. 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R -, und die Beschlüsse vom 22. März 2005 - B 1 KR 11/03 R - sowie vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -, alle juris). Hiervon unterscheidet sich die in Sachsen maßgebliche beihilferechtliche Regelung des § 45 Abs. 1 SächsBhVO in der hier anzuwendenden Fassung, die nicht auf § 27a SGB V verweist, sondern eigenständig die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung regelt. In diesem Zusammenhang ordnen § 45 Abs. 1 Satz 5 und 6 SächsBhVO die Geltung des Kostenteilungsprinzips für bei dem Beihilfeberechtigten bzw. dem Ehegatten durchgeführte Maßnahmen an; ergänzend hierzu regelt Nr. 45.1.7 VwV-SächsBhVO die Kostenaufteilung bei extrakorporalen Maßnahmen in Anlehnung an die zu § 27a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur künstlichen Befruchtung. Angesichts der unterschiedlichen normativen Ausgangslage hätte es näherer Erläuterung in der Antragsbegründung bedurft, dass und aus welchen Gründen die zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl für die Rechtslage in Sachsen Bedeutung erlangen soll; hieran fehlt es indes. Aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015 - L 9 KR 9/13 - ergeben sich für die Frage eines Beihilfeanspruchs nach sächsischem Recht keine Schlussfolgerungen, denn diese befasst sich mit dem Verhältnis von sich überschneidenden Ansprüchen gegen die gesetzliche Krankenkasse einerseits und den privaten Krankenversicherer andererseits. Zu den Auswirkungen auf die Beihilfeberechtigung trifft sie dagegen keine Aussage. Zudem beurteilt sich der Beihilfeanspruch des Klägers unabhängig von der Leistungsgewährung seiner privaten Krankenversicherung und der Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenkasse durch die Ehefrau allein nach den maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 9 10 11
6 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Diese ergeben sich auch nicht aus der streitentscheidenden Rechtsnorm § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsBhVO i. V. m. Nr. 45.1.7 VwV-SächsBhVO. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterliche oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechts- frage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht- sprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. Sä chsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, Sä chsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Der Kläger bezeichnet schon keine konkrete Rechtsfrage; sein Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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7 gez.: Grünberg Hahn Henke