Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.06.2021 – 5 A 618/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig

- Beklagter -

- Antragsgegner -

2

wegen

Rundfunkbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 25. Juni 2021

3 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juli 2020 - 1 K 677/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. b) Die Beteiligten streiten über eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, 1 2 3 4 5

4 eine Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen der vom Kläger geltend gemachten Gewissensnot scheide aus. Der Kläger berufe sich darauf, aus Gewissensgründen nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen zu können. Er sei Facharzt. Der Einsatz sog. Uranmunition fördere das akute und chronische Nierenversagen. Der öffentliche-rechtliche Rundfunk sende keine Berichte zu diesem Thema. Der Filmemacher und Grimme-Preisträger F. W. habe 2004 eine Dokumentation zu diesem Thema erstellt. Seitdem sei es ihm nie wieder gelungen, irgendeinen Auftrag vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk erteilt zu bekommen. Dieses Vorbringen des Klägers bleibe ohne Erfolg. Mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags werde schon der Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Verpflichtung ohne eine konkrete Zweckbindung sei nicht mit der Äußerung eines Gewissensbekenntnisses verbunden und greife nicht in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG ein (Hinweis u. a. auf SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -; BVerfG, Beschl. v. 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -). Auch für den jeweiligen Rundfunkbeitrag eines Schuldners stehe nicht fest, für welche Programme und Programminhalte er verwendet werde. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit berufe, könne daher nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet werde, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehne. Eine Zweckbindung des Rundfunkbeitrags liege auch nicht darin, dass keine Berichterstattung zu bestimmten Themen erfolge, wie den gesundheitlichen Folgen der Uranmunition. c) Der Kläger macht geltend, er berufe sich auf seine grundgesetzlich in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Gewissensfreiheit. Diesen Punkt übergehe das Verwaltungsgericht mit seiner Erwägung, in der Unterwerfung unter die Beitragspflicht liege kein Eingriff in den Schutzbereich. Es sei erforderlich, den Grad der Bedeutung der vom Kläger empfundenen Belastung zu betrachten. Darüber hinaus verkenne das Gericht die Art des vorliegenden Eingriffs. Zwar sei es sicher zutreffend, dass die Ablehnung eines ausgestrahlten Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter keinen Umständen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG darstellen könne. Der Einzelne müsse es als Ausdruck des gesellschaftlich vielfältigen Lebens dulden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk andere, seiner persönlichen Überzeugung widersprechende Tätigkeiten entfalte. Das Gewissen des Klägers belaste jedoch die ihm gesetzlich auferlegte Rundfunkbeitragspflicht unter dem Aspekt der bewussten Unterdrückung von Informationen, die von so grundlegender Bedeutung für den Lebensschutz seien, dass ihre Unterdrückung systemische Zusammenhänge 6

5 offenlege und schon vom Ansatz nicht mehr von der Rundfunkfreiheit als u. U. gegenläufiges Recht überwunden werden könne. Es sei mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen und unbezweifelt, dass die Verwendung von sog. DU-Munition in hohem Maße krebserregend und organschädigend sei (wird ausgeführt). Gleichwohl leugne die Bundesregierung diesen erwiesenen Zusammenhang. Für den Kläger sei diese Frage zu einer grundlegenden Frage des Gewissens geworden (wird ausgeführt). Er könne keine staatliche oder mittelbar staatliche Entscheidung, die diese Frage nicht berücksichtige, hinnehmen. Es sei für ihn daher unerträglich, dass der öffentlich- rechtliche Rundfunk in seiner Programmgestaltung das Thema bewusst verschweige. Der Journalist F. W. sei nach einer einmaligen Ausstrahlung eines Beitrags 2004 hierzu in keinem öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag mehr mit Beiträgen berücksichtigt worden. Auch sonst sei seit 2004 in keinem Beitrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein einziger Beitrag oder eine Nachricht zum Thema der Herstellung, der Lagerung des Einsatzes von DU-Munition in Deutschland und deren gesundheitlichen Auswirkungen gesendet worden. Dies entziehe dieses Thema der politischen Debatte und der demokratischen Willensbildung; der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme damit seiner gesetzlichen Verpflichtung zu einer objektiven umfassenden Berichterstattung nicht nach und verstoße gegen seinen gesetzlichen Auftrag. Den Kläger dauerhaft an seiner Rundfunkbeitragspflicht festzuhalten, zwinge ihn ständig, sich seiner Finanzierung des Rundfunks gewahr zu werden, obwohl dieser sich in der für den Kläger entscheidenden Frage nicht als unabhängig erweise und nicht seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend verhalte, sondern das Thema bewusst unterdrücke und so die das Gewissen des Klägers belastende Situation nicht veränderbar erscheinen lasse. Nicht das aktive Ausstrahlen von Beiträgen bringe den Kläger in Gewissensbedrängnis, sondern das Unterlassen einer zur Aufklärung beitragenden Berichterstattung. d) Hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. Wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Zahlung nicht zweckgebundener Steuern Gewissensentscheidungen der Steuerpflichtigen nicht berührt, die sich ihrerseits auf den sachlichen Ausgabenzweck beziehen, welcher mittels der - von der Steuererhebung strikt zu trennenden - haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung verfolgt wird. Die Pflicht zur Steuerzahlung berührt damit auch den Schutzbereich des Grundrechts der 7 8

6 Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris Rn. 3). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ebenso geklärt und unstreitig, dass sich diese zur Frage einer Nichtzahlung von Steuern aus Glaubens- und Gewissensgründen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags übertragen lässt, auch wenn es sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Zwar wird der Rundfunkbeitrag im Unterschied zur Steuer zu dem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, Rn. 7 - 11, juris; OVG Rh-Pf., Beschl. v. 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 12. März 2015 - 2 A 2311/14 -, juris Rn. 85). Diese Erwägungen werden vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Für die von ihm vielmehr allein aufgeworfene Frage der rechtlichen Einordnung von Gewissensentscheidungen, die sich nicht gegen das Erfolgen von Ausgabenentscheidungen für bestimmte - abgelehnte - Zwecke, sondern spiegelbildlich gegen das Unterbleiben von Ausgabenentscheidungen für bestimmte - eingeforderte - Zwecke richten, liegt es nach den vom Bundesverfassungsgericht ausgeführten Grundsätzen aber ebenso auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres auf der Hand, dass der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG insoweit gleichermaßen nicht tangiert sein kann. Denn auch für das Unterbleiben von bestimmten Mittelverwendungen als Ausdruck der insgesamt verfolgten Ausgabenkonzeption und von Sachentscheidungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt, dass die Abgabenerhebung einerseits und Mittelverwendungsentscheidung andererseits strikt getrennt sind, dass die öffentlich-rechtliche Mittelverwendung in rechtsstaatlicher Distanz und Unabhängigkeit gegenüber den finanzierenden Abgabenpflichtigen erfolgt und dass dem Abgabenpflichtigen deshalb keine Einflussmöglichkeit und in der Folge auch keine Verantwortlichkeit gegenüber den hoheitlichen Ausgabeentscheidungen zukommt. Zwar mag ein Abgabenpflichtiger bei einem völligen Unterbleiben von Verwendungen, die er selbst nach seiner Gewissensentscheidung als zwingend erachtet, erkennen können, dass (auch) seine Abgabenzahlungen hierfür nicht 9

7 herangezogen worden sind. Mangels eigener Einflussmöglichkeit auf und Verantwortlichkeit für diese Verwendungsentscheidungen bleibt dies jedoch auch dann für ihn rechtlich unerheblich und berührt den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris Rn. 3). Scheidet danach aber bereits eine Berührung des Schutzbereichs dieses Grundrechts in der Sache aus, kann auch dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zukommen, wie bedeutsam nach dem subjektiven Empfinden des Klägers die geltend gemachte Belastung ist. Da bereits aus diesen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht bestehen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, ob der Kläger überhaupt die von ihm behauptete Gewissensentscheidung in der Sache schlüssig dargetan hat, nachdem bereits eine überschlägige Internet-Recherche Hinweise auf zwei 2013 und 2019 ausgestrahlte Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu den Gefährdungen durch „DU-Munition“ liefert („Irak: Uranmunition – das strahlende Vermächtnis“, https://www.daserste.de/information/politik- weltgeschehen/weltspiegel/sendung/swr/2013/irak-uranmunition-100.html; Öko- Schäden in Konflikten -

Wenn die Umwelt zum Kriegsopfer wird, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/welttag-umweltschutz-in-kriegen-102.html; abgerufen am 24. Juni 2021), sodass schon für das vom Kläger behauptete bewusste Verschweigen des Themas durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Grundlage seiner reklamierten Gewissensentscheidung wenig spricht. 2. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Gewissensfreiheit durch das bestehende Zwangsfinanzierungssystem berührt sein kann, wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk - auch bei Anerkennung einer weiten Programmautonomie - ein Unterlassen einer Berichterstattung zu Fragen von Gewissensbedeutung vorgehalten werden kann, kann nach dem oben Gesagten auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 2) dahin beantwortet werden, dass auch ein Unterbleiben von Ausgabenentscheidungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für bestimmte 10 11 12

8 - vom Abgabenschuldner nach eigener Gewissensausübung für erforderlich erachtete - Zwecke den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG nicht berührt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der zutreffenden und von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertentscheidung erster Instanz. Der Senat geht insbesondere davon aus, dass das Verfahren nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei ist, weil es nicht dem Sachgebiet der Fürsorge unterfällt. Wird die begehrte Befreiung von Rundfunkbeiträgen - wie hier - ausschließlich auf Gewissensgründe gestützt, hat das Gerichtsverfahren keine Angelegenheit zum Gegenstand, die der Fürsorge i. S. d. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zuzurechnen ist (BayVGH, Beschl. v. 16. September 2019 – 7 C 19.1603 –, juris Rn. 6; a. A. NdsOVG, Beschl. v. 31. Mai 2021 - 4 LA 269/20 -, juris Rn. 9 f.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Munzinger

Dr. Helmert

Möller

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