Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.06.2021 – 6 B 178/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 28. Juni 2021

2 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. März 2021 - 1 L 443/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, weil der Antragsgegner aus der Nichtvorlage des angeforderten ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung des ärztlichen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i. V m. § 11 Abs. 2 FeV zur Abklärung von Fahreignungszweifeln hätten vorgelegen, da der Antragsgegnerin aufgrund der Mitteilung des früheren Arbeitgebers des Antragstellers vom 18. Juni 2019 Tatsachen bekannt geworden seien, die auf eine psychische Störung in Form einer schizophrenen oder affektiven Psychose nach Nr. 7.6.1 oder Nr. 7.5 Anlage 4 FeV hingewiesen hätten. Den Eignungszweifeln stehe weder der Zeitraum zwischen den der Mitteilung zugrundeliegenden Vorkommnissen von Ende Mai 2019 bis zur Gutachtenanordnung im Februar 2020 entgegen; noch habe die Antragsgegnerin mit Aufhebung des auf dieselben Vorkommnisse gestützten früheren Fahrerlaubnisentziehungsbescheids vom 16. Oktober 2019 zu erkennen gegeben, dass sie von ihren Eignungszweifeln Abstand genommen habe. Die Anordnung der Gutachtensbeibringung vom 14. Februar 2020 sei zur Aufklärung von Eignungsmängeln geeignet und insbesondere auch im Hinblick auf die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe sich auf Betreiben der Antragsgegnerin bereits 1 2

3 im Dezember 2019 freiwillig im Klinikum S........ in L...... untersuchen lassen, nicht unverhältnismäßig. 3 Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht es nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen, oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a f.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Der Beschwerdeführer muss vielmehr ausgehend von der erstinstanzlichen Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist. Das setzt voraus, dass er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst. Aus den fristgerecht dargelegten Gründen muss sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben. Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht, soweit sie sich abschnittweise in wörtlicher Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens gegen den Bescheid der Antragsgegnerin und abschließend in einem pauschalen Verweis auf erstinstanzliche Ausführungen ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erschöpft. Soweit der Antragsteller dem Verwaltungsgericht vorhält, es gehe „in keiner Weise“ darauf ein, dass er sich der Untersuchung im Klinikum S........ unterzogen habe, ohne dass Beeinträchtigungen bei ihm festgestellt worden seien, trifft dies ersichtlich nicht zu. Den Einwand hat das Verwaltungsgericht aufgegriffen und als nicht beachtlich erachtet, weil der Antragsteller darüber keine ärztlichen Unterlagen, insbesondere kein Gutachten vorgelegt habe, das seine Behauptung, Mängel an seiner Fahreignung seien nicht festgestellt worden, stützen würde. Das hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht nachgeholt. Das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller „die Frage einer eventuellen Verwirkung“ aufwirft und meint, er habe im Hinblick auf die Aufhebung der ersten Fahrerlaubnisentziehung vom 16. Oktober 2019 und „den zurückliegenden Zeitraum von zwei Jahren“ darauf vertrauen dürfen, dass die Antragsgegnerin keine weitere Fahrerlaubnisentziehung verfügen werde, greift ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, 4

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4 die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt. Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. März 2019 - 11 CS 19.1999 -, juris Rn. 13). Das ist hier nicht der Fall. Zum einen fehlt es schon an dem für die Annahme einer Verwirkung ausreichendem Verstreichen eines längeren Zeitraums, da der Antragsteller offensichtlich zu Unrecht auf den Zeitraum zwischen den die Eignungszweifel begründenden Vorkommnissen Ende Mai 2019 bis zur Beschwerdebegründung vom 2. April 2021 abstellt. Die Antragsgegnerin hat auf die Mitteilung dieser Vorkommnisse unverzüglich mit der ersten Anordnung vom 19. Juni 2019 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV reagiert und nach Nichtbeibringung die erste Fahrerlaubnisentziehung vom 16. Oktober 2019 verfügt. Der Zeitraum von deren Aufhebung im Zuge des ersten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit Abhilfebescheid vom 17. Dezember 2019 bis zur zweiten Anordnung der Gutachtensbeibringung vom 14. Februar 2020 ist zu kurz, um eine Verwirkung zu begründen. Zum anderen sind auch keine weiteren Umstände hinzugetreten, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf hätten begründen, dass die Antragsgegnerin von ihrer Befugnis zur Fahrerlaubnisentziehung künftig keinen Gebrauch mehr machen werde. In der Aufhebung der ersten Fahrerlaubnisentziehung durfte der Antragsteller schon deshalb keinen derartigen Umstand erblicken, weil sie auf den dem Antragsteller bekannten rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts im ersten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückging, wonach der erste Entziehungsbescheid vom 16. Oktober 2019 sowie die erste Gutachtensanordnung vom 19. Juni 2019 „nicht eindeutig erkennen (ließen), ob auch die Fahrerlaubnis für die Klasse B … betroffen sein soll(e)“ und fraglich erscheine, „ob der Antragsteller überhaupt noch Inhaber der … Fahrerlaubnis für die Klasse CE/79“ sei. Dem Antragsteller musste daher bewusst sein, dass die Aufhebung nicht in Zusammenhang mit der Verneinung von Fahreignungszweifeln stand. Auch wenn sich die Antragsgegnerin im Abhilfebescheid nicht ausdrücklich die Korrektur der Fahrerlaubnisklassen in einer nachfolgenden Gutachtensanordnung und ggf. Entziehung vorbehalten hatte, konnte der Antragsteller vor dem Hintergrund des rechtlichen Hinweises nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin die Zweifel an seiner Fahreignung aufgrund der Vorkommnisse von Mai 2019 ohne Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgeben würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass sie - weniger als zwei Monate später - die unverändert fortbestehenden

5 Fahreignungszweifel mittels einer neuen Gutachtensanordnung mit den korrigierten Fahrerlaubnisklassen abklären würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald

Groschupp

Guericke

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