Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.07.2021 – 2 B 219/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer - beigeladen:

wegen Stellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 2. Juli 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. April 2021 - 11 L 959/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Unrecht untersagt, den Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Abteilung „Polizeiliches Gesundheitsmanagement“ beim Polizeiverwaltungsamt mit der Beigeladenen zu besetzen. 1. Der Antragsgegner schrieb im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium - beim Polizeiverwaltungsamt am Dienstort D die Stelle des Leiters der Abteilung „Polizeiliches Gesundheitsmanagement“, bewertet mit Besoldungsgruppe A 16, aus. In der Stellenausschreibung heißt es u. a.: „Sie sollten sich bewerben, wenn Sie einen Abschluss als Volljurist (m/w/d) (1. und 2. Staatsexamen, Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2. 2. Einstiegsebene der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst des Freistaates Sachsen, Befähigung zum Richteramt) besitzen, über Führungserfahrung in der Leitung von Organisationseinheiten verfügen sowie Kenntnisse im Bereich des Gesundheitswesens vorweisen können.“ Für die Wahrnehmung der Aufgaben seien neben einer besonders ausgeprägten Führungs- und Sozialkompetenz ein hohes Maß an Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein von besonderer Bedeutung.

1 2

3 Auf die Stelle bewarb sich neben der Beigeladenen der als Oberstaatsanwalt tätige Antragsteller, der über einen Abschluss als Diplom-Jurist verfügt. Ihm wurde mit Schreiben vom 4. Juli 2019 mitgeteilt, dass er nicht über einen Abschluss als Volljurist verfüge und deshalb im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers auf weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren hatte in zweiter Instanz Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Oktober 2019 - 2 B 243/19). Der Antragsgegner bezog den Antragsteller daraufhin wieder in das Auswahlverfahren ein; es wurde für ihn, der zuletzt im Jahr 2010 eine Regelbeurteilung erhalten hatte, am 28. Januar 2020 eine Anlassbeurteilung erstellt. Für die Beigeladene wurde die nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung erstellte Regelbeurteilung vom 31. Mai 2019 für den Beurteilungszeitraum Juni 2015 bis Mai 2018 einbezogen. Im Rahmen der weiteren Auswahl wurde mit Vermerk vom 2. März 2020 festgestellt, dass die Bewerber weitestgehend gleiche Beurteilungsergebnisse vorwiesen und daraufhin jeweils ein strukturiertes Einzelinterview durchgeführt. Mit Schreiben vom 9. April 2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass man sich für eine andere Bewerberin entschieden habe. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte erstinstanzlich Erfolg (vgl. Beschl. v. 6. August 2020 - 11 L 297/20). Das Verwaltungsgericht führte aus, der Antragsgegner sei zwar zutreffend von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage ausgegangen, er sei indes seiner Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen nicht nachgekommen. Der Antragsgegner nahm eine zunächst eingelegte Beschwerde am 4. September 2020 zurück. Er trat sodann erneut in das Auswahlverfahren ein und verglich die Beurteilungen der Bewerber hinsichtlich der einzelnen Merkmale; im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Beigeladene sich als am besten geeignet erweise (vgl. Vermerk v. 24. November 2020). Gegen die Mitteilung an den Antragsteller vom 4. Dezember 2020 legte dieser am 15. Dezember 2020 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. März 2021 zurückwies; der Antragsteller erhob am 29. März 2021 Klage. Dem bereits am 16. Dezember 2020 gegen die Besetzung der Stelle gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2021 statt. Die Vergabe eines Beförderungsamtes stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und unterliege Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Die auf der ersten Stufe erfolgte Auswahl sei rechtlich nicht (mehr) zu beanstanden. Die rechtsfehlerhafte Einengung des Anforderungsprofils komme nicht mehr zum Tragen, weil beide Konkurrenten den „Filter“ des Anforderungsprofils überwunden hätten und in die Auswahl einbezogen worden seien. Der Antragsgegner sei auch nach

3 4

4 Auswertung der aktuellen Beurteilungen ausgehend von deren Gesamtergebnis von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage ausgegangen. Er habe dabei zutreffend berücksichtigt, dass die Beurteilungen nach unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben (SächsBeurt-VO und VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) erstellt worden und zudem auf unterschiedliche Statusämter (A 15 und R 2) bezogen seien. Die Auswahlentscheidung erweise sich jedoch hinsichtlich der Bewertung von einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen als rechtswidrig. Dies betreffe die mangelnde Plausibilisierung der Einzelmerkmale Belastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Teamverhalten und Kommunikation, bei denen der Beigeladenen ein Leistungsvorsprung zuerkannt worden sei. Zudem seien bei den Einzelmerkmalen Teamverhalten und Kommunikation die unterschiedlichen Statusämter der Bewerber (bewusst) ausgeblendet worden. Schließlich sei die Auswahlentscheidung rechtswidrig, weil der Antragsgegner in nicht nachvollziehbarer Weise auf den Vorsprung der Beigeladenen (nur) in den Einzelmerkmalen Belastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Teamverhalten und Kommunikation abgestellt habe. Der Antragsgegner habe ausgehend vom Anforderungsprofil nicht über die Beurteilung des Merkmals „Führungskompetenz“ hinweggehen dürfen. Er hätte jedenfalls darlegen müssen, weshalb die Gesamtbewertung der Führungs- und Sozialkompetenz nicht (mehr) entscheidungserheblich gewesen sei; zudem wäre eine Auseinandersetzung mit der Prognose am Ende der Anlassbeurteilung des Antragstellers erforderlich gewesen. Hiergegen wendet der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung ein, die im Auswahlvermerk anhand der Anlassbeurteilung des Antragstellers ausgewerteten Einzelmerkmale seien hinreichend plausibilisiert und zutreffend bewertet worden, was im Einzelnen ausgeführt wird. Das Teamverhalten sei unabhängig von einer ggfs. ausgeübten Führungsfunktion zu bewerten. Soweit die Anlassbeurteilung zu einzelnen Merkmalen keine explizite Bewertung enthalte, sei davon auszugehen, dass es im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung keine Steigerung bzw. Verschlechterung gegeben habe; ein Rückgriff auf die Gesamtbewertung sei unzulässig. Die Merkmale Teamverhalten und Kommunikation seien statusunabhängig; die zugehörigen Anforderungen fänden sich bereits im Profil für das jeweilige Eingangsamt. Der Antragsgegner habe nicht nur auf die vom Verwaltungsgericht benannten vier Einzelmerkmale, sondern auf insgesamt zehn Einzelmerkmale (Führungskompetenz und Sozialkompetenz mit jeweils vier Einzelmerkmalen sowie Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein) abgestellt, von denen lediglich das Einzelmerkmal Konfliktfähigkeit nicht habe bewertet werden können. Ein Leistungsvorsprung der

5

5 Beigeladenen habe sich bei insgesamt sechs Einzelmerkmalen ergeben. Eine Einbeziehung der Gesamtprognose sei nicht angezeigt. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die vom Antragsgegner vorgenommene Ausschärfung der Einzelmerkmale stehe im Widerspruch zur Gesamtprognose am Ende der Anlassbeurteilung. Er verweist ergänzend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 - zur Notwendigkeit gesetzlicher Vorgaben im Beurteilungswesen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. 2. Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Entscheidung, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Beilgeladenen zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. a) Die Vergabe öffentlicher Ämter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. bereits BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 519/13 - juris Rn. 15). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen

6 7 8 9

6 ab; auf der ersten Stufe wird anhand des Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. Nachdem der Antragsteller aufgrund des Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 2019 - 2 B 243/19 - trotz entgegenstehendem Anforderungsprofil nunmehr in das Auswahlverfahren einbezogen wurde, erstreckt sich die gerichtliche Prüfung nur noch auf die zweite Stufe. b) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern notwendig. aa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Aus der Befugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie nach den an dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, folgt auch das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten Bedeutung besitzen und außerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris). Schließlich sind die Erwägungen des Dienstherrn, welche seine 10 11

7 Entscheidung für einen bestimmten Bewerber leiten, in einem Auswahlvermerk zu dokumentieren. Dieser muss eine Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen enthalten, das heißt die Auswahlkriterien nachvollziehbar begründen und gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 2009, SächsVBl. 2010, 43; st. Rspr.). bb) Der Antragsgegner konnte für seine Auswahlentscheidung beanstandungsfrei die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen heranziehen. (1) Dem steht nicht der (von Antragstellerseite aufrecht erhaltene) Einwand entgegen, dass es den Beurteilungen im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urt. v. 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16 und Beschl. v. 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22) an der erforderlichen Rechtsgrundlage mangele. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt: „Die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Regelungen muss der Gesetzgeber selbst treffen und darf sie nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 52). Hat der Vergleich der Bewerber im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, müssen die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dieser Beurteilungen vom Gesetzgeber bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - Rn. 15 f.).“ Der Senat lässt offen, ob die den herangezogenen Beurteilungen zugrundeliegenden Bestimmungen § 6 SächsRiG und § 93 SächsBG unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung eine ausreichende gesetzgeberische Positionierung darstellen (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 1 M 143/20, HessVGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Mai 2021 - 4 S 15/21 -, alle juris zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen). Denn selbst wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, dass die gesetzlichen Be- stimmungen in § 6 SächsRiG und § 93 SächsBG sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG als defizitär erweisen, folgt hieraus nicht die Unverwertbarkeit der für den Antragsteller und die Beigeladene erstellten Beurteilungen. Die Beurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen Übergangszeitraum grundsätzlich weiter anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - a. a. O. Rn. 22). 12 13 14 15

8 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die rechtlichen Grundlagen des Beurteilungswesens für Beamte und Richter existieren seit vielen Jahrzehnten in der aktuellen oder vergleichbarer rechtlichen Ausgestaltung im Bereich des Bundesbeamtengesetzes wie der Länderbeamtengesetze, ohne dass diese bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beanstandet worden wären. Hierzu zählt die ganz überwiegend herrschende Systematik der Vorgabe eines vom jeweiligen Gesetzgeber geschaffenen Rahmens, der durch Regelungen der Exekutive im Verordnungswege oder durch Erlass von Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise ausgefüllt wird (vgl. zum weiten Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Regelung des Beurteilungswesens BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 39). Weshalb das Bundesverwaltungsgericht von diesem Rechtverständnis nunmehr abrückt, lässt sich anhand der zitierten Entscheidungen nicht ohne weiteres nachvollziehen, zumal die zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris zur Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze im öffentlichen Dienst ergangen ist. Das Bundesverfassungsgericht führt dort aus, dass die Abwägung und der Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und anderer in der Verfassung geschützter Belange vorrangig die Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers sei; Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürften demnach grundsätzlich einer parlamentsgesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 a. a. O. Rn. 60). Indes stellt die dienstliche Beurteilung keine Ausnahme vom Leistungsgrundsatz dar, sondern dient gerade seiner Umsetzung (so zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Mai 2021 - 4 S 15/21 - a. a. O. Rn. 8). Angesichts dieser Umstände wäre im Falle eines Defizits der normativen Regelungen für eine Übergangszeit von einer Weitergeltung der maßgeblichen Bestimmungen auszugehen, weil allein damit gewährleistet bliebe, dass dem Zweck von Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt noch Genüge getan werden kann. Denn Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes und trägt zum anderen dem berechtigten Interesse der Beamten (und Richter) an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung (BVerfG, Beschl. v. 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Ohne die Einräumung eines Übergangszeitraums, der es dem Landesgesetzgeber ermöglicht, die aus der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise für das sächsische Beurteilungswesen zu ziehenden Schlüsse umzusetzen und etwaige Regelungsdefizite zu schließen, könnten im Falle der Rechtswidrigkeit der

16 17

9 maßgeblichen Bestimmungen über längere Zeit keine Beurteilungen mehr erstellt, Dienstposten nicht besetzt und Beförderungen nicht vorgenommen werden, was nicht hinnehmbar erscheint (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation im Beihilferecht BVerwG, Urt. v. 26. August 2008 - 2 C 2.07 -, juris Rn. 7). (2) Die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind hinreichend aktuell, leiden an keinem Beurteilungsfehler und sind - auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beurteilungssysteme und der verschiedenen Statusämter der Beteiligten - grundsätzlich hinreichend vergleichbar. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8 bis 12) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). cc) Der Senat lässt offen, ob - wie der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht meint - ausgehend vom Gesamturteil der beiden Beurteilungen von einem Beurteilungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen auszugehen ist, oder ob sich nicht bereits auf dieser Prüfungsstufe ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen aufdrängt. Zweifel an einem Gleichstand des Gesamturteils ergeben sich aus den folgenden Umständen: Der Antragsgegner hat das von der Beigeladenen erzielte Gesamturteil von „übertrifft die Anforderungen“ aufgrund ihres geringeren Statusamtes (A 15 gegenüber R 2) auf „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“ herabgesetzt, was keinen Bedenken begegnet. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsBeurtVO entspricht dies der drittbesten von insgesamt sieben Notenstufen. Dasselbe Gesamturteil hat der Antragsgegner aus der Anlassbeurteilung für den Antragsteller abgeleitet, wonach dieser (ausgehend von der vom 17. Februar 2010 datierenden letzten Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“) nach zweifacher Leistungssteigerung das durchschnittliche Leistungsniveau eines als Abteilungsleiter tätigen Oberstaatsanwalts nunmehr in nahezu jeder Hinsicht übertreffe. Das letztgenannte Prädikat entspricht Ziffer VIII Nr. 1 d der VwV Beurteilung - „übertrifft die Anforderungen teilweise“, somit der viertbesten von insgesamt sieben dort vorgesehenen Notenstufen. Dies wirft die Frage auf, ob und wie der unterschiedlichen Stufenzuordnung bei einer Übertragung der Gesamtbewertung des Antragstellers in das System der Beurteilungsverordnung Rechnung getragen werden muss. Es erscheint jedenfalls nicht zwingend, dass die viertbeste Stufe nach VwV-Beurteilung deckungsgleich mit der dritten Stufe der Beurteilungsverordnung ist, die ihr von der Bezeichnung her am nächsten kommt. Zumindest erscheint fraglich, ob - wie hier erfolgt -, bei einer Zuordnung in die drittbeste Stufe „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“ zusätzlich im Rahmen des 18 19

10 Gesamturteils die höchste Punktzahl 12 zu vergeben war. Der Senat verkennt nicht, dass die Vergleichbarmachung von Beurteilungen hier an Grenzen stoßen muss. Die Frage eines Gleichstands beim Gesamturteil bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Beigeladene dem Antragsteller jedenfalls bei einem Vergleich der Einzelmerkmale insgesamt vorgeht. dd) Der Antragsgegner hat seine Auswahl zutreffend auf ein insgesamt besseres Abschneiden der Beigeladenen bei neun ausgewählten und bewerteten Einzelmerkmalen gestützt. (1) Ausweislich des Auswahlvermerks vom 24. November 2020, S. 4, 16 hat der Antragsgegner bei den Einzelmerkmalen auf die im Anforderungsprofil besonders hervorgehobenen Kriterien Führungs- und Sozialkompetenz sowie Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein abgestellt. Das Merkmal Führungskompetenz gliedert sich - in Anlehnung an die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 SächsBeurtVO - in die vier Einzelmerkmale Mitarbeiterorientierung, Entscheidungsfähigkeit, Informationsverhalten und Leistungsorientierung auf. Das Merkmal Sozialkompetenz umfasst die vier Einzelmerkmale Teamverhalten, Kommunikation, Konfliktfähigkeit und Adressatengerechtigkeit. Aus dem Merkmal Selbstkompetenz stammen die zwei Einzelmerkmale Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein. Mit Ausnahme des Einzelmerkmals Konfliktfähigkeit, zu dem die Anlassbeurteilung des Antragstellers keine hinreichenden Angaben enthält, hat der Antragsgegner alle im Anforderungsprofil genannten Einzelmerkmale in seine Bewertung einbezogen (vgl. Auswahlvermerk vom 24. November 2020, S. 18 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts (BA S. 23) nicht nachzuvollziehen, der Antragsgegner sei in Abkehr vom Anforderungsprofil über das Merkmal Führungskompetenz hinweggegangen. (2) Der Antragsgegner hat bei der Auswertung der Einzelmerkmale zutreffend die unterschiedlichen Statusämter der Bewerber in den Blick genommen, soweit dies angezeigt war. Dagegen war bei den Einzelmerkmalen Teamverhalten und Kommunikation eine Herabstufung der dort von der Beigeladenen erreichten Punktzahl - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht geboten. Wie aus den Beschlüssen des Senats vom 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 - und vom 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, beide juris zu entnehmen ist, hat der Dienstherr bei dem Vergleich von Einzelmerkmalen aus Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern jeweils zu prüfen, ob das zu bewertende Einzelmerkmal vom Status bzw. der Aufgabe geprägt ist 20 21 22

11 oder ob es sich um ein hiervon unabhängiges Einzelmerkmal handelt. Das Merkmal Teamverhalten stellt nach der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 SächsBeurtVO auf Verhaltensweisen wie Respekt, Kompromissfähigkeit, Fairness, Kollegialität, Höflichkeit, Zugewandtheit, Kooperation und Akzeptanz in der Gruppe ab. Diese sind sämtlich unabhängig vom jeweiligen Statusamt oder konkreten Aufgaben zu bewerten. Der Senat teilt insoweit nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung des Merkmals Teamverhalten müsse in Abhängigkeit der jeweiligen (Leitungs-)Aufgabe erfolgen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Merkmal Kommunikation, das sich aus Verhaltensweisen wie Dialogfähigkeit, präziser, flüssiger und angemessener Ausdrucksweise, Gedankenklarheit und überzeugender Argumentation zusammensetzt. Auch für diese Fähigkeiten sind keine unterschiedlichen Maßstäbe in Abhängigkeit vom Statusamt heranzuziehen. Zwar mag vorstellbar sein, dass an das Merkmal Kommunikation in der Laufbahngruppe 2.2 andere Maßstäbe anzulegen sind als etwa in der Laufbahngruppe 1.2. Allerdings erachtet es der Senat als ausgeschlossen, dass innerhalb der Laufbahngruppe 2.2 unterschiedliche durch das Statusamt geprägte Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sein sollten. (3) Schließlich begegnet die vom Antragsgegner getroffene Auswahl auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht beanstandete Bewertung des Antragstellers bei den Einzelmerkmalen Teamverhalten, Belastbarkeit, Verantwortung und Kommunikation insgesamt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (aaa) Im Hinblick auf die Bewertung des Einzelmerkmals Teamverhalten kann der Senat offenlassen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - aufgrund der Feststellungen der Anlassbeurteilung eine höhere Punktzahl als 12 gerechtfertigt gewesen wäre. Hierfür spricht die Formulierung, dass der Antragsteller sehr gut mit Mitarbeitern umgehen könne; in eine ähnliche Richtung, wenngleich weniger eindeutig, weist die Formulierung, der Antragsteller sei „als Teamplayer in hervorzuhebender Weise gut in der Lage, Lösungsmodelle gemeinsam mit seinen Mitarbeitern zu entwickeln“. Geht man davon aus, dass mit dieser Bewertung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Anforderungen insoweit regelmäßig übertroffen wurden, wäre eine Zuordnung zur nächsthöheren Notenstufe „übertrifft die Anforderungen“ geboten, ohne dass sich der Senat zur Festlegung einer bestimmten Punktzahl in der Lage sieht. Die Vergabe einer höheren Punktzahl für dieses Einzelmerkmal würde sich im Rahmen der Auswahlentscheidung indes nicht auswirken, weil die Beigeladene dem Antragsteller - auch bei einem Gleichstand oder einem Vorsprung des Antragstellers im Teamverhalten - dennoch vorgehen würde: Sie wäre dann statt in sechs in fünf 23 24

12 Einzelmerkmalen besser, dafür in zwei anstelle von einem Einzelmerkmal schlechter als der Antragsteller, bei einem Gleichstand in weiteren zwei Einzelmerkmalen, so dass ihr insgesamt der Vorzug zu geben wäre. (bbb) Die Bewertung des Einzelmerkmals Belastbarkeit durch den Antragsgegner mit 11 Punkten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie bewegt sich exakt im Mittelfeld des zugeordneten Gesamturteils von „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“ des § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsBeurtVO, das eine Spanne von 10 bis 12 Punkten umfasst. Soweit das Verwaltungsgericht sich zur Begründung auf die dem Gesamturteil zugrundeliegende zweifache Leistungssteigerung stützt und auf die Einschätzung verweist, der Antragsteller übertreffe nunmehr in nahezu jeder Hinsicht das durchschnittliche Leistungsniveau eines als Abteilungsleiter tätigen Oberstaatsanwalts, ergibt sich hieraus für die Beurteilung des Einzelmerkmals Belastbarkeit nichts Gegenteiliges. Die genannte Leistungseinschätzung bezieht sich auf den aktuellen Leistungsstand, bezieht also die geschilderten Leistungssteigerungen mit ein. Mit der Vergabe von 11 Punkten für das Einzelmerkmal Belastbarkeit nimmt dieses bezogen auf den Rahmen von 10 bis 12 Punkten an den geschilderten Leistungssteigerungen teil, weicht also gerade nicht nach unten ab. Dass eine Bewertung von mehr als 11 Punkten aufgrund bestimmter Formulierungen der Anlassbeurteilung geboten gewesen wäre, ist für den Senat nicht ersichtlich. (ccc) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Bewertung des Einzelmerkmals Verantwortungsbewusstsein mit 11 Punkten. Auch hier ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die zweifache Leistungssteigerung und die Gesamteinschätzung des Beurteilers ausgeblendet hätte oder die Feststellungen der Anlassbeurteilung die Vergabe einer höheren Punktzahl gebieten würden. Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsteller dadurch benachteiligt sieht, dass seine Anlassbeurteilung als Freitext erstellt wurde, hingegen die Regelbeurteilung der Beigeladenen auf Punktebewertungen beruht, wird hierdurch kein Mangel der Vergleichbarmachung der Beurteilungen dargelegt. Dass die Vergabe von 15 Punkten für die Beigeladene lediglich stichwortartig mit „übernimmt uneingeschränkt Verantwortung“ begründet wird, liegt in der Natur der Verwendung eines Punktesystems und begründet per se keine Fehlerhaftigkeit der Bewertung. (ddd) Die vorstehenden Ausführungen können schließlich auf die Bewertung des Einzelmerkmals Kommunikation übertragen werden. Auch insoweit drängt sich für den Senat ausgehend von der Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht auf, dass dieses 25 26 27

13 Merkmal vom Antragsgegner mit 11 Punkten fehlerhaft zu niedrig bewertet worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (vgl. Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung des Wertes ist nicht angezeigt, weil in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

28 29 30