Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.07.2021 – 6 A 387/18.A
Az.: 6 A 387/18.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des 3. des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 12. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Februar 2018 - 6 K 2015/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe I. Das Bundesamt wies den Antrag der Kläger, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit mit ihren beiden minderjährigen Kindern, auf Gewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten mit Bescheid vom 4. November 2016 zurück. Die Kläger haben hiergegen am 23. November 2016 Klage erhoben. Ausweislich der ihrem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht erstreckt sich diese auch auf die Erteilung von Untervollmachten. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger mit Verfügung vom 6. November 2017 für Montag, den 8. Januar 2018, 10:30 Uhr zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 hat der Berichterstatter ihren Bevollmächtigten an die Übersendung des Empfangsbekenntnisses erinnert. Hierauf hat der Bevollmächtige das Empfangsbekenntnis per Fax vom 4. Januar 2018 zurückgesandt und um eine Verlegung des Termins ersucht. Da er am 8. Januar 2018 um 9 Uhr, 10 Uhr und 13 Uhr schon zu Verhandlungen der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden geladen sei, sei ihm die Wahrnehmung des Termins am selben Tag in Leipzig nicht möglich. Aufgrund seiner Mitwirkung als Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden, die in der Regel drei Mal pro Woche seine Anwesenheit erfordere, stehe er für eine mündliche Verhandlung im darauffolgenden Monat nur an den Terminen 2. Februar, von 9 Uhr bis 12 Uhr, 13. Februar von 9 Uhr bis 11 Uhr, sowie ganztägig am 14., 19., 21. und 26. Februar zur Verfügung. Ferner bat er um telefonische Absprache 1 2
3 eines Termins. Hierauf hat das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit Verfügung vom 5. Januar 2018, auf 6. Februar 2018, 8:30 Uhr verlegt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 hat der Bevollmächtigte noch einmal an seine Verhinderung erinnert und zur Glaubhaftmachung eine Liste des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September 2017 über weitere Verhandlungstermine in den Monaten Februar und März 2018 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Bevollmächtigte am 6. Febru- ar 2018 geladen war und sowohl für Februar als auch März 2018 im staatsschutzrechtlichen Verfahren jeweils zwei bis drei Werktage pro Woche als Sitzungstage geplant waren. Außerdem teilte er mit, dass er am 13. Februar 2018 nunmehr auch verhindert sei. Das Verwaltungsgericht hat dem Bevollmächtigten hierauf mit Schreiben vom 9. Januar 2018 mitgeteilt, dass eine nochmalige Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt sei. Es sei zumutbar, einen Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung des Sitzungstermins zu beauftragen. Zu der am 6. Februar 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung sind ausweislich der gefertigten Niederschrift weder die Kläger, noch ihr Bevollmächtigter erschienen. Die ordnungsgemäße Ladung wurde vom Vorsitzenden festgestellt. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 1. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 25) ausgeführt, auch wenn der Bevollmächtigte am Tag der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen sein sollte, wäre es ihm zumutbar gewesen, einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen, da noch genügend Zeit zu Einarbeitung gewesen sei. Die Klage sei unbegründet. Die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, Tschetschenien wegen politischer Verfolgung verlassen zu haben. Auch sei ihnen eine Rückkehr zumutbar. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 1. Die Kläger zeigen keine Frage von grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im 3 4 5 6
4 Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A - , juris Rn. 8; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Nach Auffassung der Kläger ergeben sich „Zahlreiche allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen zu Voraussetzungen, Umfang und Auswirkungen des Asyls und zu aufenthaltsrechtlichen Positionen von Asylbewerbern (…) allein aus der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs der politischen Verfolgung“. Sie benennen jedoch keine konkrete, allgemein klärungsbedürftige Frage, die sich im berufungsgerichtlichen Verfahren stellen würde. 2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ausreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Kläger sehen die Gehörsverletzung darin, dass das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2018 um 8:30 Uhr nicht verlegt hat, obwohl ihr Bevollmächtigter wegen zeitgleicher Wahrnehmung eines Termins in einer sich über mehrere Monate hinziehenden mündlichen Verhandlung vor einem Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden verhindert war, was er durch Vorlage des Schreibens des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September 2017 nachgewiesen hatte. Nach § 227 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 3). 7 8 9 10
5 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 7). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Für eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung ist daher zu verlangen, dass die Abwesenheit eines Rechtsanwalts nicht verschuldet ist. Eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO sind demzufolge nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 a. a. O.; Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 3). Zwar haben die Beteiligten im Regelfall einen Anspruch darauf, sich in der mündlichen Verhandlung von dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt. In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hält die Rechtsprechung die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft regelmäßig für zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 25. April 2013 - V R 29/11 -, juris Rn. 30; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 8. November 2019 - 5 ZB/19.33789 -, juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 30. Januar 1998 - A 12 S 157/98 -, juris Rn. 3; kritisch: Funke-Kaiser, in. GK-AsylG, Stand: März 2019, § 78 AsylG Rn. 308). 11 12 13
6 Sind auch diese verhindert, oder handelt es sich - wie bei dem Bevollmächtigten, der hier erstinstanzlich mandatiert war - um einen Einzelanwalt, kann darüber hinaus auch die Heranziehung eines anderen Rechtanwalts zumutbar sein (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 1996 - 24 A 2999/96.A -, juris Rn. 18; a. A. Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 78 AsylG Rn. 169). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - feststeht, dass der Anwalt auch künftig durch die Einbindung in ein großes Strafverfahren überwiegend an der Wahrnehmung von anderen Gerichtsterminen gehindert sein wird und ein Verfahrensabschluss deshalb erheblich verzögert würde. Die Zumutbarkeit der Vertretung durch einen anderen als den sachbearbeitenden oder beauftragten Rechtsanwalt setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O.). Im Einzelfall kann auch ein besonderes Vertrauensverhältnis die Verweisung auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt unzumutbar machen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O. Rn. 15). Ein solches ist aber auch in Asylfällen nicht regelmäßig anzunehmen, sondern es bedarf der Darlegung, warum es im Einzelfall vorliegt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände stellt sich die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Kläger und ihres Bevollmächtigten nicht als eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. a) Das rechtliche Gehör der Kläger wurde vom Verwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es ihren Antrag vom 5. Januar 2018, den Termin vom 8. Januar 2018 auf einen anderen Termin als den 6. Februar 2018 zu verlegen, nicht nachgekommen ist und die Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht durfte diesen von einem Einzelanwalt wegen nachweislicher Verhinderung gestellten Antrag in seinem Schreiben vom 9. Januar 2018 mit einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts ablehnen. Das Verwaltungsgericht konnte bei seiner Entscheidung dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung den Vorrang vor einer Vertretung der Kläger durch den ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt einräumen. Eine Verlegung des Termins unter Berücksichtigung der angezeigten Verhinderungen des damaligen Bevollmächtigten 14 15 16 17
7 der Kläger hätte voraussichtlich zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt. Wie aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 hervorgeht, stand dem Einzelrichter - wohl angesichts der begrenzten Kapazität an freien Verhandlungssälen - nur ein Sitzungstag pro Monat, im Februar 2018 nur der 6. Febru- ar 2018, zur Verfügung. Der damalige Bevollmächtigte der Kläger stand wegen seiner Einbindung in ein größeres Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht im Februar 2018 nur an sechs Tagen, davon an zwei Tagen nur vormittags, zur Verfügung. Wie aus dem vorgelegten Schreiben des Oberlandesgerichts vom 4. September 2017 hervorgeht, waren auch den ganzen März 2018 über jeweils zwei oder drei Sitzungstage pro Woche Strafverhandlungen geplant, so dass für eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur einzelne Tage für eine Terminierung unter Anwesenheit des damaligen Bevollmächtigten in Betracht gekommen wären. Vor diesem Hintergrund war es dem damaligen Bevollmächtigten zumutbar, sich um eine Unterbevollmächtigung zu bemühen, zumal er von den Klägern ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Vollmacht hierzu grundsätzlich bevollmächtigt war. Dabei ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht bereits am 6. No- vember 2017 erstmals zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung für 8. Janu- ar 2018 geladen hatte, ihr damaliger Bevollmächtigter seine Verhinderung zu diesem Termin jedoch erst mit Fax vom 4. Januar 2018 und damit erst kurz zuvor unter Verweis auf früher anberaumte Termine am selben Tag vor dem Verwaltungsgericht Dresden angezeigt und um Verlegung gebeten hatte und das Verwaltungsgericht dem nachgekommen war, obwohl es hierzu mangels unverzüglicher Anzeige des Verhinderungsgrundes nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3). Dass es den Klägern nicht zumutbar sei, sich in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wird von ihnen auch im Beschwerdeverfahren nur behauptet. Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis werden nicht dargelegt. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit wegen etwaiger Mehrkosten einer Untervertretung wird ebenfalls nur behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Sie liegt auch nicht auf der Hand, unabhängig davon, ob die Vertretung durch einen vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Vertreter erfolgt, der keinen Anspruch gegen die Kläger hätte und grundsätzlich zu keinen Mehrkosten führen würde (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29. Ju- ni 2000 - I ZR 122/98 -, juris Rn. 24), oder einen namens der Kläger von ihm beauftragten Vertreter (vgl. § 5 RVG), für den eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG zusätzlich anfallen würde. 18
8 Zum Zeitpunkt, als dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Ablehnung der Verlegung des Termins zuging, war auch noch genügend Zeit, um einen Unterbevollmächtigten zu betrauen und für den Unterbevollmächtigten genügend Zeit, um sich mit dem Fall vertraut zu machen. Das Schreiben vom 9. Januar 2018, in dem die Vertagung abgelehnt wurde, wurde am selben Tag zur Post gegeben und dürfte den Prozessbevollmächtigten somit spätestens drei Tage später erreicht haben. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Telefax vom 16. Januar 2018 reagiert. Von letzterem Zeitpunkt waren es noch knapp drei Wochen bis zur mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2018. Es verblieb somit neben der regelmäßigen Mindestladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die zur nötigen Einarbeitung in einem Asylfall, der - wie hier - keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, veranschlagt werden kann (vgl. zum finanzgerichtlichen Verfahren auch BFH, Beschl. v. 12. Okto- ber 2012 - IX B 61/12 -, juris Rn. 3), eine Frist von knapp einer Woche zur Betrauung eines Kollegen mit der Wahrnehmung des Termins. In Anbetracht des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 hätte es zur Glaubhaftmachung der Verhinderung hier zumindest der Benennung von Gründen gegenüber dem Verwaltungsgericht bedurft, weswegen eine Unterbevollmächtigung unzumutbar sein soll. Stattdessen hat der damalige Bevollmächtigte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2018 lediglich geantwortet, er finde dies „schon eine sehr eigenartige Vorgehensweise“. Er hat sich - soweit ersichtlich - weder um eine Vertretung im Termin bemüht noch unter (späterer) Darlegung und ggfs. Glaubhaftmachung von Vertagungsgründen beim Verwaltungsgericht nochmals eine Verlegung des Termins beantragt (vgl. OVG LSA, Beschl. vom 24. September 2008 - 2 L 86/08 -, juris Rn. 6). Dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Sie haben somit nicht alles dafür getan, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht konnte verhandeln und entscheiden, denn es hatte in seiner Ladung darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). b) Das rechtliche Gehör der Kläger wurde vom Verwaltungsgericht auch nicht dadurch verletzt, dass es trotz ihres eigenen Ausbleibens verhandelt hat. Sie waren über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden. Wenn sie - wie von Ihnen vorgetragen - von ihrem Bevollmächtigten von dem Termin 19 20 21 22 23
9 oder der nicht erfolgten Verlegung nicht in Kenntnis gesetzt wurden, geht dies zu ihren Lasten, weil das Verschulden ihres Bevollmächtigten, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO ihrem eigenen Verschulden gleichsteht. Ihr persönliches Erscheinen war vom Gericht nicht angeordnet worden und in der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Somit konnte das Gericht trotz ihres Ausbleibens verhandeln und entscheiden. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust
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