Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.06.2000 – I ZR 122/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Gebührenvereinbarung

UWG § 1; BRAO § 49b; BRAGO § 53

Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den

Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des

Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungs-

pflicht richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach

der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevoll-

mächtigten. Ein Verstoß gegen § 49b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Termins-

vertreter weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - OLG Naumburg

LG Halle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Naumburg vom 23. April 1998 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kle-

ve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/

Saale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät.

Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem

Amtsgericht Gotha, dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Thü-

ringen.

Anfang 1997 beauftragte der Beklagte den Kläger und seinen Sozius mit

der Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Halle. In dem Auftrags-

schreiben heißt es u.a.:

"Sehr geehrte Herren Kollegen,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Tele-

fonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem

Amtsgericht Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Unter-

vollmacht wahrzunehmen.

...

Im übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern

abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltsko-

sten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegen-

seite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht ge-

genüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ...”

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte vereinbare zugunsten

seiner Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der Bundes-

rechtsanwaltsgebührenordnung zwingend vorgesehenen Gebühren.

Der Kläger hat beantragt,

dem Beklagten zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen,

seine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenz-

angelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluß der

Gebühren für Unterbevollmächtigte bzw. Korrespondenzanwälte zu ver-

treten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen,

es liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-

gewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag

weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 1 UWG

verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Sitten-

verstoßes nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zu

gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem Auftragsschreiben an

den Kläger und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozeßgericht zuge-

lassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könne

aber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen

§ 49b BRAO verstoße. Es handele sich um eine sogenannte unechte Gebüh-

renteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in sei-

nem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriere

oder der Prozeßbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindert

sei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § 49b BRAO.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein

Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu.

1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bedenken des Beru-

fungsgerichts gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 1 UWG mit

der Begründung, in der deutschen Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu glei-

chen oder ähnlichen Bedingungen, wie vom Beklagten vorgenommen, einen

anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, nicht

durchgreifen.

Zu Recht verweist die Revision darauf, daß allein die Diskussion über

derartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluß zuläßt,

sie seien üblich.

Zudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht ge-

setzeswidrig sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982,

242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Köh-

ler/Piper, UWG, Vor § 13 UWG Rdn. 87; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-

sprüche, 7. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4). Damit kommt es entscheidend auf die Frage

an, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-

rufungsgerichts, daß die vereinbarte Gebührenteilung mit § 49b BRAO in Ein-

klang steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebühren

und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1

Satz 1 BRAO). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im Verhältnis

zu einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ 49b

Abs. 3 Satz 1 BRAO). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 BRAGO hinausge-

hende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren

(§ 49b Abs. 3 Satz 2 BRAO) oder, sofern mehrere beauftragte Rechtsanwälte

einen Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen,

der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen

Verhältnis untereinander zu teilen (§ 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO).

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer

nach § 49b Abs. 3 Satz 2 oder Satz 5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer

Gebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nicht

an.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, wonach keine Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1

Satz 1 BRAO vorliegt.

aa) Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der

Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevoll-

mächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausfüh-

rung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörte-

rungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Sofern nicht die Partei den Rechtsan-

walt selbst beauftragt, muß sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einver-

standen sein, daß der Prozeßbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreter

auf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt.

Dabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der Partei häu-

fig anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozeß einen an ihrem

Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, der

Rechtsstreit aber bei einem weit entfernten Amtsgericht anhängig ist (vgl.

Gerold/Schmidt/v. Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl.,

§ 33 Rdn. 35).

bb) Erteilt dagegen der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter

im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Re-

gelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr

für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Riedel/Sußbauer/Keller,

Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27;

Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36). Zwischen der Partei und dem

Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungs-

pflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem

Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten (vgl. OLG Hamm AnwBl.

1978, 182, 183; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36), der für die An-

sprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat.

Bei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der

Prozeßbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weite-

ren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl.

Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 49b Rdn. 13;

Henssler/Prütting/Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Rdn. 25).

Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate

und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfah-

ren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993,

S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters

durch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozeßbe-

vollmächtigte, der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschal-

tet, erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur

die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Ge-

bührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO).

Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt

nur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/

Prütting/Dittmann aaO § 49b Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz

ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3,

§ 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der

Vertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der

§ 33 Abs. 3, § 53 BRAGO nicht vor.

Auch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gege-

ben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozeßpartei nur die Gebühren

und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch

die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder er-

sparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht

werden.

cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des

Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Kläger und seinen Sozius aus-

schließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Partei mit der Ter-

minswahrnehmung beauftragt hat. Das Berufungsgericht hat dies aus der Ver-

einbarung der Parteien vom 24. und 28. Januar 1997 gefolgert. Diese tatrich-

terliche Würdigung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt daraufhin über-

prüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Er-

fahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die Aus-

legung durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das Revisionsge-

richt bindend (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt.

v.

18.9.1997

- I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Sal-

vatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare

Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der Vereinbarung

der Parteien von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisi-

onserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschrei-

bens des Beklagten abweichenden Auslegung.

III. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher Raebel